Language of document : ECLI:EU:T:2010:205

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

19. Mai 2010(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Kupfer-Installationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung – Geldbußen – Begrenzte Beteiligung am Kartell – Räumlicher Umfang des betreffenden Marktes – Dauer der Zuwiderhandlung – Zusammenarbeit“

In der Rechtssache T‑21/05

Chalkor AE Epexergasias Metallon mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte A. Schulz und A. Komninos,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Oliver und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) oder auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und N. Wahl (Berichterstatter),

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Chalkor AE Epexergasias Metallon (im Folgenden Chalkor oder Klägerin) ist eine an der Börse von Athen (Griechenland) notierte Gesellschaft griechischen Rechts. Die Gesellschaft Viohalco SA hält die absolute Mehrheit der Aktien der Klägerin.

1.     Verwaltungsverfahren

2        Auf die Mitteilung von Informationen der Mueller Industries Inc. (im Folgenden: Mueller) im Januar 2001 hin führte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im März 2001 in den Räumlichkeiten mehrerer auf dem Kupferrohrmarkt tätiger Unternehmen unangemeldete Nachprüfungen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch.

3        Am 9. und 10. April 2001 wurden weitere Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der KME Germany AG (vormals KM Europa Metal AG) sowie der Outokumpu Oyj und der Luvata Oy (vormals Outokumpu Copper Products Oy) (im Folgenden zusammen: Outokumpu-Gruppe) durchgeführt. Am 9. April 2001 machte Outokumpu der Kommission sowohl in Bezug auf Industrierohre als auch in Bezug auf Installationsrohre ein Angebot zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996). Im Anschluss an die weiteren Nachprüfungen teilte die Kommission ihre den Kupferrohrmarkt betreffenden Ermittlungen in drei verschiedene Verfahren auf, nämlich die Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), die Sache COMP/E‑1/38.121 (Fittings) und die Sache COMP/E‑1/38.240 (Industrierohre).

4        Am 30. Mai 2001 übermittelte die Outokumpu-Gruppe der Kommission ein mit mehreren Anhängen versehenes Schreiben mit einer Beschreibung der Kupferrohrbranche und der sich auf diese beziehenden Kartellvereinbarungen.

5        Am 5. Juni 2002 fanden auf Initiative der Kommission im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) in Bezug auf die von der Outokumpu-Gruppe geäußerte Bereitschaft zur Zusammenarbeit Befragungen von Vertretern dieses Unternehmens statt. Dieses hatte sich auch mit der Befragung seiner an den Vereinbarungen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) beteiligten Beschäftigten durch die Kommission einverstanden erklärt.

6        In der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) richtete die Kommission im Juli 2002 Auskunftsverlangen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an die Wieland-Werke AG (im Folgenden: Wieland) und an die KME-Gruppe (bestehend aus KME Germany, der KME France SAS [vormals Tréfimétaux SA] und der KME Italy SpA [vormals Europa Metalli SpA]) und forderte die Outokumpu-Gruppe zur Übermittlung weiterer Angaben auf. Am 15. Oktober 2002 beantwortete die KME-Gruppe das Auskunftsverlangen. Diese Antwort beinhaltete auch eine Erklärung und einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre). Darüber hinaus ermächtigte KME die Kommission, alle im Rahmen der Sache COMP/E-l/38.240 (Industrierohre) gelieferten Informationen in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) zu verwenden.

7        Am 23. Januar 2003 übermittelte Wieland der Kommission eine Erklärung mit einem Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 in der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre).

8        Im Rahmen der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) richtete die Kommission am 3. März 2003 an die Boliden-Gruppe (bestehend aus der Boliden AB, der Outokumpu Copper Fabrication AB [vormals Boliden Fabrication AB] und der Outokumpu Copper BCZ SA [vormals Boliden Cuivre & Zinc SA]), an die HME Nederland BV (im Folgenden: HME) und an Chalkor sowie am 20. März 2003 an die IMI‑Gruppe (bestehend aus der IMI plc, der IMI Kynoch Ltd und der Yorkshire Copper Tube).

9        Am 9. April 2003 trafen Vertreter von Chalkor mit Vertretern der Kommission zusammen und beantragten in Bezug auf die Sache COMP/E‑1/38.069 (Installationsrohre) die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996.

10      Am 29. August 2003 erließ die Kommission im Rahmen der Sache COMP/E‑1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) eine an die betreffenden Gesellschaften gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte. Nachdem diese Gesellschaften Akteneinsicht in elektronischer Form erhalten und schriftliche Erklärungen abgegeben hatten, nahmen sie, mit Ausnahme von HME, an einer Anhörung am 28. November 2003 teil.

11      Am 16. Dezember 2003 erließ die Kommission die Entscheidung K(2003) 4820 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 – Industrierohre) (im Folgenden: Industrierohr-Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 50) veröffentlicht wurde.

2.     Angefochtene Entscheidung

12      Am 3. September 2004 erließ die Kommission die Entscheidung K(2004) 2826 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13. Juli 2006 (ABl. L 192, S. 21) veröffentlicht wurde.

13      Die angefochtene Entscheidung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben durch ihre Beteiligung, während der angegebenen Zeiträume, an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Kupferinstallationsrohrbranche gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – ab 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen:

a)      Boliden …, zusammen mit [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

b)      [Outokumpu Copper Fabrication], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper BCZ], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

c)      [Outokumpu Copper BCZ], zusammen mit Boliden … und [Outokumpu Copper Fabrication], vom 3. Juni 1988 bis 22. März 2001;

d)      Austria Buntmetall AG:

i)      zusammen mit Buntmetall Amstetten [GmbH] spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit [Wieland] und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001;

e)      Buntmetall Amstetten …:

i)      zusammen mit Austria Buntmetall … spätestens vom 29. August 1998 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit [Wieland] und Austria Buntmetall … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001,

f)      [Chalkor] spätestens vom 29. August 1998 bis zumindest Anfang September 1999;

g)      [HME] spätestens vom 29. August 1998 bis 22. März 2001;

h)      IMI …, zusammen mit IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

i)      IMI Kynoch …, zusammen mit IMI … und Yorkshire Copper Tube …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

j)      Yorkshire Copper Tube …, zusammen mit IMI … und IMI Kynoch …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

k)      [KME Germany]:

i)      allein vom 3. Juni 1988 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME France] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

l)      [KME Italy]:

i)      zusammen mit [KME France] vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME France] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

m)      [KME France]:

i)      zusammen mit [KME Italy] vom 29. September 1989 bis 19. Juni 1995 und

ii)      zusammen mit [KME Germany] und [KME Italy] vom 20. Juni 1995 bis 22. März 2001;

s)      Outokumpu …, zusammen mit [Luvata], vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

t)      [Luvata], zusammen mit Outokumpu …, vom 29. September 1989 bis 22. März 2001;

u)      Wieland-Werke AG:

i)      allein vom 29. September 1989 bis 8. Juli 1999 und

ii)      zusammen mit Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … vom 9. Juli 1999 bis 22. März 2001.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)      Boliden …, [Outokumpu Copper Fabrication] und [Outokumpu Copper BCZ] gesamtschuldnerisch 32,6 Mio. EUR.

b)      Austria Buntmetall … und Buntmetall Amstetten … gesamtschuldnerisch 0,6695 Mio. EUR.

c)      Austria Buntmetall …, Buntmetall Amstetten … und [Wieland] gesamtschuldnerisch 2,43 Mio. EUR.

d)      [Chalkor] 9,16 Mio. EUR.

e)      [HME] 4,49 Mio. EUR.

f)      IMI …, IMI Kynoch … und Yorkshire Copper Tube … gesamtschuldnerisch 44,98 Mio. EUR.

g)      [KME Germany] 17,96 Mio. EUR.

h)      [KME Germany], [KME France] und [KME Italy] gesamtschuldnerisch 32,75 Mio. EUR.

i)      [KME Italy] und [KME France] gesamtschuldnerisch 16,37 Mio. EUR;

j)      Outokumpu … und [Luvata] gesamtschuldnerisch 36,14 Mio. EUR.

k)      [Wieland] allein haftend 24,7416 Mio. EUR.

…“

14      Die Kommission führte aus, die betreffenden Unternehmen hätten sich an einer einzigen, fortgesetzten, komplexen und – im Fall der Boliden-Gruppe, der KME-Gruppe und von Wieland – vielgestaltigen Zuwiderhandlung (im Folgenden: Kartell oder in Rede stehende Zuwiderhandlung) beteiligt. Nationale Vereinbarungen als solche seien nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 2 und 106 der angefochtenen Entscheidung).

 Relevante Produkte und relevanter Markt

15      Die betroffene Branche der Kupferrohrherstellung umfasst zwei Gruppen von Produkten, nämlich zum einen die Industrierohre, die nach ihrer Verwendung in verschiedene Untergruppen (Kälte- und Klimatechnik, Fittings, Wassererhitzer, Filtertrockner und Rohre für die Fernmeldeindustrie) eingeteilt werden, und zum anderen die Installationsrohre, auch als „Hausinstallations-, Wasser- oder Sanitärrohre“ bezeichnet, die in der Bauindustrie für Wasser-, Öl-, Gas- und Heizungsinstallationen verwendet werden (Randnr. 3 der angefochtenen Entscheidung).

16      Nach Auffassung der Kommission betreffen die Sachen COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre) und COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) zwei verschiedene Zuwiderhandlungen. Insoweit stützte sie sich vor allem auf die Tatsache, dass „die Vereinbarungen, die sich auf Installationsrohre bzw. Industrierohre bezogen, verschiedene Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und unterschiedlich organisiert waren“. Darüber hinaus unterscheide sich die Installationsrohrbranche von der Industrierohrbranche auch hinsichtlich der angesprochenen Kunden, des Endverbrauchs und der technischen Spezifikation der Produkte (Randnrn. 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung).

17      Die Produktgruppe der Kupfer-Installationsrohre umfasse zwei Produkt-„Untergruppen“: die blanken Kupfer-Installationsrohre und die kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre. Hierzu bemerkte die Kommission, „dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre nicht unbedingt austauschbar sind und auf der Grundlage der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts möglicherweise unterschiedliche Produktmärkte darstellen“ (ABl. 1997, C 372, S. 5). Jedoch sind nach Auffassung der Kommission für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung diese beiden Produkt-Untergruppen „als eine Produktgruppe zu betrachten, weil die sich auf die beiden Produkt-Untergruppen beziehenden Vereinbarungen im Wesentlichen die gleichen Unternehmen (und Mitarbeiter) betrafen und ähnlich organisiert waren“ (Randnrn. 13 und 459 der angefochtenen Entscheidung).

