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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 17. August 2017 - Deutsche Post AG gegen Hauptzollamt Köln

(Rechtssache C-496/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Post AG

Beklagter: Hauptzollamt Köln

Vorlagefrage

Ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/24471 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen ?

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1 ABl. 2015, L 343, S. 558.