Language of document : ECLI:EU:T:2012:32

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

26. Januar 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-670/11

Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission,

Beklagte,

wegen eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der durch eine überlange Prozessdauer entstanden sein soll, den der Kläger im Rahmen der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellt hat.


1        Durch den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Dezember 2011 wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der durch eine überlange Prozessdauer entstanden sein soll, an das Gericht verwiesen.

2        Mit Schreiben, das am 12. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache als gegenstandslos zu betrachten und die Rechtssache im Register zu streichen. Hilfsweise hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage, für den Fall, dass das Gericht das Verfahren „als Klage“ ansehe, zurücknehme.

3        Unter Berücksichtigung dieser Anträge des Klägers ist die Rechtssache im Register zu streichen ist.

4        Da im vorliegenden Fall der Beklagten keine Kosten entstehen konnten, genügt es zu beschließen, dass der Kläger seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-670/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Der Kläger trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 26. Januar 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.