Language of document : ECLI:EU:C:2017:220

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

16. März 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Vertrauensschutz – Voraussetzungen für die Anwendung – Irrtum der Zollbehörden – Pflicht des Einführers, gutgläubig zu handeln und die Umstände zu überprüfen, unter denen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt worden ist – Beweismittel – Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)“

In der Rechtssache C‑47/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Administratīvo lietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Verwaltungsstreitsachen, Lettland) mit Entscheidung vom 20. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2016, in dem Verfahren

Valsts ieņēmumu dienests

gegen

„Veloserviss“ SIA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und K. Freimanis als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und I. Rubene als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: Steuerverwaltung) und der „Veloserviss“ SIA über die Erhebung von Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszinsen bei einer nachträglichen Prüfung einer Zollanmeldung.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 78 („Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen“) des Zollkodex bestimmt in Abs. 3:

„Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“

4        Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex lautet:

„Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

b)      der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlands ermittelt, so gilt die Ausstellung einer Bescheinigung durch diese Behörden, falls sich diese Bescheinigung als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der im Sinne des Unterabsatzes 1 vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung stellt jedoch keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit geltend machen, wenn er darlegen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen [Union] darauf hingewiesen hat, dass begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen;

…“

5        Art. 72a Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl. 2000, L 188, S. 1) geänderten Fassung lautet:

„Der Nachweis für die Ursprungseigenschaft von Waren, die aus einem Mitgliedsland eines Regionalzusammenschlusses zur weiteren Be- oder Verarbeitung oder zur Wiederausfuhr ohne weitere Be- oder Verarbeitung in ein anderes Land desselben Regionalzusammenschlusses ausgeführt werden, wird durch ein vom erstgenannten Land erteiltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6        Am 17. Mai 2007 führte Veloserviss Fahrräder mit Ursprung in Kambodscha in die Europäische Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein. Gemäß dem von der kambodschanischen Regierung am 16. Februar 2007 ausgestellten Ursprungszeugnis zahlte Veloserviss weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuer.

7        Die Steuerverwaltung führte im Jahr 2008 eine erste nachträgliche Prüfung in Bezug auf den Zeitraum durch, in dem die fraglichen Fahrräder eingeführt worden waren. Es wurde keine Unregelmäßigkeit in diesem Zusammenhang festgestellt, und Veloserviss kam dem nach dieser Prüfung erlassenen Bescheid nach.

8        Im Jahr 2010 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Steuerverwaltung, dass das Ursprungszeugnis, das die kambodschanischen Behörden für die betreffenden Waren ausgestellt hatten, nicht unionsrechtskonform sei.

9        Aufgrund dieser Informationen führte die Steuerverwaltung eine zweite nachträgliche Prüfung in Bezug auf das von Veloserviss vorgelegte einheitliche Verwaltungspapier durch und stellte fest, dass diese Waren widerrechtlich vom Zoll befreit worden seien.

10      Daher verlangte die Steuerverwaltung mit Bescheid vom 23. Juli 2010 von Veloserviss die Zahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer, jeweils zuzüglich Verzugszinsen.

11      Daraufhin erhob Veloserviss Nichtigkeitsklage gegen diesen Bescheid.

12      Nach Prüfung der Rechtssache in der Berufung bestätigte die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) mit Urteil vom 27. März 2014 die Aufhebung des Bescheids der Steuerverwaltung vom 23. Juli 2010 und stellte u. a. fest, dass die Steuerverwaltung nach Art. 23 Abs. 1 der nationalen Steuerregelung nicht zur Durchführung einer erneuten nachträglichen Prüfung der in Rede stehenden angemeldeten Ware befugt gewesen sei, da die erste Prüfung bei Veloserviss ein berechtigtes Vertrauen begründet habe und diese in Bezug auf die Zollanmeldung alle vorgesehenen Bedingungen erfüllt habe, weil sie objektiv nicht habe wissen können, dass die zuständige kambodschanische Behörde ein Zeugnis ausgestellt habe, das den unionsrechtlichen Anforderungen nicht entspreche. Folglich habe Veloserviss gutgläubig gehandelt.

