Language of document : ECLI:EU:C:2017:1002

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Dezember 2017(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten – Subventionen zugunsten der Betreiber von Plattformen für terrestrisches Digitalfernsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Definition – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

Rechtssache C‑70/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Februar 2016,

Comunidad Autónoma de Galicia,

Redes de Telecomunicación Galegas RetegalSA(Retegal) mit Sitz in Santiago de Compostela (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: F. J. García Martínez und B. Pérez Conde, abogados,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Němečková, É. Gippini Fournier und B. Stromsky als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

SES Astra SA mit Sitz in Betzdorf (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz und V. Romero Algarra, abogados, sowie F. Salerno, avocat,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T‑463/13 und T‑464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

2        Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Rn. 1 bis 22 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie nachfolgend dargestellt zusammenfassen.

3        Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Reihe von Maßnahmen, die die spanischen Behörden im Rahmen des Umstiegs von der analogen auf die digitale Rundfunkübertragung in Spanien für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) ergriffen haben (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme).

4        Für die Förderung des Übergangs vom analogen zum digitalen Rundfunk schuf das Königreich Spanien einen rechtlichen Rahmen, indem es u. a. die Ley 10/2005 de Medidas Urgentes para el Impulso de la Televisión Digital Terrestre, de Liberalización de la Televisión por Cable y de Fomento del Pluralismo (Gesetz 10/2005 über Sofortmaßnahmen zur Förderung des digitalen terrestrischen Fernsehens, zur Liberalisierung des Kabelfernsehens und zur Förderung des Pluralismus) vom 14. Juni 2005 (BOE Nr. 142 vom 15. Juni 2005, S. 20562) und das Real Decreto 944/2005 por el que se aprueba el Plan técnico nacional de la televisión digital terrestre (Königliches Dekret 944/2005 zur Genehmigung des nationalen technischen Plans für das digitale terrestrische Fernsehen) vom 29. Juli 2005 (BOE Nr. 181 vom 30. Juli 2005, S. 27006) erließ. Dieses Königliche Dekret verpflichtete die privaten und die öffentlichen nationalen Rundfunkanbieter, sicherzustellen, dass 96 % bzw. 98 % der Bevölkerung digitales terrestrisches Fernsehen (DVB‑T) empfangen können.

5        Um den Umstieg vom analogen Fernsehen zu DVB‑T zu ermöglichen, unterteilten die spanischen Behörden das spanische Staatsgebiet in drei verschiedene Gebiete, die als „Gebiet I“, „Gebiet II“ und „Gebiet III“ bezeichnet wurden. Das Gebiet II, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, umfasst weniger besiedelte und entlegene Regionen, in denen 2,5 % der spanischen Bevölkerung leben. In diesem Gebiet investierten die Rundfunkanbieter mangels kommerziellen Interesses nicht in die Digitalisierung, was die spanischen Behörden dazu veranlasste, eine öffentliche Finanzierung vorzusehen.

6        Im September 2007 genehmigte der Consejo de Ministros (Ministerrat, Spanien) den nationalen Plan für den Umstieg auf DVB‑T, dessen Ziel es war, einen Grad der Versorgung der spanischen Bevölkerung mit DVB‑T zu erreichen, der demjenigen entsprach, der bezüglich dieser Bevölkerung im Jahr 2007 mit dem analogen Fernsehen erreicht worden war, nämlich mehr als 98 % dieser Bevölkerung und die gesamte oder nahezu gesamte Bevölkerung der Autonomen Gemeinschaften Baskenland, Katalonien und Navarra (Spanien).

7        Zur Erreichung der für DVB‑T festgelegten Versorgungsziele sahen die spanischen Behörden die Gewährung einer öffentlichen Finanzierung vor, um die Digitalisierung der terrestrischen Übertragung insbesondere im Gebiet II und speziell innerhalb der in diesem Gebiet gelegenen Regionen der Autonomen Gemeinschaften zu unterstützen.

8        Im Februar 2008 nahm das Ministerio de Industria, Turismo y Comercio (Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, Spanien) eine Entscheidung an, die darauf ausgerichtet war, im Rahmen eines als „Plan Avanza“ bezeichneten Plans die Telekommunikationsinfrastruktur auszubauen sowie die Kriterien und die Aufteilung der Finanzmittel für die Maßnahmen zur Entwicklung der Informationsgesellschaft festzulegen. Die mit dieser Entscheidung genehmigten Haushaltsmittel wurden teilweise der Digitalisierung des Fernsehens im Gebiet II zugewiesen.

