Language of document : ECLI:EU:C:2017:312

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 27. April 2017(1)

Verbundene Rechtssachen C168/16 und C169/16

Sandra Nogueira,

Victor Perez-Ortega,

Virginie Mauguit,

Maria Sanchez-Odogherty,

José Sanchez-Navarro

gegen

Crewlink Ltd (C‑168/16)

und

Miguel José Moreno Osacar

gegen

Ryanair, zuvor Ryanair Ltd (C‑169/16)

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons [Arbeitsgerichtshof Mons, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit – Art. 19 – Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet – Luftfahrtsektor – Flugpersonal – Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 – Begriff ‚Heimatbasis‘“






I.      Einleitung

1.        Die Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons, Belgien) legt dem Gerichtshof zwei nahezu gleichlautende Fragen zur Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001(2) vor.

2.        Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen zum einen Frau Sandra Nogueira, Herr Victor Perez-Ortega, Frau Virginie Mauguit, Frau Maria Sanchez-Odogherty und Herr José Sanchez-Navarro (Rechtssache C‑168/16) und zum anderen Herr Miguel José Moreno Osacar (Rechtssache C‑169/16) (im Folgenden gemeinsam: Berufungskläger) ihren früheren Arbeitgebern, der Crewlink Ltd (Rechtssache C‑168/16) und Ryanair, zuvor Ryanair Ltd (Rechtssache C‑169/16), gegenüberstehen und in denen es um die von Letzteren auf die Berufungskläger angewandten Beschäftigungs- und Entlassungsbedingungen geht.

3.        In diesem Stadium der Ausgangsverfahren ist zwischen den Parteien die Bestimmung des Mitgliedstaats streitig, dessen Gerichte für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten nach der Verordnung Nr. 44/2001 international zuständig sind.

4.        Angesichts des speziellen Kontexts der grenzüberschreitenden Beförderung von Fluggästen, in dem von Arbeitnehmern verlangt kann, dass sie ihre Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verrichten, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Ausdrucks „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

5.        Aus den nachfolgend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, seine ständige Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfüllt werden, anzuwenden, die er im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens(3) und des Übereinkommens von Rom(4) entwickelt hat, und daher zu entscheiden, dass dieser Ort der Ort ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Verordnung Nr. 44/2001

6.        Vorab weise ich darauf hin, dass die nachfolgend angeführten einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 zwischen dem Datum des Erlasses dieser Verordnung und dem in den Ausgangsverfahren relevanten Zeitpunkt nicht geändert wurden.

7.        Der 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.“

8.        Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) in Kapitel II dieser Verordnung umfasst deren Art. 18 bis 21.

9.        Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Art. 4 und des Art. 5 Nr. 5 nach diesem Abschnitt, wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.

10.      Art. 19 dieser Verordnung bestimmt:

„Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

1.      vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

2.      in einem anderen Mitgliedstaat

a)      vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

b)      wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.“

11.      Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1.      wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder

2.      wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen.“

B.      Verordnung (EWG) Nr. 3922/91

12.      Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 dient die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91(5) „der Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt“ in Bezug auf „Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen“ und auf „Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen“.

13.      Anhang III („Für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen geltende gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren“) der Verordnung Nr. 3922/91 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006(6) eingeführt.

14.      Dieser Anhang III enthält einen Abschnitt Q „Beschränkung der Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften“. Im Abschnitt Q definiert die Norm OPS 1.1095 Nr. 1.7. den Begriff „Heimatbasis“ wie folgt:

„Vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.“

15.      Die Norm OPS 1.1090 Nr. 3.1 bestimmt zudem, dass der Luftfahrtunternehmer für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben hat.

16.      Dieser Anhang III wurde zweimal ersetzt, jeweils durch die Verordnungen (EG) Nr. 8/2008(7) und (EG) Nr. 859/2008(8), wobei jedoch der Wortlaut der oben genannten Bestimmungen nicht geändert wurde.

C.      Verordnung (EG) Nr. 883/2004

17.      Art. 11 Abs. 1 in Titel II („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(9) sieht vor:

„Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“

18.      Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012(10) eingefügt wurde, bestimmt:

„Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‚Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III der Verordnung [Nr. 3922/91] befindet.“

19.      Ich weise darauf hin, dass diese Änderung auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren ratione temporis nicht anwendbar ist.

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20.      Ryanair ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die ihren Sitz in Irland hat und auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Fluggästen tätig ist.

21.      Crewlink (Rechtssache C‑168/16) ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die ihren Sitz in Irland hat und auf die Einstellung und Schulung von Flugpersonal für Fluggesellschaften spezialisiert ist.

22.      Alle zwischen Crewlink und den Berufungsklägern in der Rechtssache C‑168/16 abgeschlossenen Arbeitsverträge sahen die Abordnung des Arbeitnehmers als Flugpersonal an Ryanair vor.

23.      Frau Nogueira (Rechtssache C‑168/16) ist Portugiesin. Sie wurde am 8. Oktober 2009 von Crewlink im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Flugbegleiterin eingestellt. Sie kündigte am 4. April 2011.

24.      Herr Perez-Ortega (Rechtssache C‑168/16) ist Spanier. Er war bei Crewlink im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten, in Porto (Portugal) unterzeichneten Vertrags als Flugbegleiter eingestellt. Er kündigte am 15. Juni 2011.

25.      Frau Mauguit (Rechtssache C‑168/16) ist Belgierin. Sie wurde von Crewlink im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten, in Dublin (Irland) unterzeichneten Vertrags als Flugbegleiterin eingestellt. Sie wurde am 24. Juni 2011 entlassen.

26.      Frau Sanchez-Odogherty (Rechtssache C‑168/16) ist Spanierin. Sie wurde von Crewlink am 1. April 2010 im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Vertrags als Flugbegleiterin eingestellt. Sie kündigte am 20. Juni 2011.

27.      Herr Sanchez-Navarro (Rechtssache C‑168/16) ist Spanier. Er wurde von Crewlink am 8. Oktober 2009 im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten, in Dublin unterzeichneten Vertrags als Flugbegleiter eingestellt. Er wurde am 10. November 2011 entlassen.

