Language of document : ECLI:EU:C:2013:423

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

25. Juni 2013(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/41/EG – Tätigkeit und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – Teilweise Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag“

In der Rechtssache C‑241/11

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 260 Abs. 2 AEUV, eingereicht am 19. Mai 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch Z. Malůšková, N. Yerrell und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und J. Očková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, A. Rosas, G. Arestis, J. Malenovský und E. Jarašiūnas sowie der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2012,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. März 2013

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

–        festzustellen, dass die Tschechische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C‑343/08, Slg. 2010, I‑275, im Folgenden: Urteil Kommission/Tschechische Republik), ergeben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, indem sie nicht die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235, S. 10) nachzukommen, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat,

–        die Tschechische Republik zu verurteilen, ihr auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld in Höhe von 22 364,16 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die sich aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik ergeben, und zwar vom Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zu dem Tag, an dem die Maßnahmen ergriffen werden, die sich aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik ergeben,

–        die Tschechische Republik zu verurteilen, ihr auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 644,80 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die sich aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik ergeben, und zwar vom Tag des Erlasses jenes Urteils am 14. Januar 2010 an bis zum Tag des Erlasses des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag, an dem die Maßnahmen ergriffen werden, die sich für die Tschechische Republik aus dem genannten Urteil ergeben, sofern dieser Tag dem Tag vorausgehen sollte, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen wird, und

–        der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Erwägungsgründe 1, 6, 8 und 9 der Richtlinie 2003/41, die auf der Grundlage der Art. 47 Abs. 2 EG, 55 EG und 95 Abs. 1 EG erlassen wurde, lauten:

„(1)      Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung.

(6)      Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des ‚Grundsatzes der Vorsicht‘ als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

(8)      Einrichtungen, die von einem Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit – vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften – ermöglicht werden.

(9)      Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sein, die die einzelnen drei ‚Säulen‘ der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsgesellschaften, zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.“

3        Nach Art. 8 der Richtlinie 2003/41 hat jeder Mitgliedstaat für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung zu sorgen, damit bei einem etwaigen Konkurs des Trägerunternehmens das Vermögen der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger gesichert ist.

4        Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 haben die Mitgliedstaaten in Bezug auf alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtungen sicherzustellen, dass sie bestimmte Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen, und zwar insbesondere die, dass sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde in ein nationales Register eingetragen oder zugelassen sind, dass sie von zuverlässigen Personen geführt werden, die über die erforderliche fachliche Qualifikation und Berufserfahrung verfügen, oder auf Personen mit diesen Eigenschaften zurückgreifen und dass sie angemessenen Vorschriften unterliegen. Nach Art. 9 Abs. 5 müssen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorher genehmigt werden.

5        Nach Art. 13 der Richtlinie 2003/41 hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass die zuständigen Behörden über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen.

6        Die Art. 15 bis 18 der Richtlinie 2003/41 sehen vor, dass die Herkunftsmitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung versicherungstechnische Rückstellungen für die verschiedenen Versorgungssysteme bilden, über ausreichende Vermögenswerte zur Deckung dieser Rückstellungen und über zusätzliche Vermögenswerte als Sicherheitsmarge verfügen und ihre Vermögenswerte nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip anlegen.

7        Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2003/41 legt die Regeln für die Beaufsichtigung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung fest, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu beachten haben.

8        Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/41 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 23. September 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.“

 Urteil Kommission/Tschechische Republik

9        Am 23. Juli 2008 erhob die Kommission gemäß Art. 226 EG eine Vertragsverletzungsklage gegen die Tschechische Republik mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/41, insbesondere Art. 22 Abs. 1, verstoßen hat, dass sie sie nicht vollständig in ihre nationale Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat.

10      Der Gerichtshof gab der Klage der Kommission statt und stellte in Nr. 1 des Tenors des Urteils Kommission/Tschechische Republik fest, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den Art. 8, 9, 13, 15 bis 18 und 20 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

 Vorverfahren

11      Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 forderte die Kommission die Tschechische Republik auf, ihr die Maßnahmen, die sie zu erlassen gedenke, um dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachzukommen, und den entsprechenden genauen Zeitplan mitzuteilen.