18      Die Kommission wies in der angefochtenen Entscheidung auch darauf hin, dass der relevante geografische Markt der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) sei. Nach ihrer Schätzung belief sich im Jahr 2000 der EWR-Marktwert der blanken Kupfer-Installationsrohre auf etwa 970,1 Millionen Euro und der der kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohre auf 180,9 Millionen Euro. Der Wert beider Märkte zusammen im Jahr 2000 auf EWR-Ebene betrage folglich schätzungsweise 1 151 Millionen Euro. (Randnrn. 17 und 23 der angefochtenen Entscheidung).

 Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

19      Die Kommission stellte fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in drei verschiedenen, aber miteinander verbundenen Formen in Erscheinung getreten sei (Randnrn. 458 und 459 der angefochtenen Entscheidung). Der erste Teil des Kartells bestehe in den zwischen den „SANCO-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen. Der zweite Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung umfasse die zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“ getroffenen Vereinbarungen. Der dritte Teil des Kartells schließlich betreffe die innerhalb einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren getroffenen Vereinbarungen; dieser Teil wurde als „umfassendere europäische Vereinbarungen“ bezeichnet.

 Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“

20      SANCO ist sowohl eine Marke als auch die Bezeichnung eines besonderen technischen Verfahrens für die Herstellung erstklassiger korrosionsfreier Kupfer-Installationsrohre. Die Technologie wurde 1980 von dem Unternehmen Usines à cuivre et à zinc patentiert. Die Boliden-Gruppe war Inhaber des ursprünglichen Patents für das Herstellungsverfahren bis zu dessen Ablauf im Jahr 2000, aber nicht in allen europäischen Ländern Inhaber der Marke SANCO. Ihr Wettbewerber, die KME-Gruppe, beantragte und erhielt die Eintragung der Marke SANCO in ihrem eigenen Namen in mehreren europäischen Ländern. In der Folgezeit ließ die KME-Gruppe eine Reihe von Verbesserungen des Original-Patents patentieren, und die beiden Wettbewerber erteilten sich gegenseitig Lizenzen für ihre jeweiligen Patente und Marken. Seit 1981 gewährten die KME-Gruppe und die Boliden-Gruppe Wieland eine Marken- und Patentlizenz (Randnrn. 115 bis 118 der angefochtenen Entscheidung).

21      Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“ ab 1988 über eine einfache Beziehung zwischen Lizenzgebern und -nehmern hinausgegangen seien. Von Juni 1988 bis Mitte 1994 hätten zwischen diesen Herstellern, d. h. der KME-Gruppe, der Boliden-Gruppe und Wieland, Vereinbarungen über Zielpreise und Rabattsätze sowie über die Zuteilung von Verkaufsmengen und Marktanteilen (im Folgenden: SANCO-Vereinbarungen) bestanden. Die Überwachung dieser Vereinbarungen habe hauptsächlich auf der Berichterstattung über Produktions- und Absatzzahlen der „SANCO-Hersteller“ untereinander basiert (Randnrn. 125 bis 146 und 456 der angefochtenen Entscheidung).

 Vereinbarungen zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“

22      WICU und Cuprotherm sind Marken für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre, die Gegenstand von Patenten sind.

23      Die Marke WICU und die damit zusammenhängenden Patente gehören der KME-Gruppe, die u. a. Wieland eine Marken- und Patenlizenz erteilt hat. Umgekehrt gehören die Marke Cuprotherm und die hiermit zusammenhängenden Patente Wieland, die KME eine Marken- und Patenlizenz erteilt hat (Randnr. 121 der angefochtenen Entscheidung).

24      Die Kommission vertrat in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, dass die zwischen der KME-Gruppe und Wieland in Bezug auf die WICU- und Cuprotherm-Rohre getroffenen Vereinbarungen über eine einfache Beziehung zwischen Lizenzgebern und -nehmern hinausgingen. Zwischen der KME-Gruppe und Wieland hätten wettbewerbswidrige Kontakte in Form des Austauschs sensitiver Informationen und der Absprache von Mengen und Preisen bei kunststoffummantelten Kupfer-Installationsrohren bestanden (im Folgenden: WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen) (Randnr. 149 der angefochtenen Entscheidung).

 Die umfassenderen europäischen Vereinbarungen

25      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung neben der SANCO-Vereinbarung und den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen einen dritten Teil beinhalte, der Vereinbarungen zwischen Mitgliedern einer größeren Gruppe von Herstellern von blanken Kupfer-Installationsrohren umfasse (Randnrn. 102, 104, 105, 108 bis 111, 147, 148, 461 und 462 der angefochtenen Entscheidung).

26      Diese größere Gruppe habe am Anfang aus fünf Teilnehmern, nämlich der KME-Gruppe, Wieland, der Outokumpu-Gruppe, der IMI‑Gruppe und Mueller (im Folgenden: Fünfergruppe) bestanden. Mit dem Hinzukommen von Chalkor, HME, der Boliden-Gruppe und der Buntmetall-Gruppe (bestehend aus Austria Buntmetall und Buntmetall Amstetten) habe sich die Zahl der Teilnehmer dieser Gruppe auf neun erhöht (im Folgenden: Neunergruppe) (Randnr. 216 der angefochtenen Entscheidung).

27      Nach Ansicht der Kommission versuchten die Mitglieder der Fünfergruppe und der Neunergruppe, den Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre zu stabilisieren, indem sie Marktanteile eines Referenzjahrs als Grundlage benutzten, um ein Ziel für künftige Marktanteile festzulegen. Im Übrigen hätten sich diese Teilnehmer über den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die Zuteilung von Marktanteilen, die Überwachung der Absatzvolumen, einen „Marktführungsmechanismus“ und Preisabsprachen einschließlich Preislisten sowie die Anwendung von „Preislinien“ und Rabatten verständigt (Randnr. 192 der angefochtenen Entscheidung).

 Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

28      Die Kommission stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung am 3. Juni 1988 begonnen habe, was die KME-Gruppe und die Boliden-Gruppe betreffe, am 29. September 1989, was die IMI‑Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland betreffe, am 21. Oktober 1997, was Mueller betreffe, und spätestens am 29. August 1998, was Chalkor, die Buntmetall-Gruppe und HME betreffe. Als Zeitpunkt für das Ende der Zuwiderhandlung nannte die Kommission den 22. März 2001, außer in Bezug auf Mueller und Chalkor, deren Teilnahme am Kartell am 8. Januar 2001 bzw. im September 1999 geendet habe (Randnr. 597 der angefochtenen Entscheidung).

29      Was die Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betrifft, führte die Kommission in Bezug auf die Boliden-Gruppe, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland in der angefochtenen Entscheidung aus, dass es zwar zwischen 1990 und Dezember 1992 sowie zwischen Juli 1994 und Juli 1997 Zeiten mit geringerer Aktivität des Kartells gegeben habe, die beanstandeten Handlungen aber nie ganz beendet worden seien, so dass es sich bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung tatsächlich um eine einzige, nicht verjährte Zuwiderhandlung handele (Randnrn. 466, 471, 476, 477 und 592 der angefochtenen Entscheidung).

30      In Bezug auf HME, die Buntmetall-Gruppe und Chalkor geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission keinen Nachweis für deren Teilnahme am Kartell für den Zeitraum vor dem 29. August 1998 hatte (Randnrn. 592 und 597 der angefochtenen Entscheidung).

 Festsetzung des Betrags der Geldbußen

31      Mit der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die Boliden-Gruppe, die Buntmetall-Gruppe, Chalkor, HME, die IMI‑Gruppe, die KME-Gruppe, die Outokumpu-Gruppe und Wieland (Randnr. 842 und Art. 2 der angefochtenen Entscheidung).

32      Die Beträge der Geldbußen wurden von der Kommission nach der Schwere und der Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bestimmt, also anhand der beiden Kriterien, die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anwendbar war, ausdrücklich genannt werden (Randnrn. 601 bis 603 der angefochtenen Entscheidung).

33      Bei der Festsetzung des Betrags der gegen die Unternehmen jeweils verhängten Geldbuße folgte die Kommission der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), vorgesehenen Methode, auch wenn sie nicht systematisch darauf Bezug nahm. Ferner prüfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auch, ob und inwiefern die betreffenden Unternehmen die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 geregelten Voraussetzungen erfüllten.

 Ausgangsbetrag der Geldbußen

–       Schwere

34      Bei der Beurteilung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung berücksichtigte die Kommission die Art der Zuwiderhandlung, ihre konkreten Auswirkungen auf den Markt sowie den Umfang des betreffenden räumlichen Marktes (Randnrn. 605 und 678 der angefochtenen Entscheidung).

35      Sie machte geltend, dass es sich bei der Aufteilung von Märkten und der Festsetzung von Preisen, um die es im vorliegenden Fall gehe, um eine ihrer Art nach besonders schwere Zuwiderhandlung handele und dass der geografische Markt, auf den sich das Kartell bezogen habe, dem Gebiet des EWR entspreche. Die Kommission berücksichtigte auch, dass der Markt für Kupfer-Installationsrohre einen sehr wichtigen Industriezweig darstelle, dessen Wert im EWR im Jahr 2000, dem letzten vollen Jahr des Kartells, mit 1 151 Millionen Euro veranschlagt werde (Randnrn. 606 und 674 bis 678 der angefochtenen Entscheidung).

36      Zu den konkreten Auswirkungen auf den Markt führte die Kommission aus, es lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass das Kartell unter dem Strich Wirkungen auf dem betreffenden Markt gezeitigt habe, auch wenn diese nicht genau quantifiziert werden könnten (Randnrn. 670 und 673 der angefochtenen Entscheidung). Für diese Feststellung stützte sie sich auf mehrere Anhaltspunkte. Erstens berücksichtigte sie in Bezug auf die Umsetzung der Vereinbarung, dass die Teilnehmer Informationen über Absatzzahlen und Preisniveaus ausgetauscht hätten (Randnrn. 629 und 630 der angefochtenen Entscheidung).

37      Zweitens berücksichtigte sie, dass die Mitglieder des Kartells einen großen Anteil, nämlich 84,6 %, des EWR-Marktes innehatten (Randnr. 635 der angefochtenen Entscheidung).

