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Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 - Tomkins/Kommission

(Rechtssache T-382/06)1

(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Tomkins plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Soames und S. Jordan, Solicitors, sowie J. Joshua, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und V. Bottka, als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kinsella und K. Daly, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) sowie auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich für die Tomkins plc auf den Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 bezieht.

Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 4180 endg. gegen Tomkins verhängte Geldbuße wird auf 4,25 Millionen Euro festgesetzt, davon 3,4 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit der Pegler Ltd.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 42 vom 24.2.2007.