Language of document : ECLI:EU:C:2012:781

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. Dezember 2012(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Einrede der Unzulässigkeit – Art. 228 Abs. 2 EG und 260 Abs. 2 AEUV – Nichtdurchführung – Finanzielle Sanktionen“

In der Rechtssache C‑610/10

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 22. Dezember 2010,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und J. Očková als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič, T. von Danwitz und J. Malenovský, der Richter U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. September 2012

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

–        festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten (ABl. 1991, L 5, S. 18, im Folgenden: Entscheidung 91/1), und aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C‑499/99, Slg. 2002, I‑6031), in Bezug auf die Rückforderung der Beihilfen ergeben, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind,

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien ein Zwangsgeld von 131 136 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien zu zahlen,

–        das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe des Ergebnisses der Multiplikation eines Tagessatzes von 14 343 Euro mit der Zahl der Tage der Fortdauer des Verstoßes, die zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien und des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bzw. dem Tag liegen, an dem der Mitgliedstaat seinen Verstoß beendet hat, zu zahlen und

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

I –  Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. Dezember 1989 erließ die Kommission die Entscheidung 91/1, mit der sie die Beihilfen der spanischen Zentralregierung und einiger autonomer Regionalregierungen an Unternehmen der Magefesa-Gruppe in Form von Darlehensbürgschaften, eines Darlehens zu nicht marktüblichen Bedingungen, verlorenen Zuschüssen und Zinszuschüssen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärte.

3        Die Magefesa-Gruppe besteht, soweit für die vorliegende Rechtssache relevant, aus vier Industrieunternehmen, die Haushaltsgeräte herstellen, nämlich der Industrias Domésticas, SA (im Folgenden: Indosa), der Cubertera del Norte, SA (im Folgenden: Cunosa), der Manufacturas Gur, SA (im Folgenden: GURSA), und der Manufacturas Inoxidables Gibraltar, SA (im Folgenden: MIGSA).

4        Die Beihilfen, die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, verteilen sich, soweit sie von der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gewährt wurden, wie folgt:

–        eine unmittelbar Indosa gewährte Darlehensbürgschaft über 300 Mio. ESP,

–        eine Darlehensbürgschaft über 672 Mio. ESP zugunsten der Fiducias de la cocina y derivados, SA, einer Verwaltungsgesellschaft, die im Baskenland zu dem Zweck errichtet worden war, den Unternehmen der Magefesa-Gruppe die genannten Beihilfen zu gewähren, und

–        ein Zinszuschuss von 9 Mio. ESP.

5        Mit derselben Entscheidung wurden die spanischen Behörden u. a. aufgefordert, die Darlehensbürgschaften zurückzuziehen, das zinsgünstige Darlehen in einen marktüblichen Kredit umzuwandeln und die verlorenen Zuschüsse zurückzufordern.

II –  Urteil Kommission/Spanien

6        Am 22. Dezember 1999 erhob die Kommission gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 2 EG gegen das Königreich Spanien eine Vertragsverletzungsklage auf Feststellung, dass das Königreich Spanien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen erlassen habe, um insbesondere der Entscheidung 91/1 nachzukommen.

7        In seinem Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass das Königreich Spanien seine Verpflichtung nicht erfüllt hatte, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich waren, um der genannten Entscheidung nachzukommen, soweit darin die den Unternehmen Indosa, GURSA, MIGSA und Cunosa gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.

III –  Vorverfahren

8        Im Nachgang zum Urteil Kommission/Spanien gab es zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien einen umfangreichen Schriftwechsel über die Durchführung dieses Urteils.

9        Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass Indosa, obgleich am 19. April 1994 das Konkursverfahren über sie eröffnet worden war, weiterhin tätig war.

10      Auf Informationsersuchen der Kommission vom 25. März und vom 27. Juli 2004 sowie vom 31. Januar 2005 hin gaben die spanischen Behörden u. a. mit Schreiben vom 31. März 2005 an, dass die Abwicklungsvereinbarung für Indosa am 29. September 2004 genehmigt worden sei, dass diese Genehmigung angefochten worden sei, ohne dass dies aufschiebende Wirkung habe, und dass daher das Verfahren zur Liquidation der Vermögensgegenstände von Indosa habe beginnen können.

11      Mit Schreiben vom 5. Juli und vom 16. Dezember 2005 wies die Kommission darauf hin, dass Indosa nahezu drei Jahre nach Verkündung des Urteils Kommission/Spanien immer noch tätig sei, dass das Verfahren zur Liquidation ihrer Vermögensgegenstände noch nicht begonnen habe und dass die rechtswidrige Beihilfe nicht zurückgefordert worden sei. Außerdem verlangte die Kommission, dass Indosas Tätigkeiten eingestellt werden sollten und dass die Liquidation ihrer Vermögensgegenstände bis spätestens 25. Januar 2006 abzuschließen sei.

12      Im Lauf des Jahres 2006 vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Entscheidung 91/1 in Bezug auf GURSA, MIGSA und Cunosa durchgeführt worden sei, da diese ihre Tätigkeiten eingestellt hätten und ihre Vermögensgegenstände zum Marktpreis veräußert worden seien.

13      Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 teilte das Königreich Spanien mit, dass die Abwicklungsvereinbarung für Indosa am 2. Mai 2006 endgültig geworden sei.

14      Die Kommission machte indessen in einer Reihe von Schreiben, insbesondere vom 18. Oktober 2006, vom 27. Januar 2007 und vom 26. September 2008, geltend, dass die Tätigkeiten von Indosa nicht wirklich eingestellt und ihre Vermögensgegenstände nicht liquidiert worden seien. Die Informationen, die das Königreich Spanien vorgelegt habe, hätten nämlich gezeigt, dass die Tätigkeiten von Indosa über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Compañía de Menaje Doméstico, SL (im Folgenden: CMD), fortgeführt würden, die der Konkursverwalter von Indosa errichtet habe, um die Erzeugnisse des Unternehmens zu vermarkten, und auf die sämtliche Vermögensgegenstände von Indosa sowie deren Belegschaft übergeleitet worden seien. Die Kommission war der Ansicht, dass die Vermögensgegenstände von Indosa nicht in einem offenen und transparenten Verfahren übergegangen seien, und schloss daraus, dass CMD die bezuschusste Tätigkeit fortsetze und dass es folglich zur wirksamen Durchführung der Entscheidung 91/1 erforderlich sei, von CMD die unzulässigen Beihilfen zurückzufordern.

15      Das Königreich Spanien antwortete mit einer Reihe von Schreiben, darunter denen vom 8. Oktober und vom 13. November 2008 sowie vom 24. Juli und vom 25. August 2009; aus ihnen geht hervor, dass CMD am 30. Juni 2008 Konkurs angemeldet habe und dass ihre gerichtlich bestellten Verwalter einen Antrag auf kollektive Aufhebung der Arbeitsverträge sämtlicher Beschäftigter gestellt hätten, dem das zuständige nationale Gericht entsprochen habe.

