Language of document : ECLI:EU:C:2013:400

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 13. Juni 2013(1)

Rechtssache C‑170/12

Peter Pinckney

gegen

KDG Mediatech AG

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])

„Unzulässigkeit – Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 3 – Besondere Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Kriterien zur Bestimmung des Ortes des schädigenden Ereignisses – Verletzung der Vermögensrechte eines Urhebers – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 bis 4 – Pressen einer CD – Anbieten einer CD im Internet – Online-Veröffentlichung des Inhalts in entmaterialisierter Form“





I –    Einleitung

1.        Die Cour de cassation (Frankreich) hat den Gerichtshof anlässlich einer Haftungsklage von Herrn Pinckney, einem französischen Gebietsansässigen, der behauptet, u. a. der Urheber musikalischer Werke zu sein, gegen die KDG Mediatech AG (im Folgenden: Mediatech), eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich, wegen angeblicher Verletzung der genannten Werke durch Letztere mit zwei Vorlagefragen befasst.

2.        Die vorliegende Rechtssache hätte den Gerichtshof veranlassen können, sich zu den Voraussetzungen zu äußern, unter denen die Gerichte eines Mitgliedstaats aufgrund von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(2) für die Entscheidung über einen Rechtsstreit örtlich zuständig sind, der sich an einer behaupteten Verletzung der Rechte eines Urhebers entzündet hat, die über das Internet begangen worden sein soll.

3.        Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, welches Anknüpfungskriterium bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Verletzung der Vermögensrechte eines Urhebers einschlägig ist, die aus der Online-Veröffentlichung entmaterialisierter Inhalte oder aus dem Online-Verkauf eines physischen Trägermediums resultiert, das die genannten Inhalte wiedergibt. Die Cour de cassation begründet ihr Vorabentscheidungsersuchen mit dem Unterschied, der zwischen dem Rechtsstreit, mit dem sie befasst ist, und den vom Gerichtshof in seinen Urteilen L’Oréal u. a.(3) sowie eDate Advertising u. a.(4) betrachteten Fällen bestehen soll.

4.        In Anbetracht der Beschreibung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht und aufgrund der – nach meinem Dafürhalten unbedingt vorzunehmenden – Qualifizierung der Rechtsgrundlage für die von Herrn Pinckney erhobene Haftungsklage scheinen mir die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gleichwohl unerheblich zu sein und damit für unzulässig erklärt werden zu müssen. Ich werde daher nur hilfsweise einige Anmerkungen zur Beantwortung der Fragen vorlegen.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Verordnung Nr. 44/2001(5)

5.        Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet: „Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

6.        Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung, der zu Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II gehört, sieht vor: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7.        Gemäß Art. 5 Nr. 3 derselben Verordnung, der zu Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II gehört, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“(6).

B –    Richtlinie 2001/29/EG

8.        Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(7) bestimmt im Wesentlichen, dass die Mitgliedstaaten u. a. für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vorsehen, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

9.        Art. 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) Abs. 1 der genannten Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“ Abs. 3 dieses Artikels sieht vor: „Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte erschöpfen sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.“

10.      In Art. 4 („Verbreitungsrecht“) Abs. 1 der genannten Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.“ Ferner bestimmt Abs. 2 dieses Artikels: „Das Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werkes nur, wenn der Erstverkauf dieses Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt.“

III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

11.      Im Licht des Vorabentscheidungsersuchens und der Erklärungen der Parteien lassen sich Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit wie folgt zusammenfassen.

12.      Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, behauptet, der Urheber, Komponist und Interpret von zwölf in den 1970er Jahren auf einer Schallplatte aufgenommenen Liedern zu sein. Er entdeckte, dass die genannten Lieder ohne seine Erlaubnis auf in Österreich von der dort ansässigen Gesellschaft Mediatech gepressten Compact Discs (im Folgenden: CDs) vervielfältigt worden waren. Diese CDs wurden anschließend von zwei britischen Gesellschaften auf verschiedenen, u. a. von seinem Toulouser Wohnsitz aus zugänglichen Websites vertrieben.

13.      Herr Pinckney verklagte Mediatech vor dem Tribunal de grande instance de Toulouse auf Ersatz des Schadens, den er durch eine Verletzung seiner Urheberrechte erlitten zu haben glaubt. Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 erklärte sich der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter des genannten Gerichts trotz der von Mediatech erhobenen Rüge der örtlichen Unzuständigkeit für zuständig für die Entscheidung über diese Klage.

14.      Auf das von Mediatech gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel hin verneinte die Cour d’appel de Toulouse die Zuständigkeit der französischen Gerichte und begründete dies damit, dass der Ort des Wohnsitzes der Beklagten Österreich sei und der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht in Frankreich liegen könne.

15.      Herr Pinckney legte daraufhin ein auf die Kassation dieses Urteils gerichtetes Rechtsmittel ein und machte einen Verstoß gegen Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 geltend. Vor diesem Hintergrund hat die Cour de cassation mit Entscheidung vom 5. April 2012 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass im Fall der Verletzung von Urhebervermögensrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind,

–        die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, eine Haftungsklage zu erheben, um Ersatz nur des Schadens zu erlangen, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist,

oder

–        außerdem diese Inhalte für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestimmt sein oder gewesen sein müssen oder aber ein anderer Bezug deutlich gemacht sein muss?

2.      Ist Frage 1 genauso zu beantworten, wenn die Verletzung der Urhebervermögensrechte nicht aus der Veröffentlichung eines entmaterialisierten Inhalts resultiert, sondern, wie im vorliegenden Fall, aus dem Angebot eines physischen Trägermediums im Internet, das diesen Inhalt wiedergibt?

16.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden. Herr Pinckney, die französische, die griechische, die österreichische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV – Würdigung

A –    Zur Zulässigkeit

17.      Ich werde auf die beiden im vorliegenden Fall einschlägigen Unzulässigkeitsgründe unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Unzulässigkeitsentscheidungen im Bereich der Vorabentscheidungsersuchen, der aus dem Grundprinzip der guten Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten folgt, einerseits, und der Notwendigkeit, dass diese es dem Gerichtshof ermöglichen, sich im Licht und für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits zur erbetenen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts zu äußern, andererseits, eingehen.

18.      Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen der nationalen Gerichte spricht(8); dabei ist ihre Zurückweisung „nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“(9). Dies dürfte aber in der vorliegenden Rechtssache der Fall sein.

1.      Unzureichende Beschreibung des tatsächlichen Hintergrunds der Rechtssache

19.      Der erste Unzulässigkeitsgrund, der zwar von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien geltend gemacht worden ist, aber von Amts wegen festgestellt werden kann(10), bezieht sich darauf, dass der Gerichtshof in Anbetracht der unzureichenden Beschreibung des tatsächlichen Hintergrunds der Rechtssache durch das vorlegende Gericht auf die gestellten Fragen nicht antworten kann. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen enthält keinerlei Angaben u. a. über die Art der zwischen der österreichischen Gesellschaft und den britischen Gesellschaften bestehenden Beziehungen, die etwaigen Parallelklagen von Herrn Pinckney gegen die genannten Gesellschaften, die Tätigkeit der fraglichen Websites oder das in der ersten Frage erwähnte technische Verfahren der Online-Veröffentlichung der geschützten Inhalte.