28.      Herr Moreno Osacar (Rechtssache C‑169/16) ist Spanier. Er schloss am 21. April 2008 mit Ryanair einen Arbeitsvertrag als „cabin services agent“. Er nahm seine Tätigkeit am 1. Mai 2008 auf. Er kündigte am 16. Juni 2011.

29.      Alle Arbeitsverträge, die zwischen den Berufungsklägern und Crewlink bzw. Ryanair geschlossen wurden (im Folgenden gemeinsam: streitige Arbeitsverträge) waren in englischer Sprache abgefasst.

30.      Gemäß diesen Verträgen waren die Berufungskläger insbesondere für die Sicherheit, Betreuung, Unterstützung und Kontrolle der Fluggäste, für Hilfe beim Einsteigen, Bordverkäufe und für die Innenreinigung des Flugzeugs zuständig.

31.      Aus den streitigen Arbeitsverträgen ging hervor, dass sie irischem Recht unterlagen.

32.      Zudem enthielten diese Verträge eine Gerichtsstandvereinbarung, wonach die irischen Gerichte zuständig waren. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann diese Vereinbarung den Berufungsklägern jedoch nach Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegengehalten werden.

33.      Die Verträge legten auch fest, dass die Leistungen der Berufungskläger angesichts der Tatsache, dass diese ihre Tätigkeiten an Bord von in Irland eingetragenen Flugzeugen erbringen würden, als in Irland erbracht anzusehen seien.

34.      Gleichwohl weist das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Berufungskläger ihre Leistungen an Bord von Flugzeugen erbracht hätten, die in Charleroi stationiert gewesen seien, und dass es insoweit unerheblich sei, dass die Flugzeuge in Irland eingetragen gewesen seien.

35.      Die streitigen Arbeitsverträge legten den Flughafen von Charleroi als Heimatbasis („home base“) der Berufungskläger fest und erlaubten den Arbeitgebern gleichzeitig, sie einem anderen Flughafen zuzuteilen. Es ist jedoch unstreitig, dass der Flughafen von Charleroi die einzige Heimatbasis der Berufungskläger im Rahmen dieser Verträge war.

36.      Die Berufungskläger waren vertraglich verpflichtet, weniger als eine Stunde von ihrer Heimatbasis entfernt zu wohnen, weshalb sie in Belgien wohnhaft waren, während sie diese Verträge erfüllten.

37.      Für alle Berufungskläger begann und endete ihr Arbeitstag am Flughafen Charleroi. Konkret geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass

–        die Berufungskläger ihre Anweisungen am Flughafen Charleroi über das Intranet der Arbeitgeber erhielten,

–        sie immer vom Flughafen Charleroi aus starteten und sodann bestimmte Zielorte ansteuerten,

–        sie von diesem Zielflughafen immer nach Charleroi zurückkehrten und,

–        wenn am selben Tag mehrere Hin- und Rückflüge vorgesehen waren, die Flüge im europäischen Luftraum stets in Charleroi begannen und dort am Ende des Tages endeten.

38.      Ryanair (Rechtssache C‑169/16) stellte das Bestehen einer Zweigniederlassung in Belgien in Abrede, räumte jedoch ein, dort über ein Büro („crewroom“) zu verfügen.

39.      Crewlink (Rechtssache C‑168/16) machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sie nicht über eine Zweigniederlassung oder ein Büro in Belgien verfüge, von dem aus die Arbeit organisiert würde, und dass die Arbeitsanweisungen für die Berufungskläger von Büros in Irland aus ergangen seien. Dieses Gericht weist jedoch darauf hin, dass Crewlink in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe, dass sie in Belgien gemeinsam mit Ryanair über ein als „crewroom“ bezeichnetes Büro verfüge.

40.      Im Fall von Arbeitsunfähigkeit mussten sich die Berufungskläger am Flughafen Charleroi einfinden, um ein Formular auszufüllen, das dann an das „head office“ ihres Arbeitgebers in Dublin geschickt wurde.

41.      Bei disziplinären Problemen wurde der Arbeitnehmer zu einem ersten Treffen mit einem Vertreter des Leitungspersonals im Besatzungsraum am Flughafen Charleroi eingeladen. Die folgenden Phasen des Disziplinarverfahrens wurden von Dublin aus durchgeführt.

42.      Die Berufungskläger sind der Ansicht, dass die Vorschriften des irischen Rechts, die von Crewlink und Ryanair auf ihr Arbeitsverhältnis angewandt worden seien, ungünstiger seien als die Vorschriften des belgischen Rechts. Es bestehe keine Beziehung zwischen den Berufungsklägern und Irland, da sie dort niemals wohnhaft gewesen seien und dort nicht gearbeitet hätten und manche von ihnen nur einmal dort gewesen seien, um ihren Arbeitsvertrag zu unterschreiben und ein Bankkonto zu eröffnen.

43.      Da sie der Ansicht waren, dass Crewlink und Ryanair verpflichtet gewesen seien, die Vorschriften des belgischen Rechts einzuhalten und anzuwenden, und die belgischen Gerichte für zuständig erachteten, um über ihre Klagen zu entscheiden, erhoben die Berufungskläger am 8. Dezember 2011 beim Tribunal du travail de Charleroi (Arbeitsgericht Charleroi, Belgien) Klage, um gemäß den Vorschriften des belgischen Arbeitsrechts die Verurteilung der Arbeitgeber zur Zahlung eines vorläufig geschätzten Betrags von 20 000 Euro pro Arbeitnehmer für Gehaltsrückstände, Zulagen für Nachtarbeit, Überstunden, Rückerstattung von Fahrtkosten, Kosten für den Kauf, die Verwendung und die Reinigung der Uniform, Ausbildungskosten, Schadensersatz in Höhe des Gegenwerts der Essensmarken, den Differenzbetrag zwischen dem garantierten Gehalt und dem tatsächlich ausbezahlten Gehalt und Abfindungen zu erwirken.

44.      Frau Mauguit und Herr Sanchez-Navarro, die von Crewlink entlassen worden waren (Rechtssache C‑168/16), fordern zudem die Zahlung einer Abfindung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Höhe von drei Monatsgehältern.

45.      Crewlink und Ryanair vertreten hingegen die Ansicht, dass die irischen Gerichte für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten zuständig seien.

