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Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 7. Juni 2017 – Virginie Marie Gabriel Guigo/Fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“

(Rechtssache C-338/17)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Virginie Marie Gabriel Guigo

Kassationsbeschwerdegegner: Fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“

Vorlagefragen

Sind die Art. 151 und 153 AEUV sowie die Art. 3, 4, 11 und 12 der Richtlinie 2008/941 dahin auszulegen, dass sie eine nationale Bestimmung wie Art. 4 Abs. 1 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia (Gesetz über die garantierten Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers) zulassen, wonach diejenigen Personen vom Schutz nicht erfüllter arbeitsbezogener Ansprüche ausgeschlossen sind, deren Arbeitsverhältnisse vor dem festgelegten Zeitraum von drei Monaten vor Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beendet wurden?

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz, Effektivität und Verhältnismäßigkeit im Rahmen der sozialen Zielsetzung der Art. 151 und 153 AEUV und der Richtlinie 2008/94 so zu verstehen, dass danach eine nationale Maßnahme wie Art. 25 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia zulässig ist, wonach mit Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte auf Geltendmachung und auf Befriedigung garantierter Ansprüche erlöschen, wenn das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats eine Bestimmung wie Art. 358 Abs. 1 Nr. 3 des Kodeks na truda (Arbeitsgesetzbuch) enthält, wonach die Frist für die Geltendmachung nicht erfüllter arbeitsbezogener Ansprüche drei Jahre ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anspruch hätte befriedigt werden müssen, und nach Ablauf dieser Frist erfolgte Zahlungen nicht als rechtsgrundlos erfolgt gelten?

Ist Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es zulässt, eine derartige Unterscheidung zum einen zwischen Arbeitnehmern mit nicht erfüllten Ansprüchen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem festgelegten Zeitraum von drei Monaten vor Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beendet wurden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse während des festgelegten Zeitraums von drei Monaten beendet wurden, zu treffen, sowie zum anderen zwischen diesen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, die nach Art. 358 Abs. 1 Nr. 3 des Kodeks na truda bei Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse ein Recht auf Schutz ihrer nicht befriedigten Ansprüche während eines Zeitraums von drei Jahren haben, der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Anspruch hätte befriedigt werden müssen?

Ist Art. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2008/84 und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass danach eine Bestimmung wie Art. 25 des Zakon za Garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia zulässig ist, wonach automatisch und ohne Möglichkeit einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände bei Ablauf einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte auf Geltendmachung und auf Befriedigung garantierter Ansprüche erlöschen?

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1     Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 283, S. 36).