9        Diese Digitalisierung erfolgte zwischen Juli und November 2008. Anschließend übertrug das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel Finanzmittel an die Autonomen Gemeinschaften, die sich verpflichteten, die übrigen Kosten der Maßnahme aus ihren Haushalten zu tragen.

10      Im Oktober 2008 genehmigte der Ministerrat die Zuweisung weiterer Finanzmittel für den Ausbau und die Fertigstellung der DVB‑T‑Versorgung im Rahmen der Projekte für den Umstieg auf die digitale Übertragung, die im Lauf des ersten Halbjahrs 2009 abzuschließen waren.

11      Im Anschluss daran leiteten die Autonomen Gemeinschaften die Maßnahmen zum DVB‑T‑Ausbau in die Wege. Zu diesem Zweck führten sie öffentliche Ausschreibungen durch oder beauftragten private Unternehmen mit diesem Ausbau. In manchen Fällen beauftragten die Autonomen Gemeinschaften die Gemeinden mit dem Ausbau.

12      Am 18. Mai 2009 ging bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde der SES Astra SA ein, deren Gegenstand eine Beihilferegelung war, die die spanischen Behörden in Zusammenhang mit dem Umstieg vom analogen Fernsehen auf DVB‑T im Gebiet II eingeführt hätten. Nach Auffassung von SES Astra beinhaltet diese Regelung eine nicht angemeldete Beihilfe, die eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen der terrestrischen und der Satellitenausstrahlung bewirken könne.

13      Mit Schreiben vom 29. September 2010 setzte die Kommission das Königreich Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Beihilfe für das gesamte spanische Staatsgebiet mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha zu eröffnen, da für diese Region ein gesondertes Verfahren eröffnet wurde.

14      Sodann erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dessen Art. 1 festgestellt wird, dass die den Betreibern der terrestrischen Fernsehplattform gewährte staatliche Beihilfe für die Einführung, die Instandhaltung und den Betrieb des DVB‑T‑Netzes im Gebiet II unter Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt worden sei und mit Ausnahme der gemäß dem Kriterium der Technologieneutralität gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Mit Art. 3 dieses Beschlusses wird die Rückforderung dieser mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von den DVB‑T‑Betreibern angeordnet, ungeachtet dessen, ob sie die Beihilfen unmittelbar oder mittelbar erhalten haben.

15      In den Gründen des streitigen Beschlusses führte die Kommission erstens aus, dass die verschiedenen auf zentraler Ebene angenommenen Gesetze und die zwischen dem Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Autonomen Gemeinschaften abgeschlossenen Vereinbarungen die Grundlage der Beihilferegelung für den Ausbau von DVB‑T im Gebiet II bildeten. In der Praxis hätten die Autonomen Gemeinschaften die Richtlinien der spanischen Regierung für den Ausbau des DVB‑T angewandt.

16      Zweitens nahm die Kommission an, dass die in Rede stehende Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen sei. Insoweit wies die Kommission insbesondere darauf hin, dass die spanischen Behörden lediglich den Fall der Autonomen Gemeinschaft Baskenland angeführt hätten, um sich auf das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß den vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415), aufgestellten Voraussetzungen zu berufen. Jedoch sei die erste Voraussetzung dieses Urteils (im Folgenden: erste Altmark-Voraussetzung), wonach zum einen das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein müsse und zum anderen diese Verpflichtungen klar definiert sein müssten, nicht erfüllt. Außerdem sei mangels Sicherstellung der geringsten Kosten im Allgemeininteresse dieser Autonomen Gemeinschaft die vierte Voraussetzung des genannten Urteils nicht erfüllt.

17      Drittens stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV angesehen werden könne, obwohl sie auf das Erreichen eines klar definierten Ziels von allgemeinem Interesse ausgerichtet sei und ein Versagen des betroffenen Marktes vorliege. Da diese Maßnahme dem Grundsatz der Technologieneutralität nicht gerecht werde, sei sie nicht verhältnismäßig und kein geeignetes Instrument, um die Versorgung mit frei empfangbaren Kanälen für die Einwohner des Gebiets II sicherzustellen.

18      Viertens nahm die Kommission an, dass, da der Betrieb einer terrestrischen Plattform nicht hinreichend klar als öffentliche Dienstleistung definiert worden sei, die in Rede stehende Maßnahme nicht nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt werden könne.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

19      Mit Klageschriften, die am 30. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, haben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben.

