Language of document : ECLI:EU:T:2012:687

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. Dezember 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MAGIC LIGHT – Ältere nationale Wortmarke MAGIC LIFE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑34/10

Hairdreams HaarhandelsgmbH mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kresbach,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Rüdiger Bartmann, wohnhaft in Gladbeck (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2009 (Sache R 656/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Rüdiger Bartmann und der Hairdreams HaarhandelsgmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 5. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Juni 2006 meldete die Klägerin, die Hairdreams HaarhandelsgmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke MAGIC LIGHT.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Haarpflegemittel, einschließlich Shampoos, Haarconditioner, Haarlotionen, Haarwässer, Brilliantinen, Pomaden, Haarsprays; Präparate zur Pflege der Kopfhaut (nicht für medizinische Zwecke), Haarfärbemittel; Onduliermittel für die Haare; Wimpern aus Echthaar, Wimpernkosmetika“;

–        Klasse 8: „Haarverlängerungsapplikationsmaschinen“;

–        Klasse 10: „Haarprothesen aus Echthaar“;

–        Klasse 21: „Kämme, Haarbürsten“;

–        Klasse 22: „Echtes Haar“;

–        Klasse 26: „Unter Verwendung von Echthaar hergestellte Perücken, Toupets, Haarteile, Haarzöpfe, Haarverlängerungen, Haarverdichtungen, falsche Bärte; Haarbänder; Haarklemmen; Haarnadeln, Haarnetze, Haarschmuck; Haarspangen“;

–        Klasse 44: „Betrieb von Frisiersalons und Kosmetikstudios“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 49/2006 vom 4. Dezember 2006 veröffentlicht.

5        Am 2. März 2007 erhob Herr Rüdiger Bartmann gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere deutsche Wortmarke MAGIC LIFE für folgende Waren der Klasse 3 gestützt: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht.

8        Am 13. März 2008 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise, d. h. hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44, statt und wies ihn im Übrigen zurück.

9        Am 22. April 2008 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) beim HABM Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 18. November 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 3 mit den in der Markenanmeldung beanspruchten Waren der Klasse 3 identisch seien und den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 ähnelten. Es sei außerdem von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke auszugehen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen ferner eine erhebliche schriftbildliche Ähnlichkeit auf und seien in klanglicher Hinsicht fast identisch. Da beide Zeichen „etwas Magisches“ anklingen ließen, liege auch eine begriffliche Ähnlichkeit vor. Im Ergebnis sei daher der „Abstand zwischen den Marken“ nicht ausreichend, um für das maßgebliche Publikum die Verwechslungsgefahr im Bereich identischer und ähnlicher Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass ihrer Beschwerde in vollem Umfang stattgegeben und dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM auferlegt werden;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

14      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer die visuelle Ähnlichkeit der Zeichen und insbesondere das Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM – Orange (MOBILIX) (T‑336/03, Slg. 2005, II‑4667), unzutreffend beurteilt. Sie habe die Vermarktungsweise der Waren und damit die geringere Bedeutung der phonetischen Ähnlichkeit der Zeichen nicht beachtet.

15      Bei der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit habe die Beschwerdekammer die ältere Marke mit einem anderen als dem angemeldeten Zeichen verglichen.

16      Die Beschwerdekammer habe die „Neutralisierungstheorie“ falsch angewandt und folglich die begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht angemessen beurteilt. Die geringe Ähnlichkeit in visueller und klanglicher Hinsicht werde durch den Bedeutungsunterschied zwischen den beiden Zeichen neutralisiert. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer daher im Ergebnis hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verneinen müssen.

17      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den „älteren Marken“ gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und zugleich eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, insbesondere ihre Bekanntheit, ist also bei der Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Ferrero Deutschland/HABM, C‑108/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2010, Farmeco/HABM – Allergan [BOTUMAX], T‑131/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67).

22      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke bejaht hat.

23      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass sich die relevanten Waren und Dienstleistungen an ein allgemeines Publikum richten, und zwar nicht nur hinsichtlich der Waren der Klasse 3, bei denen es sich um Waren des täglichen Bedarfs handelt, sondern auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 44, die gelegentlich in Anspruch genommen werden können. Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Außerdem steht fest, dass sich das für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Schutzgebiet auf Deutschland beschränkt, da die ältere Marke dort Schutz genießt. Unter diesen Umständen ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf die Wahrnehmung des deutschen Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

25      Was den Waren- und Dienstleistungsvergleich anbelangt, tritt kein Verfahrensbeteiligter der Beurteilung durch die Beschwerdekammer entgegen, wonach die von den beiden Marken erfassten Waren der Klasse 3 identisch seien und die von der älteren Marke erfassten Waren den in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 ähnelten.