20.      Die Lücken der Vorlageentscheidung erschweren die Aufgabe des Gerichtshofs, die darin besteht, eine möglichst zweckdienliche Antwort auf die vorgelegten Fragen zu geben, die sich aus dem Sachverhalt ergibt. Nach meinem Dafürhalten ist es dem Gerichtshof gleichwohl nicht unmöglich, die von ihm erbetene Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorzunehmen, denn er verfügt, wie es die Rechtsprechung verlangt, über genug Angaben, um die Tragweite der Vorlagefragen(11), hier die Festlegung des relevanten Anknüpfungspunkts bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, bestimmen zu können. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht aus diesem Grund unzulässig.

2.      Fehlende Erheblichkeit der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits

21.      Der zweite Unzulässigkeitsgrund, der von der österreichischen Regierung und von der Kommission geltend gemacht worden ist, betrifft in Anbetracht des Fehlens eines erkennbaren Zusammenhangs zwischen den vorgelegten Fragen und dem Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, die Sachdienlichkeit der Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits.

22.      Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden brauchen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts insbesondere deshalb keinen Aufschluss über die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits geben kann, weil sich der Gegenstand dieser Streitigkeit vom Gegenstand der vorgelegten Fragen unterscheidet(12).

23.      Vor diesem Hintergrund besteht die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache darin, dass dieser Aspekt der Zulässigkeit nicht unmittelbar betrachtet werden kann, sondern eine vorherige Prüfung des Urheberrechtsschutzsystems in der Europäischen Union voraussetzt. Wird ein nationales Gericht nämlich aufgrund von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 mit einer Klage wegen Verletzung von Urheberrechten befasst, hat es zunächst die behaupteten Tätigkeiten im Hinblick auf die in der Richtlinie 2001/29 enthaltenen autonomen Begriffe zu qualifizieren(13), um eines der Elemente der angeblichen Haftung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem es ansässig ist, lokalisieren und gegebenenfalls bestätigen zu können, dass es zuständig ist(14).

24.      Deshalb bin ich wie die Kommission der Auffassung, dass die verschiedenen in dieser Rechtssache einschlägigen ausschließlichen Urheberrechte gesondert zu betrachten sind, und zwar ungeachtet des allgemeinen Wortlauts der Vorlagefragen, die undifferenziert auf die „Urhebervermögensrechte“ Bezug nehmen. Nach Vornahme dieser Qualifizierung wird das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den vorgelegten Fragen und dem Ausgangsrechtsstreit deutlicher zu Tage treten.

a)      Qualifizierung der behaupteten Verletzungshandlungen im Verhältnis zu den in der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen ausschließlichen Urheberrechten

25.      Erstens unterliegt es meines Erachtens keinem Zweifel, dass die behauptete Vervielfältigung der betreffenden Werke in Form einer CD, die von Mediatech vorgenommen worden sein soll, unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fällt. Insoweit weise ich darauf hin, dass Verletzungen des Vervielfältigungsrechts grundsätzlich eine strikt territoriale Dimension aufweisen. In der vorliegenden Rechtssache ist dieses Territorium, was das Pressen der CDs angeht, Österreich. Selbst wenn der Urheber der unerlaubten Vervielfältigung die fraglichen Inhalte auch im Ausland wiedergeben oder verbreiten würde – entweder selbst oder über einen Gehilfen –, wäre die sich daraus ergebende Extraterritorialität eine Folge der späteren Wiedergabe- oder Verbreitungshandlung und nicht der Vervielfältigungshandlung als solcher.

26.      Zweitens bin ich in Bezug auf das behauptete Anbieten der genannten CDs im Internet durch die britischen Gesellschaften der Meinung, dass dieses in den Anwendungsbereich des in Art. 4 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen ausschließlichen Verbreitungsrechts fällt. Mit einem solchen Anbieten im Internet soll nämlich das Eigentum am physischen Trägermedium eines urheberrechtlich geschützten Inhalts übertragen werden(15). Diese Qualifizierung braucht meines Erachtens nicht anders auszufallen, je nachdem, ob das genannte Angebot in einem Geschäft oder im Internet erfolgt.

27.      Die Schwierigkeit besteht daher drittens vor allem darin, zu bestimmen, zu welchen ausschließlichen Rechten die Online-Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte in entmaterialisierter Form gehört, die Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist. Insoweit könnte das fragliche technische Verfahren, das vom vorlegenden Gericht nicht festgestellt worden ist, aus einem „Streaming“, aus dem Herunterladen auf einem zentralen Server gespeicherter Dateien oder aus einem „Peer-to-Peer“-Dateiaustausch bestehen.

28.      Nach meinem Dafürhalten hatte der Gesetzgeber die – im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 zum Ausdruck kommende – Absicht, all diese Verfahren dem Anwendungsbereich des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, der insbesondere „die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, betrifft, zu unterstellen(16). Ferner hat der Gerichtshof im Urteil ITV Broadcasting u. a.(17) unlängst entschieden, dass die Weiterverbreitung in eine terrestrische Fernsehsendung integrierter Werke, die durch eine andere Einrichtung als das ursprüngliche Sendeunternehmen mittels eines Internetstreamings vorgenommen wird, das den Abonnenten zugänglich gemacht wird, die diese Weiterverbreitung dadurch empfangen können, dass sie sich mit dem Server dieser Einrichtung verbinden („Live-Streaming“), unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ fällt.

29.      Die Online-Veröffentlichung der Lieder in entmaterialisierter Form könnte gegebenenfalls auch in den Bereich des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 fallen, der die „vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form“ betrifft(18). Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass dieser Begriff auf die – vorübergehende oder teilweise – Vervielfältigung durch die Speicherung eines Auszugs eines geschützten Werkes Anwendung finden kann(19). Sollte die Online-Veröffentlichung der Lieder, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, eine Vervielfältigungshandlung darstellen, wäre sie nach meinem Dafürhalten am Ort der Online-Veröffentlichung („Upload“) angesiedelt(20).

30.      Folglich sind in der Ausgangsrechtssache die drei in der Richtlinie 2001/29 verankerten ausschließlichen Querschnittsurheberrechte einschlägig, so dass die Grundlage für die Klagen gegen die mutmaßlichen Verletzer bei jedem eine andere ist und die Lokalisierung der Handlungen, die ihnen zur Last gelegt werden können, nach Maßgabe des betroffenen Rechts variiert.

b)      Auswirkungen auf die Erheblichkeit der Vorlagefragen

31.      Die österreichische Regierung stellt aufgrund des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen den vorgelegten Fragen und dem Ausgangsrechtsstreit die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens insgesamt in Abrede, während die Kommission für eine teilweise Zulässigkeit einzutreten scheint, da sie die Frage der Verletzung des Vervielfältigungsrechts von Herrn Pinckney, die zu prüfen sein soll, von der Frage der Verletzung seines Verbreitungsrechts, die unzulässig sein soll, unterscheidet.

