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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich) eingereicht am 23. Mai 2017 – France Télévisions SA/Playmédia, Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA)

(Rechtssache C-298/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: France Télévisions SA

Rechtsmittelgegner: Playmédia, Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA)

Vorlagefragen

Ist ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen, das im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 20021 ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt?

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Kann ein Mitgliedstaat sowohl Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben, als auch Unternehmen, die die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, ohne solche Netze zu betreiben, eine Pflicht zur Übertragung von Hör- und Fernsehdiensten auferlegen, ohne gegen die Richtlinie oder andere unionsrechtliche Vorschriften zu verstoßen?

Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Können die Mitgliedstaaten davon absehen, die Übertragungspflicht in Bezug auf die Diensteanbieter, die keine elektronischen Kommunikationsnetze betreiben, den in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002 vorgesehenen Bedingungen zu unterwerfen, auch wenn diese Bedingungen gemäß der Richtlinie in Bezug auf Netzbetreiber vorgeschrieben sind?

Kann ein Mitgliedstaat, der eine Pflicht zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehdienste in bestimmten Netzen eingeführt hat, ohne Verstoß gegen die Richtlinie für diese Dienste die Verpflichtung vorsehen, die Übertragung in diesen Netzen einschließlich der Übertragung auf einer Website zu dulden, wenn der fragliche Dienst seine Programme selbst im Internet überträgt?

Ist die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehene Bedingung, dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern der der Übertragungspflicht unterliegenden Netze diese als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen müssen, bei einer Übertragung per Internet im Hinblick auf alle Nutzer zu beurteilen, die Fernsehprogramme als Live-Stream im Internet betrachten, oder nur im Hinblick auf die Nutzer der Website, die der Übertragungspflicht unterliegt?

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1     Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51).