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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 15. Oktober 2010 - Centre Hospitalier Universitaire de Besançon/Thomas Dutrueux, Caisse primaire d'assurance maladie du Jura

(Rechtssache C-495/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'Etat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre Hospitalier Universitaire de Besançon

Beklagter: Thomas Dutrueux, Caisse primaire d'assurance maladie du Jura

Vorlagefragen

Erlaubt die Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 19851 unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihres Art. 13 die Anwendung einer Haftungsregelung, die auf der besonderen Situation der Patienten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens beruht, soweit die Regelung den Patienten insbesondere einen Anspruch gegenüber diesen Einrichtungen selbst bei Fehlen eines Verschuldens derselben auf Ersatz der Schäden zuerkennt, die durch die Fehlerhaftigkeit der von den Einrichtungen verwendeten Produkte und Geräte verursacht worden sind, unbeschadet der Möglichkeit der Einrichtung, den Hersteller auf Gewährleistung in Anspruch zu nehmen?

Beschränkt die Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Haftung der Personen festzulegen, die fehlerhafte Geräte oder Produkte im Rahmen einer Dienstleistung verwenden und dadurch dem Empfänger der Dienstleistung einen Schaden zufügen?

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1 - Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).