12      Mit Schreiben vom 3. Februar 2010, eingetragen am 24. Februar 2010, teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass die realistischste Frist für die Durchführung der für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie 2003/41 erforderlichen Änderungen in Anbetracht ihrer innenpolitischen Situation, insbesondere der Abhaltung von Parlamentswahlen am 28. und 29. Mai 2010, zwei Jahre ab dem Zeitpunkt dieses Schreibens betrage.

13      Mit Schreiben vom 23. März 2010 übermittelte die Tschechische Republik der Kommission einen der Information dienenden Zeitplan mit Angabe der für den Erlass der Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Tschechische Republik vorgesehenen Etappen, aus dem hervorging, dass diese Maßnahmen spätestens im Juni 2012 erlassen würden.

14      Mit Schreiben vom 17. Juni 2010 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, sie habe ein Arbeitsdokument für die Umsetzung der Richtlinie 2003/41 vorbereitet, das von der Regierung am 31. Mai 2010 hätte geprüft werden sollen. In Anbetracht der Abhaltung der Parlamentswahlen sei jedoch die Entscheidung über die Art und Weise der Umsetzung dieser Richtlinie der aus diesen Wahlen hervorgehenden neuen Regierung anzuvertrauen und wahrscheinlich im Herbst 2010 zu erwarten.

15      Mit Schreiben vom 27. September 2010 gab die Tschechische Republik an, dass der Kommission in Kürze ein genauer Zeitplan für die Einzelheiten der Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt werde.

16      Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 unterrichtete die Tschechische Republik die Kommission davon, dass ein vom Ministerium der Finanzen vorbereitetes Dokument betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2003/41, das dem entspreche, das am 31. Mai 2010 hätte geprüft werden sollen, der neuen Regierung in den kommenden Wochen vorgelegt werde.

17      Am 29. Oktober 2010 übersandte die Kommission der Tschechischen Republik ein Mahnschreiben, mit dem sie diesem Mitgliedstaat mitteilte, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik noch nicht nachgekommen sei. Auf Ersuchen dieses Mitgliedstaats wurde die für die Beantwortung dieses Schreibens festgesetzte Frist bis zum 28. Januar 2011 verlängert.

18      Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte die Tschechische Republik der Kommission mit, dass der für die Durchführung des erwähnten Urteils vorbereitete Gesetzentwurf der Regierung nach Anhörung der zuständigen Zentralbehörden im Laufe des ersten Quartals 2011 vorgelegt werde. Der Entwurf solle dem nationalen Parlament im April 2011 vorgelegt werden, und es sei geplant, dass das Gesetz im dritten Quartal 2011 in Kraft trete.

19      Nachdem die Kommission keine Nachricht über den Erlass der Bestimmungen erhalten hatte, die erforderlich sind, damit die Tschechische Republik dem Urteil Kommission/Tschechische Republik nachkommt, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

 Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingetretenen Entwicklungen

20      Am 2. September 2011 hat die Tschechische Republik die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass am 31. August 2011 das Gesetz Nr. 260/2011 bekannt gemacht worden und in Kraft getreten sei, mit dem die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Tschechische Republik sichergestellt werde, und zwar durch eine Ergänzung des Gesetzes Nr. 340/2006 vom 24. Mai 2006 über die Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Gebiet der Tschechischen Republik und zur Änderung des Gesetzes Nr. 48/1997 über die öffentliche Krankenversicherung und zur Änderung und Ergänzung mehrerer damit zusammenhängender Gesetze, mit dem die Richtlinie 2003/41 vor dem Erlass des oben angeführten Urteils teilweise in das tschechische Recht umgesetzt worden sei.

21      Nach Prüfung des Inhalts des Gesetzes Nr. 260/2011 hat sich die Kommission in ihrer Erwiderung dahin gehend geäußert, sie sei der Ansicht, dass die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften mit dem Urteil Kommission/Tschechische Republik in Einklang gebracht habe.

22      Infolgedessen beantragt die Kommission nicht mehr die Festsetzung eines Zwangsgelds. Sie erhält ihre Klage jedoch in Bezug auf die Zahlung eines Pauschalbetrags aufrecht.

 Zur Vertragsverletzung

23      Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 260 AEUV auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, Randnr. 67, und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland, C‑279/11, Randnr. 19).