16      Mit Schreiben vom 18. August sowie vom 7. und vom 21. September 2009 ersuchte die Kommission darum, ihr einen detaillierten Zeitplan mit dem genauen Datum zu übermitteln, an dem CMD ihre Tätigkeiten eingestellt habe, und ihr nähere Informationen über das Verfahren zur Veräußerung der Vermögensgegenstände von CMD einschließlich des Nachweises zu übermitteln, dass diese Veräußerung zu Marktbedingungen stattgefunden habe. Die Kommission verlangte vom Königreich Spanien außerdem, Beweise dafür vorzulegen, dass die für unzulässig erklärten Beihilfen unter den Verbindlichkeiten von CMD als Forderungen gegen die Masse eingetragen worden seien.

17      Mit Schreiben vom 21. September sowie vom 13. und vom 21. Oktober 2009 antwortete das Königreich Spanien im Wesentlichen, dass CMD ihre Tätigkeiten am 30. Juli 2009 eingestellt habe, ohne der Kommission allerdings den von ihr geforderten detaillierten Zeitplan vorzulegen.

18      Am 3. September 2009 gründeten ehemalige Arbeitnehmer von CMD unter der Firma Euskomenaje 1870, SLL (im Folgenden: Euskomenaje), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Arbeitnehmerbeteiligung, die Haushaltsartikel und kleine Elektrogeräte herstellt und vermarktet.

19      Nach Gründung der genannten Gesellschaft gestatteten die Gläubigervertreter im Konkurs von CMD die vorläufige Veräußerung von deren Vermögensgegenständen an Euskomenaje bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von CMD.

20      Am 23. November 2009 sandte die Kommission dem Königreich Spanien ein Mahnschreiben gemäß Art. 228 Abs. 2 EG. In diesem Schreiben gab die Kommission an, dass sie sich vorbehalte, nach Kenntnisnahme von der Äußerung des betreffenden Mitgliedstaats oder mangels einer solchen Äußerung gegebenenfalls eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß dieser Bestimmung abzugeben.

21      Am 26. Januar 2010 beantwortete das Königreich Spanien dieses Mahnschreiben und wies darauf hin, dass sich Indosa und CMD gerade in Liquidation befänden und ihre Tätigkeiten eingestellt hätten.

22      Am 22. März 2010 übersandte die Kommission dem Königreich Spanien ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie es gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV aufforderte, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Die Kommission gab in diesem Schreiben an, dass sie sich vorbehalte, nach Kenntnisnahme von der Äußerung des betreffenden Mitgliedstaats oder mangels einer solchen Äußerung gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

23      Mit Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 wies das Königreich Spanien auf die Schritte hin, die es unternommen habe, um das genannte Urteil Kommission/Spanien durchzuführen. Es gab insbesondere an, dass die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands für die mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zwar nicht im Gläubigerverzeichnis von CMD geführt werde, doch werde sie sich am Konkursverfahren dieser Gesellschaft beteiligen und beantragen, dass die die genannten Beihilfen betreffende Forderung in die Forderungstabelle eingetragen werde. Am 10. Juni 2010 meldete diese Autonome Gemeinschaft eine Forderung in Höhe von 16 828,34 Euro an. Diese Anmeldung hat sie später mehrfach berichtigt und den Betrag der fraglichen Forderung erhöht; dieser beläuft sich nach ihrer letzten Anmeldung vom 7. Dezember 2011 nunmehr auf 22 683 745 Euro.

24      Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 legte das Königreich Spanien der Kommission den Liquidationsplan von CMD und den Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts vom 22. Juni 2010 vor, mit dem dieser Plan genehmigt wurde. Aus dem Plan geht hervor, dass die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht unter den zugelassenen Forderungen aufgeführt werden. Der Plan sieht außerdem vor, sämtliche Vermögensgegenstände von CMD an deren Gläubiger, d. h. im Wesentlichen an die Arbeitnehmer von CMD, im Wege der Teilaufrechnung mit ihren Forderungen zu verkaufen, sofern nicht binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung dieses Plans ein besseres Angebot vorgelegt wird.

25      Da die Erläuterungen des Königreichs Spanien die Kommission nicht überzeugten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

26      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Mai 2011 ist die Tschechische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Spanien zugelassen worden.

IV –  Entwicklungen nach Anrufung des Gerichtshofs

27      Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao (Spanien) die Einstellung der Tätigkeit von CMD und die Schließung ihrer Betriebsstätten angeordnet.

28      Am 3. März 2011 hat die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands vor dem genannten Gericht beantragt, die Tätigkeit von Euskomenaje in den Einrichtungen von CMD zu beenden.

29      Am 10. März 2011 hat diese Gemeinschaft ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 22. Juni 2010 eingelegt, mit dem der Liquidationsplan von CMD genehmigt worden war.

30      Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 hat die Audiencia Provincial de Bizkaia (Spanien) den genannten Beschluss aufgehoben und angeordnet, die Vermögensgegenstände von CMD unter freien, transparenten und für Dritte offenstehenden Wettbewerbsbedingungen zu liquidieren.

31      Mit Beschluss des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao vom 4. April 2012 ist eine Forderung von 22 683 745 Euro zugunsten der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands als Verbindlichkeit von CMD eingetragen worden.

V –  Zur Zulässigkeit

A –  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32      Unterstützt von der Tschechischen Republik, stellt das Königreich Spanien die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Frage, weil die Kommission ihm gegenüber keine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Art. 228 Abs. 2 EG abgegeben habe; diese Bestimmung sei im vorliegenden Fall anwendbar, weil das Verfahren am 20. November 2009, also vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, eingeleitet worden sei. Sie sehe vor, dass dem betreffenden Mitgliedstaat sowohl ein Mahnschreiben übersandt als auch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt werde.

33      Soweit Art. 260 Abs. 2 AEUV so ausgelegt werden könnte, dass er den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abschaffe, verstieße eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift auf ein Verfahren, das vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingeleitet worden sei, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften, die weniger günstige Sanktionen vorsähen, und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftatbestände und der Strafen.

34      Außerdem ergebe sich aus Randnr. 42 des Urteils vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C‑387/97, Slg. 2000, I‑5047), dass die in einer neuen Bestimmung eines Vertrags enthaltenen Regeln nur dann anzuwenden seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt worden seien.

35      Ferner enthalte das dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen keine Vorschrift, die es erlaube, Art. 260 Abs. 2 AEUV auf ein Verfahren anzuwenden, das vor Inkrafttreten dieses Vertrags eingeleitet worden sei.