20      Mit Beschluss vom 9. Februar 2015 hat das Gericht die Rechtssachen nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

21      Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klagen auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund machten sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend. Die übrigen Klagegründe wurden hilfsweise geltend gemacht. Der zweite und der dritte Klagegrund betrafen die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Mit diesen Klagegründen wurde eine Missachtung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gerügt. Mit ihrem vierten Klagegrund machten die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Kommission habe Retegal fälschlich als „durch eine rechtswidrige staatliche Beihilfe Begünstigte“ eingestuft.

22      Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil alle Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen und die Klagen daher insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

23      Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        endgültig über ihre Nichtigkeitsklagen zu entscheiden und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission und SES Astra beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

25      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht den streitigen Beschluss nicht teilweise aufgehoben habe, obwohl es dem vierten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen stattgegeben habe, mit dem ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der Einstufung von Retegal als Begünstigter einer rechtswidrigen Beihilfe gerügt worden sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht befunden habe, dass die für die Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als staatliche Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht, der darin bestehe, dass das Gericht fälschlich die Selektivität dieser Maßnahme festgestellt habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der bei der Auslegung von Art. 14 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse begangen worden sei.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

26      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es ihrer Klage nach der Prüfung des vierten von ihnen geltend gemachten Klagegrundes gemäß den Anforderungen von Art. 264 AEUV teilweise hätte stattgeben müssen.

27      Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, dass, wie das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils selbst anerkannt habe, der verfügende Teil eines Beschlusses der Kommission im Licht der Erwägungsgründe dieses Beschlusses gelesen werden müsse. Zwar seien in den verfügenden Teil des streitigen Beschlusses weder die Identität der Begünstigten noch die Höhe der Beihilfe ausdrücklich übernommen worden. Jedoch nähme der im verfügenden Teil enthaltene Verweis auf Abschnitt 6.2 dieses Beschlusses und damit auf dessen Erwägungsgründe 193 und 194 den Feststellungen in den Rn. 149 bis 163 des angefochtenen Urteils ihre rechtliche Wirkung.

28      Zweitens habe das Gericht in Anbetracht der Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) nicht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils wirksam feststellen können, dass die Erwägungsgründe 193 und 194 des streitigen Beschlusses sich darauf beschränkten, für die Rückforderung der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfe erforderliche Informationen zu geben.

29      Drittens habe das Gericht, obgleich es im angefochtenen Urteil befunden habe, dass aus den Erwägungsgründen des streitigen Beschlusses, in denen die Kommission die Begünstigten und die Höhe der zurückzufordernden Beihilfe angegeben habe, keine Folgen abgeleitet werden dürften, zu Unrecht unterlassen, diese Feststellung im Tenor dieses Urteils widerzuspiegeln.

30      Viertens vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, dass die spanischen Behörden aufgrund dieses Unterlassens nicht in der Lage seien, im Rahmen des Verfahrens zur Rückforderung der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfe entgegen dem, was u. a. der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange, die Tragweite des streitigen Beschlusses zu beurteilen.

31      Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser erste Rechtsmittelgrund auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe, da mit diesem Urteil entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keinem der von diesen im ersten Rechtszug geltend gemachten Argumente stattgegeben worden sei.

32      SES Astra vertritt die Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig sei, da er in Wirklichkeit darauf abziele, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung zu beanstanden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

33      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, dass die Gründe des angefochtenen Urteils, aus denen das Gericht dem vierten Klagegrund stattgegeben habe, mit dem ein Beurteilungsfehler bei der Einstufung von Retegal als Begünstigter der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfe gerügt worden sei, zur teilweisen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätte führen müssen.

34      Da sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen auf das Vorliegen eines angeblichen Widerspruchs zwischen den Gründen und dem Tenor des angefochtenen Urteils bezieht, ist das Vorbringen von SES Astra zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

35      Was die Begründetheit betrifft, liegt diesem Rechtsmittelgrund ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils zugrunde.

36      Aus den Rn. 151 und 160 dieses Urteils geht nämlich entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen klar hervor, dass das Gericht ihrem vierten Klagegrund nicht stattgegeben, sondern ihn als ins Leere gehen zurückgewiesen hat.

37      Insoweit geht aus Rn. 153 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen u. a. damit eingegangen ist, dass es darauf hingewiesen hat, dass sich die Kommission in den Erwägungsgründen 189 bis 195 des streitigen Beschlusses, die in Abschnitt 6.2 dieses Beschlusses enthalten sind, darauf beschränkt habe, dem Königreich Spanien Informationen bezüglich der Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme zu geben, damit dieser Mitgliedstaat seinen Rückforderungs- und Informationspflichten gemäß den Art. 3 und 4 dieses Beschlusses nachkommen könne.