32.      In Bezug auf die behauptete Verletzung des Vervielfältigungsrechts, auf das sich Herr Pinckney beruft, habe ich bereits erläutert, dass die Handlungen des Anbietens einer CD im Internet oder der Online-Veröffentlichung von Inhalten in entmaterialisierter Form, die allein Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sind, unter das Verbreitungs- bzw. unter das Wiedergaberecht fallen(21). Daher bin ich der Auffassung, dass die – vom vorlegenden Gericht nicht erbetene – Prüfung der Kriterien zur Bestimmung des Ortes des schädigenden Ereignisses wegen Verletzung des Vervielfältigungsrechts selbst dann nicht vorzunehmen ist, wenn dieses das einzige ausschließliche Recht zu sein scheint, gegen das Mediatech hätte verstoßen können.

33.      In Bezug auf die behauptete Verletzung des Verbreitungs- und des Wiedergaberechts bin ich unter Berücksichtigung der Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, der Ansicht, dass wir es hier mit einer Rechtssache zu tun haben, in der die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinerlei Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

34.      Die erste Vorlagefrage geht nämlich von der Annahme aus, dass ein entmaterialisierter Inhalt im Internet veröffentlicht worden sei, wie die österreichische Regierung hervorhebt. Sowohl aus der zusammenfassenden Darstellung des tatsächlichen Hintergrunds im Vorabentscheidungsersuchen als auch im Umkehrschluss aus dem Wortlaut der zweiten Frage(22) geht jedoch hervor, dass diese Fallgestaltung dem Sachverhalt, der zu dem Rechtsstreit geführt hat, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, nicht entspricht. Nach einer bei zahlreichen Gelegenheiten wiederholten Rechtsprechung braucht diese erste Frage daher nicht beantwortet zu werden(23).

35.      Auch die Antwort, die der Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage geben könnte, wäre für das vorlegende Gericht nicht nützlich, da dieses nicht mit einer Klage befasst ist, die sich auf die Online-Verbreitung einer CD von einer Website aus bezieht, sondern mit einer Klage, die die Vervielfältigung von Werken betrifft, die sich aus dem Pressen einer CD in Österreich ergibt.

36.      Es wird nämlich nicht bestritten, dass das Anbieten von CDs im Internet, das Gegenstand der zweiten Vorlagefrage ist, auf Veranlassung britischer Gesellschaften, die nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt sind, stattgefunden hat(24). Tatsächlich lässt sich der Akte, über die der Gerichtshof verfügt, keinerlei Anhaltspunkt für die Feststellung entnehmen, ob und inwieweit die einzige Beklagte des Ausgangsverfahrens – Mediatech – unmittelbar oder mittelbar an diesen Verbreitungs- oder Wiedergabehandlungen im Internet beteiligt gewesen ist.

37.      Insoweit weise ich darauf hin, dass die Antwort, die der Gerichtshof auf die vorgelegten Fragen geben könnte, für das vorlegende Gericht nur nützlich wäre, wenn Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es zuließe, den für eine behauptete Verletzungshandlung mutmaßlichen Verantwortlichen mit der Begründung vor einem Gericht, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem er nicht wohnhaft ist, zu verklagen, dass eine andere Verletzungshandlung, die von einem Dritten, der nicht Beklagter ist, begangen worden sein soll, ihre schädigende Wirkung in diesem Mitgliedstaat erzeugt hat und die Handlung des Beklagten eine Voraussetzung für die Begehung der nachfolgenden Handlungen des genannten Dritten gewesen ist.

38.      Der Gerichtshof hat jedoch unlängst festgestellt, dass eine solche Zuständigkeit, die auf die mutmaßliche unerlaubte Handlung eines Dritten gestützt wird, der nicht Beklagter ist, nicht am Ort der von diesem Dritten begangenen Handlung begründet werden kann, um über eine Klage gegen einen mutmaßlichen Verursacher zu entscheiden, der dort nicht selbst tätig geworden ist(25). Eine solche abgeleitete Zuständigkeit scheint mir in einer Fallgestaltung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auch am Ort der Verwirklichung eines Schadenserfolgs, der aus angeblichen Handlungen Dritter resultiert, die nicht Beklagte sind, nicht zu bestehen, da sich die Lokalisierung des Schadens, der sich aus einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts von Herrn Pinckney ergibt, nach meinem Dafürhalten von der Lokalisierung des Schadens unterscheidet, der aus einer Verletzung seines Verbreitungs- oder Wiedergaberechts folgt.

39.      Da die Frage der Bestimmung des Ortes des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Fall einer grenzüberschreitenden Verbreitung physischer Trägermedien oder unkörperlicher, die geschützten Werke wiedergebender Inhalte über das Internet nur im Rahmen einer Klage gegen die mutmaßlichen Urheber der genannten Handlungen erheblich wäre, sind die beiden Vorlagefragen meines Erachtens für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht objektiv erforderlich(26).

40.      Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation für unzulässig zu erklären.

B –    Hilfsausführungen zur Beantwortung der Fragen

41.      Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das Vorabentscheidungsersuchen zurückzuweisen, weil es insgesamt unzulässig ist, werde ich die Bestimmung des „Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nur hilfsweise prüfen.

42.      Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof seit der Einreichung des Ersuchens des vorlegenden Gerichts Gelegenheit gehabt hat, sich in anderen Bereichen des geistigen Eigentums, nämlich dem des Markenrechts(27) und – inzident – dem des Schutzrechts sui generis an Datenbanken(28), zu ähnlichen Fragen wie denen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, zu äußern. Auch wenn sich die Leitlinien der Rechtsprechung auf diesem Gebiet heute zweifellos klarer abzeichnen, stehen Präzisierungen des Gerichtshofs in Bezug auf die Lokalisierung eines Urheberrechtsverstoßes im Internet zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gleichwohl noch aus(29).

43.      Unter Berücksichtigung bestimmter widerstreitender Erklärungen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind(30), ist es nach meinem Dafürhalten zweckmäßig, auf die Bedeutung des Territorialitätsgrundsatzes hinzuweisen, der diesen Bereich kennzeichnet, bevor daraus konkrete Schlussfolgerungen in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit bei einer komplexen grenzüberschreitenden Verletzung der Rechte eines Urhebers unter Zuhilfenahme des Internets, wie in den vom vorlegenden Gericht genannten Fällen, gezogen werden.

1.      Zur Bedeutung des Grundsatzes der Territorialität des Urheberrechts

44.      Der Grundsatz der Territorialität des Urheberrechts ist die Basis der Schnittstelle zwischen den 27 verschiedenen nationalen Regelungen, mit denen nebeneinander ein und dasselbe Werk in der Union geschützt werden soll(31).

45.      Dieser Grundsatz, der das gesamte Recht des geistigen Eigentums leitet, kann unter der dreifachen Dimension der gerichtlichen Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und des materiellen Rechts dekliniert werden. Wie aus dem Urteil Football Dataco u. a. hervorgeht, besteht in diesem Bereich eine enge Verbindung zwischen jedem dieser Aspekte(32).

