Language of document : ECLI:EU:T:2012:172

Rechtssache T‑336/07

Telefónica, SA und

Telefónica de España, SA

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Spanische Märkte für Breitband-Internetzugang – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung – Kosten-Preis-Schere – Bestimmung der Märkte – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Berechnung der Margenbeschneidung – Auswirkungen des Missbrauchs – Zuständigkeit der Kommission – Verteidigungsrechte – Subsidiarität – Verhältnismäßigkeit – Rechtssicherheit – Loyale Zusammenarbeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Geldbußen“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Klageschrift – Erwiderung – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Der Klageschrift oder der Erwiderung als Anlage beigefügte Schriftstücke

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

2.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Weigerung, ein Dokument zu übermitteln – Folgen – Notwendigkeit, bei der dem betroffenen Unternehmen obliegenden Beweislast zwischen belastenden und entlastenden Schriftstücken zu unterscheiden

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2)

3.      Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 1)

4.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Relevanter Markt – Abgrenzung – Kriterien – Erbringung von Breitband-Internetdiensten an Großkunden

(Art. 82 EG; Bekanntmachung 97/C 372/03 der Kommission)

5.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Verhalten auf dem beherrschten Markt mit Auswirkungen auf einen benachbarten Markt – Anwendung von Art. 82 EG

(Art. 82 EG)

6.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Beurteilungskriterien – Möglicher Wettbewerb auf dem Markt – Auswirkungen

(Art. 82 EG)

7.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Begriff – Fähigkeit, regelmäßige Preiserhöhungen durchzusetzen – Kein notwendiger Umstand

(Art. 82 EG)

8.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Begriff – Beurteilungskriterien

(Art. 82 EG)

9.      Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere –Chancengleichheit – Fehlen

(Art. 82 EG)

10.    Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Verhaltensweisen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung – Potenzielle Wirkung

(Art. 82 EG)

11.    Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Anwendung durch die Kommission – Beschränkung der Zuständigkeiten der Kommission durch den Rechtsrahmen für den Telekommunikationsmarkt – Fehlen

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates)

12.    Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtung der Kommission zur loyalen Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden – Umfang

(Art. 10 EG, 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 11 bis 16)

13.    Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung – Begriff

(Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2)

14.    Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Missbräuchliches Preisgebaren – Selbständiges Verhalten eines Unternehmens auf dem Markt

(Art. 82 EG)

15.    Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Sachlicher Anwendungsbereich – Reglementierter Sektor der Telekommunikation – Einbeziehung

(Art. 82 EG)

16.    Wettbewerb – Geldbußen – Ermessen der Kommission – Beurteilung anhand des individuellen Verhaltens des Unternehmens

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)

17.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Verpflichtung zur Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen auf den Markt – Umfang

(Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Bekanntmachung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1)

18.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilung – Wechselbeziehung zwischen den drei Kriterien, die nach den von der Kommission erlassenen Leitlinien ausdrücklich genannt werden – Einstufung einer Zuwiderhandlung als besonders schwer

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 Abschnitt A)

19.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Abschreckungswirkung der Geldbuße – Generelle Abschreckung – Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen – Fehlen

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

20.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße – Berücksichtigung eines Schwankens der Intensität der Zuwiderhandlung – Nichtberücksichtigung

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3)

21.    Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Billigung oder Tolerierung einer Zuwiderhandlung nach nationalem Recht oder durch die nationalen Behörden

(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Bekanntmachung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3)

1.      Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klage den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Soweit sie rechtliche Gesichtspunkte enthalten, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Klagegründe gestützt sind, müssen diese Gesichtspunkte aufgrund der bloßen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen unmittelbar in dieser dargelegt oder darin zumindest hinreichend bezeichnet werden. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht. Die Anlagen können deshalb nicht der näheren Ausführung eines in der Klageschrift gedrängt dargestellten Klagegrundes unter Nennung in der Klageschrift nicht enthaltener Rügen oder Argumente dienen.

Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts gilt auch für die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erwiderung, die nach Art. 47 § 1 dieser Verfahrensordnung die Klageschrift ergänzen soll.

Folglich können die Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die klagenden Parteien in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen.

(vgl. Randnrn. 58-61, 63)

2.      Im Rahmen eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union stellt die Nichtübermittlung eines Schriftstücks an ein Unternehmen nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens dar, wenn es dartut, dass sich die Kommission zur Untermauerung ihres Vorwurfs, dass eine Zuwiderhandlung vorliege, auf dieses Schriftstück gestützt hat und dass dieser Vorwurf nur durch Heranziehung des fraglichen Schriftstücks belegt werden kann. Gibt es andere Belege, von denen die Parteien im Verwaltungsverfahren Kenntnis hatten und die speziell die Schlussfolgerungen der Kommission stützen, so würde der Wegfall des nicht übermittelten Belegs als Beweismittel die Begründetheit der in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwürfe nicht beeinträchtigen. Das betroffene Unternehmen muss daher dartun, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung gekommen ist, anders ausgefallen wäre, wenn ein nicht übermitteltes Schriftstück, auf das die Kommission ihre Vorwürfe gegen dieses Unternehmen gestützt hat, als belastendes Beweismittel ausgeschlossen werden müsste.

(vgl. Randnr. 78)

3.      Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Entscheidung der Kommission den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten und nur Tatsachen berücksichtigt, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten.

Die endgültige Entscheidung der Kommission braucht jedoch nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein. Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen.

Die Verteidigungsrechte werden daher durch eine Abweichung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nur verletzt, wenn ein in der endgültigen Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte so unzulänglich dargestellt worden war, dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die behaupteten Unterschiede zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der endgültigen Entscheidung nicht auf andere Verhaltensweisen als die beziehen, zu denen sich das betroffene Unternehmen bereits geäußert hat und bezüglich deren von einem neuen Beschwerdepunkt keine Rede sein kann.

(vgl. Randnrn. 80-82, 84-85)

4.      Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten sektoriellen Markt eine möglicherweise beherrschende Stellung einnimmt, sind die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes für sämtliche Erzeugnisse zu beurteilen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur wenig austauschbar sind. Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich zudem die Prüfung nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Erzeugnisse beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Struktur der Nachfrage und des Angebots auf dem Markt in Betracht gezogen werden.

Der Begriff des relevanten Marktes setzt die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zu demselben Markt gehörenden Erzeugnissen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist.

Auch nach der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst der sachlich relevante Markt sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Aus wirtschaftlicher Sicht – im Hinblick auf die Definition des relevanten Marktes – stellt die Möglichkeit der Nachfragesubstitution die unmittelbarste und wirksamste disziplinierende Kraft dar, die auf die Anbieter eines gegebenen Produkts einwirkt, vor allem was ihre Preisentscheidungen anbetrifft. Ferner kann auch die Angebotssubstituierbarkeit zur Bestimmung des relevanten Marktes bei solchen Umsätzen berücksichtigt werden, bei denen sie Auswirkungen hat, die denen der Nachfragesubstituierbarkeit in Unmittelbarkeit und Wirksamkeit gleichwertig sind. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen.