38      Drittens stützte sich die Kommission auf Tabellen, Aufzeichnungen und Vermerke, die im Zusammenhang mit den Kartelltreffen von den Mitgliedern des Kartells selbst verfasst worden waren. Diese Dokumente belegten, dass die Preise während bestimmter Zeiträume des Kartells gestiegen seien und dass die Kartellmitglieder zusätzliche Einnahmen gegenüber den vorausgegangenen Zeiträumen erzielt hätten. Aus einigen dieser Dokumente sei hervorgegangen, dass die an dem Kartell beteiligten Personen davon ausgegangen seien, dass das Kartell den betreffenden Unternehmen erlaubt habe, ihre Preisziele zu erreichen. Zudem stützte sich die Kommission auf die von Herrn M., einem ehemaligen Direktor einer der Gesellschaften der Boliden-Gruppe, sowie von Wieland, der Boliden-Gruppe und Mueller im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit abgegebenen Erklärungen (Randnrn. 637 bis 654 der angefochtenen Entscheidung).

39      Schließlich stellte die Kommission fest, dass die jeweiligen Marktanteile der Kartellteilnehmer – trotz der Kundenfluktuation zwischen ihnen – während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung relativ stabil geblieben seien (Randnr. 671 der angefochtenen Entscheidung).

40      Die Kommission zog hieraus den Schluss, dass die betreffenden Unternehmen eine besonders schwere Zuwiderhandlung begangen hätten (Randnr. 680 der angefochtenen Entscheidung).

–       Differenzierte Behandlung

41      Die Kommission bildete in der angefochtenen Entscheidung vier Gruppen von Unternehmen, die ihrer Ansicht nach der relativen Bedeutung der Unternehmen bei der in Rede stehenden Zuwiderhandlung entsprechen. Die Aufteilung der Kartellmitglieder in mehrere Kategorien basiert auf den jeweiligen Marktanteilen der Kartellteilnehmer gemessen am Absatz der betreffenden Produkte im EWR im Jahr 2000. Folglich wurde die KME-Gruppe als größter Akteur auf dem betroffenen Markt angesehen und der ersten Kategorie zugeordnet. Die Wieland-Gruppe (bestehend aus Wieland und der Buntmetall-Gruppe, deren Kontrolle Wieland im Juli 1999 übernommen hatte), die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe wurden als mittelgroße Marktteilnehmer angesehen und der zweiten Kategorie zugeordnet. Die Boliden-Gruppe wurde der dritten Kategorie zugeordnet. Zur vierten Kategorie gehören HME und Chalkor (Randnrn. 681 bis 692 der angefochtenen Entscheidung).

42      Die Marktanteile wurden anhand der Umsätze jedes Zuwiderhandelnden mit Installationsrohren auf dem kombinierten Gesamtmarkt für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre bestimmt. Somit wurden auch die Marktanteile der Unternehmen, die keine WICU- und Cuprotherm-Rohre verkauften, berechnet, indem ihre Umsätze mit blanken Kupfer-Installationsrohren durch die Größe des kombinierten Marktes für blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre geteilt wurden (Randnrn. 683 und 692 der angefochtenen Entscheidung).

43      Die Kommission setzte folglich den Ausgangsbetrag der Geldbußen für die KME-Gruppe auf 70 Millionen Euro, für Wieland, die IMI‑Gruppe und die Outokumpu-Gruppe auf 23,8 Millionen Euro, für die Boliden-Gruppe auf 16,1 Millionen Euro und für Chalkor und HME auf 9,8 Millionen Euro fest (Randnr. 693 der angefochtenen Entscheidung).

44      Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Wieland und die Buntmetall-Gruppe nach Juli 1999 ein einziges Unternehmen bildeten und dass KME France und KME Italy bis Juni 1995 ein von KME Germany verschiedenes Unternehmen bildeten, wurde der Ausgangsbetrag der ihnen jeweils auferlegten Geldbuße wie folgt festgesetzt: 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe (KME Germany, KME France und KME Italy gesamtschuldnerisch haftend); 17,5 Millionen Euro für KME Germany; 17,5 Millionen Euro für KME Italy und KME France gesamtschuldnerisch haftend; 3,25 Millionen Euro für die Wieland-Gruppe; 19,52 Millionen Euro für Wieland und 1,03 Millionen Euro für die Buntmetall-Gruppe (Randnrn. 694 bis 696 der angefochtenen Entscheidung).

45      Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Geldbuße in einer Höhe festzusetzen, die ihre abschreckende Wirkung sicherstellt, erhöhte die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um 50 % auf 35,7 Millionen Euro, da der weltweite Gesamtumsatz von Outokumpu von über 5 Milliarden Euro auf eine diese Erhöhung rechtfertigende Größe und Wirtschaftskraft hindeute (Randnr. 703 der angefochtenen Entscheidung).

 Grundbetrag der Geldbußen

46      Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission die Ausgangsbeträge der Geldbußen um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten, aber weniger als einem Jahr, erhöhte. So wurde entschieden, dass

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 23,8 Millionen Euro für die IMI‑Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße für die Outokumpu-Gruppe, der nach seiner Erhöhung zu Abschreckungszwecken auf 35,7 Millionen Euro festgesetzt worden war, wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von elf Jahren und fünf Monaten um 110 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 16,1 Millionen Euro für die Boliden-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Jahren und neun Monaten um 125 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für Chalkor wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwölf Monaten um 10 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 9,8 Millionen Euro für HME wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten um 25 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 35 Millionen Euro für die KME-Gruppe wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und sieben Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME Germany wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von sieben Jahren und zwei Monaten um 70 % zu erhöhen sei;

–        der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 17,5 Millionen Euro für KME France und KME Italy wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von fünf Jahren und zehn Monaten um 55 % zu erhöhen sei;

–        zum einen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 19,52 Millionen Euro für Wieland allein wegen der Teilnahme am Kartell für die Dauer von neun Jahren und neun Monaten, die Wieland allein zu vertreten habe, um 95 %, und zum anderen der Ausgangsbetrag der Geldbuße von 3,25 Millionen Euro, für den Wieland und die Buntmetall-Gruppe gesamtschuldnerisch haften, wegen der von Wieland und der Buntmetall-Gruppe gemeinsam zu vertretenden zusätzlichen Teilnahmedauer von einem Jahr und acht Monaten um 15 % zu erhöhen sei (Randnrn. 706 bis 714 der angefochtenen Entscheidung).

47      Hieraus ergeben sich die folgenden Grundbeträge der den in Rede stehenden Unternehmen auferlegten Geldbußen:

–        KME-Gruppe: 54,25 Millionen Euro;

–        KME Germany: 29,75 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 27,13 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 1,03 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 3,74 Millionen Euro;

–        Wieland: 38,06 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 49,98 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 74,97 Millionen Euro;

–        Chalkor: 10,78 Millionen Euro;

–        HME: 12,25 Millionen Euro;

–        Boliden-Gruppe: 36,225 Millionen Euro (Randnr. 719 der angefochtenen Entscheidung).

 Erschwerende und mildernde Umstände

48      Der Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 50 % erhöht, weil diese eine wiederholte Zuwiderhandlung begangen habe, da sie Adressat der Entscheidung 90/417/EGKS der Kommission vom 18. Juli 1990 in einem Verfahren nach Artikel 65 [KS] betreffend eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von europäischen Herstellern von kaltgewalzten, nichtrostenden, flachen Stahlerzeugnissen (ABl. L 220, S. 28) gewesen sei (Randnrn. 720 bis 726 der angefochtenen Entscheidung).

49      Als mildernde Umstände berücksichtigte die Kommission, dass ihr die KME-Gruppe und die Outokumpu-Gruppe im Rahmen ihrer jeweiligen Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Informationen geliefert hatten.

50      Sie ermäßigte daher den Grundbetrag der gegen die Outokumpu-Gruppe verhängten Geldbuße um einen Betrag von 40,17 Millionen Euro, der der Geldbuße entspricht, die für die Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 1989 bis Juli 1997, deren Nachweis erst durch die der Kommission von Outokumpu gelieferten Informationen ermöglicht worden war, gegen diese verhängt worden wäre (Randnrn. 758 und 759 der angefochtenen Entscheidung).

51      Der Grundbetrag der gegen die KME-Gruppe verhängten Geldbuße wurde um 7,93 Millionen Euro ermäßigt, weil es der Kommission dank deren Kooperation möglich war, nachzuweisen, dass die Zuwiderhandlung auch kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre umfasste (Randnrn. 760 und 761 der angefochtenen Entscheidung).

 Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

52      Die Kommission ermäßigte gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 den Betrag der Geldbußen für die Outokumpu-Gruppe um 50 %, für die Wieland-Gruppe und die Buntmetall-Gruppe um 35 %, für Chalkor um 15 %, für die Boliden-Gruppe und die IMI‑Gruppe um 10 % sowie für die KME-Gruppe um 35 %. HME wurde keine Ermäßigung gemäß dieser Mitteilung gewährt (Randnr. 815 der angefochtenen Entscheidung).

 Endgültiger Betrag der Geldbußen

53      Die Kommission setzte die Beträge der verhängten Geldbußen für die Unternehmen, an die sich die angefochtene Entscheidung richtete, gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 wie folgt fest:

–        Boliden-Gruppe: 32,6 Millionen Euro;

–        Buntmetall-Gruppe: 0,6695 Millionen Euro;

–        Chalkor: 9,16 Millionen Euro;

–        HME: 4,49 Millionen Euro;

–        IMI‑Gruppe: 44,98 Millionen Euro;

–        KME-Gruppe: 32,75 Millionen Euro;

–        KME Germany: 17,96 Millionen Euro;

–        KME France und KME Italy (gesamtschuldnerisch): 16,37 Millionen Euro;

–        Outokumpu-Gruppe: 36,14 Millionen Euro;

–        Wieland-Gruppe: 2,43 Millionen Euro;

–        Wieland: 24,7416 Millionen Euro (Randnr. 842 der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Parteien

54      Mit am 21. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

55      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

56      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Buchst. f und Art. 2 Buchst. d der angefochtenen Entscheidung aufzuheben, soweit darin eine Geldbuße gegen sie verhängt wird;

–        hilfsweise, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

57      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

58      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe, mit denen sie die mangelnde Berücksichtigung des Zwangscharakters ihrer Kartellbeteiligung, die fehlerhafte Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße, eine fehlerhafte Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße aufgrund der Dauer, die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände, eine fehlerhafte Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 und die unverhältnismäßige Höhe der Geldbuße geltend macht.