46.      In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit gehe ich davon aus, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach dem Territorialitätsgrundsatz nur dann über Urheberrechtsverletzungen entscheiden können, wenn und soweit das Gebiet, auf das sich ihre Gerichtsbarkeit erstreckt, betroffen ist. Diese Verbindung zwischen Gebiet und gerichtlicher Zuständigkeit kann jedoch unterbrochen werden, wenn das genannte Gericht unabhängig von der Lokalisierung der Elemente des Rechtsstreits mit einer Zuständigkeit für die gesamte Rechtssache ausgestattet wird, beispielsweise wenn seine Zuständigkeit auf Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gestützt wird(33).

47.      Was das Kollisionsrecht angeht, sieht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)(34) die ausschließliche und unabdingbare Anwendung des „Recht[s] des Staates …, für den der Schutz beansprucht wird“, auf eine außervertragliche Verpflichtung vor, die sich aus einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums ergibt, das nicht „gemeinschaftsweit einheitlicher“ Natur ist(35). Nach dieser Vorschrift, die auf einer subjektiven Anknüpfung beruht und die Wahl des anzuwendenden Rechts in einem ersten Schritt dem Kläger überlässt, hat sich derjenige, der behauptet, dass eines seiner Urheberrechte verletzt worden sei, unter den Schutz einer nationalen Rechtsordnung zu begeben, da es außerhalb einer solchen Rechtsordnung kein Urheberrecht gibt(36). Insoweit stellt die genannte Kollisionsnorm weniger eine Folge des Territorialitätsgrundsatzes dar als vielmehr einen Beweis seiner Existenz.

48.      Das Konzept der Territorialität entfaltet daher auf dem Gebiet des materiellen Rechts seine volle Wirkung. Vor diesem Hintergrund bedeutet es, dass der urheberrechtliche Schutz eines Werkes von einer nationalen Rechtsordnung abhängt, sowohl unter dem Gesichtspunkt seiner Anerkennung, die die Erfüllung der in der fraglichen Rechtsordnung vorgesehenen Bedingungen voraussetzt, als auch unter dem Gesichtspunkt seines Umfangs, der auf das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt ist(37). Mit anderen Worten ist das Urheberrecht sowohl hinsichtlich seiner Existenz als auch hinsichtlich seiner Wirkungen den Grenzen einer Rechtsordnung unterworfen(38). In diesem Stadium der Überlegungen ist der räumliche Anwendungsbereich des Schutzes zu bestimmen, der im Urheberrecht des Mitgliedstaats vorgesehen ist, dessen Schutz beansprucht wird(39).

49.      Es erscheint mir unbestreitbar, dass das Schutzsystem des geistigen Eigentums und des Urheberrechts im Besonderen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts(40) nach wie vor grundlegend von diesem Territorialitätsgrundsatz beherrscht wird. Die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs hat jedoch bestimmte negative Auswirkungen der Territorialität des Urheberrechts abgeschwächt, um sie an die alltägliche Realität der grenzüberschreitenden Verbreitung geschützter Werke anzupassen; dies betraf sowohl die Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit(41) als auch die Bedingungen für das Vorliegen einer Verletzung verschiedener Rechte des geistigen Eigentums in materieller Hinsicht(42).

50.      Daher bin ich mangels eines diesbezüglichen gesetzgeberischen Tätigwerdens(43) der Meinung, dass Urheberrechtsverletzungen, die die Besonderheit haben, über das Internet begangen worden zu sein, keine Revolution des klassischerweise territorialen Ansatzes dieser Kategorie von Rechten voraussetzen, sondern vielmehr eine neue Definition der Art und Weise, auf die sich die Verbindung zwischen einem virtuellen Verhalten und einem bestimmten Gebiet manifestiert(44).

2.      Zu den Gerichten, die für die Entscheidung über eine behauptete Verletzung verschiedener ausschließlicher Urheberrechte über das Internet zuständig sind

a)      Zum Rahmen der Prüfung

51.      Aus einer Zusammenschau der Art. 2 und 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich, dass der Kläger im Bereich von Klagen wegen deliktischer Haftung über eine Option verfügt, die es ihm erlaubt, entweder das Gericht des Staates, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Beklagten gelegen ist, oder aber die Gerichte anzurufen, in deren Bezirk der Ort gelegen ist, „an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ oder „einzutreten droht“.

52.      Nach ständiger Rechtsprechung unterteilt sich der zweite Gerichtsstand in zwei Teile, nämlich zum einen in „den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ und zum anderen in „den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens …, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann“(45). Diese beiden Anknüpfungspunkte sind in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fallgestaltung nacheinander zu betrachten.

b)      Zur Lokalisierung einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts

53.      Ich habe zuvor darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Vervielfältigungsrecht eines Urhebers grundsätzlich keinen grenzüberschreitenden Charakter aufweist, da der Ort der Entstehung und der Ort der Verwirklichung des Schadens identisch sind. Der Schaden, der aus der Verletzung eines Vervielfältigungsrechts resultiert, wird nämlich allein aufgrund der Vornahme der Vervielfältigungshandlung vollständig verwirklicht und tritt daher an demselben Ort ein wie diese(46).

54.      Folglich sind grundsätzlich allein die österreichischen oder britischen Gerichte für die Entscheidung über die Rechtsfolgen des Pressens der CDs in Österreich bzw. der hypothetischen Online-Veröffentlichung der Lieder im Vereinigten Königreich durch die Speicherung eines Vervielfältigungsstücks auf einem mit dem Internet verbundenen Hostserver(47) und über die daraus folgenden Schäden zuständig.

c)      Zur Lokalisierung einer Verletzung des Verbreitungs- oder des Wiedergaberechts

55.      Im Gegensatz dazu kann ein Verstoß gegen das Verbreitungs- und gegen das Wiedergaberecht einen Auslandsbezug begründen, der zu einer Verschiebung der unterschiedlichen Elemente der angeblichen Haftung und damit zu einer Abtrennung der verschiedenen Anknüpfungspunkte bei Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 führt. Der Schaden, der aus Verletzungen des Verbreitungs- oder des Wiedergaberechts resultiert, setzt nämlich einen potenziellen Adressaten oder eine potenzielle Öffentlichkeit voraus, der bzw. die sich an einem Ort befinden kann, der sich von dem der genannten Handlung unterscheidet.

56.      Bei Vorliegen einer grenzüberschreitenden Verletzung von Urheberrechten über das Internet scheint mir die Bestimmung des „Ortes des schädigenden Ereignisses“ jedoch keinen grundlegend anderen Prinzipien gehorchen zu müssen, je nachdem, ob ein Verstoß gegen das eine oder gegen das andere dieser Rechte in Rede steht(48). Wie die Parteien des Verfahrens vor dem Gerichtshof bin ich daher der Auffassung, dass auf die beiden vorgelegten Fragen, wenn sie zulässig wären, die gleiche Antwort gegeben werden müsste.

i)      Der Ort des ursächlichen Geschehens

57.      In Bezug auf den Ort des ursächlichen Geschehens, der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den gesamten erlittenen Schaden begründet(49), bin ich der Ansicht, dass im Bereich der Urheberrechte dem Ansatz zu folgen ist, den der Gerichtshof im Urteil Wintersteiger auf dem Gebiet des Markenrechts gewählt hat(50) und der darin besteht, den Gerichten des Ortes der Niederlassung der mutmaßlichen Verletzer als dem Ort, an dem der Beschluss über das Anbieten der CDs im Internet – für die Verbreitungshandlung – oder über die Online-Veröffentlichung der Lieder (den „Upload“) – für die Wiedergabehandlung – gefasst worden ist, eine Zuständigkeit zuzuweisen.