Was die Großkundenmärkte für den Breitband-Internetzugang betrifft, kann die Kommission zu Recht schließen, dass angesichts der erheblichen Investitionen, die für den Übergang eines nationalen Großkundenangebots zu einem regionalen Großkundenangebot sowie eines regionalen Großkundenangebots zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen erforderlich sind, und der für eine solche Umstellung, die keine mögliche Option für das gesamte nationale Hoheitsgebiet ist und eine kritische Mindestmasse erfordert, erforderlichen Zeit und aufgrund von funktionellen Unterschieden zwischen den nationalen und den regionalen Großkundenangeboten und den entbündelten Teilnehmeranschlüssen der entbündelte Teilnehmeranschluss nicht zu demselben Markt gehört wie das nationale Großkundenangebot und das regionale Großkundenangebot. Ebenso kann die Kommission zu Recht schließen, dass die regionalen und nationalen Großkundenprodukte nicht zu demselben Markt gehören, da es angesichts der Kosten, die mit dem Umstieg vom nationalen Großkundenprodukt zum regionalen Großkundenprodukt verbunden sind, unwahrscheinlich und aus wirtschaftlicher Sicht unlogisch wäre, dass die Betreiber, die bereits in den Netzausbau investiert haben, die Kosten für den Verzicht auf die Nutzung dieses Netzes tragen und sich für die Nutzung des nationalen Großkundenprodukts entscheiden würden, das ihnen bei der Qualitätskontrolle hinsichtlich der Leistung des regionalen Großkundenprodukts nicht dieselben Möglichkeiten böte.

(vgl. Randnrn. 111-113, 116, 127, 134, 139, 143)

5.      Die Missbräuchlichkeit einer Preispolitik, die von einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen auf einem relevanten Großkundenmarkt eingeführt worden ist und auf eine Beschneidung der Margen seiner Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt hinausläuft, hängt nicht davon ab, dass dieses Unternehmen auf dem letztgenannten Markt eine beherrschende Stellung besitzt. Daher muss die Kommission zur Feststellung einer beherrschenden Stellung eines Unternehmens in Gestalt einer Kosten-Preis-Schere nicht nachweisen, dass dieses Unternehmen eine beherrschende Stellung sowohl auf dem Großkundenmarkt als auch auf dem Endkundenmarkt einnimmt.

(vgl. Randnr. 146)

6.      Ob auf dem Markt Wettbewerb herrscht, ist von Bedeutung für die Beurteilung, ob eine beherrschende Stellung vorliegt. Jedoch schließt selbst ein lebhafter Wettbewerb auf einem Markt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht aus, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, dass man sein Verhalten in der Marktstrategie ohne Rücksichtnahme auf diesen Wettbewerb bestimmen kann, ohne aufgrund dieser Haltung Nachteile hinnehmen zu müssen.

(vgl. Randnr. 162)

7.      Obwohl die Fähigkeit, regelmäßige Preiserhöhungen durchzusetzen, eindeutig ein Umstand ist, der auf eine beherrschende Stellung hindeuten kann, ist sie keinesfalls ein notwendiger Umstand, da die Unabhängigkeit eines beherrschenden Unternehmens im Preisverhalten mehr mit der Fähigkeit, die Preise festsetzen zu können, ohne die Reaktion der Wettbewerber, Kunden und Lieferanten in Rechnung stellen zu müssen, als mit der Fähigkeit, die Preise zu erhöhen, zu tun hat.

(vgl. Randnr. 166)

8.      Um das Vorliegen einer als Kosten-Preis-Schere bezeichneten Praxis festzustellen, kann nicht verlangt werden, dass der Großkundenpreis, der den Wettbewerbern für das vorgelagerte Produkt in Rechnung gestellt wird, zu hoch ist oder der Endkundenpreis für das Folgeerzeugnis verdrängenden Charakter hat. Die Margenbeschneidung kann, wenn es keine objektive Rechtfertigung für sie gibt, bereits als solche einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen. Die Margenbeschneidung resultiert aus der Differenz zwischen den Vorleistungs‑ und den Endleistungspreisen und nicht aus der Höhe dieser Preise als solchen. Vor allem kann sie nicht nur aus einem ungewöhnlich niedrigen Preis auf dem Endkundenmarkt, sondern auch aus einem ungewöhnlich hohen Preis auf der Vorleistungsebene resultieren.