36      Hilfsweise macht das Königreich Spanien geltend, dass sich Art. 260 Abs. 2 AEUV nicht dahin auslegen lasse, dass der Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Vorverfahren abgeschafft worden sei. Eine gegenteilige Auslegung würde die Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte des betreffenden Mitgliedstaats beschneiden.

37      Äußerst hilfsweise vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, dass Art. 288 Abs. 1 AEUV, wonach die Organe der Europäischen Union für die Ausübung ihrer Zuständigkeiten Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen annähmen, die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens verlange.

38      Die Kommission beantragt, die Einrede der Unzulässigkeit des Königreichs Spanien zurückzuweisen.

B –  Würdigung durch den Gerichtshof

39      Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon war das Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Recht der Union festgestellt worden war, in Art. 228 Abs. 2 EG geregelt.

40      Nach dieser Vorschrift gab die Kommission, wenn der Gerichtshof feststellte, dass ein Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hatte, und sie anschließend der Auffassung war, dass dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergaben, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt worden war, nicht ergriffen hatte, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie aufführte, in welchen Punkten dieser Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen war.

41      Das in Art. 228 Abs. 2 EG vorgesehene Vorverfahren bestand also aus zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensschritten, nämlich dem Mahnschreiben an den betreffenden Mitgliedstaat und der Abgabe einer an diesen Staat gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme.

42      Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon bestimmt Art. 260 Abs. 2 AEUV, dass die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, ergebenden Maßnahmen nicht getroffen hat, den Gerichtshof anrufen kann, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.

43      Wie schon aus dem Wortlaut von Art. 260 Abs. 2 AEUV hervorgeht, ändert diese Bestimmung den Ablauf des Vorverfahrens, indem sie den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abschafft. Künftig besteht dieses Vorverfahren aus einem einzigen Verfahrensschritt, nämlich demjenigen, dass an den betreffenden Mitgliedstaat ein Mahnschreiben gerichtet wird.

44      Im Rahmen der vorliegenden Klage stellt sich die Frage, ob ein Vorverfahren, das vor dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, also vor dem 1. Dezember 2009, eingeleitet worden ist, aber nach diesem Datum weiter betrieben wird, unter Art. 228 Abs. 2 EG oder unter Art. 260 Abs. 2 AEUV fällt.

45      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien, C‑334/08, Slg. 2010, I‑6869, Randnr. 60, vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C‑201/09 P und C‑216/09 P, Slg. 2011, I‑2239, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg. 2011, I‑2359, Randnr. 88, sowie vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C‑17/10, Randnr. 47).

46      Die Vorschriften, die den Ablauf des Vorverfahrens regeln und insbesondere die Verfahrensschritte, die es enthält, präzisieren, gehören zu den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Denn das Mahnschreiben an den betreffenden Mitgliedstaat und die an ihn gerichtete mit Gründen versehene Stellungnahme sind nichts anderes als Verfahrensmittel, mit denen der diesen Staat treffenden Verpflichtung Beachtung verschafft werden soll, die Maßnahmen zu treffen, die das Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt worden ist, impliziert. Die in diesem Verfahren vorgesehenen Schritte betreffen somit als solche nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus den Verträgen ergeben, und die Sanktionen, die gegen sie verhängt werden können, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.

47      Infolgedessen sind die Regeln des Art. 260 Abs. 2 AEUV über den Ablauf des Vorverfahrens Verfahrensvorschriften, die als solche ab Inkrafttreten dieser Bestimmung anwendbar sind. Daraus folgt, dass sie für jede Vertragsverletzungsklage zur Anwendung berufen sind, die nach dem Datum ihres Inkrafttretens erhoben worden ist, und dies ungeachtet dessen, dass das Vorverfahren bereits vor diesem Datum eingeleitet worden war.

48      Der Grundsatz der Rechtssicherheit, das Verbot der Rückwirkung strengerer Sanktionen und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Straftatbestände und der Strafen, die vom Königreich Spanien geltend gemacht werden, stellen die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage.

49      Zum Grundsatz der Rechtssicherheit ist daran zu erinnern, dass er verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a, Randnr. 68).

50      Insoweit ist zu betonen, dass den Mitgliedstaaten sowohl ihre Verpflichtung, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung eines Staates festgestellt wird, ergeben, voll und ganz bekannt war als auch die Konsequenzen, die ein Verstoß gegen diese Verpflichtung nach sich ziehen könnte, weil diese Konsequenzen schon lange vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Primärrecht der Union aufgeführt waren. Unter diesen Bedingungen können sich die Mitgliedstaaten nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die sofortige Anwendung der neuen Verfahrensvorschriften in Art. 260 Abs. 2 AEUV zu wenden.

51      Ebenso genügt hinsichtlich des Verbots der Rückwirkung strengerer Bestimmungen und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Straftatbestände und der Strafen der Hinweis, dass es durch den AEU-Vertrag weder in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem eine Vertragsverletzung feststellenden Urteil des Gerichtshofs ergeben, noch in Bezug auf die Sanktionen, die den Mitgliedstaaten drohen, wenn sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, zu einer Änderung gekommen ist.

52      Das Königreich Spanien kann auch keine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte geltend machen, denn es hatte im vorliegenden Fall die Möglichkeit, sich bei der Beantwortung sowohl des Mahnschreibens als auch des ergänzenden Mahnschreibens zu äußern. Darüber hinaus wurde der Mitgliedstaat mit dem letztgenannten Schreiben darüber informiert, dass die Kommission beabsichtigte, gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

53      Zu der Schlussfolgerung, die das Königreich Spanien aus dem Urteil Kommission/Griechenland herleitet und nach der die in einer neuen Vertragsbestimmung aufgestellten Regeln erst dann anwendbar seien, wenn sämtliche Phasen des Vorverfahrens nach Inkrafttreten dieses Verfahrens durchgeführt worden seien, ist festzustellen, dass sie auf einem unzutreffenden Verständnis dieses Urteils beruht.

54      Die in dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Kommission/Griechenland ergangen ist, erhobene Einrede der Unzulässigkeit beruhte nämlich auf der Prämisse, dass das Vorverfahren eingeleitet worden sei, bevor der EG-Vertrag in seiner Fassung vor dem Vertrag von Lissabon in Kraft getreten sei. Bei der Zurückweisung dieser Einrede konnte der Gerichtshof schlicht feststellen, dass entgegen dem Vorbringen des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Verfahrensphasen nach Inkrafttreten dieses Vertrags durchgeführt worden waren. Jedoch lässt sich aus dem genannten Urteil nicht herleiten, dass der Gerichtshof, wäre eine der Phasen vor Inkrafttreten des Vertrags durchgeführt worden, zum gegenteiligen Ergebnis gelangt wäre.