58.      In dem einen wie in dem anderen Fall führt dieses Kriterium in der vorliegenden Rechtssache zur Bezeichnung der britischen Gerichte des Ortes der Niederlassung der fraglichen Gesellschaften und ist im Verhältnis zur allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 für den Kläger daher nur von begrenztem Interesse.

ii)    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs

59.      Angesichts der allgegenwärtigen Verbreitung mittels des Internets nachgeahmter musikalischer Werke bereitet die Lokalisierung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der aus Wiedergabe- oder Verbreitungshandlungen im Internet resultiert, die meisten Schwierigkeiten. Insoweit spiegelt die Vielzahl der dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgeschlagenen Auslegungen(51) die divergierenden Lösungen der Gerichte der Mitgliedstaaten(52) und die zahlreichen diesbezüglichen Vorschläge im Schrifttum(53) wider.

60.      Meines Erachtens zeichnen sich die Grundsätze zur Lösung dieser Schwierigkeiten in den jüngeren Entwicklungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nunmehr jedoch recht deutlich ab.

61.      In Bezug auf das materielle Recht hat sich der Gerichtshof mehrfach zu den Kriterien für die Lokalisierung eines Verstoßes gegen verschiedene Rechte des geistigen Eigentums über das Internet geäußert, um den räumlichen Anwendungsbereich des Rechts, dessen Schutz beansprucht wurde, nach Maßgabe der tatsächlich bestehenden Verbindung zwischen behaupteter Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums und fraglichem Gebiet abzugrenzen. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof einem Kriterium, das er aus der Ausrichtung der Tätigkeit der fraglichen Website auf die Öffentlichkeit der Union bzw. eines Mitgliedstaats abgeleitet hatte, systematisch den Vorzug gegeben(54). Er hat den Inhalt dieses Kriteriums unlängst präzisiert, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Tätigkeit der Seite „die Absicht der sie [betreibenden] Person erkennen [lassen muss], die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt anzusprechen“(55). Ich stelle fest, dass diese Voraussetzung der gezielten Ansprache unabhängig davon Anwendung findet, ob der angebliche Verstoß mittels eines körperlichen oder unkörperlichen Trägermediums begangen wird(56).

62.      In Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit hat der Gerichtshof noch nicht unmittelbar über die Kriterien zur Lokalisierung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs entscheiden müssen, um das Gericht, das im Fall eines Verstoßes gegen ein nicht registrierungspflichtiges Recht des geistigen Eigentums über das Internet zuständig ist, bezeichnen zu können(57). Es versteht sich jedoch von selbst, dass sich die vom Gerichtshof auf dem Gebiet des materiellen Rechts gewählten Lösungen nicht automatisch auf die Regeln zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit übertragen lassen.

63.      Gleichwohl könnten derartige Lösungen nützliche Anregungen für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 liefern, sofern hieran ein besonderes Interesse besteht. Dem Urteil Football Dataco u. a. lässt sich meines Erachtens jedoch ein Streben nach Kohärenz in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, das in der Angleichung der Lokalisierungskriterien zur Bezeichnung des zuständigen Gerichts an die Kriterien, die zur Abgrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs einer nationalen Regelung zum Schutz des Sui-generis-Rechts an Datenbanken festgelegt worden sind, zum Ausdruck kommt. Zur Lokalisierung einer Handlung des Sendens von Daten – Generalanwalt Cruz Villalón zufolge unabhängig von der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit – befragt, hat der Gerichtshof, nachdem er auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 hingewiesen hatte, nämlich die Auffassung vertreten, dass „sich die Frage nach dem Ort der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendehandlungen, die nach dem Vorbringen von Football Dataco u. a. der wesentlichen Investition für die Erstellung der Datenbank Football Live geschadet haben sollen, auf die Frage der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts … auswirken [kann]“(58).

64.      Im vorliegenden Fall könnte, was eine angebliche Verletzung bestimmter ausschließlicher Urheberrechte über das Internet angeht, dem vom Gerichtshof in den vorerwähnten Urteilen in materieller Hinsicht entwickelten Lokalisierungsansatz nach meinem Dafürhalten ebenfalls gefolgt werden, um für die Zwecke von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu bestimmen. Diese Analyse wird meines Erachtens nämlich durch das Wesen des Schadens gestützt, der aus einer Verletzung des Verbreitungs- und des Wiedergaberechts im Sinne der Richtlinie 2001/29 resultiert. Da dieser aus einem entgangenen Gewinn wegen der unerlaubten Verbreitung der Werke besteht, erschiene es mir angemessen, einem Gerichtsstand, der am Ende einer Prüfung der Ausrichtung der Tätigkeit der fraglichen Website auf eine bestimmte Öffentlichkeit bezeichnet würde, den Vorzug zu geben; dieser Ansatz wird im Schrifttum „Fokalisierungstheorie“ genannt(59). Der solchermaßen bezeichnete Gerichtsstand würde lediglich über eine Zuständigkeit verfügen, die auf die Schäden beschränkt ist, die in dem Gebiet eingetreten sind(60), das der mutmaßliche Verletzer bewusst und gezielt angesprochen hat(61).

65.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Ansatz zu bestätigen und ihn auf Urheberrechte auszuweiten, da, wie ich bereits hervorgehoben habe, aus dem Territorialitätsgrundsatz eine besondere Verbindung zwischen dem Umfang des räumlichen Anwendungsbereichs der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und dem Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit resultiert, obwohl sich diese beiden Aspekte nach wie vor unterscheiden und nicht gegenseitig reduzieren können(62).

66.      Bei der Durchführung einer solchen Anknüpfung könnte sich der Gerichtshof an den nicht erschöpfenden Kriterien orientieren, die im Urteil Pammer und Hotel Alpenhof entwickelt worden sind(63), wobei die nationalen Gerichte die genannten Kriterien mit einer gewissen Flexibilität unter Berücksichtigung u. a. der Art der in Rede stehenden Tätigkeit anzuwenden haben dürften.