Im Übrigen kann die Kommission zu Recht die Ansicht vertreten, dass der maßgebliche Test zur Ermittlung einer Kosten-Preis-Schere darin bestehe, festzustellen, ob ein Wettbewerber mit der gleichen Kostenstruktur wie der nachgelagerte Geschäftsbereich des vertikal integrierten Unternehmens nachgelagerte Dienste erbringen könnte, ohne Verluste zu verzeichnen, wenn das vertikal integrierte Unternehmen den Zugangspreis auf dem vorgelagerten Markt, der seinen Konkurrenten berechnet werde, entrichten müsste, wobei sie die Selbstkosten des fraglichen Unternehmens zugrunde legt, ohne die Margen der alternativen Hauptbetreiber auf dem betroffenen Markt zu untersuchen.

Zur Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik ist nämlich grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen. Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen.

Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er zum einen mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten des beherrschenden Unternehmens es diesem angesichts der besonderen Verantwortung, die ihm nach Art. 82 EG obliegt, erlaubt, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber. Zum anderen beeinträchtigt ein Ausschlussmissbrauch auch die potenziellen Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens, da die Aussicht auf mangelnde Rentabilität sie von einem Markteintritt abhalten könnte.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der in Rede stehenden Preispolitik relevant sind. Nur wenn eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, sind jedoch die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt zu prüfen.

(vgl. Randnrn. 186-187, 190-194)

9.      Im Rahmen der Anwendung des Kosten-Preis-Scheren-Tests kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, das Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere für jedes Produkt des betroffenen Unternehmens getrennt zu prüfen, da die alternativen Betreiber eine optimale Kombination von Großkundenprodukten verwendeten, die Kosteneinsparungen ermögliche, wenn diese Produkte nicht zum selben Markt gehörten wie zu dem relevanten Markt. Art. 82 EG verbietet nämlich einem Unternehmen in einer beherrschenden Stellung auf einem bestimmten Markt eine Preispolitik, die für seine gegenwärtigen oder potenziellen ebenso effizienten Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfaltet. Bei der Prüfung einer beherrschenden Stellung sind die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes für sämtliche Erzeugnisse zu beurteilen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und gegen andere Erzeugnisse nur bedingt austauschbar sind, wobei durch die Bestimmung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, einen wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt zu verhindern.

Im Übrigen kann nicht geltend gemacht werden, dass ein alternativer Betreiber die Verluste, die er aufgrund der Kosten-Preis-Schere auf der Ebene des Großkundenprodukts erlitten hat, durch Einkünfte aus der Verwendung anderer Produkte des betroffenen Unternehmens in bestimmten rentableren geografischen Gebieten ausgleichen könnte, wobei diese Produkte nicht von einer Kosten-Preis-Schere betroffen wären und zu einem anderen Markt gehörten. Ein System unverfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt wird. Die Chancengleichheit erfordert jedoch, dass ein beherrschendes Unternehmen im Telekommunikationsbereich und seine zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt gleichgestellt werden. Dies wäre nicht der Fall, wenn die von den alternativen Betreibern an dieses Unternehmen für die Großkundenprodukte gezahlten Preise nur auf die Endkundenentgelte umgelegt werden könnten, indem diese mit Verlust angeboten würden.

(vgl. Randnrn. 200-204)

10.    Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann. Demzufolge muss die wettbewerbswidrige Wirkung einer Preispolitik auf dem Markt vorliegen, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung, durch die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten. Insoweit lässt sich nicht die Auffassung vertreten, dass es angesichts des Zeitraums zwischen dem Beginn des beanstandeten Verhaltens und dem Erlass einer Entscheidung durch die Kommission nicht angemessen sei, die voraussichtlichen Wirkungen zu prüfen, da der Kommission genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um das Vorliegen der wettbewerbswidrigen Auswirkungen des fraglichen Verhaltens darzutun.

(vgl. Randnrn. 268, 272)

11.    Das Vorliegen der Richtlinie 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste beeinträchtigt daher in keiner Weise die Zuständigkeit zur Feststellung der Verstöße gegen die Art. 81 EG und 82 EG, die die Kommission unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ableitet. Die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags ergänzen im Wege der Ausübung einer nachträglichen Kontrolle den vom Unionsgesetzgeber gesetzten Rechtsrahmen für die Vorabregulierung der Telekommunikationsmärkte.

