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Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. April 2017 – Volkmar Klohn/An Bord Pleanála

(Rechtssache C-167/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Volkmar Klohn

Rechtsmittelgegner: An Bord Pleanála

Vorlagefragen

1.    Ist die Regelung des Art. 10a der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, wonach Verfahren „nicht übermäßig teuer“ sein dürfen, möglicherweise in irgendeiner Weise in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem die in dem Verfahren angefochtene Projektgenehmigung vor dem spätesten Zeitpunkt für die Umsetzung dieser Richtlinie erteilt wurde und auch das Verfahren zur Anfechtung dieser Projektgenehmigung bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde? Wenn ja, gilt dann diese Regelung für sämtliche in dem Verfahren entstandene Kosten oder nur für die Kosten, die nach dem spätesten Umsetzungsdatum entstanden sind?

2    Hat ein nationales Gericht, das bei seiner Entscheidung über die Kosten zu Lasten der unterliegenden Partei über ein Ermessen verfügt, bei Fehlen einer vom fraglichen Mitgliedstaat erlassenen speziellen Vorschrift zur Umsetzung von Art. 10a der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie im Rahmen seiner Kostenentscheidung in einem unter diese Bestimmung fallenden Verfahren sicherzustellen, dass die Kostenentscheidung das Verfahren „nicht übermäßig teuer“ werden lässt, weil entweder die einschlägigen Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben oder weil das Gericht des fraglichen Mitgliedstaats sein nationales Verfahrensrecht so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich mit den Zielen des Art. 10a in Einklang steht?

3.    Wenn eine Kostenentscheidung keine Einschränkungen enthält und nach nationalem Recht, da gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als endgültig betrachtet würde, erfordert dann das Unionsrecht, dass entweder

a)    ein Kostenfestsetzungsbeamter, der nach dem nationalen Recht den Kostenbetrag zu ermitteln hat, den die obsiegende Partei vernünftigerweise aufgewandt hat, oder

b)    ein Gericht, bei dem die Überprüfung einer Entscheidung des Kostenfestsetzungsbeamten beantragt wurde,

gleichwohl verpflichtet sind, von den sonst geltenden Vorschriften des nationalen Rechts abzuweichen und den zu erstattenden Kostenbetrag so festzusetzen, dass sichergestellt wird, dass die festgesetzten Kosten das Verfahren nicht übermäßig teuer werden lassen?

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