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Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 14. September 2016 – A.S./Republik Slowenien

(Rechtssache C-490/16)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A.S.

Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien

Vorlagefragen

1.    Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?

2.    Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?

3.    Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?

4.    Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?

5.    Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?

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