59      Vor der Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe ist darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 601 und 842 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die von der Kommission wegen der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt wurden. Außerdem wandte die Kommission bei der Berechnung des Betrags der Geldbußen die in den Leitlinien und in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 vorgesehene Methode an (siehe oben, Randnr. 26).

60      Die Leitlinien können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, stellen aber eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält und von der die Kommission im Einzelfall nur unter Angabe von mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbarenden Gründen abweichen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen zu prüfen, ob die Kommission ihr Ermessen gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode ausgeübt hat und, soweit es feststellt, dass sie davon abgewichen ist, ob diese Abweichung gerechtfertigt und rechtlich hinreichend begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof die Gültigkeit zum einen des Prinzips der Leitlinien selbst und zum anderen der darin angegebenen Methode bestätigt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnrn. 252 bis 255, 266 bis 267, 312 und 313).

62      Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist nämlich nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission. Die Leitlinien enthalten verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnungen Nr. 17 und Nr. 1/2003 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszuüben (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 267).

63      Daher ist in den Bereichen, in denen die Kommission über einen Ermessensspielraum verfügt, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer, die Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. Juli 2005, Scandinavian Airlines System/Kommission, T‑241/01, Slg. 2005, II‑2917, Randnrn. 64 und 79).

64      Im Übrigen greifen das Ermessen der Kommission und die diesem von ihr selbst gezogenen Grenzen grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Richter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, Slg. 2004, II‑2501, Randnr. 538), die ihn ermächtigt, die von der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben, zu ermäßigen oder zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 60 bis 62, und Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2003, General Motors Nederland und Opel Nederland/Kommission, T‑368/00, Slg. 2003, II‑4491, Randnr. 181).

1.     Zum Klagegrund der mangelnden Berücksichtigung des Zwangscharakters der Beteiligung der Klägerin am Kartell

 Vorbringen der Parteien

65      Die Klägerin macht geltend, dass ihre Teilnahme am Kartell im Wesentlichen von der Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der Mitglieder der Fünfergruppe, der Hauptteilnehmer des betreffenden Marktes, bestimmt worden sei. Sie sei Opfer und nicht Anstifter oder dominierendes Mitglied des Kartells. Deshalb sei trotz ihres Verstoßes gegen Art. 81 EG keine Geldbuße oder nur eine geringere oder sogar eine symbolische Geldbuße gegen sie zu verhängen.

66      In diesem Zusammenhang nimmt die Klägerin auf mehrere frühere Entscheidungen der Kommission Bezug, in denen Unternehmen, die Opfer von Zwangsmaßnahmen geworden seien, die sie zur Teilnahme oder der Fortsetzung der Teilnahme an einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung bewegen sollten, keine oder nur stark herabgesetzte Geldbußen auferlegt worden seien.

67      Zur Stützung ihres Vorbringens, dass sie Druck augesetzt gewesen sei, behauptet die Klägerin, sie habe als kleines und auf den Märkten Westeuropas relativ neues Unternehmen von Zeit zu Zeit an Industrietreffen teilnehmen müssen, um auf erlaubte Weise Informationen über den Installationsrohrmarkt zu sammeln. Daher sei sie, als sie beschlossen habe, an dem Treffen vom 28. August 1998 teilzunehmen, auf das die Kommission in der angefochtenen Entscheidung Bezug nehme, davon überzeugt gewesen, dazu eingeladen worden zu sein, um über die europäische Trinkwasserrichtlinie zu diskutieren, und sei vom Kartellcharakter des Treffens überrascht gewesen. In dessen Verlauf sei sie nämlich Opfer einer Zwangsmaßnahme geworden, die sie dazu veranlasst habe, an sechs späteren Treffen in passiver und untergeordneter Weise mitzuwirken.

68      Bei diesen Treffen hätten die Marktführer in jedem der fünf betroffenen Länder – Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich, Spanien und Niederlande – Preis- und Rabattziele für die folgenden Monate vorgeschlagen. Allerdings habe die Klägerin ihre Preis- oder Absatzpolitik auf diesen fünf westlichen Märkten nicht geändert, und ihre Ausfuhren in diese Länder seien sogar weiter angestiegen.

69      Die Klägerin verweist ferner auf verschiedene Unterlagen in der Akte der Kommission, die insbesondere von der KME-Gruppe und Wieland stammten. Im Hinblick auf den konspirativen Kontext, in dem diese Dokumente verfasst worden seien, bestätigten sie erstens, dass die Fünfergruppe beabsichtigt habe, Unternehmen, die sich weigerten, ihren Ersuchen nachzugeben, einzuschüchtern, und zweitens, dass die ihr gegenüber auf dem Treffen vom 28. August 1998 ausgesprochenen Drohungen vorab geplant gewesen seien und sie Grund gehabt habe, sie als glaubhaft zu betrachten.

70      Die Kommission beantragt, diesen Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

71      Die Bezugnahme der Klägerin auf frühere Entscheidungen der Kommission ist ohne Weiteres zurückzuweisen, da die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T‑203/01, Slg. 2003, II‑4071, Randnr. 292).

72      Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Wettbewerbsverstoß zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 369 und 370; Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, KE KELIT/Kommission, T‑17/99, Slg. 2002, II‑1647, Randnr. 50, und vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T‑62/02, Slg. 2005, II‑5057, Randnr. 63).

73      Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

2.     Zum Klagegrund der fehlerhaften Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße

74      Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße rechtsfehlerhaft festgesetzt, da sie unberücksichtigt gelassen habe, dass sie sich nur am dritten Teil des Kartells beteiligt habe und dass der räumliche Umfang der Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, auf fünf Länder begrenzt gewesen sei.

 Zur begrenzten Beteiligung der Klägerin am Kartell

 Vorbringen der Parteien

75      Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommene differenzierte Behandlung, die sich auf die Marktanteile der Kartellteilnehmer stütze, nicht ausreichend sei und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da der Unterschied zwischen den Marktanteilen der Teilnehmer die begrenzte Beteiligung der Klägerin am Kartell nicht widerspiegele.

76      Es sei unstreitig, dass die Zuwiderhandlung, für die sie verantwortlich gemacht werde, nur in ihrer Beteiligung im Rahmen des dritten Teils des Kartells an der unrechtmäßigen Zusammenarbeit der Neunergruppe zwischen August 1998 und April 1999 innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen bestehe.

77      Die Zusammenarbeit sei sowohl innerhalb der SANCO-Vereinbarungen und der WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen als auch zwischen den Mitgliedern der Fünfergruppe intensiver gewesen als die zwischen den Mitgliedern der Neunergruppe.

78      Zudem habe die Kommission in Randnr. 690 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht festgestellt, dass ihre Teilnahme am Kartell die Kartelltätigkeiten wirksamer gemacht habe. Die Klägerin gibt hierzu an, dass sie sich nie nach den im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen vorgeschlagenen Quoten gerichtet habe und dass, im Gegenteil, ihr Absatz auf den vom Kartell erfassten Märkten während der Dauer ihrer Beteiligung gestiegen sei.

79      Der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße müsse herabgesetzt werden, um dem Unterschied im Hinblick auf die Art, den Grad und die Qualität ihrer Beteiligung am Kartell gegenüber den anderen Teilnehmern Rechnung zu tragen.

80      Die Kommission macht geltend, aus der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass sie eine einzige Zuwiderhandlung festgestellt habe, die aus drei Teilen bestehe.

81      Sie sei nicht verpflichtet gewesen, für die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße eine Unterscheidung zwischen zum einen der Klägerin und den an den SANCO-Vereinbarungen und den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen beteiligten Unternehmen und zum anderen den Mitgliedern der Fünfergruppe und den Mitgliedern der Neunergruppe vorzunehmen.

82      Erstens habe sich die aktive Beteiligung der Klägerin am Kartell vom 28. August 1998 bis Anfang September 1999 qualitativ oder quantitativ nicht von der der anderen Zuwiderhandelnden unterschieden. Der Umstand, dass einige Unternehmen länger am Kartell teilgenommen hätten als andere, wirke sich nicht auf die Schwere ihrer Zuwiderhandlung aus. Die längere Teilnahme spiegele sich in der Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer wider.

83      Zweitens könne nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der von jedem der Teilnehmer begangenen Zuwiderhandlung der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt worden sei, auf die sich die Zuwiderhandlung bezogen habe, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.

84      Die Einteilung in verschiedene Kategorien nach Maßgabe des Umsatzes, der mit den Produkten erzielt worden sei, auf die sich eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise bezogen habe, führe notwendigerweise zu Ausgangsbeträgen der Geldbußen, die je Prozentpunkt Marktanteil annähernd gleich hoch seien. Dies führe dazu, dass der Ausgangsbetrag einer gegen ein Unternehmen mit großem Marktanteil verhängten Geldbuße höher festgesetzt werde als der einer gegen ein Unternehmen mit kleinerem Marktanteil verhängten Geldbuße. Aus diesem Grund sei der Ausgangsbetrag der gegen die KME-Gruppe verhängten Geldbuße auf 70 Millionen Euro festgesetzt worden, während der der gegen Chalkor verhängten Geldbuße nur 9,8 Millionen Euro betragen habe. Diese Vorgehensweise verstoße ganz offensichtlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

85      Drittens stehe es im Widerspruch zur Rechtsprechung, ein an zwei oder drei Teilen eines Kartells beteiligtes Unternehmen strenger zu bestrafen als ein Unternehmen mit gleich großem Marktanteil, das nur an einem Teil dieses Kartells beteiligt gewesen sei (Urteile des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 121, und vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 91; Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, British Steel/Kommission, T‑151/94, Slg. 1999, II‑629, Randnr. 643, und vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, Slg. 2003, II‑2473, Randnr. 91).

86      Viertens gebe es keinen Beweis dafür, dass die SANCO-Vereinbarungen und die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen eine Zusammenarbeit nach sich gezogen hätten, die deutlich enger gewesen sei als die Zusammenarbeit im Rahmen der umfassenderen europäischen Vereinbarungen. Damit gebe es keinen Grund, die beiden ersten Teile des Kartells als schwerere Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln anzusehen als den dritten Teil.

87      Fünftens habe kein Grund dafür bestanden, innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern der Fünfergruppe und den anderen vier Herstellern, d. h. der Boliden-Gruppe, HME, der Buntmetall-Gruppe und Chalkor, zu unterscheiden, da die Teilnahme dieser vier Hersteller für das Funktionieren des Kartells wichtig gewesen sei und sie ebenso wie die anderen Teilnehmer zwischen 1998 und 2001 von diesem profitiert hätten.