24      Im vorliegenden Fall wurden, wie die Tschechische Republik eingeräumt hat, die zur Gewährleistung der Durchführung des Urteils Kommission/Tschechische Republik notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen erst mit dem Erlass des am 31. August 2011 bekannt gemachten und in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 260/2011 verabschiedet, also nach Ablauf der hierfür im Mahnschreiben vom 29. Oktober 2010 gesetzten Frist, die am 28. Januar 2011 ablief.

25      Daher ist festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik ergeben.

 Zum Pauschalbetrag

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

26      Die Kommission legt dar, dass der beantragte Pauschalbetrag, 5 644,80 Euro für jeden Tag des Verstoßes, gemäß den Kriterien berechnet worden sei, die in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 über die Anwendung von Art. 228 EG (SEK[2005] 1658) in der durch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Art. 260 AEUV und die Aktualisierung der Daten zur Berechnung der Pauschalbeträge und Zwangsgelder, die die Kommission dem Gerichtshof bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt (SEK[2010] 923), aktualisierten Fassung (im Folgenden: Mitteilung von 2005) vorgesehen seien, die für die durch Art. 260 Abs. 2 AEUV geregelten Verfahren gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV (ABl. 2011, C 12, S. 1) herangezogen werden könne. Dieser Betrag ergebe sich aus der Multiplikation des pauschalen Grundbetrags von 210 Euro pro Tag mit dem Koeffizienten für die Schwere des Verstoßes, der im vorliegenden Fall mit 8 (auf einer Skala von 1 bis 20) angesetzt werde, und mit einem Faktor „n“ für die Zahlungsfähigkeit der Tschechischen Republik, der 3,36 betrage. Da der auf diese Weise erhaltene Gesamtbetrag in Höhe von 3 364 891,20 Euro für 594 Tage des Verstoßes den in der Mitteilung von 2005 für die Tschechische Republik festgesetzten Mindestpauschalbetrag übersteige, habe dieser Mitgliedstaat diesen anhand des Tagessatzes berechneten Betrag zu zahlen.

27      Nach Ansicht der Kommission ist der gewählte Koeffizient für die Schwere angemessen, da die betreffenden Bestimmungen für die Zwecke der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen durch Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung wesentlich seien und ohne ihre vollständige Umsetzung in das nationale Recht die Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarkts für die betriebliche Altersversorgung, dessen ersten Abschnitt die Richtlinie 2003/41 darstelle, nicht erfüllt seien.

28      Die Kommission bestreitet, dass die fehlende Umsetzung der fraglichen Bestimmungen deshalb praktisch keine Folgen gehabt habe, weil es im System der Altersversorgung der Tschechischen Republik keine zweite Säule gebe. Zwar enthalte die Richtlinie 2003/41 keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, es Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu erlauben, sich in ihrem Gebiet niederzulassen. Allerdings habe die Tschechische Republik, indem sie die betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie nicht umgesetzt habe, nicht sichergestellt, dass sie auf eine mögliche Änderung der Situation durch eine eventuelle Entscheidung dahin gehend, ihr nationales System durch ein System der betrieblichen Altersversorgung zu ergänzen, vorbereitet gewesen sei.

29      Ferner habe die Festlegung der für den Betrieb der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung notwendigen technischen Voraussetzungen inhaltlich nichts mit der Erörterung der Einrichtung einer zweiten Säule zu tun.

30      Außerdem sei der Umstand, dass die Richtlinie 2003/41 teilweise umgesetzt worden sei, unerheblich. Aus dieser teilweisen Umsetzung ließen sich nämlich weder die Voraussetzungen für den Betrieb von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die der Aufsicht der tschechischen Behörden unterlägen, noch die für diese Einrichtungen geltenden Aufsichtsregeln ableiten.

31      Schließlich erinnert die Kommission daran, dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/41 eine Verpflichtung darstelle, deren Erfüllung nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleibe. Ferner seien die fraglichen Bestimmungen dieser Richtlinie klar formuliert und ließen den Mitgliedstaaten keinen Auslegungsspielraum. Ebenso sei das Urteil Kommission/Tschechische Republik klar formuliert und biete keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Einzelheiten seiner Durchführung.