55      Die Argumente, die das Königreich Spanien hilfsweise vorbringt, vermögen ebenso wenig durchzudringen. Zum Vorbringen, dass Art. 260 Abs. 2 AEUV im Vorverfahren den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht abgeschafft habe, ist auf die Erwägungen in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils zu verweisen. Zu dem aus Art. 288 Abs. 1 AEUV hergeleiteten Argument genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung keinen Bezug zu dem in Art. 260 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahren aufweist.

56      Nach alledem ist die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

VI –  Zur Vertragsverletzung

A –  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57      Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen für Indosa (im Folgenden: fragliche rechtswidrige Beihilfen) impliziere. Denn diese Beihilfen seien, obwohl über Indosa bereits 1994 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei, weder zurückgefordert noch als Forderungen gegen die Masse im Konkurs dieses Unternehmens eingetragen worden.

58      Die Tätigkeiten von Indosa seien außerdem trotz der Konkurseröffnung zunächst durch Indosa selbst und sodann durch ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft CMD fortgeführt worden. Die Übertragung der Vermögensgegenstände von Indosa auf CMD sei ferner nicht transparent und nicht unter Wettbewerbsbedingungen vonstatten gegangen.

59      Zu CMD, einer Gesellschaft, über die später ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet worden sei, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die spanischen Behörden nicht dargetan hätten, dass die Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen im Konkursverfahren dieser Gesellschaft vor Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist in die Forderungstabelle eingetragen worden sei. Die endgültige Aufstellung der Forderungen, die der Kommission am 1. Dezember 2009 übersandt worden sei, enthalte nämlich nicht die Forderung nach Rückerstattung der genannten Beihilfen, was die spanischen Behörden in ihren Schreiben vom 2. und vom 9. Juni 2010 ausdrücklich bestätigt hätten.

60      Das Königreich Spanien ist dagegen der Ansicht, alle zur Durchführung der Entscheidung 91/1 und des Urteils Kommission/Spanien möglichen Maßnahmen ergriffen zu haben.

61      Erstens trägt dieser Mitgliedstaat zur Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen in die Forderungstabelle im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD vor, dass die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands eine Reihe von – in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils beschriebenen – Schritten unternommen habe, damit diese Forderung eingetragen werde.

62      Zweitens räumt das Königreich Spanien hinsichtlich der Einstellung der bezuschussten Tätigkeit ein, dass sie durch Euskomenaje in den Räumlichkeiten von CMD fortgeführt worden sei. Gleichwohl seien die erforderlichen Schritte zur Beendigung dieser Tätigkeit unternommen worden.

63      Drittens macht das Königreich Spanien in Bezug auf den Verkauf der Vermögensgegenstände von CMD unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C‑496/09, Slg. 2011, I‑11483), geltend, zur Erfüllung einer Verpflichtung zur Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe reiche es aus, dass die Forderung nach Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen werde; der Verkauf der Vermögensgegenstände des Beihilfeempfängers zum Marktpreis werde somit nicht mehr verlangt.

64      Schließlich macht das Königreich Spanien geltend, die staatlichen Gläubiger hätten die Liquidation von CMD nicht beschleunigen können, weil sie unter der Aufsicht eines Richters und gemäß dem in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren abgelaufen sei.

B –  Würdigung durch den Gerichtshof

65      Um festzustellen, ob das Königreich Spanien alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, ist zu prüfen, ob die Beträge der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen erstattet wurden. Hierbei ist festzustellen, dass sich der beim Gerichtshof anhängige Rechtsstreit lediglich auf die Indosa gewährten Beihilfen bezieht.

66      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C‑304/02, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C‑369/07, Slg. 2009, I‑5703, Randnr. 43).

67      Da der AEU-Vertrag, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde.

68      Da die Kommission dem Königreich Spanien ein ergänzendes Mahnschreiben gesandt hat, ist im vorliegenden Fall der in der vorstehenden Randnummer erwähnte maßgebende Zeitpunkt derjenige des Ablaufs der in diesem Schreiben gesetzten Frist, also der 22. Mai 2010.

69      Es steht fest, dass die fraglichen an Indosa geflossenen rechtswidrigen Beihilfen von ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zurückerlangt worden waren.

70      Außerdem müssen die genannten Beihilfen unstreitig von CMD zurückgefordert werden, einer Gesellschaft, die am 30. Juni 2008 für insolvent erklärt wurde, nachdem sie an die Stelle von Indosa getreten war, die ihrerseits am 19. April 1994 in Konkurs gefallen war.

71      Sind rechtswidrig geflossene Beihilfen von einem Unternehmen zurückzufordern, das zahlungsunfähig ist oder über dessen Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, dessen Ziel darin besteht, die Aktiva zu realisieren und die Passiva zu begleichen, hat nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich dieses Unternehmen in Schwierigkeiten befindet oder zahlungsunfähig ist, keinen Einfluss auf die Rückforderungspflicht (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Italien, C‑280/05, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14, vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnrn. 60 bis 62, vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnr. 85, und vom 14. April 2011, Kommission/Polen, C‑331/09, Slg. 2011, I‑2933, Randnr. 60).

73      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands erst am 10. Juni 2010 im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD einen Antrag auf Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen in die Forderungstabelle gestellt hat, wobei dieser Antrag nur einen geringfügigen Teil der nach der Entscheidung 91/1 zurückzufordernden Beihilfen betraf. Dieser Antrag ist in der Folgezeit mehrfach berichtigt worden, wobei die letzte dieser Berichtigungen am 7. Dezember 2011 eingereicht wurde. Somit wurden alle diese Schritte nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist unternommen.

74      Daher ist festzustellen, dass am 22. Mai 2010, dem Tag, an dem die im ergänzenden Mahnschreiben gesetzte Frist ablief, im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD die Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht in die Forderungstabelle eingetragen worden war.

75      Unter diesen Umständen kann sich das Königreich Spanien nicht darauf berufen, innerhalb der gesetzten Frist sämtliche zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erforderliche Maßnahmen getroffen zu haben.

76      Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem von der Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV versandten ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Spanien ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von Indosa bezieht.

VII –  Zu den finanziellen Sanktionen

A –  Zum Zwangsgeld

1.     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77      Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verhängung finanzieller Sanktionen im vorliegenden Fall in Anbetracht der Tatsache notwendig sei, dass die Tätigkeit, der die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen seien, mehr als 22 Jahre nach Erlass der Entscheidung 91/1 fortgesetzt werde, zum einen über CMD und zum anderen über Euskomenaje.

78      Zu den Entwicklungen nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist ist die Kommission der Ansicht, dass durch sie die im Urteil Kommission/Spanien festgestellte Vertragsverletzung nicht abgestellt worden sei.

79      Zwar räumt die Kommission ein, dass die Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen infolge des Beschlusses des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao vom 4. April 2012 schließlich in die Forderungstabelle eingetragen worden sei, doch ist sie der Auffassung, dass die bezuschusste Tätigkeit in den Räumlichkeiten von CMD über Euskomenaje fortgesetzt werde.