13      Die Steuerverwaltung legte beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein.

14      Das vorlegende Gericht reichte mit Entscheidung vom 11. September 2014 ein erstes Vorabentscheidungsersuchen ein, in dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob es nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex gestattet ist, die Möglichkeit der Zollbehörden, eine erneute nachträgliche Prüfung durchzuführen, einzuschränken, wie es in der lettischen Steuerregelung vorgesehen ist.

15      Der Gerichtshof hat dies mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss (C‑427/14, EU:C:2015:803), verneint.

16      Das vorlegende Gericht war im Rahmen der bei ihm anhängigen Kassationsbeschwerde jedoch der Ansicht, dass sie noch Fragen hinsichtlich des Begriffs der Gutgläubigkeit des Zollschuldners im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex aufwerfe.

17      In diesem Zusammenhang trägt die Steuerverwaltung nach den Angaben des vorlegenden Gerichts vor, dass die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) grundlos angenommen habe, dass Veloserviss gutgläubig gehandelt habe, so dass sie sich nicht auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen könne. In den Rn. 36 und 40 des Urteils vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung (C‑438/11, EU:C:2012:703), habe der Gerichtshof entschieden, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Beurteilung der Gültigkeit von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A nicht binden könnten, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats Zweifel am tatsächlichen Ursprung der Waren hätten.

18      Veloserviss macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) habe die genannte Bestimmung zu Recht angewandt, da zum einen weder die Zollbehörden des Einfuhrstaats noch sie selbst als Einführer sich hätten vergewissern können, dass den Dienststellen des Ausfuhrstaats ein Irrtum unterlaufen sei, und zum anderen Veloserviss dadurch gutgläubig gehandelt habe, dass sie der Steuerverwaltung die ihr zur Verfügung stehenden und bekannten Informationen bereitgestellt habe. Hierzu habe sich die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) zu Recht auf den Beschluss C (2012) 8694 der Kommission vom 30. November 2012 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht gerechtfertigt ist (REC 01/2011), gestützt, da die tatsächlichen Umstände, die die Kommission zum Erlass dieses Beschlusses veranlasst hätten, im Wesentlichen denen des Ausgangsverfahrens ähnelten.

19      Insoweit geht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex hervor, dass eine Nacherhebung zulässig sei, wenn dem Ausführer durch unzutreffende Angaben ein Irrtum unterlaufen sei. Hingegen dürfe die Vorlage eines unrichtigen Zeugnisses dem Einführer nicht schaden, wenn der Irrtum bei den Zollbehörden des Ausfuhrlandes liege, die gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die fraglichen Waren nicht die Voraussetzungen erfüllten.

20      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex in einer Rechtssache wie der bei ihm anhängigen anwendbar sei, in der ein Bericht des OLAF nicht nur zeige, dass der Ausführer gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes falsche Angaben gemacht habe, sondern auch, dass den Zollbehörden des Ausfuhrlandes bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A Irrtümer unterlaufen seien. Das vorlegende Gericht fragt sich auch, inwieweit die Beurteilung der Rechts- und Sachlage durch das OLAF zu berücksichtigen sei.

21      Unter diesen Umständen hat der Augstākās tiesas Administratīvo lietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Verwaltungsstreitsachen, Lettland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die sich aus Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ergebende Verpflichtung des Einführers, in gutem Glauben zu handeln, dahin zu konkretisieren, dass

a)      sie eine Verpflichtung des Einführers umfasst, die Umstände zu überprüfen, unter denen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A dem Ausführer ausgestellt worden ist (Ursprungszeugnisse über die Einzelteile, aus denen die Ware besteht, Rolle des Ausführers bei der Herstellung der Ware usw.);

b)      der Einführer allein deswegen als bösgläubig anzusehen ist, weil der Ausführer bösgläubig gehandelt hat (z. B. wenn der Ausführer den tatsächlichen Ursprung der Kosten, den Wert der Einzelteile, aus denen die Ware besteht, usw. gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nicht offenlegt);

c)      die Verpflichtung, in gutem Glauben zu handeln, allein deshalb nicht erfüllt ist, weil der Ausführer gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrstaats falsche Angaben gemacht hat, selbst wenn die Zollbehörden bei der Ausstellung des Zeugnisses einen Irrtum begangen haben?