 Zum Zeichenvergleich

26      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Was als Erstes den schriftbildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken angeht, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe das Urteil MOBILIX (oben in Randnr. 14 angeführt) falsch ausgelegt, soweit sie festgestellt habe, dass der Verkehr dem Anfang von Marken (und nicht dem Anfang von Wörtern) in der Regel größere Aufmerksamkeit schenke. Im fraglichen Urteil werde jedoch ausgeführt, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers normalerweise auf den Anfang eines Wortes richte. Daher seien die Zeichenbestandteile „Life“ und „Light“ dominierend, so dass die Marken einander visuell allenfalls geringfügig ähnlich seien.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung auch zu entnehmen ist, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende (Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 51). Deshalb richtet sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers im vorliegenden Fall sowohl auf den Anfang der das Zeichen bildenden Wörter als auch auf den Anfang der Marke. Das fehlerhafte Zitat der Beschwerdekammer hat also keine Auswirkungen.

29      Im vorliegenden Fall beginnen die einander gegenüberstehenden Marken, die die gleiche Struktur aufweisen, beide mit dem Wort „Magic“. Zudem ist der Anfang des zweiten Wortes der Marken, die Buchstaben „Li“, ebenfalls identisch. Unter Berücksichtigung von Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass die Verkehrskreise dem Wortbestandteil „Magic“, der den Anfang des Zeichens bildet, größere Bedeutung beimessen werden als dem zweiten Bestandteil des Zeichens. Die Wörter „Life“ und „Light“ können daher nicht als dominierend angesehen werden. Unter diesen Umständen besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ihrem Gesamteindruck nach schriftbildliche Ähnlichkeit.

30      In Anbetracht der Identität des ersten Wortes der beiden Zeichen und der Identität des Anfangs ihres zweiten Wortes ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, soweit sie angenommen hat, dass trotz der unterschiedlichen Endung der Zeichen eine erhebliche schriftbildliche Ähnlichkeit bestehe.

31      Was als Zweites den klanglichen Vergleich betrifft, genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die klangliche Ähnlichkeit sei besonders stark, nicht angreift. Auf das Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Bedeutung der klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen nicht richtig bewertet, wird im Rahmen der Prüfung des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen eingegangen.

32      Was als Drittes den Vergleich in begrifflicher Hinsicht anbelangt, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe bei der Prüfung der begrifflichen Ähnlichkeit die ältere Marke mit dem falschen Zeichen verglichen. Sie habe nämlich das Zeichen MAGIC LIFE mit dem Zeichen MAGIC HAIR statt mit dem Zeichen MAGIC LIGHT verglichen. Auch die deutsche Übersetzung der Marke weise diesen Fehler auf. Da die Feststellungen der Beschwerdekammer auf einem falschen Zeichen beruhten, könnten sie nicht als eine Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechende Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit angesehen werden.

33      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer tatsächlich irrtümlich das Zeichen MAGIC LIFE mit dem Zeichen MAGIC HAIR verglichen hat. Jedoch lassen alle dem Gericht vorliegenden Informationen darauf schließen, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handelt. Erstens hat die Widerspruchsabteilung für die Begründung ihrer Entscheidung die richtigen Zeichen miteinander verglichen, nämlich MAGIC LIFE und MAGIC LIGHT. Zweitens ist es, da der Beschwerdekammer die entsprechenden korrekten Unterlagen zur Verfügung standen, wenig wahrscheinlich, dass sie sich auf ein Zeichen gestützt hat, das in den Akten nicht erwähnt ist. Drittens kommt der fragliche Fehler nur einmal vor und wird der Zeichenvergleich in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht auf die richtigen Zeichen gestützt. Viertens ist die Analyse der Beschwerdekammer vollkommen verständlich und einsichtig, wenn das Zeichen MAGIC HAIR durch das Zeichen MAGIC LIGHT ersetzt wird. Fünftens spricht der Umstand, dass das Zeichen MAGIC HAIR sowohl an die betreffenden Waren und Dienstleistungen als auch an den Namen der Klägerin erinnert, für einen Flüchtigkeitsfehler bei der Abfassung der angefochtenen Entscheidung.

34      Das Argument der Klägerin, wonach die Tatsache, dass sich der Fehler hinsichtlich des Zeichens MAGIC HAIR bei der Übersetzung dieses Zeichens ins Deutsche fortsetze, zeige, dass es sich nicht um einen bloßen redaktionellen Fehler handele, ist zu verwerfen. Es ist nämlich durchaus naheliegend, dass ein Fehler des Originaltextes in dessen Übersetzung wiederholt wird.