80      Außerdem erinnert die Kommission daran, dass der Liquidationsplan von CMD den Verkauf ihrer Vermögensgegenstände an ehemalige Arbeitnehmer dieses Unternehmens vorgesehen habe, die zwischenzeitlich Euskomenaje gegründet hätten, um die bezuschusste Tätigkeit fortzusetzen. Zwar sei die Genehmigung dieses Planes durch Beschluss der Audiencia Provincial de Bizkaia vom 16. Januar 2012 aufgehoben worden, doch habe diese Aufhebung keine Auswirkung auf die laufende Nutzung der Vermögensgegenstände von CMD durch Euskomenaje. Im Konkurs von CMD hätten die Gläubigervertreter Euskomenaje nämlich gestattet, vorläufig und unentgeltlich die Vermögensgegenstände von CMD zu nutzen.

81      Für den Betrag des Zwangsgelds schlägt die Kommission, gestützt auf ihre Mitteilung SEK(2005) 1658 vom 13. Dezember 2005 zur Anwendung von Artikel 228 [EG] (ABl. 2007, C 126, S. 15) in der am 20. Juli 2010 (SEK[2010] 923) aktualisierten Fassung, vor, zu seiner Berechnung einen einheitlichen Pauschalgrundbetrag mit einem Schwerekoeffizienten und einem Dauerkoeffizienten zu multiplizieren. Das so ermittelte Ergebnis sei sodann mit einem Faktor zu multiplizieren, der sowohl die Zahlungsfähigkeit des säumigen Mitgliedstaats als auch seine Stimmenzahl im Rat der Europäischen Union berücksichtige.

82      Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass ein Zwangsgeld von 131 136 Euro pro Tag den Umständen angemessen und in Bezug auf die fragliche Vertragsverletzung sowie die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sei. Dieser Betrag ergebe sich durch die Multiplikation eines Pauschalgrundbetrags von 640 Euro pro Tag, eines Schwerekoeffizienten von 5 auf einer Skala von 1 bis 20, eines Dauerkoeffizienten von 3 auf einer Skala von 1 bis 3 und schließlich eines „Faktor n“ genannten festen Faktors, der die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien widerspiegele, nämlich 13,66.

83      Zur Schwere der Zuwiderhandlung erinnert die Kommission zunächst daran, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen eine zentrale Stellung einnähmen. Außerdem hätten der Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen dürfen, weil sie bei nur einer Gesellschaft habe vorgenommen werden müssen. Was sodann die Dauer der Zuwiderhandlung betreffe, so habe sie mehr als 22 Jahre, nämlich ab Zustellung der Entscheidung 91/1, angedauert. Zur Periodizität des Zwangsgelds meint die Kommission schließlich, es sei täglich zu zahlen.

84      Nach Ansicht des Königreichs Spanien besteht im vorliegenden Fall insbesondere in Anbetracht der auf die Gewährleistung der Durchführung der Entscheidung 91/1 und des Urteils Kommission/Spanien nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist abzielenden Entwicklungen kein Anlass zur Auferlegung finanzieller Sanktionen.

85      Erstens hätten die in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils beschriebenen Schritte, die die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands zur Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen unternommen habe, u. a. zum Beschluss vom 4. April 2012 geführt, mit dem der Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao zugunsten dieser Gemeinschaft die Eintragung einer Forderung in Höhe von 22 683 745 Euro auf Rückerstattung der genannten Beihilfen zugelassen habe. Im Übrigen belaufe sich der Betrag der betreffenden Beihilfen entgegen den Schätzungen der Kommission auf 22 469 459 Euro und nicht auf 22 683 745 Euro.

86      Zweitens habe der Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao mit Beschluss vom 12. Januar 2011 die Einstellung der Tätigkeit von CMD und die Schließung ihrer Geschäftsräume verfügt. Die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands habe außerdem bei demselben Gericht am 3. März 2011 die Anordnung der tatsächlichen Einstellung der von Euskomenaje in den Räumlichkeiten von CMD betriebenen Tätigkeit beantragt.

87      Zur Nutzung der gewerblichen Schutzrechte von Magefesa, zu denen die Marke Magefesa gehört, durch Euskomenaje trägt das Königreich Spanien vor, im Plan zur Liquidation der letztgenannten Gesellschaft sei die unmittelbare Zuteilung dieser Rechte an Euskomenaje vorgesehen. Die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands habe sich indessen dem genannten Plan widersetzt und beantragt, die Nutzung dieser Rechte einzufrieren. Sie habe außerdem vorgeschlagen, dass die Abtretung der genannten Rechte in einem Vergabeverfahren und nach unionsweiter Veröffentlichung erfolge. Diesen Vorschlägen sei jedoch nicht entsprochen worden.

88      Drittens macht das Königreich Spanien geltend, dass schon der ursprüngliche, mit Beschluss des zuständigen nationalen Gerichts vom 22. Juni 2010 genehmigte Plan zur Liquidation von CMD ein offenes, bedingungsloses und transparentes Vergabeverfahren vorgesehen habe, doch habe die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel eingelegt. Am 16. Januar 2012 sei dieser Beschluss von der Audiencia Provincial de Bizkaia aufgehoben worden, die angeordnet habe, dass die Liquidation der Vermögensgegenstände von CMD unter Bedingungen eines freien und transparenten Wettbewerbs zu erfolgen habe.

89      Jedenfalls ist das Königreich Spanien unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, der Ansicht, zum Nachweis dafür, dass die Entscheidung 91/1 und das Urteil Kommission/Spanien durchgeführt worden seien, reiche es aus, wenn dargetan werde, dass die nationalen Behörden sich gewissenhaft bemüht hätten, die die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen betreffende Forderung in die Forderungstabelle eintragen zu lassen.

90      Den von der Kommission vorgeschlagenen Zwangsgeldbetrag hält das Königreich Spanien für unverhältnismäßig. Es trägt hierzu vor, das vorliegende Verfahren betreffe nur eine der vier Gesellschaften der Magefesa-Gruppe, denen die genannten Beihilfen zugutegekommen seien. Aus diesem Grund müsse der Pauschalgrundbetrag einem Viertel des von der Kommission vorgeschlagenen Betrags entsprechen, mithin 160 Euro pro Tag.

91      Außerdem müsse der Pauschalgrundbetrag, weil die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen durch eine Autonome Gemeinschaft gewährt worden seien, auf die 6,24 % des spanischen Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden: BIP) entfielen, und das nationale Recht die spanische Regierung verpflichte, etwaige in der vorliegenden Rechtssache verhängte Sanktionen an die innerstaatlichen Einheiten weiterzureichen, die für die Nichtbeachtung des Rechts der Union verantwortlich seien, auf 9,98 Euro pro Tag festgesetzt werden, den Betrag, der sich aus der Multiplikation von 160 Euro mit 6,24 % ergebe.