2.      Kann die Erfüllung der sich aus Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ergebenden Verpflichtung des Einführers, in gutem Glauben zu handeln, durch die im Bericht des OLAF enthaltene allgemeine Beschreibung der Lage und die Schlussfolgerungen des OLAF hinreichend nachgewiesen werden, oder müssen die nationalen Zollbehörden gleichwohl weitere Beweise für das Verhalten des Ausführers erheben?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

22      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Einführer unter Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung dann geltend machen kann, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei wegen seiner Gutgläubigkeit unzulässig, wenn der Ausführer gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrstaats falsche Angaben insbesondere zum tatsächlichen Ursprung der Kosten oder zum Wert der Bestandteile der fraglichen Waren gemacht hat und diesen Zollbehörden zudem bei der Ausstellung des fraglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ein Irrtum unterlaufen ist, oder dann, wenn der Einführer die zur Ausstellung dieses Zeugnisses durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats führenden Umstände wie die Zeugnisse über die Bestandteile der Waren oder die Rolle des Ausführers bei der Herstellung der Waren nicht überprüft hat.

23      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden (Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 43).

24      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Einführer nur dann mit Erfolg ein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung geltend machen und ihm somit die in ihr vorgesehene Ausnahme von der Nacherhebung zugutekommen kann, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 35, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 47).

25      Mit diesen Voraussetzungen wird im Wesentlichen das Risiko, das von Irrtümern oder Unregelmäßigkeiten in einer Zollanmeldung ausgeht, entsprechend dem Verhalten und der Sorgfalt jedes Beteiligten, also der zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats und des Einfuhrstaats, der Ausführer sowie der Einführer, aufgeteilt.

26      Zunächst ist zu prüfen, ob ein Einführer unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex geltend machen kann, wenn nicht nur der Ausführer gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrstaats falsche Angaben insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Kosten oder des Wertes der Einzelteile der fraglichen Waren gemacht hat, sondern auch diesen Zollbehörden bei der Ausstellung des fraglichen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ein Irrtum unterlaufen ist.

27      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der ersten der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen das berechtigte Vertrauen des Zollschuldners nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 44).

28      Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 31, und vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

29      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 des Zollkodex nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats als Irrtum dieser Behörden anzusehen ist, wenn diese Zeugnisse auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhen, außer insbesondere dann, wenn offensichtlich ist, dass die Zollbehörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 19).

30      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung und insbesondere dem Wortlaut der Frage 1c zwar hervorgeht, dass das vorlegende Gericht von der Prämisse ausgeht, dass den Zollbehörden des Ausfuhrstaats bei der Ausstellung des im Ausgangsverfahren streitigen Ursprungszeugnisses ein Irrtum unterlaufen ist, doch kann der Gerichtshof weder bestimmen, welcher Art genau dieser Irrtum ist, noch, inwiefern die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats durch die unrichtige Erklärung des Ausführers in die Irre geführt wurden oder geführt werden konnten.

31      Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob im Ausgangsverfahren das unrichtige Ursprungszeugnis nach Formblatt A infolge eines den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurechenbaren Irrtums oder infolge der Erklärungen des Ausführers, deren Unrichtigkeit von den Zollbehörden nicht erkannt wurde und nicht hätte erkannt werden können, ausgestellt worden ist.

32      Wenn sich herausstellt, dass die Unregelmäßigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A auf ein rechtswidriges Handeln auf Seiten des Ausführers zurückgeht und die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats weder hätten feststellen können noch müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, dann trägt der Einführer die Folgen, die mit der Vorlage eines sich als falsch erweisenden Handelsdokuments bei einer späteren Prüfung verbunden sind, so dass der Einführer in einem solchen Fall der Nacherhebung der Zölle nicht widersprechen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 92, und vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 43).