46.      Mit zwei Urteilen vom 4. November 2013 stellte das angerufene Gericht fest, dass die belgischen Gerichte für diese Klagen nicht zuständig seien.

47.      Am 28. November 2013 legten die Berufungskläger gegen diese Urteile Berufung ein und machten insbesondere geltend, die belgischen Gerichte seien für die Entscheidung der Ausgangsverfahren gemäß den Art. 18 bis 21 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig und das belgische Recht sei auf die in den Ausgangsverfahren betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß Art. 6 des Übereinkommens von Rom anwendbar.

48.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestehen in Anbetracht der Besonderheiten des Luftverkehrssektors Zweifel an der Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 insbesondere hinsichtlich des Ausdrucks „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“.

49.      Vor diesem Hintergrund hat die Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons) beschlossen, die Ausgangsverfahren auszusetzen und dem Gerichtshof eine Frage in der Rechtssache C‑168/16 und eine Frage in der Rechtssache C‑169/16 zur Vorabentscheidung vorzulegen, die nahezu gleichlautend wie folgt formuliert sind(11):

Kann unter Berücksichtigung

–        der Erfordernisse der Vorhersehbarkeit der Lösungen und der Rechtssicherheit, die für den Erlass der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Brüsseler Übereinkommen sowie in der Verordnung Nr. 44/2001 maßgebend waren,

–        der Besonderheiten des europäischen Luftverkehrssektors, in dessen Rahmen das fliegende Personal, das einer Fluggesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt oder bei dieser beschäftigt ist, täglich von einer Heimatbasis aus, die sich – wie im vorliegenden Fall – im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden kann, die Europäische Union überfliegt,

–        der Eigenheiten der Ausgangsverfahren,

–        des aus dem Begriff „Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung hergeleiteten Kriteriums, das in der Verordnung Nr. 883/2004 zur Bestimmung der ab dem 28. Juni 2012 auf die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit verwendet wird, und

–        der Schlussfolgerungen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs

der Ausdruck „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall von Arbeitnehmern, die einer Fluggesellschaft, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt und im gesamten Gebiet der Union grenzüberschreitend Fluggäste befördert, als Mitglieder des fliegenden Personals zur Verfügung gestellt oder bei dieser beschäftigt sind, zur Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitnehmer gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung definiert wird, weil dieses aus der „Heimatbasis“, verstanden als „tatsächlicher Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses“, an dem alle Arbeitnehmer systematisch ihren Arbeitstag beginnen und beenden sowie ihre tägliche Arbeit organisieren und in dessen Nähe sie für die Dauer der Vertragsverhältnisse ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet haben, abgeleitete Anknüpfungskriterium sowohl die engsten Verbindungen mit einem Mitgliedstaat aufweist als auch für die schwächste Partei des Vertragsverhältnisses den angemessensten Schutz gewährleistet?

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof

50.      Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 25. März 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

51.      Die Berufungskläger, Ryanair, die belgische, die französische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

52.      Die Berufungskläger, Crewlink, Ryanair, die belgische Regierung, Irland, die französische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben am 2. Februar 2017 an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und Erklärungen abgegeben.

V.      Würdigung

53.      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines Arbeitnehmers, der im internationalen Luftverkehrssektor als Mitglied des Flugpersonals tätig ist, der „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung definiert ist.

54.      Meines Wissens hatte der Gerichtshof noch keine Gelegenheit, Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem Zusammenhang wie dem der Ausgangsverfahren auszulegen, in dem Arbeitnehmer im internationalen Luftverkehrssektor tätig sind und ihre Arbeitsverträge im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfüllen.

55.      Dennoch lassen sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Erfüllung eines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten, sowohl im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens (Titel A) als auch entsprechend im Rahmen des Übereinkommens von Rom (Titel B) einige Teilantworten entnehmen, die leicht in den Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 (Titel C) übertragen werden können.

56.      Bevor ich diese Teilantworten beschreibe, weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Auslegung der Vorschriften über Arbeitsverträge sowohl im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 als auch im Rahmen der beiden oben genannten Übereinkommen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten(12).

57.      Zudem weise ich darauf hin, dass die in den streitigen Arbeitsverträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen, nach denen die irischen Gerichte zuständig sind, den Arbeitnehmern nach Art. 21 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegengehalten werden können, wie das vorlegende Gericht, die Berufungskläger, die französische und die schwedische Regierung sowie die Kommission betont haben.

58.      Diese Vereinbarungen werden tatsächlich von keinem der beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen Tatbestände erfasst, nämlich dass die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder dass sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in Abschnitt 5 von Kapitel II dieser Verordnung angeführten Gerichte anzurufen.

A.      Erfüllung eines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens

59.      Bevor ich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Brüsseler Übereinkommen prüfe, weise ich darauf hin, dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können, da die Verordnung Nr. 44/2001 dieses Übereinkommen ersetzt(13).

60.      In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 des Brüsseler Übereinkommens in der Fassung, die sich aus dem Übereinkommen von San Sebastián ergibt, nahezu denselben Wortlaut haben(14).

61.      Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren, wie die Berufungskläger und die französische Regierung festgestellt haben(15).

62.      Bekanntlich enthielt das Brüsseler Übereinkommen in seiner ursprünglichen Fassung keine Sondervorschrift für Arbeitsverträge(16). Der Gerichtshof hat dennoch entschieden, dass Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen(17), und zwar unter dessen Art. 5 Nr. 1, wonach eine Person, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Verpflichtung, die der Klage zugrunde liegt, erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre(18).

63.      Der Gerichtshof hat sodann klargestellt, dass das in Art. 5 Nr. 1 dieses Übereinkommens festgelegte Kriterium im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen dahin auszulegen ist, dass es hier um das Gericht des Ortes geht, an dem die Verpflichtung, die Arbeit zu erbringen, zu erfüllen ist(19).

64.      Im Urteil Mulox IBC hat der Gerichtshof dieses Kriterium im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten weiter vertieft(20).

65.      Er hat entschieden, dass diese Vorschrift dann, wenn der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten verrichtet, dahin auszulegen ist, dass sie den Ort bezeichnet, „an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt“ (Rn. 24 dieses Urteils).

