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Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2010 - Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson gegen Deutsche Lufthansa AG

(Rechtssache C-581/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Emeka Nelson, Bill Chinazo Nelson, Brian Cheimezie Nelson

Beklagte: Deutsche Lufthansa AG

Vorlagefragen

Handelt es sich bei dem in Artikel 7 der Verordnung1 geregelten Ausgleichsanspruch um einen nicht kompensatorischen Schadensersatzanspruch im Sinne von Artikel 29 Satz 2 des Montrealer Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28.05.1999 (MÜ)?

In welchem Verhältnis steht der nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) auf Artikel 7 gestützte Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, zu dem in Artikel 19 MÜ geregelten Schadensersatzanspruch für Verspätung unter Berücksichtigung des Ausschlusses nach Artikel 29 Satz 2 MÜ?

Wie ist der der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (C-402/07) zugrundeliegende Auslegungsmaßstab, der eine Ausdehnung des Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 der Verordnung auf Verspätungsfälle zulässt, mit dem Auslegungsmaßstab, den der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 (C-344/04) auf die Verordnung anwendet, vereinbar?

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1 - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission; ABl. L 46, S. 1.