38      Das Gericht hat in dieser Randnummer außerdem klargestellt, dass insoweit, als die Kommission im 193. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zum einen die Auffassung vertreten habe, dass die Situation in Galicien in die Kategorie der Beihilferegelung falle, in der der Ausbau des Netzes einem als Netzbetreiber handelnden öffentlichen Unternehmen übertragen worden sei, und zum anderen, dass Retegal Begünstigte der in Rede stehenden Maßnahme gewesen sei, diese Erwägungen eine vorläufige Bewertung hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme im Stadium dieses Beschlusses darstellten. Es hat nämlich befunden, dass diese Feststellungen keine rechtlich bindende Stellungnahme hinsichtlich der Situation in Galicien und der Einstufung von Retegal als Begünstigter der Beihilfe darstellten, da diese Situation gemäß dem 189. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses weiterhin der Beurteilung der spanischen Behörden unterliege.

39      Somit ist das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass es Sache des Königreichs Spanien sei, im Rahmen der in Art. 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Rückforderung der streitigen Beihilfen zu bestimmen, ob die in Rede stehende Beihilfe in Galicien in Anbetracht der in den Art. 1 und 3 dieses Beschlusses, ausgelegt im Licht von dessen Erwägungsgründen 185 und 186, enthaltenen Anhaltspunkte von der Rückforderungspflicht ausgenommen sei. Demzufolge hat das Gericht insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend machten, dass die Kommission fehlerhafte Feststellungen hinsichtlich der in Galicien zurückzufordernden Beihilfe getroffen habe, befunden, dass dieses Vorbringen ins Leere gehe.

40      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

41      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe den Umfang der Kontrolle, die es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts auszuüben habe, verkannt, indem es die Einstufung der in Rede stehenden Maßnahme als staatliche Beihilfe unter Stützung auf die Rn. 57, 61 und 79 des angefochtenen Urteils bestätigt habe. Hierzu machen sie geltend, das Gericht habe weder geprüft, ob die von der Kommission vorgebrachten Umstände zuträfen, noch die von ihnen u. a. bezüglich der wirtschaftlichen Natur der betreffenden Tätigkeit vorgebrachten Beweismittel berücksichtigt.

42      Erstens habe das Gericht die in Rede stehende Tätigkeit in Galicien offensichtlich fehlerhaft beschrieben, in dem es u. a. in Rn. 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass das DVB‑T‑Netz kommerziell nutzbar sei, obwohl die Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug dargetan hätten, dass dies aufgrund der technischen Merkmale, des Niveaus der Ausstattung dieses Netzes sowie der geltenden Regelung nicht der Fall sei. Daraus folgen eine Verfälschung der im vorliegenden Fall relevanten Tatsachen und ein Verstoß gegen die Rechtsprechung zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Bereich staatlicher Beihilfen.

43      Zweitens habe das Gericht, indem es im angefochtenen Urteil den Umstand, dass das in Rede stehende Netz nicht kommerziell betrieben werde und darauf auch nicht ausgelegt sei, nicht berücksichtigt habe, keine vollständige Kontrolle hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob die in Rede stehende Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle. Nach der nationalen Regelung erbrächten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den Autonomen Gemeinschaften nämlich ausschließlich die Dienstleistung der Unterstützung des DVB‑T‑Signals. Diese Dienstleistung könne nur in den Gebieten erbracht werden, in denen es keine DVB‑T‑Abdeckung gebe, und ohne jede finanzielle Gegenleistung. Sie bringe keinerlei Wettbewerbsverzerrung mit sich und sei im nationalen Recht als öffentliche Dienstleistung eingestuft worden.

44      Drittens habe das Gericht das nationale Recht, insbesondere die zwölfte Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 944/2005, verfälscht, indem es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das in Rede stehende Netz zur Erbringung anderer Dienste als des DVB‑T genutzt werden könne, obgleich aus dem nationalen Recht klar hervorgehe, dass dieses Netz nur für das DVB‑T genutzt werden dürfe.

45      Die Kommission und SES Astra vertreten die Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Zum einen ziele er darauf ab, vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigungen zu beanstanden. Zum anderen beschränke er sich darauf, die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

46      Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen bezieht sich auf die angeblich fehlerhaften Beurteilungen durch das Gericht in den Rn. 57, 61 und 79 bezüglich der wirtschaftlichen Natur der in Rede stehenden Tätigkeit in Galicien. Das Gericht habe aufgrund dieser Beurteilungen einen Rechtsfehler begangen, indem es die in Rede stehende Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe.