67.      Eine andere Präzisierung drängt sich in Bezug auf die Notwendigkeit auf, die Bedeutung des Gerichtsstands des Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 an mittels des Internets erlittene Schäden anzupassen. Grundsätzlich führen die in Art. 5 der genannten Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften zur Bezeichnung eines bestimmten, speziell zuständigen Gerichts und nicht zur Bezeichnung sämtlicher Gerichte eines Mitgliedstaats(64). Da der gewählte Anknüpfungspunkt jedoch die Ausrichtung der Tätigkeit der Website ist, bin ich der Auffassung, dass Art. 5 Nr. 3 der genannten Verordnung dahin auszulegen ist, dass er die Zuständigkeit jedes der Gerichte des Mitgliedstaats begründet, dessen Öffentlichkeit gezielt angesprochen wird(65), sofern diese Gerichte nach den nationalen Verfahrensvorschriften über eine sachliche Zuständigkeit für Urheberrechtsstreitigkeiten verfügen. Im Übrigen könnte eine solche Zuständigkeit nur unter dem Vorbehalt besonderer nationaler Vorschriften bestehen, die Streitigkeiten über grenzübergreifende Schäden bestimmten Gerichten, beispielsweise denen der nationalen Hauptstadt, vorbehalten.

68.      Ich möchte klarstellen, dass das Kriterium der Zugänglichkeit, das davon ausgeht, dass ein potenzieller Schaden an all den Orten eintritt, von denen aus die fragliche Seite aufgerufen werden kann, nach meinem Dafürhalten außer Acht zu bleiben hat. Ein solcher Anknüpfungspunkt würde nämlich das „Forum Shopping“ entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs fördern, der unermüdlich versucht hat, dieses Risiko bei seiner Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 einzudämmen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das von Herrn Pinckney in den Vordergrund gerückte Kriterium des Ortes, an dem der Schutz beansprucht wird, angesichts des automatischen Charakters des Urheberrechtsschutzes in der Rechtsordnung sämtlicher Mitgliedstaaten zu der gleichen Zerlegung des Rechtsstreits führen würde wie das der Zugänglichkeit. Ich bin aus Gründen, die sowohl mit dem Territorialitätsgrundsatz als auch mit den von der genannten Verordnung verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit und der geordneten Rechtspflege zusammenhängen, gegen eine solche Vervielfachung der zuständigen Gerichtsstände(66).

69.      Herr Pinckney schlägt eine Alternative vor, die darin besteht, das Kriterium des Ortes des Mittelpunkts der Interessen des Geschädigten aus dem Urteil eDate Advertising und Martinez auf im Internet begangene Verletzungen von Urhebervermögensrechten auszuweiten, was eine Konzentration der Entscheidung über den Rechtsstreit durch die Begründung einer Zuständigkeit der Gerichte dieses Ortes für den gesamten Schaden erlauben würde. Diese Wahl dürfte dazu beitragen, die Zuständigkeit des forum actoris zu verallgemeinern. Eine solche Auslegung liefe Gefahr, Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 seine praktische Wirksamkeit zu nehmen und die Absicht des Gesetzgebers, die in dem Erfordernis einer engen Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem besonderen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, zu verfälschen.

70.      Der potenzielle immaterielle Schaden, der sich aus einer Verletzung des Ansehens oder des Privatlebens einer Einzelperson ergibt, ist im Allgemeinen nämlich größer an dem Ort, an dem diese Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, wobei sich der genannte Gesichtspunkt selbstverständlich auf die Zuständigkeitsvorschriften niederschlägt. Im Gegensatz dazu „gilt diese Beurteilung … aber nicht für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Fällen der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“(67). Der materielle Schaden, der sich aus der Verletzung eines der vorerwähnten ausschließlichen Urheberrechte ergibt, steht nämlich nicht notwendigerweise in Verbindung mit der Lokalisierung des Mittelpunkts der Interessen des Urhebers, sondern vielmehr mit der Lokalisierung von dessen Publikum(68).

71.      Daher schlage ich hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklären sollte, vor, auf die Vorlagefragen gemeinsam zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall eines Rechtsstreits über eine angebliche Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts durch das Angebot physischer Trägermedien im Internet, die einen urheberrechtlich geschützten Inhalt wiedergeben, oder des ausschließlichen Wiedergaberechts durch die Online-Veröffentlichung entmaterialisierter Inhalte die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, entweder das Gericht des Ortes der Niederlassung der Personen, die die Compact Discs (CDs) im Internet angeboten oder die Inhalte online veröffentlicht haben, wegen Ersatzes ihres gesamten Schadens oder die Gerichte des Mitgliedstaats, auf den die fragliche Website ihre Tätigkeit ausrichtet, wegen Ersatzes des in diesem Gebiet erlittenen Schadens anrufen kann.

V –    Ergebnis

72.      Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation für unzulässig zu erklären.

73.      Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklären sollte, schlage ich vor, die von der Cour de cassation vorgelegten Fragen gemeinsam wie folgt zu beantworten:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Rechtsstreits über eine angebliche Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts durch das Angebot physischer Trägermedien im Internet, die einen urheberrechtlich geschützten Inhalt wiedergeben, oder des ausschließlichen Wiedergaberechts durch die Online-Veröffentlichung entmaterialisierter Inhalte die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, entweder das Gericht des Ortes der Niederlassung der Personen, die die Compact Discs (CDs) im Internet angeboten oder die Inhalte online veröffentlicht haben, wegen Ersatzes ihres gesamten Schadens oder die Gerichte des Mitgliedstaats, auf den die fragliche Website ihre Tätigkeit ausrichtet, wegen Ersatzes des in diesem Gebiet erlittenen Schadens anrufen kann.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. 2001, L 12, S. 1.


3 – Urteil vom 12. Juli 2011 (C‑324/09, Slg. 2011, I-6011).


4 – Urteil vom 25. Oktober 2011 (C‑509/09 und C‑161/10, Slg. 2011, I-10269).


5 – Ich weise darauf hin, dass sich an den einschlägigen Vorschriften anlässlich der Überarbeitung der Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351, S. 1) nichts Wesentliches geändert hat.


6 – Die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung gilt, worauf der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, Randnrn. 31 f.), hingewiesen hat, auch für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001.


7 – ABl. L 167, S. 10. Angesichts des Wortlauts der Vorlagefragen, die nur auf die Urheberrechte Bezug nehmen, sind die Vorschriften über die verwandten Schutzrechte nicht wiedergegeben worden, obwohl Herr Pinckney in seiner behaupteten Eigenschaft als Interpret der streitigen Musikwerke möglicherweise den Schutz genießt, den einige von ihnen vorsehen.


8 – Vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2011, Unió de Pagesos de Catalunya (C‑197/10, Slg. 2011, I-8495, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).


9 – Vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C‑571/10, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


10 – Da es dem Gerichtshof – wie jedem Gericht – obliegt, festzustellen, ob er zuständig ist, Urteil vom 9. Dezember 2010, Fluxys (C‑241/09, Slg. 2010, I‑12773, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).


11 – Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli (C‑94/07, Slg. 2008, I‑5939, Randnr. 29).


12 – Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C‑92/09 und C‑93/09, Slg. 2010, I‑11063, Randnrn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


13 – Vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2012, Donner (C‑5/11, Randnr. 25).


14 – Vgl. in diesem Sinne Fawcett, J., und Torremans, P., Intellectual Property and Private International Law, Oxford University Press, 2011, S. 561, Nr. 10.86, und S. 564, Nr. 10.95.