33      Wenn den Zollbehörden des Ausfuhrstaats bei der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ein Irrtum unterlaufen ist und dieser Irrtum die Folge der falschen Angaben ist, die der Ausführer gegenüber diesen Behörden insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Kosten oder des Wertes der Einzelteile der fraglichen Waren gemacht hat, kann sich ein Einführer daher nicht auf ein berechtigtes Vertrauen nach der genannten Bestimmung berufen, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit zu widersprechen, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats wussten oder hätten wissen müssen, dass die betreffenden Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

34      Zweitens ist zu prüfen, ob sich ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben unter Berufung auf seine Gutgläubigkeit zu widersprechen, obwohl er die Umstände, unter denen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt haben, wie die Zeugnisse über die Einzelteile, aus denen die Waren bestehen, oder die Rolle des Ausführers bei der Herstellung der Waren, nicht überprüft hat.

35      Diese Frage betrifft genauer gesagt die Sorgfalt, die ein Einführer aufzubringen hat, um als gutgläubig im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden zu können.

36      Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass, selbst wenn im vorliegenden Fall ein Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurückzuführen sein sollte, es nach der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aber insbesondere weiter erforderlich wäre, dass es sich um einen Irrtum handelt, der so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen Zollschuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2002, Ilumitrónica, C‑251/00, EU:C:2002:655, Rn. 38).

37      Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer, sobald sie Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, oder an der richtigen Bestimmung des Warenursprungs haben, nach Kräften informieren und weitestgehend Aufschluss darüber verschaffen müssen, ob die Zweifel berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 100, und vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 58).

38      Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass es Sache der Wirtschaftsteilnehmer ist, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, und dass eine solche Absicherung insbesondere darin bestehen kann, dass der Zollschuldner vom Vertragspartner bei oder nach Vertragsschluss alle Beweismittel dafür erhält, dass die Waren aus dem begünstigten Staat kommen, für den das Schema allgemeiner Zollpräferenzen gilt, einschließlich der Belege für diesen Ursprung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 30 und 31).

39      Daraus ergibt sich für einen Einführer jedoch keine allgemeine Pflicht, systematisch die Umstände – einschließlich der Rolle des Ausführers bei der Herstellung der Waren –, unter denen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, zu überprüfen. Eine solche Pflicht besteht für den Einführer nur dann, wenn offenkundige Gründe vorliegen, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses zu zweifeln. Hat sich der Einführer in diesem Fall gleichwohl nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten danach erkundigt, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist, um zu überprüfen, ob diese Zweifel berechtigt waren, ist davon auszugehen, dass er den offenkundigen Irrtum der Zollbehörden des Ausfuhrstaats hätte erkennen können oder müssen, so dass er sich nicht auf seine Gutgläubigkeit nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex berufen kann.

40      Eine solche allgemeine Pflicht zulasten eines Einführers lässt sich auch nicht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 4 des Zollkodex entnehmen, wonach ein Zollschuldner – um Gutgläubigkeit geltend machen zu können – darlegen muss, dass er sich „während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit gebotener Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllt worden sind“.

41      Drittens ist zu prüfen, ob der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle Angaben gemacht hat, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften, die es gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der betreffenden Ware erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C‑153/94 und C‑204/94, EU:C:1996:198, Rn. 108, und vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 33).

42      Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht anhand sämtlicher konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex, wie sie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannt und in dessen Rahmen vom Gerichtshof präzisiert wurden, hier erfüllt sind, so dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Einführer ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2007, Agrover, C‑173/06, EU:C:2007:612, Rn. 34).

43      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Einführer unter Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung nur dann geltend machen kann, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei wegen seiner Gutgläubigkeit unzulässig, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Ein solches berechtigtes Vertrauen fehlt insbesondere, wenn sich ein Einführer, obwohl er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten danach erkundigt hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist, um zu überprüfen, ob diese Zweifel berechtigt waren. Eine solche Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass ein Einführer ganz allgemein die Umstände der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats systematisch zu überprüfen hat. Das vorlegende Gericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

 Zur zweiten Frage

44      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens allein aus den Informationen in einem Bericht des OLAF geschlossen werden kann, dass ein Einführer kein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung geltend machen kann, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben zu widersprechen, oder ob die zuständigen Zollbehörden weitere Beweise für das Verhalten des Ausführers erheben müssen.