(vgl. Randnr. 293)

12.    Hinsichtlich der Beziehungen, die sich im Rahmen der von der Kommission nach den Art. 81 EG und 82 EG geführten Verfahren herausbilden, wurden die Modalitäten für die Durchführung der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 10 EG, zu der die Kommission in ihren Beziehungen mit den Mitgliedstaaten verpflichtet ist, u. a. in den Art. 11 bis 16 der Verordnung Nr. 1/2003 im Kapitel „Zusammenarbeit“ präzisiert. Diese Vorschriften sehen keine Verpflichtung der Kommission zur Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden vor.

(vgl. Randnr. 312)

13.    Was die Frage anbelangt, ob eine Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist, so dass sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 und seit dem 1. Mai 2004 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit einer Geldbuße geahndet werden kann, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sich das betroffene Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt. Einem Unternehmen ist die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, wenn ihm die materiellen Tatsachen bekannt waren, die es rechtfertigen, sowohl eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt anzunehmen als auch in diesem Verhalten – wie dies die Kommission getan hat – einen Missbrauch dieser Stellung zu sehen.

Insoweit muss ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung einnimmt, als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer mit den Grundsätzen für die Definition der Märkte in Wettbewerbssachen vertraut sein und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen, um unter den Umständen des konkreten Falles angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für Gewerbetreibende, die sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich sehr umsichtig verhalten müssen. Von ihnen kann daher erwartet werden, dass sie die Risiken ihrer Tätigkeit besonders sorgfältig beurteilen. Ferner kann es für einen umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht zweifelhaft sein, dass bedeutende Marktanteile zwar nicht notwendigerweise und in jedem Fall das allein ausschlaggebende Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung sind, dass ihnen aber in dieser Hinsicht eine erhebliche Bedeutung zukommt, die er in seinem Marktverhalten unbedingt berücksichtigen muss. Insoweit kann sich ein etablierter Betreiber und Inhaber der einzigen nennenswerten Infrastruktur für die Bereitstellung von Großkundenprodukten im Telekommunikationssektor nicht darüber in Unkenntnis befinden, dass er eine beherrschende Stellung auf den relevanten Märkten innehatte. Aus der Größe der von einem solchen Betreiber gehaltenen Marktanteile auf den betreffenden Märkten ist daher zu schließen, dass seine Auffassung, er habe auf diesen Märkten keine beherrschende Stellung eingenommen, nur auf eine unzureichende Prüfung der Struktur der Märkte, auf denen er tätig ist, oder die Weigerung, diese Strukturen zu berücksichtigen, zurückzuführen sein kann.

(vgl. Randnrn. 319-320, 323-325)

14.    Art. 82 EG gilt nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen von sich aus an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten der Unternehmen ausschließt, so ist Art. 82 EG nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschrift voraussetzt, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache.

Dagegen ist Art. 82 EG anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann. So kann einem vertikal integrierten beherrschenden Unternehmen, selbst wenn es nur über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte verfügt, unbeschadet derartiger Rechtsvorschriften die Beschneidung der Margen allein aus diesem Grund zugerechnet werden.

Was die Preispraktiken eines Telekommunikationsunternehmens in beherrschender Stellung betrifft, ist es, vorausgesetzt, dass eine Herabsetzung der Preise ein Einschreiten der nationalen Regulierungsbehörde des Telekommunikationsmarkts erfordert und dieses Unternehmen nicht frei darüber entscheiden kann, Sache eines solchen Unternehmens im Rahmen der besonderen Verantwortlichkeit, die es als Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem betreffenden Markt trägt, Entgeltänderungsanträge bei dieser Behörde zu stellen, wenn seine Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führen.

(vgl. Randnrn. 328-330, 335)

15.    Die Beachtung der nationalen Regelung im Bereich der Telekommunikation durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung auf dem Telekommunikationsmarkt schützt dieses Unternehmen nicht vor einem Eingreifen der Kommission nach Art. 82 EG.

In Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Ausnahmevorschrift ist das Wettbewerbsrecht auf die reglementierten Sektoren anwendbar. So ist die Anwendbarkeit der Wettbewerbsvorschriften nicht ausgeschlossen, soweit die betreffenden sektorspezifischen Vorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

(vgl. Randnrn. 339-340)

16.    Die Entscheidung der Kommission, wegen der verhältnismäßigen Neuartigkeit der festgestellten Verstöße in bestimmten Entscheidungen keine Geldbuße zu verhängen, verleiht den Unternehmen, die dieselbe Art des Verstoßes später begehen, keine Immunität. Denn die Kommission entscheidet im besonderen Rahmen jedes einzelnen Vorgangs nach ihrem Ermessen darüber, ob es angebracht ist, eine Geldbuße zu verhängen, um die festgestellte Zuwiderhandlung zu ahnden und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren.

(vgl. Randnr. 357)

17.    Die Kommission muss nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar erscheinen.

(vgl. Randnr. 389)

18.    Der Umfang des räumlichen Marktes stellt nur eines von drei einschlägigen Kriterien für die Gesamtbeurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, dar. Bei diesen miteinander verflochtenen Kriterien spielt die Art des Verstoßes die wichtigste Rolle. Dagegen ist der Umfang des räumlichen Marktes kein eigenständiges Kriterium in dem Sinn, dass nur Zuwiderhandlungen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, als „besonders schwer“ eingestuft werden könnten. Weder der EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 17, die Verordnung Nr. 1/2003, die genannten Leitlinien oder die Rechtsprechung gestatten die Annahme, dass nur räumlich sehr ausgedehnte Beschränkungen so eingestuft werden können. Daher kann die Kommission eine Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ einstufen, obwohl die Größe des betreffenden räumlichen Marktes auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränkt ist.

(vgl. Randnr. 413)

19.    Bei der für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung muss die Kommission sicherstellen, dass ihr Vorgehen vor allem in Bezug auf Zuwiderhandlungen, die die Verwirklichung der Ziele der Union besonders beeinträchtigen, die notwendige abschreckende Wirkung hat. Die Abschreckung muss sowohl spezifisch als auch generell sein. Mit der Geldbuße wird eine individuelle Zuwiderhandlung geahndet, aber sie fügt sich auch in den Rahmen einer allgemeinen Politik zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Unternehmen ein. Daher kann kein Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen allein aus dem Grund geltend gemacht werden, dass die einem Unternehmen von der Kommission auferlegte Geldbuße, die nach Maßgabe der spezifischen Situation dieses Unternehmens berechnet wurde, auch eine generelle abschreckende Wirkung für andere Unternehmen haben kann, die versucht sein könnten, gegen die Wettbewerbsregeln zu verstoßen.

(vgl. Randnr. 433)

20.    Da sich im Wettbewerbsbereich die Erhöhung einer Geldbuße aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung prozentual nach dem Ausgangsbetrag dieser Geldbuße richtet, der anhand der Schwere des gesamten Verstoßes ermittelt wird und damit bereits die unterschiedliche Intensität der Zuwiderhandlung widerspiegelt, ist im Rahmen der Erhöhung dieses Betrags wegen der Dauer der Zuwiderhandlung ein Schwanken der Intensität der Zuwiderhandlung im betreffenden Zeitraum nicht zu berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 450)

21.    Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass unter bestimmten Gegebenheiten eine nationale Regelung oder ein Verhalten der nationalen Behörden mildernde Umstände darstellen kann, doch die Billigung oder Tolerierung einer Zuwiderhandlung durch die nationalen Behörden kann insoweit nicht berücksichtigt werden, wenn die betreffenden Unternehmen über die erforderlichen Mittel verfügen, um sich genaue und korrekte Rechtsauskünfte zu verschaffen.

(vgl. Randnr. 458)