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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2016 von Eurallumina SpA gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-60/06 RENV II und T-62/06 RENV II: Italienische Republik und Eurallumina SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-323/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Eurallumina SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Martin Alegi, A. Stratakis und L. Philippou, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Italienische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Entscheidung1 für nichtig zu erklären, soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern, oder hilfsweise

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, mit dem sie Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie einen Begründungsmangel, geltend macht. Die Rechtsmittelgründe lauten im Einzelnen wie folgt:

1.    Das Gericht habe das Urteil vom 10. Dezember 2013 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass es an die Feststellung gebunden sei, dass die Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens am 2. Februar 2002 den berechtigten Erwartungen von Eurallumina ein Ende gesetzt habe.

2.    Infolge dieses Fehlers habe das Gericht den eigentlichen Zweck der Zurückverweisung nicht erfüllt und die Argumente von Eurallumina hinsichtlich des Fortbestehens ihrer berechtigten Erwartungen nicht gewürdigt oder sie in einem verzerrten Rechtsrahmen und fehlerhaft gewürdigt.

3.    Selbst unter Zugrundelegung des von ihm herangezogenen verzerrten Rechtsrahmens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die unangemessene Verzögerung der Kommission bei den Ermittlungen auf Seiten von Eurallumina keine berechtigten Erwartungen habe entstehen lassen können, die der Rückforderung der Beihilfe entgegenstünden.

4.    Das Gericht lege die Richtlinie 2003/962 unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und dessen Auslegungsgrundsätze contra legem aus.

5.    Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Argumente von Eurallumina, die auf deren Investitionen in die Anlage auf Sardinien gestützt gewesen seien, zurückgewiesen.

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1 2006/323/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4436) (ABl. L 119, S. 12).

2 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).