92      Zum Schwerekoeffizienten der Zuwiderhandlung schlägt der Mitgliedstaat vor, ihn auf 1 festzusetzen, da die nationalen Behörden alles zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien Mögliche getan hätten. Außerdem seien die Umsätze von Indosa, CMD und Euskomenaje zwischen 1986 und 2010 inflationsbereinigt um 77,7 % zurückgegangen, während die verbleibende Belegschaft kaum 3,3 % der des Jahres 1986 ausmache. Der Anteil von Indosa am relevanten Markt sei im Jahr 2002 viel größer gewesen als der Anteil von Euskomenaje im Jahr 2010, denn er sei von 8,4 % auf 4,1 % gesunken. Diese Daten belegten die deutliche Verringerung der durch die Fortführung der fraglichen Tätigkeit durch Euskomenaje entstehenden Wettbewerbsverzerrung.

93      Der Koeffizient für die Dauer der Zuwiderhandlung sei auf 1 festzusetzen, weil ihre Dauer im vorliegenden Fall im Licht der durchschnittlichen Dauer der Konkursverfahren in Spanien, nämlich 1 114 Tage, zu beurteilen sei.

94      Demgemäß schlägt das Königreich Spanien für das Zwangsgeld einen Tagessatz von 136,33 Euro vor.

95      Zur Periodizität des Zwangsgelds trägt das Königreich Spanien vor, dass es nicht täglich, sondern quartalsweise festzusetzen sei, weil die gerichtlich bestellten Verwalter nach nationalem Recht ihre Berichte quartalsweise vorlegten.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

a)     Vorbemerkungen

96      Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Königreich Spanien dem Urteil Kommission/Spanien nicht innerhalb der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist nachgekommen ist, kann er gegen diesen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld verhängen, soweit die Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Daher ist zu prüfen, ob dies der Fall ist.

b)     Zur Fortdauer der Vertragsverletzung

98      Um feststellen zu können, ob die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, sind die Maßnahmen zu beurteilen, die nach den Angaben dieses Mitgliedstaats nach Ablauf der im ergänzenden Mahnschreiben gesetzten Frist ergriffen wurden.

99      Hierbei ist wie in Randnr. 72 des vorliegenden Urteils daran zu erinnern, dass in dem Fall, in dem das Unternehmen, dem die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs gefallen ist, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig geflossenen Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen in die Forderungstabelle erreicht werden können.

100    Im vorliegenden Fall hat die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands am 10. Juni 2010 die Eintragung einer Forderung über 16 828,34 Euro beantragt, die sich auf die Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen bezieht. Da dieser Betrag offenkundig niedriger war als die Gesamtheit der betreffenden Beihilfen, hat ihn die Gemeinschaft mehrfach berichtigt, so dass er nach ihrer letzten Erklärung vom 7. Dezember 2011 auf 22 683 745 Euro angewachsen ist, einen Betrag, der den Schätzungen der fraglichen Forderung durch die Kommission entspricht. Mit Beschluss des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao vom 4. April 2012 ist die Forderung in dieser Höhe als Verbindlichkeit von CMD eingetragen worden.

101    Im Hinblick auf die letztgenannten Entwicklungen ist das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht zu prüfen, wonach sich der Betrag der betreffenden Beihilfen auf 22 469 459 Euro und nicht auf 22 683 745 Euro belaufe.

102    Somit ist festzustellen, dass die Forderung nach Rückerstattung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen im Rahmen des CMD betreffenden Konkursverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen worden ist.

103    Jedoch genügt dieser Umstand für sich genommen entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien noch nicht, um die Verpflichtung zur Durchführung des Urteils Kommission/Spanien zu erfüllen.

104    Denn wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren in dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, zur Liquidation des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 14 f., Kommission/Polen, Randnrn. 63 bis 65, sowie vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien, C‑454/09, Randnr. 36).

105    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung von Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind, die Wettbewerbsverzerrung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, C‑348/93, Slg. 1995, I‑673, Randnr. 27, und Kommission/Polen, Randnr. 56).

106    Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine Gesellschaft gegründet worden, um einen Teil der Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, ohne dass die betreffenden Beihilfen vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den diese Gesellschaft auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaß. Somit kann eine derartige neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt, vor allem wenn sie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft in Liquidation erwirbt, ohne dafür einen den Marktbedingungen entsprechenden Preis zu zahlen, oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 86). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zahlung eines den Marktbedingungen entsprechenden Preises nicht ausreichen würde, um den mit dem Erhalt der rechtswidrigen Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteil zu neutralisieren.

107    In einem solchen Fall genügt die Aufnahme der Forderung, die sich auf die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen bezieht, in die Forderungstabelle für sich genommen nicht zur Beseitigung der so entstandenen Wettbewerbsverzerrung.

108    Die vorstehenden Erwägungen werden durch das Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, nicht in Frage gestellt. Denn aus diesem Urteil geht nicht hervor, dass der Beihilfeempfänger, sofern im Rahmen des ihn betreffenden Konkursverfahrens die Forderung hinsichtlich der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle eingetragen worden war, weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen durfte, obwohl diese Beihilfen nicht vollständig zurückerlangt worden waren.

109    In Randnr. 69 des vorliegenden Urteils ist festgestellt worden, dass im vorliegenden Fall die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht tatsächlich zurückerlangt wurden. Daher ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Prüfung des vorliegenden Sachverhalts durch den Gerichtshof der mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil fortdauert.

110    Insoweit lassen mehrere Bestandteile der dem Gerichtshof vorliegenden Akte erkennen, dass Euskomenaje der tatsächliche Nutzen dieses Vorteils verbleibt. Denn die Entwicklungen, die sich nach und nach im Rahmen des Konkursverfahrens von CMD ergeben haben, legen nahe, dass mit ihnen das Ziel verfolgt wurde, das Fortdauern der subventionierten Tätigkeit sicherzustellen, obwohl die fraglichen rechtswidrigen Beihilfen nicht vollständig zurückerlangt worden waren.

111    Aus der Akte geht insbesondere Folgendes hervor:

–        Der mit Beschluss des Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao vom 22. Juni 2010 genehmigte Liquidationsplan von CMD sah im Kern vor, sämtliche Vermögensgegenstände dieser Gesellschaft als Ganzes an die Gläubiger der Gesellschaft, bei denen es sich im Wesentlichen um ihre früheren Arbeitnehmer handelte, im Wege einer Teilaufrechnung mit ihren Forderungen zu verkaufen, wobei die Forderung hinsichtlich der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen damals nicht zu den zugelassenen Forderungen gehörte.

–        Kurz vor der Genehmigung dieses Plans war Euskomenaje, deren Tätigkeit im Kern mit derjenigen übereinstimmt, der bis dahin CMD nachging, von früheren Arbeitnehmern von CMD gegründet worden.

