Language of document : ECLI:EU:T:2011:107





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – Legris Industries/Kommission

(Rechtssache T‑376/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 30-32)

2.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Annahme, dass die Muttergesellschaft entscheidenden Einfluss auf die zu 100 % von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften ausübt – Von einer Holdinggesellschaft gehaltene Tochtergesellschaft – Umstand, der nicht ausreicht, die Annahme zu entkräften (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 47-54, 58)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Legris Industries SA trägt die Kosten.