Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 17. Mai 2016 von der Società cooperativa Amrita arl u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. März 2016 in der Rechtssache T-439/15, Amrita u. a./Kommission

(Rechtssache C-280/16 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Soc. coop. Amrita arl; Cesi Marta; Comune Agricola Lunella - Soc. mutua coop. arl; Rollo Olga; Borrello Claudia; Società agricola Merico Maria Rosa di Consiglia, Marta e Vito Lisi; Marzo Luigi; Stasi Anna Maria; Azienda Agricola Crie di Miggiano Gianluigi; Castriota Maria Grazia; Azienda Agricola di Cagnoni Fiorella; Azienda Agricola Spirdo ss agr.; Impresa Agricola Stefania Stamerra; Azienda Agricola Clemente Pezzuto di Pezzuto Francesco; Simone Cosimo Antonio; Masseria Alti Pareti Soc. agr. arl (Prozessbevollmächtigte: L. Paccione und V. Stamerra, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den angefochtenen Beschluss unter Zurückverweisung an das Gericht aufzuheben, und zwar gegebenenfalls mit Ausspruch der vollen Klagebefugnis der Rechtsmittelführer;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:

1. Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlerhafte Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts. Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit der Begründung in Bezug auf die Rn. 12 bis 22 des angefochtenen Beschlusses

Der angefochtene Beschluss gehe von der irrigen Annahme aus, dass die Rechtsmittelführer die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. 2015, L 125, S. 36) zur Gänze beantragt hätten und nicht, wie dies tatsächlich der Fall gewesen sei, nur hinsichtlich der in der Klageschrift sowie in der Erwiderung auf die Unzulässigkeitseinrede bezeichneten spezifischen Teile.

2. Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlerhafte Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts. Mangelhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit der Begründung

Der angefochtene Beschluss behaupte fälschlicherweise, dass der Beschluss der Kommission Durchführungsmaßnahmen seitens des italienischen Staates in Bezug auf die Abgrenzung der von Xylella fastidiosa befallenen Zone verlange. Zur Widerlegung dieser Annahme diene der unstreitige Umstand, dass der Beschluss die gesamte Verwaltungsprovinz Lecce mit bereits kartograpisch abgesteckten Grenzen zwingend als Befallszone definiere.

3. Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der Rn. 25, auch in Verbindung mit Rn. 21, des angefochtenen Beschlusses: widersprüchliche, fehlerhafte und offensichtlich haltlose Begründung

Mit seiner in Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Begründung behaupte das Gericht, dass zur Beurteilung, ob ein Rechtsakt Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, die Lage der die Klagebefugnis geltend machenden Person zu berücksichtigen sei. Dasselbe Gericht nehme in der nachfolgenden Rn. 25 von diesem hermeneutischen Kriterium im Zuge der Verneinung der Aktivlegitimation der Rechtsmittelführer Abstand.

4. Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlerhafte Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts. Mangelhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit der Begründung

Das Gericht behaupte einerseits, dass das italienische Ministero delle Politiche Agricole (Landwirtschaftsministerium) per Dekret Durchführungsmaßnahmen für die Art. 4, 6 und 7 des Beschlusses der Kommission erlasse habe, und führe andererseits im Widerspruch dazu aus, dass einige Maßnahmen des Beschlusses der Kommission nicht in diesem Dekret enthalten seien.

5. Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlerhafte Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts. Mangelhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit der Begründung

Die Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses setze sich nicht mit dem tatsächlichen Inhalt der Klageschrift auseinander, in der Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses in Bezug auf die Verpflichtung zu in der biologischen Landwirtschaft verbotenen Pflanzenschutzbehandlungen angefochten würden, wobei diese Verpflichtung mit Maßnahmen verbunden sei, die ohne Dazwischentreten von Durchführungsakten wirksam würden und die Unternehmen der Rechtsmittelführer unmittelbar beträfen, die aus diesem Grund ihre biologische Zertifizierung verlieren würden.

6. Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlerhafte Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts. Mangelhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und Unrichtigkeit der Begründung

Die Rn. 33 und 34 des angefochtenen Beschlusses würden die im Verfahren vorgelegten Beweisunterlagen über die individuelle Betroffenheit der Rechtsmittelführer durch die Wirkung der angefochtenen Maßnahmen übergehen.

7. Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler. Fehlende Ausführungen zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit durch die angefochtenen Maßnahmen

Das Gericht habe es unterlassen, sich zum objektiven Bestehen der unmittelbaren Betroffenheit der Unternehmen der Rechtsmittelführer durch die angefochtenen, ohne Dazwischentreten von Durchführungsakten wirksamen Maßnahmen der Kommission zu äußern.

____________