35      Unter diesen Umständen ist der Vergleich des Zeichens MAGIC LIFE mit einem Zeichen, das in den Akten der Beschwerdekammer nicht vorkommt, als ein für die Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit durch die Beschwerdekammer folgenloser Schreibfehler anzusehen.

36      Ferner verweisen die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit nicht auf einen den deutschen Verkehrskreisen geläufigen Begriff. Das erste Wort dieser beiden Zeichen, „Magic“, wird hingegen ohne Weiteres mit dem entsprechenden deutschen Adjektiv „magisch“ in Verbindung gebracht, das für die maßgeblichen Verkehrskreise etwas Magisches anklingen lässt. Die englischen Wörter „life“ und „light“ haben ihrerseits keinen gemeinsamen begrifflichen Inhalt. Daher hat die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht eine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen festgestellt.


37      Nach alledem ist die Beschwerdekammer in den Randnrn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht ähnlich seien und in visueller und klanglicher Hinsicht eine besonders ausgeprägte Ähnlichkeit aufwiesen.

 Zur „Neutralisierungstheorie“

38      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe die „Neutralisierungstheorie“ auf den vorliegenden Fall falsch angewandt. Sie habe nämlich unzutreffenderweise einen Bezug der Bedeutung des Zeichens zu den jeweiligen Waren und Dienstleistungen sowie feststehende und bekannte Ausdrücke gefordert. Im vorliegenden Fall würden die schriftbildliche und die klangliche Ähnlichkeit durch die Bedeutungsunterschiede der einander gegenüberstehenden Zeichen neutralisiert.

39      Es trifft zwar zu, dass es Bedeutungsunterschiede zwischen beiden Zeichen gibt, doch genügen diese nicht, um den besonders hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen zu neutralisieren.

40      Daher ist das gesamte Vorbringen der Klägerin zur fehlerhaften Anwendung der „Neutralisierungstheorie“ und zu ihren etwaigen Folgen für den Ausgang des Rechtsstreits zu verwerfen.

 Zur Verwechslungsgefahr

41      Nach Ansicht der Klägerin hätte die Beschwerdekammer bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Zeichen größere Bedeutung beimessen müssen, da die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Klasse 3 gewöhnlich optisch wahrnähmen. Die Beschwerdekammer habe die Vermarktungsweise dieser Waren nicht beachtet.

42      Insoweit ist zu beachten, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr dem bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Aspekt der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht immer gleiches Gewicht zukommt. Zu untersuchen sind die objektiven Umstände, unter denen sich die Marken auf dem Markt gegenüberstehen können. Das Gewicht der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen kann u. a. von den Eigenschaften der Zeichen oder von den Bedingungen der Vermarktung der mit den Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen abhängen. Werden die mit den Marken gekennzeichneten Waren üblicherweise in Selbstbedienungsgeschäften verkauft, wo der Verbraucher die Ware selbst auswählt und sich daher hauptsächlich auf das Bild der auf dieser Ware angebrachten Marke verlassen muss, ist eine bildliche Ähnlichkeit der Zeichen in der Regel von größerer Bedeutung. Wird die betreffende Ware hingegen hauptsächlich über Verkaufsgespräche verkauft, ist der klanglichen Ähnlichkeit üblicherweise mehr Gewicht beizumessen (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2004, New Look/HABM – Naulover [NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection], T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, Slg. 2004, II‑3471, Randnr. 49).

43      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die betreffenden Waren im Allgemeinen in Regalen dargeboten werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, sie in Augenschein zu nehmen. Daher ist zwar nicht ausgeschlossen, dass diese Waren auch auf mündliche Bestellung verkauft werden können, doch ist nicht anzunehmen, dass dies ihre gewöhnliche Vertriebsweise ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T‑355/02, Slg. 2004, II‑791, Randnr. 54).

44      Diese Erwägung kann jedoch nicht die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr in Frage stellen, da, wie oben in den Randnrn. 30 und 31 festgestellt, eine sehr große Ähnlichkeit sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht besteht. Dieses Argument der Klägerin geht deshalb ins Leere und ist zu verwerfen.

45      Somit ist die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in den Randnrn. 19 bis 21 angeführten Rechtsprechung, der Identität und Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der „Abstand zwischen den Marken“ nicht ausreiche, um für das maßgebliche Publikum die Verwechslungsgefahr im Bereich identischer und ähnlicher Waren und Dienstleistungen auszuschließen.

46      Da der einzige Klagegrund, den die Klägerin zur Stützung ihrer Anträge auf Aufhebung und Änderung vorgebracht hat, nicht begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die vom HABM beanstandete Zulässigkeit des Klageantrags auf Zurückverweisung der Sache an das HABM zu prüfen wäre.

 Kosten

47      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Hairdreams HaarhandelsgmbH trägt die Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.