66.      In Rn. 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof mehrere Indizien angeführt, die vom nationalen Gericht berücksichtigt werden können, um festzustellen, welches dieser Ort ist; dazu gehört insbesondere der Umstand, dass der Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte.

67.      Diese Rechtsprechung wurde teilweise bei Abschluss des in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Übereinkommens von San Sebastián kodifiziert. In diesem Zusammenhang wurde Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens um eine Sonderregel für Arbeitsverträge ergänzt, die die oben angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelte(21). Nach dieser neuen Regel kann der Arbeitgeber vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, oder, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, auch vor dem Gericht des Ortes, in dem sich die Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, befindet bzw. befand.

68.      Der Gerichtshof hat diese neue Regel im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen, die im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt werden, ausgelegt.

69.      Im Urteil Rutten(22) hat der Gerichtshof entschieden, dass unter dem „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens der Ort zu verstehen ist, den der Arbeitnehmer als tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gewählt hat oder an dem oder von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Rn. 23 dieses Urteils).

70.      In Rn. 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof mehrere Indizien angeführt, die vom nationalen Gericht berücksichtigt werden können, um festzustellen, welches dieser Ort ist; dazu gehört insbesondere der Umstand, dass der Arbeitnehmer in diesem Staat ein Büro hatte, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte.

71.      Im Urteil Weber(23) ging es um einen Sachverhalt, der anders gelagert war als diejenigen, zu denen die Urteile Mulox IBC und Rutten ergangen waren, da der Arbeitnehmer nicht über ein Büro in einem der Vertragsstaaten verfügte, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildete und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllte (Rn. 48 dieses Urteils).

72.      Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Rechtsprechung in den Rechtssachen Mulox IBC und Rutten auch in einem solchen Fall insofern von Bedeutung ist, als sich daraus ergibt, dass bei einem im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllten Arbeitsvertrag Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens angesichts der Notwendigkeit, den Ort zu bestimmen, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfung aufweist, um so das zur Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund seiner Lage am besten geeignete Gericht zu bezeichnen, und dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten sowie eine Häufung von Gerichtsständen zu vermeiden, so auszulegen ist, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Rn. 49 dieses Urteils)(24).

B.      Erfüllung eines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten im Rahmen des Übereinkommens von Rom

73.      Vor der Prüfung der Rechtsprechung, die der Gerichtshof im Rahmen des Übereinkommens von Rom entwickelt hat, sind die Gründe darzulegen, aus denen diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens oder der Verordnung Nr. 44/2001 relevant sein könnte, wie die Berufungskläger, Ryanair, die französische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben.

74.      Diese Instrumente verfolgen gewiss unterschiedliche Ziele. Das Übereinkommen von Rom und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008(25) zielen darauf ab, den Staat zu bestimmen, dessen Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbar ist, während das Brüsseler Übereinkommen und die Verordnung Nr. 44/2001 darauf abzielen, den Staat zu bestimmen, dessen Gerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen zuständig sind.

75.      Trotz ihrer unterschiedlichen Ziele rechtfertigen es mehrere Gründe, der Auslegung des Übereinkommens von Rom und der Rom‑I‑Verordnung durch den Gerichtshof Relevanz für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 beizumessen.

76.      Erstens stellt der siebte Erwägungsgrund der Rom‑I‑Verordnung klar, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen sollten. Die Präambel des Übereinkommens von Rom stellte in dieser Hinsicht bereits klar, dass dieses Übereinkommen bezweckte, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen.

77.      Zweitens hat der Gerichtshof bereits mehrmals eine parallele Auslegung dieser Instrumente vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen über Arbeitsverträge, die im Übereinkommen von Rom und im Brüsseler Übereinkommen enthalten sind(26).

78.      Drittens verfolgen die Vorschriften über Arbeitsverträge, die in diesen Instrumenten enthalten sind, dasselbe Ziel, nämlich dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten(27).

79.      Viertens weise ich darauf hin, das Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom und Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nahezu denselben Wortlaut haben(28).

80.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom bei der Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zu berücksichtigen ist.

81.      Der Gerichtshof hat Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und b des Übereinkommens von Rom insbesondere in den Urteilen Koelzsch und Voogsgeerd(29) ausgelegt. Diese Urteile, in denen es um Arbeitnehmer ging, die im Straßen- bzw. im Seeverkehrssektor tätig waren, sind für die vorliegenden Rechtssachen besonders relevant, in denen es um Arbeitnehmer geht, die im Luftverkehrssektor tätig sind.

82.      In Fällen, in denen ein Arbeitsvertrag im Hoheitsgebiet mehrerer Staaten erfüllt wird, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom eine Rangordnung unter den Kriterien aufstellt, die für die Bestimmung des auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zu berücksichtigen sind(30). Tatsächlich ist in Anbetracht des Ziels des Arbeitnehmerschutzes das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieses Übereinkommens aufgestellte Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, weit auszulegen, während das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Kriterium des Ortes der „Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat“, nur anzuwenden ist, wenn das angerufene Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird(31).

83.      Daher ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom auch in einem Fall anwendbar, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, wenn es dem angerufenen Gericht möglich ist, den Staat zu ermitteln, mit dem die Arbeit eine maßgebliche Verknüpfung aufweist(32).

84.      In einem solchen Fall ist das Kriterium des Staates, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, so zu verstehen, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet(33).

85.      In Anbetracht der Besonderheit der Arbeit im Straßen- und im Seeverkehrssektor hat der Gerichtshof sodann mehrere Indizien angeführt, die vom nationalen Gericht bei der Anwendung der oben genannten Kriterien berücksichtigt werden können. Das nationale Gericht muss insbesondere ermitteln, in welchem Staat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden(34). Es muss gegebenenfalls auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt(35).

C.      Feststellung des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, unter den Umständen der Ausgangsverfahren

86.      Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Anwendbarkeit unter den Umständen der Ausgangsverfahren von den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, nicht bestritten wird.

87.      Ich habe bereits erläutert, aus welchen Gründen die Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von Rom für die Zwecke der Auslegung dieser Vorschrift relevant ist(36).

88.      Nun sind auf der Grundlage dieser Rechtsprechung noch die Kriterien zu bestimmen, anhand deren der „Ort, an dem der Arbeitnehmergewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 unter den Umständen der Ausgangsverfahren bestimmt werden kann.