–        Der Liquidationsplan von CMD verfolgte, wie aus einem Schreiben hervorgeht, das am 17. Februar 2011 von der baskischen Regierung an den Präsidenten des Verwaltungsrats von Euskomenaje gerichtet wurde, „klar das Ziel der Fortführung der Tätigkeit mittels einer neu gegründeten Gesellschaft, die nicht für die Verbindlichkeiten von CMD haften sollte“.

–        Euskomenaje nutzt das gewerbliche Eigentum von Magefesa, u. a. die Marke Magefesa, das ihr unmittelbar, d. h. ohne Ausschreibung und ohne jede Gegenleistung, übertragen wurde, wie sich insbesondere aus den Schreiben vom 3. Dezember 2010 und vom 10. März 2011 ergibt, die die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands an den Juzgado de Primera Instancia n° 10 de Bilbao gerichtet hat.

–        Der Widerspruch der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands gegen die vorgenannte Übertragung blieb ohne Erfolg.

–        Zwar wurde nach der Anrufung des Gerichtshofs der Plan zur Liquidation von CMD auf das Rechtsmittel der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands hin mit Beschluss der Audiencia Provincial de Bizkaia aufgehoben, doch hatten die Konkursverwalter von CMD zwischenzeitlich die vorläufige Veräußerung ihrer Vermögensgegenstände an Euskomenaje bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von CMD genehmigt, und zwar ohne jede Gegenleistung, ohne Bekanntgabe, ohne Übertragung von Eigentumsrechten und „im Widerspruch zu den elementaren Grundsätzen der Durchführung eines Konkursverfahrens“, wie sich u. a. aus dem im dritten Gedankenstrich dieser Randnummer genannten Schreiben ergibt.

–        Ungeachtet des Beschlusses vom 12. Januar 2011, mit dem die Einstellung der Tätigkeit von CMD und die Schließung ihrer Betriebsstätten angeordnet wurden, stellt Euskomenaje weiterhin in den Einrichtungen von CMD Haushaltsartikel her, wobei sie deren Liegenschaften, Maschinen und gewerbliches Eigentum nutzt, wie sich aus dem Antrag ergibt, der am 3. März 2011 von der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands beim Juzgado de lo Mercantil n° 2 de Bilbao gestellt wurde und gerade darauf abzielt, die Tätigkeit von Euskomenaje, die weiterhin in den Einrichtungen von CMD vonstatten geht, zu beenden.

112    Aus diesen Bestandteilen der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ist zu schließen, dass der mit dem Erhalt der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil fortbesteht, so dass die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Forderungen nach Rückerstattung dieser Beihilfen in die Forderungstabelle nicht ausreicht, um der Entscheidung 91/1 und dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen.

113    Nach alledem ist festzustellen, dass die dem Königreich Spanien vorgeworfene Vertragsverletzung bis zur Prüfung des vorliegenden Sachverhalts durch den Gerichtshof fortgedauert hat.

114    Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung des Königreichs Spanien zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um es zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung der Entscheidung 91/1 und des Urteils Kommission/Spanien zu gewährleisten.

c)     Zur Höhe des Zwangsgelds

i)     Vorbemerkungen

115    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C‑177/04, Slg. 2006, I‑2461, Randnr. 58).

116    Dabei können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich einen nützlichen Bezugspunkt dar. Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C‑70/06, Slg. 2008, I‑1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).

117    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).

118    Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).

119    Im Rahmen der Beurteilung durch den Gerichtshof sind daher zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Unionsrechts grundsätzlich die Dauer der Zuwiderhandlung, ihr Schweregrad und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Kriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).

ii)  Zur Dauer der Zuwiderhandlung

120    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).

121    Da das Königreich Spanien nicht nachweisen konnte, dass die Verletzung seiner Pflicht, das Urteil Kommission/Spanien vollständig durchzuführen, tatsächlich beendet ist, ist davon auszugehen, dass diese Vertragsverletzung seit mehr als zehn Jahren andauert, was eine außergewöhnlich lange Zeit ist.

122    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass vom Erlass der Entscheidung 91/1 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, mehr als 22 Jahre verstrichen sind.

123    Eine solche Dauer ist im vorliegenden Fall umso mehr zu beanstanden, als die Zahl der Empfänger der Beihilfen, die durch die Entscheidung 91/1 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden, gering war, dass sie in dieser Entscheidung und im Urteil Kommission/Spanien namentlich aufgeführt wurden und dass die genauen zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren. Unter diesen Umständen hätten der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen dürfen.

124    Auch die durchschnittliche Dauer des Konkursverfahrens, mit der das Königreich Spanien seine Verspätung bei der Durchführung des Urteils Kommission/Spanien erklärt, kann insbesondere in Anbetracht dessen, dass dieser Mitgliedstaat, wie aus den Randnrn. 23 bis 31 des vorliegenden Urteils hervorgeht, erst kurz vor der Anrufung des Gerichtshofs durch die Kommission und im Wesentlichen sogar erst nach diesem Zeitpunkt echte Schritte zur Beendigung der fraglichen Vertragsverletzung unternommen hat, keine derartige Verspätung rechtfertigen.

iii)  Zur Schwere der Zuwiderhandlung

125    Hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung ist auf die zentrale Stellung der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen hinzuweisen (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 118).

126    Die Vorschriften, auf denen sowohl die Entscheidung 91/1 als auch das Urteil Kommission/Spanien beruhen, sind nämlich Ausdruck einer der wesentlichen Aufgaben der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 3 EUV, nämlich der Errichtung eines Binnenmarkts, und dem Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, das nach Art. 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge ist und nach dem der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 60).

127    Die Bedeutung der in einem Fall wie dem vorliegenden verletzten Unionsvorschriften liegt vor allem darin, dass durch die Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen die Wettbewerbsverzerrung beseitigt wird, die durch den mit den Beihilfen verschafften Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, und der Empfänger durch diese Rückerstattung den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 1995, Kommission/Italien, Randnr. 22, und Deutschland/Kommission, Randnr. 75).

128    Zu der in der vorliegenden Rechtssache konstatierten Vertragsverletzung ist festzustellen, dass das Urteil Kommission/Spanien in Bezug auf drei der vier Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung 91/1 sind, durchgeführt wurde. Außerdem steht fest, dass die Indosa gewährten Beihilfen nur ungefähr ein Fünftel aller Beihilfen darstellen, die Gegenstand dieser Entscheidung und des Urteils Kommission/Spanien waren.

129    Ungeachtet dessen ist unstreitig, dass bislang kein Teil der Indosa gewährten Beihilfen zurückerstattet worden ist.

