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Klage, eingereicht am 12. Mai 2017 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-251/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und L. Cimaglia)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 in der Rechtssache C-565/10, Kommission/Italien, erforderlich sind;

der Italienischen Republik aufzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 346 922,40 Euro, gegebenenfalls vermindert um die sich aus der Formel der Degressivität ergebende Ermäßigung, für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-565/10 zu zahlen, und zwar vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-565/10;

der Italienischen Republik aufzugeben, einen Pauschalbetrag in Höhe von 39 113,80 Euro pro Tag und einen Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 62 699 421,40 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-565/10 bis zu dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag der der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-565/10 zu zahlen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage rügt die Kommission die fehlende Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 in Bezug auf 80 italienische Gebietskörperschaften, die Gegenstand des Urteils waren.

Insoweit räumt die Italienische Republik ein, dass sie gegen ihre Pflichten aus Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser1 in Bezug auf 35 Gebietskörperschaften verstoßen hat. Sie räumt ferner ein, dass sie gegen ihre Pflichten aus den Art. 4 und 10 der Richtlinie in Bezug auf 70 Gebietskörperschaften verstoßen hat.

Daraus leitet die Kommission ab, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 19. Juli 2012 erforderlich sind.

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1     ABl. 1991 L 135, S. 40.