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Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 13. Juli 2016 – Strafverfahren gegen Dániel Bertold Lada

(Rechtssache C-390/16)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Dániel Bertold Lada

Vorlagefragen

Sind die Art. 67 und 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass sie der Durchführung eines im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Strafverfahrens oder anderen innerstaatlichen Verfahrens entgegenstehen, die in einem Mitgliedstaat die „Anerkennung“ oder Umwandlung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils im Hinblick auf einen Beschuldigten zum Gegenstand haben – und kraft deren das ausländische Urteil so anzusehen ist, als sei es von einem innerstaatlichen Gericht erlassen worden –, über dessen Strafsache mit dem ausländischen Urteil endgültig und rechtskräftig durch ein nationales Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union entschieden worden ist?

Ist – im Licht des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 20081 – mit dem in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen niedergelegten Grundsatz „ne bis in idem“ ein in einem Mitgliedstaat der Union vorgesehenes Verfahren, konkret das Verfahren nach den §§ 46 bis 48 des ungarischen Gesetzes XXXVIII von 1996 „zur Anerkennung der Wirksamkeit“ [ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen] in Ungarn, vereinbar, das sich auf ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes und mit rechtskräftiger Entscheidung abgeschlossenes Strafverfahren (hinsichtlich derselben Person und desselben Sachverhalts) bezieht, auch wenn dieses Verfahren in Wirklichkeit nicht den Zweck hat, diese Entscheidung zu vollstrecken, sondern den Zweck, die Grundlage dafür zu schaffen, dass diese Entscheidung in künftigen Strafverfahren berücksichtigt werden kann?

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1 Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220, S. 32).