47      Wie aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Beschluss vom 21. April 2016, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, C‑563/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:303, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Zudem muss nach diesen Bestimmungen und nach Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützten, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittel, das nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 21. April 2016, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, C‑563/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:303, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Erstens ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund in erster Linie gerade die Feststellungen und die Tatsachenwürdigung, die das Gericht im Rahmen der Prüfung des ersten und des zweiten Teils des ersten Klagegrundes getroffen bzw. vorgenommen hat, in Frage stellen, indem sie im Wesentlichen die Argumente wiederholen, die sie vor dem Gericht vorgebracht haben. Damit versuchen sie in Wirklichkeit, eine erneute Prüfung der Tatsachen und Beweismittel zu erreichen, die sie im ersten Rechtszug vorgebracht haben, um zum einen darzutun, dass die von der Autonomen Gemeinschaft Galicien ausgeübte Tätigkeit unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse falle und keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, und zum anderen, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Mittelübertragung impliziere.

50      Was zweitens die angebliche Verfälschung von Tatsachen und des nationalen Rechts betrifft, die die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, müssen diese gemäß den in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht bei seiner Würdigung zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Außerdem muss sich eine solche Verfälschung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C‑486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Somit ist das Vorbringen, mit dem eine Verfälschung von Tatsachen gerügt wird, insgesamt zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrer Argumentation nichts vorgebracht haben, woraus in offensichtlicher Weise hervorginge, dass das Gericht eine solche Verfälschung vorgenommen hätte.

52      Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

53      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen und einen Beurteilungsfehler begangen, indem es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils den 113. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hinsichtlich der Selektivität der Beihilfe bestätigt habe.

54      Das Gericht zeige nicht auf, inwieweit die Situation in den galicischen Gemeinden des Gebiets II, d. h. denjenigen, die die terrestrische Technologie verwendeten, mit derjenigen der Gemeinden vergleichbar sei, in denen andere Technologien wie die Satellitentechnologie verwendet würden. Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Situationen stelle aber eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Selektivität der Beihilfe dar.

55      Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe und jeglicher Grundlage entbehre. Sie macht geltend, dass dann, wenn eine Maßnahme, die keine allgemeine Maßnahme sei, ausschließlich auf einen Tätigkeitsbereich oder auf Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebiets angewandt werde, die Voraussetzung der Selektivität erfüllt sei. Selbst wenn man im vorliegenden Fall annähme, dass die Beihilfe unter Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt worden sei, so handelte es sich dabei doch um eine selektive Maßnahme, da sie auf einen Tätigkeitsbereich angewandt werde, nämlich den Rundfunkbereich, und nicht auf alle Wirtschaftsteilnehmer.

56      SES Astra hält diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

57      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen Rn. 85 des angefochtenen Urteils, soweit damit die Prüfung der Kommission hinsichtlich der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme bestätigt wird.

58      Die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils bildet ein Tatbestandsmerkmal der „staatlichen Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, da dieser Beihilfen verbietet, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zur Beurteilung dieser Voraussetzung die Feststellung erforderlich, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Des Weiteren unterliegt die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die Begründung hinreichend ist, der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 453, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insoweit muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission, C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung der Selektivität einer Beihilfemaßnahme hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Prüfung ausreichend begründet werden muss, um eine umfassende gerichtliche Kontrolle insbesondere der Vergleichbarkeit der Situation der Wirtschaftsteilnehmer, die von der Maßnahme begünstigt werden, mit derjenigen der Wirtschaftsteilnehmer, die von ihr ausgeschlossen sind, zu ermöglichen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group SA u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 94).

60      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug eingegangen, wonach die im 113. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angeführte Begründung hinsichtlich der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme unzureichend sei. Das Gericht hat dieses Vorbringen zurückgewiesen, da diese Begründung aufzeige, dass durch diese Maßnahme ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt werde und in diesem Bereich von dieser Maßnahme ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen seien.