88      Sechstens habe die Beteiligung von Chalkor die Kartelltätigkeiten wirksamer gemacht. Bereits die Tatsache, dass die Mitglieder der Fünfergruppe Chalkor und drei weitere Gesellschaften eingeladen hätten, sich ihnen anzuschließen, belege, dass sie für die Wirksamkeit des Kartells wichtig gewesen seien. Die Tatsache, dass Chalkor seine Absätze während ihrer Kartellbeteiligung gesteigert habe, beweise nicht, dass ihre Teilnahme an den Kartelltreffen die unrechtmäßigen Vereinbarungen nicht verstärkt habe. Die Absatzsteigerung könne mit einem Saisoneffekt oder damit erklärt werden, dass Chalkor nach einer gewissen Zeit weniger Skrupel gehabt habe, die anderen Zuwiderhandelnden zu täuschen.

89      Siebtens macht die Kommission geltend, selbst wenn sie eine intensivere Zusammenarbeit zwischen bestimmten Adressaten der angefochtenen Entscheidung festgestellt hätte, hätte diese Feststellung eher zu der Verhängung höherer Geldbußen gegen diese Unternehmen geführt hätte als zu geringeren Geldbußen für die anderen Adressaten. Falls somit das Gericht dem Vorbringen von Chalkor folgen sollte, müsse es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Erhöhung des Betrags der gegen die „SANCO-Hersteller“, d. h. die KME-Gruppe, Wieland und die Boliden-Gruppe verhängten Geldbußen in Betracht ziehen, als den der gegen Chalkor verhängten Geldbuße herabzusetzen.

 Würdigung durch das Gericht

90      Vorab ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in Bezug auf die sich aus einem Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG in Form eines Kartells ergebende individuelle Haftung hinzuweisen.

91      Was erstens die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung als solche betrifft, kann nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass ein Unternehmen nicht unmittelbar an allen Bestandteilen eines Gesamtkartells teilgenommen hat, dieses nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG befreien, wenn nachgewiesen ist, dass es zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 87; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Buchmann/Kommission, T‑295/94, Slg. 1998, II‑813, Randnr. 121, und vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, Randnrn. 130 und 131).

92      Die Kommission hat, nachdem sie die Existenz eines Kartells nachgewiesen und dessen Teilnehmer festgestellt hat, die relative Schwere der Beteiligung jedes dieser Teilnehmer zu prüfen, um Geldbußen zu verhängen. Dies ergibt sich sowohl aus der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, Randnrn. 90 und 150, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 145; Urteil AC‑Treuhand/Kommission, Randnr. 133) als auch aus den Leitlinien, die eine differenzierte Behandlung in Bezug auf den Ausgangsbetrag (spezifischer Ausgangsbetrag) sowie die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vorsehen, die es ermöglichen, die Geldbuße insbesondere nach Maßgabe der aktiven oder passiven Rolle der betreffenden Unternehmen bei der Durchführung der Zuwiderhandlung anzupassen.

93      Allerdings kann gegen ein Unternehmen keine Geldbuße verhängt werden, deren Betrag nach Maßgabe einer Teilnahme an einer Absprache festgesetzt wurde, für die es nicht verantwortlich gemacht worden ist (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, Sigma Tecnologie/Kommission, T‑28/99, Slg. 2002, II‑1845, Randnrn. 79 bis 82).

94      Im Licht der vorgenannten Grundsätze ist die Rüge der Klägerin zu prüfen, dass die Kommission ihre begrenzte Beteiligung am Kartell nicht berücksichtigt habe.

95      Erstens ist die Rüge zu prüfen, mit der die Nichtbeteiligung der Klägerin an den SANCO-Vereinbarungen und an den WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen geltend gemacht wird.

96      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich unstreitig nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligt hat und dass sie nur für ihre Teilnahme an diesem Teil des Kartells verantwortlich gemacht wurde (Randnr. 461 der angefochtenen Entscheidung). Allerdings hat die Kommission nicht die Frage geprüft, ob ein Zuwiderhandelnder, der sich nur an einem Teil des Kartells beteiligt, eine minder schwere Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 begeht als ein Zuwiderhandelnder, der sich im Rahmen desselben Kartells an allen Teilen des Kartells beteiligt. Dieser Frage kam im vorliegenden Fall umso größere Bedeutung zu, als die Klägerin für die beiden anderen Teile des Kartells, also die SANCO-Vereinbarungen und die WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen, nicht verantwortlich gemacht wurde.

97      Die Kommission hat nämlich in Randnr. 689 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass eine differenzierte Behandlung der nur an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen beteiligten Zuwiderhandelnden und derjenigen, die auch an den SANCO-Vereinbarungen teilgenommen hätten, nicht gerechtfertigt sei, da die Zusammenarbeit innerhalb der SANCO-Vereinbarungen nicht wesentlich enger gewesen sei als die innerhalb der umfassenderen europäischen Vereinbarungen.

98      Diese Argumentation der Kommission ist fehlerhaft, da ein Vergleich der Intensität der verschiedenen Teile des Kartells möglicherweise hätte relevant sein können, wenn die Klägerin an mehreren Teilen des Kartells beteiligt gewesen wäre, was hier nicht der Fall war.

99      Ein Unternehmen, dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf mehrere Teile eines Kartells festgestellt worden ist, trägt nämlich in höherem Maße zur Wirksamkeit und zur Schwere dieses Kartells bei als ein Zuwiderhandelnder, der nur an einem Teil desselben Kartells beteiligt ist. Das erste Unternehmen begeht damit eine schwerere Zuwiderhandlung als das zweite.

100    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach dem Grundsatz der individuellen Strafzumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit verpflichtet ist, bei der Beurteilung der relativen Schwere der Kartellbeteiligung jedes der Zuwiderhandelnden die Tatsache zu berücksichtigen, dass bestimmte Zuwiderhandelnde gegebenenfalls nicht für sämtliche Teile dieses Kartells im Sinne des Urteils Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 91 angeführt (Randnr. 87), verantwortlich gemacht wurden.

101    Im Rahmen der Anwendung der Leitlinien ist diese Beurteilung notwendigerweise im Stadium der Festsetzung des spezifischen Ausgangsbetrags vorzunehmen, da die Berücksichtigung mildernder Umstände es nur erlaubt, den Grundbetrag der Geldbuße nach Maßgabe der Art und Weise der Durchführung des Kartells durch den Zuwiderhandelnden anzupassen. Ein Zuwiderhandelnder, der für bestimmte Teile des Kartells nicht verantwortlich gemacht worden ist, kann aber bei der Durchführung dieser Teile keine Rolle gespielt haben. Der Verstoß gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts ist aufgrund des begrenzten Umfangs der ihm vorgeworfenen Zuwiderhandlung weniger schwer als der, der den Zuwiderhandelnden zur Last gelegt wird, die an sämtlichen Teilen der Zuwiderhandlung teilgenommen haben.

102    Das Argument der Kommission, alle Mitglieder der umfassenderen europäischen Vereinbarungen hätten von der durch die „SANCO-Hersteller“ geschaffenen Wettbewerbsbeschränkungen profitiert, ist zurückzuweisen, da sie die Klägerin nicht für den auf die SANCO-Vereinbarungen bezogenen Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat. Hierzu ist auch festzustellen, dass die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen eines Kartells auf die Preise naturgemäß geeignet ist, allen auf dem relevanten Markt vertretenen Anbietern zugute zu kommen und nicht nur den Mitgliedsunternehmen dieses Kartells.

103    Zu den vorstehend in Randnr. 85 genannten Urteilen, auf die die Kommission in ihrer Gegenerwiderung Bezug nimmt, genügt die Feststellung, dass sie nicht die Frage betreffen, ob ein Zuwiderhandelnder, der nur für einen Teil eines Kartells verantwortlich gemacht wird, eine weniger schwere Zuwiderhandlung begeht als ein Zuwiderhandelnder, der im Rahmen desselben Kartells für sämtliche Teile des Kartells verantwortlich gemacht wird.

104    Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Unterschied zur KME-Gruppe, zu Wieland und zur Boliden-Gruppe nur an einem Teil des Kartells teilgenommen hat, und indem sie somit unterschiedliche Situationen gleichbehandelt hat, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt gewesen wäre.

105    Was die Konsequenzen betrifft, die aus dieser Feststellung zu ziehen sind, schlägt die Kommission in Bezug auf die SANCO-Vereinbarungen dem Gericht vor, die Beträge der gegen die „SANCO-Hersteller“ verhängten Geldbußen zu erhöhen, statt die der Klägerin auferlegte Geldbuße herabzusetzen. Das Gericht gelangt jedoch in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu der Auffassung, dass der von der Kommission bestimmte Ausgangsbetrag im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der drei Teile des Kartells angemessen und dass der Ausgangsbetrag der gegen Chalkor verhängten Geldbuße herabzusetzen ist, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sie von der Kommission nur für ihre Beteiligung am dritten Teil des Kartells verantwortlich gemacht wurde.

106    Außerdem ist das vorstehend in den Randnrn. 83 und 84 dargelegte Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, soweit es dahin verstanden werden kann, dass damit geltend gemacht wird, dass sich die Nichtbeteiligung der Klägerin an den SANCO-Vereinbarungen im spezifischen Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße hinreichend widergespiegelt habe. Dieses Argument stützt sich auf die Prämisse, dass der Marktanteil von Chalkor, die keine SANCO-Rohre verkaufte, auf der Grundlage der kumulierten Umsätze aller Hersteller blanker Kupfer-Installationsrohre einschließlich der Umsätze aus dem Absatz von SANCO-Rohren berechnet worden ist.

107    Die SANCO-Vereinbarungen und die umfassenderen europäischen Vereinbarungen betrafen aber denselben relevanten Markt, nämlich den der blanken Kupfer-Installationsrohre. Damit wäre die Kommission auch dann, wenn es keine SANCO-Vereinbarungen gegeben hätte, verpflichtet gewesen, den mit dem Absatz der SANCO-Rohre erzielten Umsatz zu berücksichtigen, um den Anteil der Klägerinnen am relevanten Markt zu ermitteln.

108    Dagegen besteht im Fall der WICU- und Cuprotherm-Vereinbarungen eine andere Situation. Diese Vereinbarungen betrafen Produkte, mit denen blanke Kupfer-Installationsrohre nicht austauschbar sind. Aus Randnr. 459 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass blanke und kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre unterschiedliche Produktmärkte darstellen.

