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Rechtsmittel, eingelegt am 26. Mai 2017 von George Haswani gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. März 2017 in der Rechtssache T-231/15, Haswani/Rat

(Rechtssache C-313/17 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: George Haswani (Prozessbevollmächtigter: G. Karouni, avocat)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 (Rechtssache T-231/15) in den Rn. 39 bis 47, in denen der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien1 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien2 für unzulässig erklärt wurde, sowie in den Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Tenors aufzuheben;

dementsprechend die Streichung seines Namens in den diesen Rechtsakten beigefügten Anhängen anzuordnen;

in der Sache zu entscheiden und den Beschluss 2015/18363 und die Durchführungsverordnung 2015/18284 für nichtig zu erklären;

in der Sache zu entscheiden und den Rat zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 700 000 Euro als Ersatz für alle Schäden zu verurteilen;

das angefochtene Urteil in den Nrn. 4 und 5 des Tenors und in den Rn. 91 bis 93 aufzuheben, soweit er darin verurteilt wird, neben den mit seinen eigenen Anträgen verbundenen Kosten zwei Drittel der dem Rat entstandenen Kosten zu tragen;

dem Rat gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 seines Urteils die von Herrn Haswani in seinem zweiten Anpassungsschriftsatz gestellten Anträge auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/850 und der Durchführungsverordnung 2016/840 im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung rechtsfehlerhaft für unzulässig erklärt. Dieser Rechtsfehler zeige sich in Rn. 45 des angefochtenen Urteils besonders deutlich.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 seines Urteils – insbesondere in Rn. 47 – rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es, wenn die in Art. 86 Abs. 4 der Verfahrensordnung genannten Vorgaben nicht erfüllt seien, die im Anpassungsschriftsatz gestellten Anträge als unzulässig zurückweisen könne, ohne auch nur zu prüfen, ob der Kanzler eine Aufforderung zur Mängelbehebung an den Kläger gerichtet habe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in den Rn. 39 bis 47 des angefochtenen Urteils – insbesondere in Rn. 46 – rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass Herr Haswani in seinem Anpassungsschriftsatz über die angepassten Anträge hinaus die angepassten Klagegründe erneut vorbringen müsse.

Viertens könne der Gerichtshof im Rahmen der ihm zugewiesenen Befugnis, selbst in der Sache zu entscheiden, nur die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und der Durchführungsverordnung aus dem Jahr 2015 (2015/1836 und 2015/1828) feststellen, mit denen die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von führenden in Syrien tätigen Geschäftsleuten eingefroren worden seien.

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1     ABl. 2016, L 141, S. 125.

2     ABl. 2016, L 141, S. 30.

3     ABl. 2015, L 266, S. 75.

4     ABl. 2015, L 266, S. 1.