32      Die Tschechische Republik ist der Ansicht, dass sie nicht zur Zahlung eines Pauschalbetrags verurteilt werden dürfe oder dass dieser ermäßigt werden müsse. Die Schwere der im Urteil Kommission/Tschechische Republik festgestellten Vertragsverletzung sei nämlich außerordentlich gering oder nicht gegeben.

33      Erstens macht die Tschechische Republik geltend, dass die Beurteilung der Schwere der Vertragsverletzung, die die Kommission vorgenommen habe, auf einer falschen Prämisse beruhe, da ihr eine Verwechslung zwischen dieser Frage und der Frage einer Verletzung des Unionsrechts zugrunde liege. Dieser Fehler beeinträchtige die entsprechende Beurteilung, da die Kommission verkenne, dass die Richtlinie 2003/41 erlassen worden sei, ohne dass berücksichtigt worden sei, dass in einigen Staaten, deren Beitritt zur Europäischen Union bevorgestanden habe, keine zweite Säule im System der Altersversorgung eingeführt worden sei, so dass diese Richtlinie mit den Zuständigkeiten, die den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit durch Art. 153 Abs. 4 AEUV garantiert worden seien, kollidieren könne. Dieser Fehler beeinträchtige die Beurteilung der Schwere des Verstoßes auch insoweit, als die Kommission weder berücksichtige, dass die Tschechische Republik keine systematische und andauernde Verletzung des Unionsrechts begangen habe, noch, dass die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2003/41 die grenzüberschreitende Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen erlaubt habe.

34      Zweitens weist die Tschechische Republik darauf hin, dass für die Beurteilung des Grades der Schwere einer Zuwiderhandlung die Folgen der festgestellten Verlagsverletzung für die privaten und öffentlichen Interessen, die Dringlichkeit, mit der der betreffende Mitgliedstaat dazu veranlasst werden müsse, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Bedeutung der Rechtsnorm, deren Verletzung festgestellt worden sei, und die Haltung des Mitgliedstaats berücksichtigt werden müssten.

35      Was erstens die Folgen der in Rede stehenden Nichtumsetzung für die privaten und öffentlichen Interessen angeht, hebt die Tschechische Republik hervor, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Tschechische Republik ausdrücklich festgestellt habe, dass es diesem Mitgliedstaat freistehe, über die Organisation seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit einschließlich der Einführung einer zweiten Säule der Altersversorgung zu entscheiden. Unter diesen Umständen beeinträchtige die Nichtdurchführung dieses Urteils weder den Binnenmarkt noch die privaten und öffentlichen Interessen.

36      Was zweitens die Dringlichkeit angeht, mit der die Maßnahmen zu ergreifen seien, die sich aus dem Urteil Kommission/Tschechische Republik ergäben, macht die Tschechische Republik geltend, dass diese Dringlichkeit relativiert werden müsse, da mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/41 lediglich bezweckt werde, die im Fall der Einführung einer zweiten Säule potenziell betroffenen Rechtssubjekte zu unterrichten.

37      Was drittens die Bedeutung der Richtlinie 2003/41 in Anbetracht der gerügten Vertragsverletzung angeht, weist die Tschechische Republik darauf hin, dass mit dieser Richtlinie nicht bezweckt werde, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu schaffen. Durch die Umsetzung der Richtlinie 2003/41 müsse ein Mitgliedstaat nur einen rechtlichen Rahmen im Hinblick auf eine mögliche künftige Organisation schaffen.

38      Viertens betont die Tschechische Republik in Bezug auf die Haltung, die sie im Hinblick auf die Abstellung der gerügten Vertragsverletzung eingenommen habe, dass sie die Kommission von allen unternommenen Schritten unterrichtet habe. Die Vollendung der Umsetzung der Richtlinie 2003/41 sei jedoch vom Ergebnis einer umfangreichen Reform der Altersversorgung abhängig gewesen.

39      Schließlich vertritt die Tschechische Republik die Ansicht, der bis zum 30. August 2011 reichende Zeitraum, in dem das Verfahren zur Umsetzung abgeschlossen worden sei, sei im Hinblick auf die gewöhnliche Dauer des Erlasses von Rechtsakten nicht übermäßig lang.