109    Damit wurde, indem der Marktanteil der auf dem Markt für blanke Kupfer-Installationsrohre tätigen Klägerin unter Berücksichtigung der auf dem Markt für blanke und auf dem für kunststoffummantelte Kupfer-Installationsrohre berechnet wurde, für die Klägerin tatsächlich ein kleinerer Marktanteil und damit ein niedrigerer spezifischer Ausgangsbetrag bestimmt, als der, der festgesetzt worden wäre, wenn ihr Marktanteil allein unter Berücksichtigung der Umsätze auf dem Markt berechnet worden wäre, auf dem sie sich tatsächlich am Kartell beteiligte.

110    Zweitens ist in Bezug auf die Frage, ob der Umstand, dass die Zusammenarbeit innerhalb der Fünfergruppe intensiver war als die innerhalb der Neunergruppe, eine differenzierte Behandlung auf der Ebene der Geldbußen rechtfertigt, das Folgende festzustellen.

111    Beide, die Fünfergruppe und die Neunergruppe, waren im Rahmen des dritten Teils des Kartells tätig, für den die Klägerin verantwortlich gemacht wurde. In Randnr. 690 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass es an der Größe der Klägerin lag, dass sie nicht der Fünfergruppe angehörte. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht bestritten.

112    Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Schwere der Beteiligung der Klägerin an den umfassenderen europäischen Vereinbarungen durch die Einteilung der Zuwiderhandelnden in Kategorien, die die Kommission auf der Grundlage von deren Marktanteilen vorgenommen hat, angemessen berücksichtigt wurde.

113    Nach alledem ist nur der Betrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße abzuändern, um ihrer Nichtbeteiligung an den SANCO-Vereinbarungen Rechnung zu tragen. Die konkreten Folgen dieser Änderung werden nachstehend in den Randnrn. 183 bis 186 näher dargelegt.

 Zum Umfang des räumlichen Marktes, auf dem die Klägerin sich am Kartell beteiligt hat

 Vorbringen der Parteien

114    Im Wesentlichen rügt die Klägerin den Umstand, dass die Kommission, als sie ihren Marktanteil als Grundlage für die differenzierte Behandlung herangezogen hat, außer dem Absatz in Deutschland, Frankreich, Spanien, dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden auch den Absatz in Griechenland berücksichtigt hat. Der räumliche Umfang der Vereinbarung, an der sie sich zwischen August 1998 und September 1999 beteiligt habe, sei auf Deutschland, Frankreich, Spanien, das Vereinigten Königreich und die Niederlande begrenzt gewesen. Durch die Berücksichtigung des Absatzes in Griechenland habe die Kommission den Marktanteil der Klägerin von 2,2 % auf 3,8 % erhöht, was einer Erhöhung des Ausgangsbetrags der verhängten Geldbuße um 72 % entspreche.

115    Die Tatsache, dass sie sich nach den griechischen Markt betreffenden Drohungen am Kartell beteiligt habe, bedeute nicht, dass Griechenland Teil des vom Kartell umfassten Gebiets gewesen sei. Die Kommission verwechsle nämlich in der angefochtenen Entscheidung den Gegenstand des Kartells und die im Kartell angewandten Mittel.

116    Das Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe von einem stillschweigenden Wettbewerbsverbot auf den Herkunftsmärkten jedes Kartellteilnehmers profitiert, werde nicht durch den Akteninhalt gestützt. Darüber hinaus würden die Behauptungen der Kommission durch schlüssige Beweise widerlegt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass, abgesehen von den Mitgliedern der Fünfergruppe und den Teilnehmern an den SANCO-Vereinbarungen, die anderen Kartellteilnehmer sich über eine Beschränkung ihres Absatzes in Griechenland verständigt oder eine solche Beschränkung vorgenommen hätten. Tatsächlich seien die Einfuhren der Wettbewerber der Klägerin nach Griechenland von 3 263 Tonnen im Jahr 1997 auf 3 548 Tonnen im Jahr 1999 gestiegen. Ferner seien die Ausfuhren der Klägerin nach Frankreich, Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Spanien von 4 135 Tonnen im zweiten Halbjahr 1998 auf 5 201 Tonnen im ersten Halbjahr 1999, d. h. um 26 %, gestiegen.

117    Die Behauptung, sie habe an einer Politik des Verzichts auf Wettbewerb auf den Herkunftsmärkten jedes der Kartellteilnehmer mitgewirkt, obwohl sie ihre Ausfuhren gesteigert habe, ergebe keinen Sinn. Erstens habe sie von der Existenz einer solchen Vereinbarung keine Kenntnis gehabt, und zweitens habe sie sich nicht an dem Kartell beteiligt, um ihren Heimatmarkt zu schützen, sondern aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen auf dem griechischen Markt, d. h. Dumping, seitens der Fünfergruppe.

118    Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieser Rüge.

 Würdigung durch das Gericht

119    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Nr. 1 A der Leitlinien den Umfang des relevanten räumlichen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung berücksichtigen durfte.

120    Im vorliegenden Fall stellte sie fest, dass das EWR-Gebiet den von dem Kartell betroffenen relevanten geografischen Markt darstellt (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung). Diese Feststellung ist von der Klägerin nicht bestritten worden. Diese behauptet nur, dass die Zuwiderhandlung, für die sie verantwortlich gemacht worden sei, sich nur auf Deutschland, Frankreich, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Niederlande erstrecke. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

121    Da nämlich der relevante geografische Markt dem EWR-Gebiet entspricht, ist festzustellen, dass die Kommission, selbst wenn der griechische Markt von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung nicht betroffen sein sollte, bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße der Klägerin zu Recht deren Absatz in Griechenland berücksichtigt hat.

122    Nach alledem ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

3.     Zum Klagegrund der fehlerhaften Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Dauer des Kartells

123    Die Klägerin trägt vor, da sie sich für eine Dauer von weniger als zwölf Monaten am Kartell beteiligt habe, habe die Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen, indem sie auf den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße einen Erhöhungssatz von 10 % nach Maßgabe der Dauer angewandt habe. Hilfsweise macht sie geltend, dass die Kommission einen niedrigeren Erhöhungssatz auf sie hätte anwenden müssen.

 Zur Dauer der Beteiligung am Kartell

 Vorbringen der Parteien

124    Die Klägerin macht geltend, dass der Beginn der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung der Zeitpunkt sein müsse, an dem sie zum zweiten Mal an einem Kartelltreffen teilgenommen habe, also der 10. September 1998, und nicht der Zeitpunkt ihrer ersten Teilnahme an einem Kartelltreffen, d. h. der 28. oder der 29. August 1998. Der eigentliche Zweck und der kollusive Charakter des Treffens, das im August 1998 stattgefunden habe, seien ihr bis zur Teilnahme ihrer Vertreter daran unbekannt gewesen. Unter Bezugnahme auf einen internen Vermerk eines ihrer bei diesem Treffen anwesenden Angestellten macht sie zudem geltend, dass sie bei diesem Treffen keiner der fraglichen Verhaltensweisen zugestimmt habe. Ihre Vertreter hätten es nämlich ausdrücklich abgelehnt, den an sie gerichteten Aufforderungen nachzukommen, und darauf hingewiesen, dass sie mit der Geschäftsleitung von Chalkor Rücksprache nehmen müssten.

125    Bei dem Datum, an dem die Klägerin ihre Kartellbeteiligung beendet habe, handele es sich um den Zeitpunkt, zu dem sie ihre Teilnahme an den Kartellaktivitäten eingestellt habe, und nicht um den, zu dem die anderen Kartellmitglieder von ihrem Rückzug aus dem Kartell Kenntnis erlangt hätten. Sie habe ihre Teilnahme an den Kartelltreffen im April 1999 eingestellt, auch wenn sie bis August 1999 weiter monatlich vertrauliche Daten, zuletzt in Bezug auf den Juli 1999, an ihre Wettbewerber übermittelt habe. Daher habe ihre Beteiligung am Kartell im Juli 1999 oder spätestens im August 1999 geendet.

126    Folglich habe ihre Kartellbeteiligung weniger als zwölf Monate gedauert, so dass nach den Leitlinien keine Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer vorzunehmen sei.

127    Die Kommission beantragt die Zurückweisung dieser Rüge.

 Würdigung durch das Gericht

128    Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin, obwohl sie die vorliegende Rüge erhoben hat, um eine Herabsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße zu erreichen, in Wirklichkeit auch die Rechtmäßigkeit von Art. 1 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung in Frage stellt, wonach die ihr vorzuwerfende Zuwiderhandlung von spätestens dem 29. August 1998 bis Anfang September 1999 gedauert habe.

129    Außerdem ist festzustellen, dass Art. 81 Abs. 1 EG nur dann anwendbar ist, wenn eine Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien vorliegt, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt (Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Bayer/Kommission, T‑41/96, Slg. 2000, II‑3383, Randnr. 69).

130    Darüber hinaus genügt es nach der Rechtsprechung, dass die Kommission dartut, dass das betreffende Unternehmen an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen konkurrierender Unternehmen teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen geschlossen wurden, um die Beteiligung dieses Unternehmens am Kartell rechtlich hinreichend nachzuweisen. Ist die Teilnahme an solchen Treffen erwiesen, obliegt es dem betreffenden Unternehmen, Indizien vorzubringen, aus denen sich seine fehlende wettbewerbswidrige Einstellung bei der Teilnahme an den Treffen ergibt, und nachzuweisen, dass es seine Konkurrenten auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hatte (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, Slg. 1999, I‑4287, Randnr. 155).

131    Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass Chalkor spätestens am 29. August 1999 an einem Treffen im Rahmen des Kartells teilgenommen hat und dass sie spätestens im Verlauf dieses Treffens von dessen offensichtlich wettbewerbswidrigem Charakter Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin konnte jedoch nicht nachweisen, dass sie die anderen Teilnehmer an diesem Treffen auf ihre andere Zielsetzung hingewiesen hat oder dass sie der Idee einer Absprache auf dem Markt für Kupfer-Installationsrohre entgegengetreten ist.

132    Im Gegenteil zeigen die internen Notizen der Klägerin, dass, wie von der Kommission behauptet, ihre Vertreter bei diesem Treffen wegen der ihnen zugeteilten Quote besorgt waren und der Idee einer Absprache nicht entgegentraten (Randnr. 326 der angefochtenen Entscheidung). Das Vorbringen der Klägerin, ihre Vertreter hätten bei diesem Treffen darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Geschäftsleitung Rücksprache nehmen müssten, hätte relevant sein können, wenn sie nicht an den nachfolgenden Kartelltreffen teilgenommen hätte, was sie jedoch getan hat.