1.      Der Ort, „an dem oder von dem aus“ der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt

89.      Aus den oben angeführten Urteilen geht hervor, dass dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten verrichtet, das in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegte Kriterium dahin auszulegen ist, dass es den „Ort“ bezeichnet, „an dem oder von dem aus“ der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt(37).

90.      Der Gerichtshof hat somit für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten verrichten, ein zweifaches Kriterium festgelegt („Ort, an dem“ oder „Ort, von dem aus“). Angesichts der Verpflichtung, diese Vorschrift weit auszulegen(38), und der Verwendung der Konjunktion „oder“ durch den Gerichtshof bin ich der Ansicht, dass das nationale Gericht dieses zweifache Kriterium alternativ anzuwenden hat. Mit anderen Worten und wie Ryanair und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, muss dieses Gericht versuchen, im Licht aller relevanten Umstände

–        entweder den „Ort, an dem“ der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt,

–        oder den „Ort, von dem aus“ er diese Verpflichtungen hauptsächlich erfüllt, zu bestimmen.

91.      Wie dargelegt, geht es in den Ausgangsverfahren um Arbeitnehmer, die als Flugpersonal (Flugbegleiterinnen oder Flugbegleiter) in von Ryanair eingesetzten Flugzeugen beschäftigt waren. Diese Arbeitnehmer verrichteten ihre Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten, nämlich in Belgien, wo sich der Ausgangsflughafen befand, im Mitgliedstaat des Ankunftsflughafens sowie in anderen Mitgliedstaaten, die möglicherweise während des Fluges überquert wurden.

92.      Ich bin der Ansicht, dass es unter diesen Umständen nicht möglich ist, den „Ort, an dem“ diese Arbeitnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllten, zu bestimmen. Es erscheint mir tatsächlich schwierig, den Aufgaben, die von diesen Arbeitnehmern am Ausgangsflughafen, an Bord des Flugzeugs oder am Ankunftsflughafen wahrgenommen werden, ein gegenüber den jeweils anderen größeres Gewicht zuzumessen.

93.      Hingegen halte ich es für möglich, auf der Grundlage der im Vorabentscheidungsersuchen enthaltenen Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen „Ort, von dem aus“ diese Arbeitnehmer ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllten, zu bestimmen.

94.      Diese Auslegung wird durch die Materialien zur Rom‑I‑Verordnung bestätigt. Wie die französische Regierung und die Kommission betont haben, geht aus diesen Materialien hervor, dass mit der Einfügung der Wendung „des Staates, von dem aus“ in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung vor allem (aber nicht nur) auf Arbeitnehmer erfasst werden sollte, die an Bord von Flugzeugen arbeiten(39).

95.      Wenngleich es natürlich Sache des nationalen Gerichts ist, alle einschlägigen tatsächlichen Umstände zu beurteilen, um diesen Ort festzustellen, besitzt der Gerichtshof doch die Befugnis, Anhaltspunkte für diese Beurteilung zu geben und Indizien aufzuzeigen, die hierbei berücksichtigt werden können(40).

2.      Die relevanten Indizien zur Feststellung des Ortes, „von dem aus“ der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt

96.      Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, meine ich, dass mehrere Umstände, die das vorlegende Gericht festgestellt hat und die in den Nrn. 34 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst sind, relevante Indizien sind für die Feststellung des „Ortes, von dem aus“ die Berufungskläger im Kontext der Ausgangsverfahren ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitgebern hauptsächlich erfüllten.

97.      Erstens begann und endete der Arbeitstag für die Berufungskläger am Flughafen Charleroi. Meiner Ansicht nach ist diesem Umstand eine vorrangige Bedeutung zuzumessen, was durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt wird(41).

98.      Am Flughafen Charleroi erhielten zweitens die Berufungskläger über das Intranet ihrer Arbeitgeber die Anweisungen zu ihren Flügen und organisierten ihre Arbeit. Die Relevanz dieses Kriteriums hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach betont(42).

99.      Ryanair macht geltend, dieses Indiz sei dahin auszulegen, dass damit auf den Ort abgestellt werde, an dem sich der Arbeitgeber befinde, wenn er die Anweisungen erteile und die Arbeit seiner Beschäftigten organisiere. Diese Umkehrung der Sichtweise ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen.

100. Zum einen steht sie den Formulierungen entgegen, die der Gerichtshof in den zuvor angeführten Urteilen verwendet hat und die ausdrücklich auf den Ort abstellen, an dem der Arbeitnehmer die Anweisungen erhält und seine Arbeit organisiert, und nicht auf den Ort, von dem aus der Arbeitgeber seine Anweisungen erteilt und die Arbeit seiner Beschäftigten organisiert.

101. Zum anderen liefe diese Umkehrung, wie die französische Regierung zu Recht betont hat, dem Ziel des Arbeitnehmerschutzes zuwider. Dadurch wären die Arbeitnehmer der Gefahr des Forum Shoppings durch den Arbeitgeber ausgesetzt, der in diesem Fall den Ort wählen könnte, von dem aus er die Anweisungen erteilt und die Arbeit seiner Beschäftigten organisiert, so dass das in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegte Kriterium die Gerichte dieses Ortes bezeichnen würde.

102. Drittens waren die von Ryanair eingesetzten Flugzeuge, in denen die Berufungskläger als Flugpersonal arbeiteten, in Charleroi stationiert. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Ort, an dem sich die Arbeitsmittel befinden, ein relevantes Indiz für die Feststellung des Ortes ist, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt(43).

103. Viertens waren die Berufungskläger vertraglich verpflichtet, weniger als eine Stunde vom Flughafen Charleroi entfernt zu wohnen. Im Urteil Mulox IBC(44) hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Arbeitnehmer in dem Staat seinen Wohnsitz hatte, in dem sich das Büro befand, von wo aus er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte. Ich weise unter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorlagefragen darauf hin, dass dieses Indiz nicht auf den tatsächlichen Wohnsitz des Arbeitnehmers hinweist, sondern auf den Arbeitsort, in dessen Nähe er wohnt, nämlich in den Ausgangsverfahren den Flughafen Charleroi(45). Meiner Ansicht nach wird die Relevanz dieses Kriteriums zudem dadurch erheblich verstärkt, dass eine Vertragsklausel die Arbeitnehmer verpflichtet, in der Nähe dieses Arbeitsortes zu wohnen.