130    Außerdem steht, auch wenn das Königreich Spanien kürzlich eine Reihe von Schritten unternommen hat, die von einem ernsthaften Willen zeugen, die fragliche Vertragsverletzung zu beenden, fest, dass diese Schritte erst kurz vor der Anrufung des Gerichtshofs und im Wesentlichen sogar danach erfolgt sind. Dieser Mitgliedstaat hat somit während langer Jahre nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt.

iv)  Zur Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien

131    In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Königreichs Spanien ist die jüngste Entwicklung der Inflation und des BIP dieses Mitgliedstaats, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt, zu berücksichtigen.

132    Insoweit vermag das Vorbringen des Königreichs Spanien nicht durchzudringen, wonach die Zahlungsfähigkeit im vorliegenden Fall diejenige der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands und nicht diejenige des Mitgliedstaats als solchem widerspiegeln müsse. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat seinen Regionen die Sorge dafür überantwortet hat, die Rückforderung einer rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe vorzunehmen, keine Auswirkung auf die Anwendung von Art. 260 AEUV haben kann. Denn auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, nach seinem Belieben auf interner Ebene die Zuständigkeiten der zentralen und regionalen Staatsmacht aufzuteilen, bleibt er unbeschadet dessen aufgrund dieses Artikels allein gegenüber der Union dafür verantwortlich, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Recht der Union ergeben, beachtet werden (vgl. zu Art. 226 EG Urteil vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, C‑87/02, Slg. 2004, I‑5975, Randnr. 38).

v)     Zur Periodizität des Zwangsgelds

133    Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist gegen den beklagten Mitgliedstaat ein Zwangsgeld in Tagessätzen zu verhängen.

134    Insoweit kann dem Antrag des Königreichs Spanien, das Zwangsgeld quartalsweise zu verhängen, nicht stattgegeben werden, da zum einen die ausgesprochen lange Dauer der festgestellten Vertragsverletzung und zum anderen die Eilbedürftigkeit ihrer sofortigen Beendigung zu berücksichtigen ist.

vi)  Ergebnis

135    Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 50 000 Euro pro Tag angemessen ist.

136    Nach alledem ist das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

B –  Zum Pauschalbetrag

1.     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

137    Die Kommission schlägt vor, für die Berechnung des Pauschalbetrags eine Methode anzuwenden, die darin bestehe, einen festen Grundbetrag von 210 Euro pro Tag in einem ersten Schritt mit einem Schwerekoeffizienten und einem „Faktor n“, die betragsmäßig den für die Berechnung des Zwangsgelds vorgeschlagenen Werten (5 bzw. 13,66) entsprächen, und in einem zweiten Schritt mit der Zahl der Tage zu multiplizieren, an denen die Vertragsverletzung fortgedauert habe. Somit müsse die Höhe des Pauschalbetrags dem Ergebnis der Multiplikation von 14 343 Euro mit der Zahl der Tage zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien und dem Tag, an dem der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen sei, oder, in Ermangelung dessen, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils entsprechen.

138    Das Königreich Spanien stützt sich auf die gleichen wie die zum Zwangsgeld angeführten Argumente und schlägt vor, den Grundbetrag für den Pauschalbetrag durch vier zu teilen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Urteil für drei der vier Empfänger der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen durchgeführt worden sei, und ihn sodann mit 6,24 % zu multiplizieren, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dies der Anteil des Baskenlands am spanischen BIP sei. Somit belaufe sich der Grundbetrag auf 3,28 Euro. Sodann seien der gleiche Schwerekoeffizient und der gleiche feste „Faktor n“ anzuwenden wie für das Zwangsgeld vorgeschlagen. Mithin müsse die Höhe des Pauschalbetrags dem Ergebnis der Multiplikation von 44,80 Euro mit der Zahl der Tage entsprechen, an denen die Vertragsverletzung fortgedauert habe.

139    Das Königreich Spanien beantragt außerdem, den Zeitraum zwischen dem Datum der Geltendmachung der von ihm in der vorliegenden Rechtssache erhobenen Einrede der Unzulässigkeit und dem Datum, an dem der Gerichtshof über diese Einrede entschieden habe, bei der Berechnung des Pauschalbetrags von der Zahl der Tage abzuziehen, an denen die Vertragsverletzung fortgedauert habe.

2.     Würdigung durch den Gerichtshof

140    Vorab ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 143).

141    Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist. Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 144).

142    Im vorliegenden Rechtsstreit deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die zur festgestellten Vertragsverletzung geführt haben, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme wie der Verhängung eines Pauschalbetrags erfordern kann.

143    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis sowohl zur festgestellten Zuwiderhandlung als auch zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 146).

144    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie der Zeitraum, während dem die beanstandete Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie festgestellt wurde, fortbestanden hat, und die Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. November 2011, Kommission/Italien, Randnr. 94).

145    Die zu berücksichtigenden Umstände ergeben sich namentlich aus den Erwägungen in den Randnrn. 120 bis 130 des vorliegenden Urteils zur Dauer und zur Schwere der Vertragsverletzung. So ist zum einen festgestellt worden, dass die Vertragsverletzung seit mehr als zehn Jahren ab der Verkündung des Urteils Kommission/Spanien sowie seit mehr als 22 Jahren ab dem Erlass der Entscheidung 91/1 andauert, und zum anderen, dass der Durchführung dieses Urteils keine größeren Schwierigkeiten entgegenstehen sollten, da die Zahl der Empfänger der fraglichen rechtswidrigen Beihilfen gering war, da sie namentlich bekannt waren und da die zurückzufordernden Beträge in dieser Entscheidung angegeben waren.

146    Der in Randnr. 139 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Antrag des Königreichs Spanien kann keinen Erfolg haben, weil die Prüfung der von ihm im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Einrede der Unzulässigkeit durch den Gerichtshof in keinem Bezug zur Dauer der ihm zur Last gelegten Vertragsverletzung steht.

147    Nach alledem ist bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls der vom Königreich Spanien zu entrichtende Pauschalbetrag auf 20 Mio. Euro festzusetzen.

148    Das Königreich Spanien ist daher zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 20 Mio. Euro zu zahlen.

VIII –  Kosten

149    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen, ist zu entscheiden, dass die Tschechische Republik ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in dem ergänzenden Mahnschreiben gesetzt worden war, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV am 18. März 2010 versandt hatte, nicht alle Maßnahmen getroffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C‑499/99), ergeben, das sich insbesondere auf die Rückforderung der mit der Entscheidung 91/1/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über Beihilfen der Zentralregierung und einiger autonomer Regierungen Spaniens für MAGEFESA, Hersteller von Haushaltsartikeln aus rostfreiem Stahl und kleinen Elektrogeräten, für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Industrias Domésticas, SA, bezieht.

2.      Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Spanien nachzukommen, und zwar ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des angeführten Urteils Kommission/Spanien.

3.      Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 20 Mio. Euro zu zahlen.

4.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

5.      Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.