 Würdigung durch den Gerichtshof

40      Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C‑121/07, Slg. 2008, I‑9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C‑407/09, Slg. 2011, I‑2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

41      Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

42      Diese Bestimmung gewährt dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 141). Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 63).

43      Dabei können die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden und stellen lediglich Hinweise dar. Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 61, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall ist für die Entscheidung über den Klageantrag auf Verurteilung der Tschechischen Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags darauf hinzuweisen, dass Art. 260 AEUV zwar keine Frist festlegt, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, dass mit der Durchführung eines Urteils jedoch unverzüglich zu beginnen und sie möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 34).

45      Dies gilt erst recht seit dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags, da mit diesem Vertrag, wie in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV der Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft wurde.

46      In der vorliegenden Rechtssache ist festzustellen, dass zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Tschechische Republik am 14. Januar 2010 und der Bekanntmachung sowie dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260/2011, das die nationale Regelung mit dem Tenor dieses Urteils in Einklang gebracht hat, am 31. August 2011 19 Monate verstrichen sind.

47      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die tschechischen Behörden zwar ab dem Monat nach der Verkündung des Urteils Kommission/Tschechische Republik bis September 2010 die Kommission von dem geschätzten Zeitplan für den Erlass der zur Durchführung des Urteils erforderlichen Maßnahmen unterrichtet haben, dass jedoch erst im Oktober desselben Jahres ein Arbeitsdokument über diese Maßnahmen der Regierung übergeben wurde, nachdem die tschechischen Behörden entschieden hatten, damit bis zur Einsetzung einer neuen Regierung nach der Abhaltung der Parlamentswahlen Ende Mai 2010 zu warten.

48      Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C‑568/07, Slg. 2009, I‑4505, Randnr. 50, und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 36).

49      Infolgedessen ist es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, die Tschechische Republik zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

50      In Bezug auf die Höhe dieses Betrags ist den folgenden Umständen, die die Haltung des betroffenen Mitgliedstaats, die Dauer der Zuwiderhandlung und deren Schwere betreffen, Rechnung zu tragen.

51      Erstens hat, was die Haltung des betroffenen Mitgliedstaats angeht, die Tschechische Republik, wie aus den Randnrn. 11 bis 18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, eine loyale Zusammenarbeit mit der Kommission bewiesen, indem sie diese regelmäßig von den beabsichtigten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Tschechische Republik unterrichtet hat.

52      Was zweitens die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Kommission/Tschechische Republik und dem Zeitpunkt, zu dem die Tschechische Republik die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2003/41 in nationales Recht vorgenommen und infolgedessen ihre nationale Regelung mit diesem Urteil in Einklang gebracht hat, 19 Monate verstrichen sind.

53      In Bezug auf drittens die Schwere der Zuwiderhandlung ist zu berücksichtigen, dass sich die verspätete Durchführung des Urteils Kommission/Tschechische Republik durch diesen Mitgliedstaat in Ermangelung einer zweiten Säule im nationalen Altersversorgungssystem in der Tschechischen Republik und unter Berücksichtigung des für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung geltenden Verbots, sich im Gebiet dieses Mitgliedstaats niederzulassen, auf den Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung, der mit der Richtlinie 2003/41 gemäß ihren Erwägungsgründen 1, 6 und 8 errichtet werden soll, und damit auf die privaten und öffentlichen Interessen nur beschränkt ausgewirkt hat.

54      Genauer ausgedrückt, dient die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2003/41 hauptsächlich der Information der betroffenen Rechtssubjekte für den Fall, dass sich, wie der Gerichtshof in Randnr. 51 des Urteils Kommission/Tschechische Republik ausgeführt hat, das nationale Altersversorgungssystem in dieser Hinsicht entwickeln sollte.

55      Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Höhe des Pauschalbetrags, den die Tschechische Republik an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ zu zahlen hat, nach billiger Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles auf 250 000 Euro festzusetzen.

 Kosten

56      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Tschechischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der in dem Mahnschreiben, das die Europäische Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV an sie gerichtet hatte, gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik (C‑343/08), ergeben.

2.      Die Tschechische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 250 000 Euro zu zahlen.

3.      Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Tschechisch.