104. Fünftens hat das vorlegende Gericht das Vorhandensein eines gemeinsamen Büros („crewroom“) von Crewlink und Ryanair am Flughafen Charleroi festgestellt. Das Vorhandensein eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Büros ist ein weiteres Indiz, dessen Bedeutung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs betont worden ist(46).

105. Sechstens hat dieses Gericht festgestellt, dass sich die Berufungskläger im Fall von Arbeitsunfähigkeit und bei disziplinären Problemen zum Flughafen Charleroi begeben müssen. Wenngleich der Gerichtshof noch nicht mit der Frage der Relevanz dieses Umstands befasst worden ist, bin ich dennoch der Ansicht, dass dieser tatsächlich dazu beitragen kann, den Ort zu bestimmen, von dem aus die Berufungskläger ihre Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllten.

106. Ich meine, dass diese sechs Indizien relevant dafür sind, unter den Umständen der Ausgangsverfahren in Anwendung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 den Ort zu bestimmen, von dem aus die Berufungskläger ihre Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllten.

107. Während die Festlegung dieser Indizien Sache des Gerichtshofs ist, obliegt es dem vorlegenden Gericht, sie konkret in den Ausgangsverfahren anzuwenden. Meiner Ansicht nach sprechen aufgrund des von diesem Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen übermittelten Sachverhalts diese sechs Indizien eindeutig für die Gerichte des Ortes, an dem sich der Flughafen Charleroi befindet, wie im Übrigen die Kommission betont hat.

108. Klargestellt sei noch, dass es, wie die Berufungskläger, Ryanair und die französische Regierung geltend gemacht haben, für die Zwecke der Bestimmung des Ortes der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst a der Verordnung Nr. 44/2001 irrelevant ist, ob der Arbeitnehmer direkt bei Ryanair beschäftigt ist (Rechtssache C‑169/16) oder Ryanair von Crewlink zur Verfügung gestellt wird (Rechtssache C‑168/16). Dieser Ort muss für beide Kategorien von Arbeitnehmern derselbe sein, wenn ihre Verpflichtungen aufgrund der Arbeitsverträge ähnlich sind, was unter den Umständen der Ausgangsverfahren nicht bestritten wird. Mit anderen Worten ist dieser Ort davon unabhängig, welche rechtliche Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Person besteht, der die Arbeitsleistung zugutekommt.

3.      Die Heimatbasis als mittelbar relevantes Indiz

109. Da die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ausdrücklich auf die Heimatbasis als Kriterium für die Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, Bezug nehmen, ist nun deren Relevanz zu prüfen.

110. Die Heimatbasis wird in der Norm OPS 1.1095 Nr. 1.7 im Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung definiert als vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.

111. Nach den Erklärungen von Ryanair und der Kommission wird die Heimatbasis vor allem als Bezugspunkt für die Berechnung der Ruhezeiten des an Bord von Flugzeugen arbeitenden Personals verwendet. Zudem hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass der Flughafen Charleroi die einzige Heimatbasis der Berufungskläger während der Laufzeit ihrer Arbeitsverträge war.

112. Vorweg möchte ich klarstellen, dass es mir nicht möglich erscheint, ohne ausdrücklichen dahin gehenden Verweis die Bedeutung des in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 verwendeten Ausdrucks „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ von der Bedeutung eines Begriffs abhängig zu machen, der in einem Unionsrechtsakt enthalten ist, der einen ganz anderen Bereich betrifft, nämlich den der Harmonisierung der Vorschriften in der Zivilluftfahrt, wie Irland zu Recht geltend machte.

113. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung des Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine grundlegend andere als die des in den Vorlagefragen angeführten Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004, da letztere Bestimmung einen ausdrücklichen Verweis auf die „,Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91“ enthält.

114. Daher erscheint es mir, um ausdrücklich auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten, nicht möglich, den Ausdruck „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dem in Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung definierten Begriff „Heimatbasis“ gleichzustellen.

115. Gleichwohl ist die Heimatbasis für die Zwecke der Auslegung von Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht irrelevant. Tatsächlich deckt sich dieser Begriff angesichts seiner Definition zumindest teilweise mit dem ersten von mir im vorigen Abschnitt dargelegten Indiz, nämlich dem Ort, an dem die Arbeitnehmer ihren Arbeitstag beginnen und beenden, wie die niederländische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben. Die Heimatbasis kann meines Erachtens, wie die Kommission vorgebracht hat, auch dem Ort entsprechen, an dem sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet, da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer dort eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

116. Meiner Ansicht nach ist die Heimatbasis für die Zwecke der Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, nur von mittelbarer Relevanz. Sie ist nur insofern zu berücksichtigen, als sie die Indizien untermauert, die vorstehend als relevant für die Zwecke der Bestimmung dieses Ortes genannt worden sind.

117. Zudem kann in der Praxis nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Heimatbasis im Sinne von Anhang III der Verordnung Nr. 3922/91 in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung in den meisten Fällen an dem in Art. 19 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten und gemäß diesen Indizien bestimmten Ort befindet, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

4.      Fehlende Relevanz der Staatszugehörigkeit der Flugzeuge

118. Crewlink und Ryanair haben vorgetragen, die Staatszugehörigkeit der Flugzeuge, in denen die Berufungskläger gearbeitet hätten, sei für die Bestimmung des in Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Ortes, an dem diese gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet hätten, relevant.

119. Unter den Umständen der Ausgangsverfahren steht fest, dass die von Ryanair eingesetzten Flugzeuge, in denen die Berufungskläger arbeiteten, in Irland eingetragen waren und daher nach Art. 17 des Abkommens von Chicago die irische Staatszugehörigkeit hatten(47).

120. Nach der von Crewlink und Ryanair erstellten Argumentation müsste die Arbeitszeit der Berufungskläger an Bord dieser Flugzeuge in Anbetracht der irischen Staatszugehörigkeit dieser Flugzeuge in Bezug auf Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 als im irischen Hoheitsgebiet geleistet angesehen werden.