61      Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Begründung des streitigen Beschlusses enthält nämlich – wie im Übrigen auch die Begründung des angefochtenen Urteils – keinen Hinweis, anhand dessen nachvollziehbar wäre, aus welchen Gründen davon auszugehen sein sollte, dass die im Rundfunkbereich tätigen Unternehmen sich in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die derjenigen der in anderen Bereichen tätigen Unternehmen vergleichbar ist, oder dass die Unternehmen, die die terrestrische Technologie verwenden, sich in einer Situation befinden, die derjenigen der Unternehmen vergleichbar ist, die andere Technologien verwenden. Das Vorbringen der Kommission, wonach insoweit keine Begründung erforderlich gewesen sei, da die Voraussetzung der Selektivität automatisch erfüllt sei, wenn eine Maßnahme, die keine allgemeine Maßnahme sei, ausschließlich auf einen Tätigkeitsbereich oder auf Unternehmen eines bestimmten geografischen Gebiets angewandt werden, greift nicht durch. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass eine Maßnahme, die nur einem Produktionszweig oder einem Teil der Unternehmen dieses Produktionszweigs zugutekommt, nicht zwangsläufig selektiv ist. Sie ist es nämlich nur dann, wenn sie im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung bewirkt, dass bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt werden, die einem anderen oder demselben Wirtschaftszweig angehören und sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 58).

62      Ein solches Fehlen einer Begründung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar und behindert somit die gerichtliche Überprüfung durch den Unionsrichter.

63      Unter diesen Umständen greift der dritte Rechtsmittelgrund durch.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

64      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler geltend, der bei der Auslegung von Art. 14 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie des Protokolls Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse begangen worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst drei Teile.

 Zum ersten Teil

–       Vorbringen der Parteien

65      Mit dem ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wird ein Rechtsfehler hinsichtlich des Ermessens gerügt, über das die Mitgliedstaaten bei der Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügen.

66      Die Rechtsmittelführerinnen vertreten die Auffassung, dass das Gericht diesen Rechtsfehler in den Rn. 99, 101 und 111 des angefochtenen Urteils begangen habe, indem es befunden habe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes nicht als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der ersten Altmark-Voraussetzung definiert worden sei. Hierzu machen sie geltend, das Gericht habe sich darauf beschränkt, generell auszuschließen, dass dieser Betrieb als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werden könne, ohne die besonderen Umstände zu prüfen, durch die die im Gebiet II vorhandene Infrastruktur gekennzeichnet sei, und insbesondere, ohne zu prüfen, ob dieser Betrieb kommerziell möglich sei.

67      Das Gericht habe sich darauf beschränkt, in den Rn. 100 bis 105 des angefochtenen Urteils die nationalen Rechtsvorschriften zum Telekommunikationswesen zu prüfen, ohne zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts durch verschiedene, aufeinanderfolgende Verwaltungs- und Rechtsakte – insbesondere der zwölften Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 944/2005, die das Tätigwerden der regionalen und lokalen Behörden bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen regle, und der zwischen dem Staat, der Autonomen Gemeinschaft Galicien und den galicischen Gemeinden geschlossenen Partnerschaftsvereinbarungen – definiert worden sei. Das Gericht habe somit die tatsächliche Natur der in Rede stehenden Dienstleistung verkannt.

68      Das Gericht habe sich zu Unrecht darauf beschränkt, festzustellen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes im nationalen Recht nicht als eine öffentliche Dienstleistung definiert worden sei, ohne die besonderen Umstände zu berücksichtigen, durch die die im Gebiet II vorhandene Infrastruktur gekennzeichnet sei. Außerdem betonen die Rechtsmittelführerinnen, dass, was die Einrichtungen anbelange, die mit der öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraut worden seien, das nationale Recht klar spezifiziere, dass diese Aufgabe den Gemeinden in Zusammenarbeit mit der Autonomen Gemeinschaft Galicien übertragen sei. Was schließlich die Frage anbelangt, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch das nationale Recht tatsächlich definiert sind, weisen die Rechtsmittelführerinnen darauf hin, dass mit der zwölften Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 944/2005 klargestellt werde, dass es sich bei der Dienstleistung, deren Erbringung den Gebietskörperschaften anvertraut sei, um die Versorgung von deren Bürgern mit DVB‑T unter den durch die nationale Regelung festgelegten Bedingungen handele.

69      Damit habe das Gericht das Ermessen und den Gestaltungsspielraum, über das bzw. den die Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten, missachtet.

70      Die Kommission und SES Astra sind der Ansicht, dass die zur Stützung dieses Teils vorgebrachten Argumente teilweise unzulässig seien und teilweise ins Leere gingen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

71      Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe mehrere Fehler bei der Beurteilung des nationalen Rechts begangen, aufgrund deren es davon ausgegangen sei, dass im nationalen Recht eine klare Definition der Dienstleistung der Unterstützung von DVB‑T als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), fehle.

