Language of document :

Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 - Schweiz/Kommission

(Rechtssache T-319/05)1

(Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr - Deutsche Maßnahmen bezüglich der An-/Abflüge zum/vom Flughafen Zürich - Verordnung [EWG] Nr. 2408/02 - Verteidigungsrechte - Diskriminierungsverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Schweizerische Eidgenossenschaft (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Hirsbrunner, U. Soltész und P. Melcher)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Benyon, M. Huttunen und M. Niejahr)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C.-D. Quassowski und A. Tiemann im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing) und Landkreis Waldshut (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez-Müller)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (Sache TREN/AMA/11/03 - Deutsche Maßnahmen bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich) (ABl. 2004, L 4, S. 13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt ihre eigenen Kosten und diejenigen der Europäischen Kommission.

Die Bundesrepublik Deutschland und der Landkreis Waldshut tragen ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 94 vom 17.4.2004 (vormals Rechtssache C-70/04).