121. Bevor ich erläutere, warum diese Argumentation jeder Grundlage entbehrt, möchte ich auf ihre strategische Bedeutung hinweisen. Die Arbeitszeit an Bord des Flugzeugs kann oft länger sein als die Arbeitszeit am Ausgangsflughafen und die am Zielflughafen. Daher könnte der Ansatz, wonach die Arbeitszeit an Bord eines irischen Flugzeugs für die Zwecke der Anwendung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 als im irischen Hoheitsgebiet geleistet anzusehen sei, in vielen Fällen zu der Annahme führen, dass das Flugpersonal seine Arbeit entsprechend dem von Crewlink und Ryanair in den Ausgangsverfahren gewünschten Ergebnis gewöhnlich im irischen Hoheitsgebiet verrichtet.

122. Das vorlegende Gericht, die französische Regierung, Irland sowie die Kommission halten dieses Vorbringen für unbegründet. Ich teile diese Position aus den folgenden Gründen.

123. Erstens enthält die Verordnung Nr. 44/2001 in keiner Bestimmung einen Verweis auf das Chicagoer Abkommen oder auf die Staatszugehörigkeit der Flugzeuge, in denen die Arbeitnehmer ihre Arbeit verrichten.

124. Zweitens sieht keine Vorschrift des Chicagoer Abkommens vor, dass die an Bord eines Flugzeugs verrichtete Arbeit als im Hoheitsgebiet des Staates verrichtet anzusehen ist, dessen Staatszugehörigkeit das Flugzeug hat.

125. Drittens wird mit dem in Art. 17 des Chicagoer Abkommens enthaltenen Begriff „Staatszugehörigkeit eines Luftfahrzeugs“ weder bezweckt noch bewirkt, den Innenraum eines Luftfahrzeugs dem Hoheitsgebiet des Staates gleichzustellen, dessen Staatszugehörigkeit dieses Luftfahrzeug hat. Dieser Begriff der Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen wird zum einen verwendet, um den Anwendungsbereich mehrerer Bestimmungen dieses Abkommens zu umschreiben, die sich nur auf Luftfahrzeuge beziehen, die die Staatszugehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben(48) und zum anderen, um bestimmte Unterscheidungen auf der Grundlage dieser Staatszugehörigkeit zu untersagen(49).

126. Da keine Vorschrift des Chicagoer Abkommens bezweckt, den Innenraum eines Luftfahrzeugs dem Hoheitsgebiet gleichzustellen, dessen Staatszugehörigkeit dieses Luftfahrzeug hat, sehe ich keinen triftigen Grund, weshalb die Arbeit an Bord eines irischen Luftfahrzeugs für die Zwecke der Anwendung von Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 als im irischen Hoheitsgebiet verrichtet anzusehen sein sollte.

127. Aus dem Vorstehenden schließe ich, dass die Staatszugehörigkeit eines Flugzeugs im Sinne von Art. 17 des Chicagoer Abkommens irrelevant ist und vom nationalen Gericht für die Bestimmung des Ortes, an dem das Flugpersonal nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, nicht berücksichtigt werden kann.

5.      Das Ziel des Arbeitnehmerschutzes

128. Kurz zu prüfen bleibt die Berufung von Crewlink und Ryanair auf das Ziel des Arbeitnehmerschutzes.

129. Nach Ansicht dieser Beteiligten gebietet es dieses Ziel, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auf den Ort der Niederlassung des Arbeitgebers, in den Ausgangsverfahren also Irland, abstellt, da diese Arbeitnehmer nicht immer die Verfahrenssprache der Gerichte des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, im vorliegenden Fall die französische Sprache vor dem vorlegenden Gericht, beherrschen.

130. Dieses Vorbringen läuft nicht nur dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift zuwider, sondern es ist auch unbegründet, da sich die Arbeitnehmer nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 immer dafür entscheiden können, die Gerichte des Mitgliedstaats anzurufen, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Daher vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern die Aberkennung des Rechts, die Gerichte des Ortes anzurufen, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, zum Arbeitnehmerschutz beitragen soll.

131. Nur ergänzend sei bemerkt, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes nach ständiger Rechtsprechung besser gewährleistet ist, wenn Streitigkeiten über einen Arbeitsvertrag in die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes fallen, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da dies der Ort ist, an dem sich der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann(50).

VI.    Ergebnis

132. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Cour du travail de Mons (Arbeitsgerichtshof Mons, Belgien) wie folgt zu beantworten:

Art. 19 Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Arbeitnehmers, der im internationalen Luftverkehrssektor als Mitglied des Flugpersonals tätig ist, der „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, nicht dem Begriff „Heimatbasis“ gleichgestellt werden kann, der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der durch die Verordnung Nr. 1899/2006 geänderten Fassung definiert ist, sondern sich an dem Ort befindet, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.

Dieser Ort ist vom nationalen Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu bestimmen; dazu gehören insbesondere

–        der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet,

–        der Ort, an dem die Flugzeuge, an Bord deren er seine Arbeit verrichtet, gewöhnlich stationiert sind,

–        der Ort, an dem er die Anweisungen seines Arbeitgebers erhält und an dem er seinen Arbeitstag organisiert,

–        der Ort, an dem zu wohnen er vertraglich verpflichtet ist,

–        der Ort, an dem sich ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro befindet, und

–        der Ort, an den er sich im Fall von Arbeitsunfähigkeit und bei disziplinären Problemen begeben muss.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


3      Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).


4      Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom). Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, die Rechtsprechung zu diesem Übereinkommen entsprechend anzuwenden. Siehe Nrn. 73 bis 80 der vorliegenden Schlussanträge.


5      Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. 1991, L 373, S. 4).


6      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung Nr. 3922/91 des Rates (ABl. 2006, L 377, S. 1).


7      Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung Nr. 3922/91 (ABl. 2008, L 10, S. 1).


8      Verordnung der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 3922/91 (ABl. 2008, L 254, S. 1).


9      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S 1).


10      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2012, L 149, S. 4).