133    Nach alledem hat die Kommission keinen Fehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass die Beteiligung der Klägerin spätestens am 29. August 1998 begonnen hat.

134    Was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Klägerin ihre Beteiligung am Kartell beendet hat, ist festzustellen, dass die Parteien im Rahmen des Informationsaustauschsystems, das einer der Bestandteile des Kartells war (Randnrn. 450 und 486 der angefochtenen Entscheidung), übereingekommen waren, ihre Daten monatlich an den Systemverwalter zu übermitteln (Randnrn. 306 und 308 der angefochtenen Entscheidung).

135    Daher ist mangels einer förmlichen Aufkündigung ihrer Beteiligung an dieser Vereinbarung festzustellen, dass der Rückzug der Klägerin von dieser Vereinbarung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam geworden ist, zu dem sie es unterlassen hat, ihrer Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der vertraulichen Daten nachzukommen, d. h. im September 1999.

136    Hieraus folgt, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie die Haftung der Klägerin für deren Beteiligung am Kartell bis Anfang September 1999 festgestellt hat. Damit ist die Rüge in Bezug auf die Dauer der Beteiligung von Chalkor am Kartell zurückzuweisen.

 Zum Erhöhungssatz

 Vorbringen der Parteien

137    Die Klägerin bringt vor, dass der Erhöhungssatz der Geldbuße von 10 % je Jahr der Zuwiderhandlung selbst dann unverhältnismäßig wäre, wenn nachgewiesen wäre, dass ihre Beteiligung zwölf Monate gedauert habe. Hierzu macht sie geltend, dass die Intensität ihrer Beteiligung nach April 1999 abgenommen habe und dass die Kommission den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße um weniger als 10 % hätte erhöhen müssen, um dieser Verringerung der Intensität Rechnung zu tragen. Insoweit nimmt sie auf mehrere frühere Entscheidungen der Kommission Bezug.

138    Auch der Vergleich der verschiedenen gegenüber den Adressaten der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Erhöhungen nach Maßgabe der Dauer bestätige, dass die bei ihr vorgenommene Erhöhung unbillig sei. Insbesondere sei bei der Outokumpu-Gruppe für eine Beteiligung von elf Jahren und fünf Monaten eine Erhöhung um 110 % des Ausgangsbetrags ihrer Geldbuße vorgenommen worden, was bedeute, dass fünf Monate nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Zeitraum von fünf Monaten entspreche aber fast der Hälfte der Beteiligung der Klägerin am Kartell und erheblich mehr als der Hälfte der Dauer ihrer Beteiligung an den fraglichen Treffen. Dasselbe gelte für die Boliden-Gruppe, bei der der Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße für eine Beteiligung von zwölf Jahren und neun Monaten um 125 % erhöht wurde. Die vier Monate der Beteiligung, die nicht berücksichtigt worden seien, entsprächen der Hälfte der Dauer der Beteiligung der Klägerin an den fraglichen Treffen.

139    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

140    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten früheren Entscheidungen der Kommission nicht maßgebend sind, weil die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (siehe oben, Randnr. 71).

141    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer nicht auf den Fall beschränkt ist, dass zwischen der Dauer und einer erhöhten Schädigung der mit den Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele der Gemeinschaft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus den Leitlinien geht zudem hervor, dass die Kommission weder eine Überschneidung noch eine Wechselwirkung zwischen der Beurteilung der Schwere und der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung vorgesehen hat.

142    Im Gegenteil ergibt sich erstens aus dem Aufbau der Leitlinien, dass sie die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher vorsehen, um einen allgemeinen Ausgangsbetrag der Geldbuße zu bestimmen. Zweitens wird die Schwere der Zuwiderhandlung anhand der Merkmale des betreffenden Unternehmens, insbesondere seiner Größe und seiner Stellung auf dem relevanten Markt, geprüft; dies kann zur Gewichtung des Ausgangsbetrags, zur Einteilung der Unternehmen in Kategorien und zur Festsetzung eines spezifischen Ausgangsbetrags führen. Drittens wird die Dauer des Verstoßes bei der Festsetzung des Grundbetrags berücksichtigt, und viertens sehen die Leitlinien die Berücksichtigung erschwerender und mildernder Umstände vor, die es ermöglichen, die Geldbuße insbesondere nach Maßgabe der aktiven oder passiven Rolle der betreffenden Unternehmen bei der Durchführung der Zuwiderhandlung anzupassen.

143    Hieraus folgt, dass die bloße Tatsache, dass sich die Kommission bei Verstößen von zwölf Monaten oder längerer Dauer die Möglichkeit einer Erhöhung von bis zu 10 % des für die Schwere der Zuwiderhandlung festgestellten Betrags je Jahr der Zuwiderhandlung vorbehalten hat, sie nicht dazu verpflichtet, diesen Erhöhungssatz nach Maßgabe der Intensität oder der Wirkungen der Aktivitäten des Kartells oder der Schwere der Zuwiderhandlung festzusetzen. Es obliegt nämlich der Kommission, den Erhöhungssatz, den sie wegen der Dauer der Zuwiderhandlung anwenden will, im Rahmen ihres weiten Ermessens (siehe oben, Randnr. 63) zu bestimmen.

144    Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin während einer Dauer von zwölf Monaten an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und hat folglich den Ausgangsbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße um 10 % erhöht. Damit ist die Kommission nicht von den Regeln abgewichen, die sie sich in den Leitlinien selbst gesetzt hat.

145    Im Übrigen führt die Vorgehensweise der Kommission, den Ausgangsbetrag der Geldbuße um 10 % für jedes volle Jahr der Zuwiderhandlung und um 5 % für jeden zusätzlichen Zeitraum von sechs oder mehr Monaten zu erhöhen (siehe oben, Randnr. 46), im vorliegenden Fall nicht zu erheblichen Ungleichheiten zwischen den Zuwiderhandelnden. Damit hat das Gericht nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen, was den Erhöhungssatz nach Maßgabe der Dauer angeht.

146    Nach alledem ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.     Zum Klagegrund der fehlerhaften Nichtberücksichtigung der freiwilligen Beendigung der Kartellteilnahme der Klägerin

 Vorbringen der Parteien

147    Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte als mildernden Umstand berücksichtigen müssen, dass sie sich freiwillig im Jahr 1999 von den Kartelltreffen zurückgezogen habe, bevor die Kommission mit ihrer Untersuchung begonnen habe. Wenn die Behauptung der Kommission, dass ihre Beteiligung die Kartelltätigkeiten verstärkt habe, zuträfe, hätte ihr Rückzug die Kartelltätigkeiten schwächen müssen.

148    Die Leitlinien sähen vor, dass die Kommission den Betrag der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße herabsetze, wenn sie die Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission beende, insbesondere bei Inspektionsbesuchen.

149    Dagegen werde der Rückzug aus einem Kartell vor dem Beginn der Untersuchung der Kommission in den Leitlinien nicht als mildernder Umstand anerkannt. Es sei unlogisch, „schlechte Rechtspflege“ und „schlechte Politik“, Unternehmen, die sich freiwillig aus einem Kartell zurückzögen, keinen Vorteil zu gewähren. Die freiwillige Beendigung der Beteiligung sei als mildernder Umstand im Rahmen der Festsetzung des Betrags der Geldbuße anzusehen. Jedes andere Ergebnis sei unvereinbar mit dem politischen Ziel der Kommission bei Geldbußen, nämlich der Abschreckung. Die freiwillige Beendigung einer Zuwiderhandlung erfordere kein Element der Abschreckung.

150    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

151    Es genügt die Feststellung, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, im Rahmen ihres Ermessens eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Beendigung einer Zuwiderhandlung vorzunehmen, die bereits vor dem ersten Eingreifen der Kommission beendet war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg. 2007, II‑4949, Randnr. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Darüber hinaus ist die Tatsache, dass Chalkor seine Zuwiderhandlung freiwillig beendet hat, bevor die Kommission ihre Untersuchung einleitete, bei der Berechnung der Dauer des für Chalkor festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung hinreichend berücksichtigt worden, so dass sie sich nicht auf Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien berufen kann.

153    Somit ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

5.     Zum Klagegrund einer nicht ausreichenden Herabsetzung des Betrags der Geldbuße in Anbetracht der Kooperation der Klägerin gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

 Vorbringen der Parteien

154    Die Klägerin ist der Auffassung, in Anbetracht des Nutzens ihrer Kooperation für den Verlauf der Untersuchung nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 hätte ihr eine stärkere Ermäßigung des Betrags ihrer Geldbuße gewährt werden müssen als die ihr gewährten 15 %. Sie hätte sich dafür entscheiden können, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten und den Großteil der in ihrem Besitz befindlichen Beweise zurückzuhalten.

155    Hierzu führt sie aus, erstens habe sie der Kommission freiwillig und umgehend in demselben Verfahrensstadium wie die KME-Gruppe und Wieland alle zweckdienlichen Informationen vorgelegt, die sie in Besitz gehabt habe, zweitens seien die von ihr gelieferten Informationen detailliert und für die Untersuchung der Kommission nützlich gewesen und drittens habe sie aufgrund ihrer begrenzten Beteiligung am Kartell nicht dieselbe Menge an Informationen liefern können wie die KME- und die Outokumpu-Gruppe oder Wieland.

156    Es sei schwer nachzuvollziehen, warum die Outokumpu- und die KME-Gruppe eine stärkere Ermäßigung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbußen erhalten hätten als die, die ihr gewährt worden sei.

157    Zur Stützung ihres Vorbringens, dass der auf den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße angewandte Ermäßigungssatz nicht ausreichend gewesen sei, nimmt die Klägerin ferner auf ältere Entscheidungen der Kommission Bezug.

158    Schließlich sei sowohl der Boliden-Gruppe als auch der IMI‑Gruppe eine Ermäßigung von 10 % gewährt worden, weil sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellten Sachverhalt nicht bestritten hätten. Da dies auch auf sie zutreffe, hätte ihr somit wegen ihrer Zusammenarbeit eine stärkere Ermäßigung gewährt werden müssen, als sie tatsächlich erhalten habe.

159    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

160    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahmen der Klägerin auf frühere Entscheidungen der Kommission nicht maßgebend sind, weil die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (siehe oben, Randnr. 71).

161    Sodann beruht nach ständiger Rechtsprechung eine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren auf der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 325, und Finnboard/Kommission, T‑338/94, Slg. 1998, II‑1617, Randnr. 363).