72      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels Beurteilungen des nationalen Rechts durch das Gericht prüft, nur befugt ist, nachzuprüfen, ob dieses Recht verfälscht wurde. Eine Verfälschung muss sich insoweit in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf

73      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erste Altmark-Voraussetzung mangels einer klaren und genauen Definition des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung nicht erfüllt sei. Aus Rn. 98 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass dieses Vorbringen hauptsächlich auf den Umstand gestützt war, dass das spanische Fernsehen und die Dienstleistung der Unterstützung der Ausstrahlung der Fernsehprogramme nach spanischem Recht öffentliche Dienstleistungen seien.

74      Es ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen mit dem Vorwurf, das Gericht habe bei der Beurteilung des spanischen Rechts mehrere Rechtsfehler begangen, in Wirklichkeit – ohne in irgendeiner Weise eine Verfälschung geltend zu machen – darauf beschränken, die vom Gericht u. a. in den Rn. 100 bis 102 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts, insbesondere der zwölften Zusatzbestimmung des Königlichen Dekrets 944/2005, zu rügen, um diese durch eine andere Auslegung zu ersetzen und damit eine neue Tatsachenwürdigung zu erreichen. Sie sind nämlich in keiner Weise um den Nachweis bemüht, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften offensichtlich zuwiderlaufen, oder dass es diesen Rechtsvorschriften eine Tragweite beigemessen hat, die ihnen nach dem Akteninhalt offensichtlich nicht zukommt.

75      Unter diesen Umständen ist das auf das Vorliegen von Fehlern bei der Beurteilung des nationalen Rechts gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen unzulässig.

76      Des Weiteren ist festzustellen, dass insoweit, als die Rechtsmittelführerinnen zudem geltend machen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung dieses dazu veranlasst habe, das Ermessen zu verneinen, über das die Mitgliedstaaten bei der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verfügten, das Gericht in Rn. 95 des angefochtenen Urteils gerade befunden hat, dass die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen hinsichtlich dieser Definition verfügten, und folglich, dass die Definition dieser Dienstleistungen durch einen Mitgliedstaat von der Kommission lediglich im Fall eines offenkundigen Fehlers in Frage gestellt werden könne.

77      Insoweit hat das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen im Übrigen einräumen, in Rn. 97 des angefochtenen Urteils für Recht erkannt, dass es bei seiner Kontrolle gleichwohl die Beachtung bestimmter Mindestkriterien wie das Vorliegen eines Hoheitsakts, mit dem der betreffende Wirtschaftsteilnehmern mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werde, sowie den universalen und obligatorischen Charakter dieser Aufgabe überprüfen müsse.

78      Wie der Generalanwalt in Nr. 136 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit hätten klarstellen können, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Betreiber der DVB‑T‑Netze entweder durch das spanische Recht oder durch die Vereinbarungen über den Betrieb betraut worden wären, und hätten dafür erst recht keinen Beweis erbracht

79      Somit ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe es generell ausgeschlossen, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert werden könne, als unbegründet anzusehen.

80      Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

–       Vorbringen der Parteien

81      Mit dem zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe im Rahmen seiner Prüfung des nationalen Rechts, das die in Rede stehende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiere, die Grenzen des offenkundigen Fehlers verkannt.

82      Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, es habe in Rn. 112 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich darauf beschränkt habe, den Inhalt des 121. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses zu bestätigen, wonach die Definition des Betriebs einer bestimmten Unterstützungsplattform, im vorliegenden Fall der terrestrischen Plattform, als öffentliche Dienstleistung ein offenkundiger Fehler der spanischen Behörden gewesen sei. Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse offenkundig fehlerhaft sei, und habe sich darauf beschränkt, festzustellen, dass keine klare und genaue Definition dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gegeben sei.

83      Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht damit außer Acht gelassen, dass das den Mitgliedstaaten zustehende Ermessen diesen erlaube, eine besondere Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – wie im vorliegenden Fall die terrestrische Plattform – zu wählen. Insoweit weisen die Rechtsmittelführerinnen auf einen Widerspruch zu Rn. 78 des Urteils vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T‑462/13, EU:T:2015:902), hin, in der das Gericht befunden habe, dass die Kommission im 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zu Unrecht einen offenkundigen Fehler der spanischen Behörden bei der Definition der in Rede stehenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgestellt habe. So machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, in Anbetracht eines Versagens des betroffenen Marktes in dem betroffenen Gebiet, eines allgemeinen Interesses und eines im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen universalen Zwecks enthalte die Definition dieser Dienstleistung die wesentlichen Merkmale ihrer Definition als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

84      Die Kommission und SES Astra halten den vorliegenden Rechtsmittelgrund für unzulässig.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

85      Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen Rn. 112 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht festgestellt hat, dass aus dem 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses hervorgehe, dass die Definition des Betriebs der terrestrischen Plattform als öffentliche Dienstleistung ein offenkundiger Fehler der spanischen Behörden sei.