15 – Diese Qualifizierung wird durch den 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 gestützt, der Online-Dienste materiellen Trägern gegenüberstellt und dem selbst die „Vereinbarte Erklärung zu den Artikeln 6 und 7“ des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) zugrunde liegt, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) gebilligt worden ist.


16 – Im Gegensatz dazu scheint mir die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C‑128/11), auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar zu sein. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms von einer Internetseite und dessen Lieferung auf CD-ROM nicht unterschieden zu werden braucht, da diese beiden Verfahren vom Begriff „Verbreitung“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111, S. 16) erfasst werden. Der Gerichtshof hatte jedoch die Besonderheit dieser Entscheidung im Kontext der genannten Richtlinie hervorgehoben, bei der es sich im Verhältnis zur Richtlinie 2001/29, die in der vorliegenden Rechtssache einschlägig ist, um eine lex specialis handelt (Randnrn. 51, 56 und 60 dieses Urteils).


17 – Urteil vom 7. März 2013 (C‑607/11).


18 – Nach Art. 9 Abs. 3 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) gilt „jede Aufnahme auf einen Bild- oder Tonträger … als Vervielfältigung“. Allerdings nimmt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, „die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen“ und „die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“, unter einer Voraussetzung im Zusammenhang mit ihrem Zweck, der in „eine[r] Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ oder in „eine[r] rechtmäßige[n] Nutzung“ bestehen muss, davon aus.


19 – Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, Slg. 2009, I‑6569, Randnr. 51).


20 – Vgl. in diesem Sinne Magnus, U., und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels I Regulation, 2. Aufl., Sellier, München, 2012, Nr. 226, S. 250. Das Internet erlaubt zwar den grenzüberschreitenden Verkehr von Inhalten, die Handlung der Übertragung der Dateien selbst kann aber lokalisiert werden. In dem vom vorlegenden Gericht genannten Fall ist die Vervielfältigungshandlung „technischer“ Natur in dem Sinne, dass sie lediglich einer anderen Handlung dient, hier einer Wiedergabehandlung, die sich unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 subsumieren lässt.


21 – Auch wenn die Online-Veröffentlichung entmaterialisierter Inhalte theoretisch die Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks erfordern und insoweit auch unter das Vervielfältigungsrecht fallen kann, als diese Vervielfältigung nicht von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfasst wird, wie ich in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, werde ich diesen Gesichtspunkt in Anbetracht seines rein hypothetischen Charakters im Verhältnis zu den vorgelegten Fragen nicht weiter untersuchen.


22 – In der die Online-Veröffentlichung eines entmaterialisierten Inhalts dem „… vorliegenden Fall … [des] Angebot[s] eines physischen Trägermediums im Internet“ entgegengesetzt wird (Hervorhebung nur hier).


23 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera (C‑466/04, Slg. 2006, I‑5341, Randnr. 51), und vom 2. April 2009, Elshani (C‑459/07, Slg. 2009, I‑2759, Randnr. 44).


24 – Aus dem Rechtsmittel von Herrn Pinckney, das dem Vorabentscheidungsersuchen beigefügt worden ist, geht zudem hervor, dass sich dieser vor den französischen Gerichten nicht auf die Mittäterschaft der österreichischen Gesellschaft bei den Tätigkeiten der britischen Gesellschaften berufen hat.


25 – Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer (C‑228/11).


26 – Nach der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C‑18/93, Slg. 1994, I‑1783, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. u. a. entsprechend Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (Randnrn. 41 f.) sowie Urteile vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano (C‑313/07, Slg. 2008, I‑7907, Randnrn. 30 f.), und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C‑567/07, Slg. 2009, I‑9021, Randnrn. 45 f.).


27 – Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger (C‑523/10).


28 – Im Sinne des Kapitels III der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) im Urteil vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a. (C‑173/11).


29 – Zur Veranschaulichung der zahlreichen Auslegungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs vgl. Ancel, M.‑E., „Quel juge en matière de contrefaçon?“, in: Nourissat, C., und Treppoz, É., Lamy (Hrsg.), Droit international privé et propriété intellectuelle, 2010, S. 173; Treppoz, E., „Droit européen de la propriété intellectuelle“, RTDE 47 (4), Oktober‑Dezember 2011, S. 847; Azzi, T., Anmerkung zum Urteil Cass. Civ. 1ère, 12. Juli 2012, Nr. 11‑15.165, Journal du droit international (Clunet), Nr. 1, Januar 2013, 2, Nrn. 22 ff.


30 – Die polnische Regierung nimmt auf den universellen Charakter des Urheberrechtsschutzes in der Union Bezug, während Herr Pinckney und die Kommission hervorheben, dass der Territorialitätsgrundsatz diesen Bereich beherrsche.


31 – Und dies trotz der Harmonisierung einzelner seiner Aspekte durch die sieben Richtlinien mit sektorspezifischer oder allgemeiner Tragweite, die in der Union auf diesem Gebiet seit 1991 erlassen worden sind. Vgl. hierzu Nr. 3 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 7. März 2013 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Amazon.com International Sales u. a. (C‑521/11).


32 – In diesem Urteil hat der mit einer Frage nach der Lokalisierung einer Handlung der „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 befasste Gerichtshof es für notwendig erachtet, gleichzeitig in materieller Hinsicht und auf der Ebene des internationalen Privatrechts zu argumentieren.


33 – Meines Erachtens besteht eine solche allgemeine Zuständigkeit im Bereich des geistigen Eigentums, wie Randnr. 30 des Urteils Wintersteiger nahelegt, wonach „die räumliche Begrenzung des Schutzgebiets einer nationalen Marke nicht die internationale Zuständigkeit anderer Gerichte als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem diese Marke eingetragen ist, auszuschließen vermag“.


34 – ABl. L 199, S. 40.


35 – Diese – nach dem 26. Erwägungsgrund der genannten Verordnung „allgemein anerkannte“ – Lösung entspricht der in Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft vorgesehenen.


36 – Huber, P., und Illmer, M., Rome II Regulation, Sellier, München, 2011, Art. 8 Abs. 29 bis 31 und 34, S. 241.


37 – Im Bereich des Urheberrechts vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast (C‑192/04, Slg. 2005, I‑7199, Randnr. 46). Dem ist hinzuzufügen, dass es regionale Regelungen von Rechten des geistigen Eigentums gibt, wie etwa die Gemeinschaftsmarke oder die Beneluxmarke.


38 – Wobei sich aus Art. 5 Abs. 1 der Berner Übereinkunft ergibt, dass ausländische Werke und Urheber den gleichen Schutz genießen wie inländische.


39 – Vgl. entsprechend Urteil Football Dataco u. a. (Randnr. 28).


40 – Die Kommission untersucht derzeit die Machbarkeit einer Überarbeitung des Urheberrechts der Union insbesondere im Hinblick auf die Territorialität (KOM[2012] 789 endgültig).


41 – Urteile Wintersteiger und Football Dataco u. a.


42 – Vgl. zu einer Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Rahmen grenzüberschreitender Fernabsatzgeschäfte Urteil Donner und zur Verletzung von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken im Internet Urteil L’Oréal u. a.