11      In dieser Formulierung werden die in der Rechtssache C‑168/16 und die in der Rechtssache C‑169/16 gestellte Frage zusammengeführt. Diese Fragen unterscheiden sich nur darin, dass die Berufungskläger in der Rechtssache C‑168/16 Ryanair zur Verfügung gestellt wurden, während der Berufungskläger in der Rechtssache C‑169/16 direkt bei Ryanair beschäftigt war. Dieser Umstand ist jedoch für die Beantwortung der Frage nicht relevant. Vgl. Nr. 108 der vorliegenden Schlussanträge.


12      Zur Verordnung Nr. 44/2001 vgl. deren 13. Erwägungsgrund sowie in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 22. Mai 2008, Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline (C‑462/06, EU:C:2008:299, Rn. 17), vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 44 bis 46 und 60), sowie vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 43). Zum Brüsseler Übereinkommen vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 18 bis 20), vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18). Zum Übereinkommen von Rom vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40 bis 42), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).


13      Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 18), vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C‑47/14, EU:C:2015:574, Rn. 38), sowie vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 22).


14      Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. 1989, L 285, S. 1), unterzeichnet am 26. Mai 1989 in San Sebastián.


15      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 19), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, Rn. 23).


16      Vgl. hierzu Urteil vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 12 bis 14), und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2010:789, Rn. 71 bis 73).


17      Urteil vom 13. November 1979, Sanicentral (25/79, EU:C:1979:255, Rn. 3).


18      Vgl. Urteil vom 26. Mai 1982, Ivenel (133/81, EU:C:1982:199, Rn. 7 ff.)


19      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1987, Shenavai (266/85, EU:C:1987:11, Rn. 16), vom 15. Februar 1989, Six Constructions (32/88, EU:C:1989:68, Rn. 14 und 15), und vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 17).


20      Urteil vom 13. Juli 1993 (C‑125/92, EU:C:1993:306).


21      Vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 29. Juni 1994, Custom Made Commercial (C‑288/92, EU:C:1994:268, Rn. 25), und vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 19 bis 21).


22      Urteil vom 9. Januar 1997 (C‑383/95, EU:C:1997:7).


23      Urteil vom 27. Februar 2002 (C‑37/00, EU:C:2002:122).


24      Vgl. auch Urteile vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 38), und vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 19).


25      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I‑Verordnung).


26      Zu den Bestimmungen über Arbeitsverträge, die im Übereinkommen von Rom und im Brüsseler Übereinkommen enthalten sind, vgl. Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 33, 41, 42 und 45). Zu anderen Bestimmungen vgl. Urteile vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C‑585/08 et C‑144/09, EU:C:2010:740, Rn. 41 bis 43), vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 40 bis 43), sowie vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C‑191/15, EU:C:2016:612, Rn. 36 bis 39).


27      Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 40 bis 45).


28      Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden: a) das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder b) das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“


29      Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842).


30      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 34).


31      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 42 und 43), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 35).


32      Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 44), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 36).


33      Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 45), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).


34      Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41).


35      Vgl. Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49).


36      Siehe Nrn. 59 bis 61 und 73 bis 80 der vorliegenden Schlussanträge.


37      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37). Siehe Nrn. 65, 69, 72 und 84 der vorliegenden Schlussanträge.


38      Siehe Nr. 82 der vorliegenden Schlussanträge.


39      Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), KOM(2005) 650 endgültig, 15. Dezember 2005, S. 8, wo es heißt: „Die Grundregel … wurde durch die Formulierung ,oder von dem aus‘ ergänzt, um der Rechtsprechung des [Gerichtshofs] zu Artikel 18 der Verordnung [Nr. 44/2001] und der weiten Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Arbeitsorts zu genügen. Mit dieser Änderung kann diese Bestimmung beispielsweise auf Arbeitnehmer angewandt werden, die an Bord von Flugzeugen arbeiten, wenn die Arbeit von einem festen Ort aus organisiert wird, an dem das Personal im Auftrag des Arbeitgebers weitere Pflichten erfüllt (Einchecken, Sicherheitskontrolle)“ (Hervorhebung nur hier).


40      Der Gerichtshof hat diesen Ansatz insbesondere in den Urteilen vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 48 und 49), sowie vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 41), verfolgt. Siehe Nrn. 66, 70 und 85 der vorliegenden Schlussanträge.


41      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38 bis 40). Siehe Nrn. 66, 70 und 85 der vorliegenden Schlussanträge.


42      Vgl. Urteile vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25), vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38). Siehe Nrn. 70 und 85 der vorliegenden Schlussanträge.


43      Vgl. Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 49), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C‑384/10, EU:C:2011:842, Rn. 38). Siehe Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge.


44      Vgl. Urteil vom 13. Juli 1993 (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), und Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.


45      Rein hypothetisch wäre beispielsweise dann, wenn einer der Berufungskläger seinen Wohnsitz an einem Ort in Frankreich hätte, der, im Einklang mit seinem Arbeitsvertrag, weniger als eine Stunde vom Flughafen Charleroi entfernt ist, dieser Umstand ein Indiz dafür, dass der Flughafen Charleroi – und nicht sein Wohnsitz im französischen Hoheitsgebiet – der Ort ist, von dem aus dieser Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.


46      Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 25), und vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 25). Siehe Nrn. 66 und 70 der vorliegenden Schlussanträge.


47      Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944 (im Folgenden: Chicagoer Abkommen).


48      Vgl. Art. 5 dieses Abkommens, in dem es heißt: „Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden, dass alle nicht im internationalen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten das Recht haben, in sein Hoheitsgebiet einzufliegen …“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Art. 12 dieses Abkommens, der bestimmt: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass jedes Luftfahrzeug, das sein Hoheitsgebiet überfliegt oder innerhalb seines Hoheitsgebietes verkehrt, und jedes sein Staatszugehörigkeitszeichen tragendes Luftfahrzeug, wo immer es sich befindet, die dort geltenden Regeln und Vorschriften für den Flug und die Bewegung von Luftfahrzeugen befolgt“ (Hervorhebung nur hier).


49      Vgl. Art. 9 Buchst. b dieses Abkommens, wonach sich „[j]eder Vertragsstaat … ferner das Recht [vorbehält], unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebietes oder eines Teiles davon vorübergehend zu beschränken oder zu verbieten unter der Bedingung, dass diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Art. 11 dieses Abkommens, der bestimmt: „Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaates über den Einflug oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet … auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit anzuwenden …“ (Hervorhebung nur hier).


50      Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (C‑37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).