45      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex einer Nacherhebung der Zölle widersprechen kann, im Hinblick auf die drei kumulativen Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung, die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils genannt worden sind und deren Tragweite im Rahmen der Antwort auf die erste Frage präzisiert worden ist, anhand sämtlicher konkreten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

46      Insbesondere hinsichtlich des Verhaltens des Ausführers geht aus den Rn. 27 bis 32 des vorliegenden Urteils hervor, dass sich ein Einführer dann nicht auf ein solches berechtigtes Vertrauen berufen und aus diesem Grund der Nacherhebung der Zölle entgehen kann, wenn die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf ein Verhalten des Ausführers zurückzuführen ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Afasia Knits Deutschland, C‑409/10, EU:C:2011:843, Rn. 54).

47      Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den einschlägigen Regeln über die Beweislastverteilung hervorgeht, obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, die eine Nacherhebung der Zölle in Betracht ziehen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats insbesondere infolge einer allein dem Ausführer zuzurechnenden Nachlässigkeit jedoch unmöglich ist, diesen Beweis zu erbringen, obliegt es dem Einführer, gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C‑293/04, EU:C:2006:162, Rn. 39 und 46, und vom 8. November 2012, Lagura Vermögensverwaltung, C‑438/11, EU:C:2012:703, Rn. 41).

48      In diesem Zusammenhang kann ein Bericht des OLAF, soweit er hierzu relevante Informationen enthält, berücksichtigt werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann.

49      Soweit dieser Bericht jedoch nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthält, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, reicht er allein nicht zur Feststellung aus, ob diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des maßgeblichen Verhaltens des Ausführers, erfüllt sind.

50      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens aus den Informationen in einem Bericht des OLAF geschlossen werden kann, dass ein Einführer kein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung geltend machen kann, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben zu widersprechen. Soweit ein solcher Bericht jedoch nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalten sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat, reicht er allein nicht aus, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des einschlägigen Verhaltens des Ausführers, tatsächlich erfüllt sind. Unter solchen Umständen obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, mit Hilfe zusätzlicher Beweise den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats jedoch unmöglich ist, diesen Nachweis zu erbringen, hat der Einführer gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Einführer unter Berufung auf ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung nur dann geltend machen kann, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben sei wegen seiner Gutgläubigkeit unzulässig, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Ein solches berechtigtes Vertrauen fehlt insbesondere, wenn sich ein Einführer, obwohl er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten danach erkundigt hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist, um zu überprüfen, ob diese Zweifel berechtigt waren. Eine solche Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass ein Einführer ganz allgemein die Umstände der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats systematisch zu überprüfen hat. Das vorlegende Gericht hat unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

2.      Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens aus den Informationen in einem Bericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) geschlossen werden kann, dass ein Einführer kein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung geltend machen kann, um einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollabgaben zu widersprechen. Soweit ein solcher Bericht jedoch nur eine allgemeine Beschreibung der fraglichen Situation enthalten sollte, was das nationale Gericht zu prüfen hat, reicht er allein nicht aus, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen in jeder Hinsicht, insbesondere bezüglich des einschlägigen Verhaltens des Ausführers, tatsächlich erfüllt sind. Unter solchen Umständen obliegt es grundsätzlich den Zollbehörden des Einfuhrstaats, mit Hilfe zusätzlicher Beweise den Nachweis zu erbringen, dass die Ausstellung eines unrichtigen Ursprungszeugnisses nach Formblatt A durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Wenn es den Zollbehörden des Einfuhrstaats jedoch unmöglich ist, diesen Nachweis zu erbringen, hat der Einführer gegebenenfalls zu beweisen, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Lettisch.