162    Schließlich ist festzustellen, dass im Rahmen der Beurteilung der Zusammenarbeit der Mitglieder eines Kartells nur ein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission beanstandet werden kann, da diese bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, Slg. 2007, I‑3921, Randnr. 88). Allerdings darf die Kommission bei dieser Beurteilung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

163    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Randnrn. 803 bis 807 der angefochtenen Entscheidung, dass die Zusammenarbeit der Klägerin nach Auffassung der Kommission nur von begrenztem Wert war, da sie zum Zeitpunkt dieser Zusammenarbeit bereits im Besitz von Beweisen für die Existenz der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gewesen sei.

164    Die Klägerin hat keine Beweise vorgelegt, die diese Feststellung entkräften könnten. Sie hat nur geltend gemacht, dass ihre Zusammenarbeit nicht umfangreicher hätte sein können, da ihre Beteiligung am Kartell sowohl zeitlich als auch inhaltlich sehr begrenzt gewesen sei. Dieses Argument ist jedoch nicht stichhaltig, da die Kommission bei der Bestimmung des Ermäßigungssatzes gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nicht verpflichtet sein kann, andere Faktoren zu berücksichtigen als den objektiven Nutzen, den die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Feststellung einer Zuwiderhandlung hatte.

165    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Kommission weder vorgeworfen werden kann, den Betrag der gegen Chalkor verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der von dieser gelieferten Informationen und ihres Nichtbestreitens des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalts um 15 % ermäßigt zu haben, noch, den Betrag der gegen die Boliden-Gruppe und die IMI‑Gruppe verhängten Geldbuße allein aus dem Grund um 10 % ermäßigt zu haben, dass diese den in der Mitteilung dargestellten Sachverhalt nicht bestritten hatten.

166    Was die Bezugnahme auf den Ermäßigungssatz betrifft, der der KME-Gruppe und Wieland gewährt wurde, räumt die Klägerin ein, dass deren jeweilige Beiträge größer waren als ihrer. Außerdem ist unstreitig, dass die Zusammenarbeit der Outokumpu-Gruppe der der Klägerin um mehr als ein Jahr vorausgegangen war. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung des Vorbringens in Bezug auf eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber diesen Unternehmen.

167    Die Behauptung der Klägerin schließlich, der ihr gewährte Ermäßigungssatz sei unzureichend, da sie sich dafür hätte entscheiden können, nicht mit der Kommission zusammenzuarbeiten und den Großteil der in ihrem Besitz befindlichen Beweise zurückzuhalten, läuft darauf hinaus, dass sie implizit die in Randnr. 803 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung in Frage stellt, wonach ein beträchtlicher Teil der der Kommission von der Klägerin übermittelten Informationen unter ihre Verpflichtung gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 falle.

168    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Gericht eine umfassende Kontrolle in Bezug auf die Frage ausübt, ob die Zusammenarbeit der Klägerin über ihre sich aus Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 ergebende Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsverlangen der Kommission hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, Slg. 2006, II‑5169, Randnr. 531). Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht näher dargelegt hat, welche der von ihr übermittelten Informationen sie der Kommission hätte vorenthalten können.

169    Nach alledem ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

6.     Zum Klagegrund der Festsetzung einer unverhältnismäßigen Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

170    Nach Auffassung der Klägerin ist der Endbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße, 9,16 Millionen Euro, unverhältnismäßig gegenüber den Geldbußen, die gegen Unternehmen verhängt worden seien, die Adressaten der angefochtenen Entscheidung seien. Hierzu führt sie erstens den Fall von HME an, die zum fraglichen Zeitpunkt etwa gleich groß wie sie gewesen sei und deren Beteiligung am Kartell zweieinhalb Mal so lang gedauert habe. Der Endbetrag der gegen HME verhängten Geldbuße belaufe sich aber auf nur 4,49 Millionen Euro.

171    Zweitens macht die Klägerin geltend, die gegen sie verhängte Geldbuße entspreche 760 000 Euro je Monat der Teilnahme an der Zuwiderhandlung, während sich die Beträge der gegen andere Unternehmen verhängten Geldbußen auf zwischen 210 000 und 440 000 Euro je Monat der Teilnahme an der Zuwiderhandlung beliefen.

172    Drittens stelle die Anzahl der Kartelltreffen, an denen ein Unternehmen teilgenommen habe, einen Indikator für den Grad seiner Beteiligung an einem Kartell dar. Insoweit sei gegen sie für die Teilnahme an sieben Treffen eine Geldbuße von 1,83 Millionen Euro je Treffen verhängt worden, während gegen Wieland und KME, die an praktisch allen der 120 im Rahmen des Kartells abgehaltenen Treffen teilgenommen hätten, eine Geldbuße in Höhe von 0,206 bzw. 0,56 Millionen Euro je Treffen verhängt worden sei.

173    Viertens sei sie das einzige kleine, unabhängige Unternehmen, das mit den großen europäischen Herstellern konkurrieren könne. Die gegen sie verhängte Geldbuße für ihre passive Kartellbeteiligung sei übermäßig hoch und werde Auswirkungen auf ihre Wettbewerbsfähigkeit haben.

174    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Endbetrag der gegen HME verhängten Geldbuße das Ergebnis der stillschweigenden Berücksichtigung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Grenze sei.

 Würdigung durch das Gericht

175    Erstens ist die Rüge in Bezug auf den Unterschied zwischen dem Endbetrag der gegen HME verhängten Geldbuße und dem, der für die Klägerin festgesetzt wurde, angesichts des von der Kommission angegebenen Grundes und des Nichtbestreitens der Klägerin zurückzuweisen.

176    Selbst wenn angenommen wird, dass die Klägerin sich für den Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße darauf berufen könnte, dass der Betrag der Geldbuße ihre Wettbewerbsfähigkeit schwächen könnte, ist zweitens festzustellen, dass sie hierzu keine konkreten Beweise vorgelegt hat.

177    Im Übrigen ist festzustellen, dass die anderen von der Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes vorgebrachten Argumente indirekt darauf abzielen, das von den Leitlinien geschaffene System zur Berechnung der Beträge der Geldbußen in Frage zu stellen.

178    Indem sie die Endbeträge der Geldbußen durch die Zahl der Monate der Kartellteilnahme oder die Zahl der Treffen, an denen die Zuwiderhandelnden teilgenommen haben, teilt, versucht die Klägerin in Wirklichkeit, die Festsetzung des Betrags der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung erneut in Frage zu stellen.

179    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich aus dem Aufbau der Leitlinien ergibt, dass gegen die Unternehmen, die am längsten an einem Kartell teilnehmen, die niedrigsten Geldbußen verhängt werden, wenn man die Beträge durch die Zahl der Monate der Kartellteilnahme teilt, da die Kommission sich in den Leitlinien darauf beschränkt hat, vorzusehen, dass der Ausgangsbetrag der Geldbußen um höchstens 10 % je Jahr der Zuwiderhandlung erhöht wird. Die Klägerin kann sich nicht auf diese Selbstbeschränkung berufen, um eine Herabsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße zu erreichen.

180    Die Ausführungen in der vorstehenden Randnr. 179 gelten auch für das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf das Verhältnis zwischen dem Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße und der Anzahl der Treffen, an denen sie teilgenommen hat, da diese Anzahl mit der Dauer ihrer Beteiligung am Kartell zusammenhängt.

181    Nach alledem ist auch dieser letzte Klagegrund zurückzuweisen.

7.     Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

182    Wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 90 bis 113 ergibt, ist die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern, als die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße die Tatsache nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin nicht an den SANCO-Vereinbarungen beteiligt war.

183    Im Übrigen haben die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen der Kommission sowie die im vorliegenden Fall angewandte Methode zur Berechnung der Geldbußen Bestand. Der Endbetrag der Geldbuße wird somit wie folgt festgesetzt.

184    Der Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird zur Berücksichtigung der geringeren Schwere ihrer Kartellbeteiligung gegenüber derjenigen der „SANCO-Hersteller“ um 10 % ermäßigt. Der neue Ausgangsbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird somit auf 8,82 Millionen Euro festgesetzt.

185    Die nach Maßgabe der Dauer vorzunehmende Erhöhung um 10 % führt zu einem Grundbetrag von 9,702 Millionen Euro. Unter Berücksichtigung der der Klägerin von der Kommission gemäß Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 gewährten Ermäßigung von 15 % beläuft sich der Endbetrag der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße somit auf 8,2467 Millionen Euro.

 Kosten

186    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 3 kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

187    Da jede Partei teilweise unterlegen ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Betrag der in Art. 2 Buchst. d der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre) gegen die Chalkor AE Epexergasias Metallon verhängten Geldbuße wird auf 8,2467 Millionen Euro festgesetzt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Chalkor Epexergasias Metallon und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2010.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

1.  Verwaltungsverfahren

2.  Angefochtene Entscheidung

Relevante Produkte und relevanter Markt

Elemente der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Vereinbarungen zwischen den „SANCO-Herstellern“

Vereinbarungen zwischen den „WICU- und Cuprotherm-Herstellern“

Die umfassenderen europäischen Vereinbarungen

Dauer und Kontinuität der in Rede stehenden Zuwiderhandlung

Festsetzung des Betrags der Geldbußen

Ausgangsbetrag der Geldbußen

–  Schwere

–  Differenzierte Behandlung

Grundbetrag der Geldbußen

Erschwerende und mildernde Umstände

Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Endgültiger Betrag der Geldbußen

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

1.  Zum Klagegrund der mangelnden Berücksichtigung des Zwangscharakters der Beteiligung der Klägerin am Kartell

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zum Klagegrund der fehlerhaften Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße

Zur begrenzten Beteiligung der Klägerin am Kartell

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Umfang des räumlichen Marktes, auf dem die Klägerin sich am Kartell beteiligt hat

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

3.  Zum Klagegrund der fehlerhaften Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße wegen der Dauer des Kartells

Zur Dauer der Beteiligung am Kartell

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zum Erhöhungssatz

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

4.  Zum Klagegrund der fehlerhaften Nichtberücksichtigung der freiwilligen Beendigung der Kartellteilnahme der Klägerin

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

5.  Zum Klagegrund einer nicht ausreichenden Herabsetzung des Betrags der Geldbuße in Anbetracht der Kooperation der Klägerin gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

6.  Zum Klagegrund der Festsetzung einer unverhältnismäßigen Geldbuße

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

7.  Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.