86      Es ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Teil neues Vorbringen darstellt, das dem Gericht nicht zur Prüfung unterbreitet worden und somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässig ist.

87      Aus Rn. 112 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen den 121. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nicht beanstandet haben.

88      Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Beschluss vom 16. Februar 2017, Monster Energy/EUIPO, C‑502/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:139, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Folglich ist das zur Stützung des vorliegenden Teils vorgebrachte Argument als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil

–       Vorbringen der Parteien

90      Mit dem dritten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wird ein Rechtsfehler gerügt, der darin bestehe, dass das Gericht eine Bestimmung des nationalen Rechts, nämlich den Runderlass 1/2010 der Kommission für den Telekommunikationsmarkt in Spanien, der einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Natur der in Rede stehenden Dienstleistung darstelle, verfälscht habe.

91      Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, dass es in Rn. 109 des angefochtenen Urteils ihr auf den Runderlass 1/2010 gestütztes Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass ihm dieser nicht vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zu den anderen in dieser Randnummer angeführten Gründen, die sich auf die Frage der Auslegung des nationalen Rechts und auf die Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs bezögen, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zur Folge habe. Das Gericht habe eine prozessleitende Maßnahme erlassen, damit die Kommission bestimmte Informationen zum nationalen Recht beibringe, wobei dieser Runderlass jedoch nicht genannt worden sei. Die Rechtsmittelführerinnen betonen, dass dessen Inhalt und zwingender Charakter von den Parteien des Rechtsstreits nicht in Abrede gestellt würden. Schließlich machen sie geltend, dass der Umstand, dass die Dienstleistung der Unterstützung des DVB‑T aus dem Anwendungsbereich des Runderlasses 1/2010 ausgenommen sei, bedeute, dass diese Dienstleistung als eine öffentliche Dienstleistung anzusehen sei.

92      Die Kommission ist der Ansicht, dass, da die Rechtsmittelführerinnen einräumten, dass die Definition der in Rede stehenden Dienstleistung als öffentliche Dienstleistung nicht in den Runderlass 1/2010 aufgenommen worden sei, schwer nachvollziehbar sei, inwieweit eine angebliche Verfälschung des nationalen Rechts relevant sein sollte. Zudem zeigten die Rechtsmittelführerinnen nicht auf, worin diese Verfälschung liegen sollte. Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen.

93      SES Astra ist der Ansicht, dass dieser Teil unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerinnen nicht aufzeigten, inwieweit die Anwendung des Runderlasses 1/2010 für die Aufhebung des angefochtenen Urteils relevant sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

94      Mit dem dritten Teil werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe fälschlich ihr Vorbringen bezüglich des Runderlasses 1/2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihm dieser nicht vorgelegt worden sei, obwohl das Gericht die Vorlage dieses Runderlasses hätte verlangen können.

95      Dieser Teil geht ins Leere. Aus Rn. 109 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht sich nicht darauf beschränkt hat, das auf den Runderlass 1/2010 gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen mit der Begründung zurückzuweisen, dieser sei ihm nicht vorgelegt worden, sondern hilfsweise festgestellt hat, dass mit diesem Vorbringen nicht dargetan werde, dass die Dienstleistung des Betriebs eines terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung im Sinne des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark (C‑280/00, EU:C:2003:415), definiert worden sei. Die Rechtsmittelführerinnen brächten aber nichts Konkretes vor, was diese Feststellung in Frage stellen würde.

96      Da dem dritten Rechtsmittelgrund stattgegeben worden ist, ist das angefochtene Urteil auf dieser Grundlage aufzuheben.

 Zur Klage vor dem Gericht

97      Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

98      In diesem Rahmen genügt der Hinweis, dass der streitige Beschluss aus den in den Rn. 60 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Gründen wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig zu erklären ist.

 Kosten

99      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

100    Da dem Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen stattzugeben und der streitige Beschluss für nichtig zu erklären ist, sind der Kommission gemäß den Anträgen der Rechtsmittelführerinnen neben ihren eigenen Kosten die den Rechtsmittelführerinnen durch das vorliegende Rechtsmittel und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

101    Gemäß Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs trägt SES Astra als Streithelferin sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T463/13 und T464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), wird aufgehoben.

2.      Der Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 ([C 23/2010] [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

3.      Die Europäische Kommission trägt die der Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und der Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) durch das vorliegende Rechtsmittel und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

4.      Die SES Astra SA trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.