43 – Vgl. im Bereich des Kabel- und Satellitenrundfunks, bei dem sich im Prinzip die gleichen Lokalisierungsschwierigkeiten stellen wie beim Internet, den einzigen Anknüpfungspunkt, den der Gemeinschaftsgesetzgeber angenommen hat, um das anzuwendende Recht, die Kontrolle und die Ausübung der zugehörigen Urheberrechte in einem Staat zu zentralisieren (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. L 248, S. 15).


44 – So hat der Gerichtshof im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen die Kriterien, die er im Urteil vom 7. April 1995, Shevill u. a. (C‑68/93, Slg. 1995, I‑415), entwickelt hatte, im Urteil eDate Advertising und Martinez an die Besonderheiten der Verbreitung im Internet angepasst.


45 – Diese Option ist seit dem Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 19), anerkannt und bei zahlreichen Gelegenheiten, u. a. im Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 39 f.), wieder aufgegriffen worden.


46 – Wobei sich aus den Urteilen vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, Slg. 1995, I‑2719, Randnr. 15), und vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, Slg. 2004, I‑6009, Randnr. 20), ergibt, dass es sich bei dem Ort des „Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten“, an dem die Folgen jedes wirtschaftlichen Schadens letztlich spürbar werden, nicht um den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs handelt.


47 – Wobei unterstellt wird, dass das verwendete technische Verfahren eine Vervielfältigung voraussetzt.


48 – Fawcett, J., und Torremans, P., a. a. O., S. 575, Nr. 10.157.


49 – Dies ergibt sich aus Randnr. 25 des Urteils Shevill u. a. und ist im Urteil Wintersteiger trotz des Territorialitätsgrundsatzes im Bereich der Markenrechtsverletzungen bestätigt worden (Randnr. 30).


50 – Randnr. 37 des genannten Urteils.


51 – Die Parteien des Verfahrens vor dem Gerichtshof haben fast ausnahmslos einen unterschiedlichen Anknüpfungspunkt vorgeschlagen, allein Herr Pinckney hat drei alternative Definitionen dieses Anknüpfungspunkts vorgelegt.


52 – Vgl. u. a. für eine Zuständigkeit allein aufgrund der Zugänglichkeit der Website, über die das Urheberrecht verletzt wird, in Schweden die Entscheidung des Svea hovrätt vom 4. Februar 2008 (RH 2008:4); dagegen – eine bewusste Ausrichtung der Tätigkeit der Website fordernd – in Deutschland die Entscheidung des OLG Köln vom 30. Oktober 2007, GRUR‑RR 2008, 71. Für eine Darstellung der in den Vereinigten Staaten gewählten Lösungen vgl. Hörnle, J., „The jurisdictional challenge of the Internet“, in: Edwards, L., und Waelde, C. (Hrsg.), Law and the Internet, Hart Publishing, Oxford, 2009, S. 143.


53 – Das internationale Privatrecht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, insbesondere auf dem Gebiet des Urheberrechts, ruft seit ca. 15 Jahren ein großes Interesse im Schrifttum hervor, das sich in der Ausarbeitung unterschiedlicher Methoden zur Lösung des Gerichtsbarkeitskonflikts konkretisiert hat. Zu den alternativen Gerichtsständen am Wohnsitz des Beklagten vgl. u. a. die CLIP-Grundsätze der Europäischen Gruppe des Max-Planck-Instituts zum Kollisionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums (Art. 2:202 und 2:203) und die vom American Law Institute (ALI) angenommenen Grundsätze zur internationalen Zuständigkeit, zum anzuwendenden Recht und zu den Entscheidungen in transnationalen zivilrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums (Art. 204), die insbesondere von Metzger, A., „Jurisdiction in Cases Concerning Intellectual Property Infringements on the Internet“, in: Leible, S., und Ohly, A. (Hrsg.), Intellectual Property and Private International Law, Mohr Siebeck, Tübingen, 2009, S. 251, angeführt werden.


54 – Vgl. zu nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken Urteil L’Oréal u. a. (Randnr. 65), zu einer angeblichen Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts eines Urhebers Urteil Donner (Randnr. 27) und zum Verstoß gegen das Schutzrecht sui generis an einer Datenbank Urteil Football Dataco u. a. (Randnr. 39).


55 – Urteil Football Dataco u. a. (Randnr. 39).


56 – Da sich das Urteil Donner auf Vorgänge bezog, die den grenzüberschreitenden Verkauf beweglicher Gegenstände zum Gegenstand hatten, während die Urteile L’Oréal u. a. und Football Dataco u. a. Tätigkeiten im Internet betrafen.


57 – Aus offensichtlichen Gründen, die mit dem automatischen Charakter des Urheberrechtsschutzes zusammenhängen, kann das Kriterium des Ortes der Registrierung als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, das der Gerichtshof im Urteil Wintersteiger für Verletzungen nationaler Marken über das Internet entwickelt hat, auf Urheberrechtsverstöße nicht angewandt werden.


58 – Nr. 3 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache, in der das Urteil Football Dataco u. a. ergangen ist, sowie Randnr. 30 dieses Urteils.


59 – Vgl. hierzu auch die Nrn. 49 bis 55 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie (C‑462/09, Slg. 2011, I‑5331), ergangen ist.


60 – Der Umfang der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist auf die Schäden beschränkt, die im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats eingetreten sind (Urteil Shevill u. a., Randnrn. 28 und 30).


61 – Dieses Kriterium ist in Randnr. 39 des Urteils Football Dataco u. a. festgelegt worden.


62 – Für Analysen im Schrifttum, die die Bedeutung eines diese Aspekte zusammenführenden Ansatzes hervorheben, vgl. u. a. Gaudemet‑Tallon, H., „Droit international privé de la contrefaçon: aspects actuels“, Recueil Dalloz, 2008, S. 725 Abs. 8, Vivant, M., Lamy Droit du Numérique, Lamy, 2012, Nr. 2383, und Azzi, T., a. a. O., Abs. 24.


63 – Urteil vom 7. Dezember 2010 (C‑585/08 und C‑144/09, Slg. 2010, I‑12527, Randnrn. 78 bis 89) − Kriterien, wie sie u. a. in den Randnrn. 40 bis 43 des Urteils Football Dataco u. a. angewandt worden sind.


64 – Mit Ausnahme von Art. 5 Nr. 6 dieser Verordnung. Vgl. in diesem Sinne Nr. 34 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer ergangen ist.


65 – Es ist anzunehmen, dass die Tätigkeit der Seite häufiger auf die Öffentlichkeit eines Staates ausgerichtet ist als auf die eines Gerichtsbezirks im Besonderen.


66 – Für eine kritische Auseinandersetzung mit einer solchen Anknüpfung vgl. Lopez‑Tarruella, A., „The International Dimension of Google Activities: Private International Law and the Need of Legal Certainty“, Google and the Law, Springer, Den Haag, 2012, S. 329.


67 – Urteil Wintersteiger (Randnr. 24).


68 – Vgl. auch Nr. 20 der Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache, in der das Urteil Wintersteiger ergangen ist.