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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 10. Mai 2017 – Sol Gas Primari Srl/Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

(Rechtssache C-273/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sol Gas Primari Srl

Beklagte: Autorità per l’energia elettrica e per il gas e il sistema idrico

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG1 und insbesondere Art. 3 Abs. 5 und 6 sowie Art. 28 dahin auszulegen, dass ein von einem privaten Rechtsträger errichtetes und betriebenes Netz, an das eine begrenzte Zahl von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten angeschlossen ist und das seinerseits mit dem öffentlichen Netz verbunden ist, zwangsläufig ein Stromnetz und daher ein „Verteilernetz“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die privaten Netze mit solchen Merkmalen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie und ursprünglich zum Zweck der Eigenerzeugung errichtet wurden, von dieser Einstufung auszunehmen?

Falls die vorige Frage bejaht wird: Ist nach der Richtlinie die einzige Möglichkeit der Würdigung der Besonderheiten eines privaten Stromnetzes diejenige, sie der Kategorie der GVN nach Art. 28 dieser Richtlinie zuzuordnen, oder darf der nationale Gesetzgeber eine andere Kategorie von Verteilernetzen bestimmen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen, die sich von der für die GVN geltenden unterscheidet?

Unabhängig von den vorigen Fragen: Ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass die geschlossenen Verteilernetze nach Art. 28 jedenfalls zum Anschluss Dritter verpflichtet sind?

Unabhängig von den vorigen Fragen: Erlaubt die Einstufung eines privaten Stromnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach Art. 28 der Richtlinie 2009/72/EG dem nationalen Gesetzgeber, zugunsten dieses Netzes nur die ausdrücklich in Art. 28 und Art. 26 Abs. 4 dieser Richtlinie angeführten Abweichungen von der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorzusehen, oder darf bzw. muss – im Licht der Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie – der Mitgliedstaat weitere Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regelung der Verteilernetze vorsehen, so dass die Verwirklichung der in den angeführten Erwägungsgründen angegebenen Ziele sichergestellt wird?

Für den Fall, dass es der Gerichtshof für möglich oder geboten hält, dass der Mitgliedstaat eine die Besonderheit der geschlossenen Verteilernetze berücksichtigende Regelung vorsieht: Steht die Richtlinie 2009/72/EG – und insbesondere die Erwägungsgründe 29 und 30, Art. 15 Abs. 7, Art. 37 Abs. 6 Buchst. b und Art. 26 Abs. 4 – einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Verfahren einschlägigen entgegen, die die geschlossenen Verteilernetze einer Regelung auf dem Gebiet der Einspeisung und der Entflechtung unterwirft, die der für die öffentlichen Netze vorgeschriebenen voll und ganz entspricht und die im Bereich der allgemeinen Kosten des Stromsystems vorsieht, dass die Zahlung entsprechender Beträge zum Teil auch nach der innerhalb des geschlossenen Netzes verbrauchten Energie bemessen wird?

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1     Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).