Language of document : ECLI:EU:C:2013:522

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Juli 2013(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen – Haftung der Muttergesellschaft für die Kartellvergehen ihrer Tochtergesellschaft – Holdinggesellschaft – Unternehmensinternes Befolgungsprogramm (‚Compliance-Programm‘) – Grundrechte – Rechtsstaatliche Grundsätze bei der Festsetzung von Geldbußen – Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz und Verschuldenshaftung – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Gültigkeit – Rechtmäßigkeit der Leitlinien der Kommission von 1998“

In der Rechtssache C‑501/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. September 2011,

Schindler Holding Ltd mit Sitz in Hergiswil (Schweiz),

Schindler Management AG mit Sitz in Ebikon (Schweiz),

Schindler SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Schindler Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Schindler Liften BV mit Sitz in Den Haag (Niederlande),

Schindler Deutschland Holding GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und W. Bosch sowie J. Schwarze,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und C. Hödlmayr als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch F. Florindo Gijón und M. Simm als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. April 2013

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Schindler Holding Ltd (im Folgenden: Schindler Holding), die Schindler Management AG (im Folgenden: Schindler Management), die Schindler SA (im Folgenden: Schindler Belgien), die Schindler Sàrl (im Folgenden: Schindler Luxemburg), die Schindler Liften BV (im Folgenden: Schindler Niederlande) und die Schindler Deutschland Holding GmbH (im Folgenden: Schindler Deutschland) (im Folgenden zusammen: Schindler-Gruppe), das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T‑138/07, Slg. 2011, II‑4819, im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/E‑1/38.823 – Aufzüge und Fahrtreppen) (im Folgenden: streitige Entscheidung), von der eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist (ABl. 2008, C 75, S. 19), oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1), der Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ersetzt hat, sieht in seinen Abs. 2 bis 4 vor:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel 81 [EG] oder Artikel 82 [EG] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

(4)      Wird gegen eine Unternehmensvereinigung eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so ist sie verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags dieser Geldbuße zu fordern.

Werden diese Beiträge innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Kommission die Zahlung der Geldbuße unmittelbar von jedem Unternehmen verlangen, dessen Vertreter Mitglieder in den betreffenden Entscheidungsgremien der Vereinigung waren.

Nachdem die Kommission die Zahlung gemäß Unterabsatz 2 verlangt hat, kann sie, soweit es zur vollständigen Zahlung der Geldbuße erforderlich ist, die Zahlung des Restbetrags von jedem Mitglied der Vereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgte.

Die Kommission darf jedoch Zahlungen gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht von Unternehmen verlangen, die nachweisen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von dessen Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Kommission mit der Untersuchung des Falls begonnen hat.

Die finanzielle Haftung eines Unternehmens für die Zahlung der Geldbuße darf 10 % seines im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.“

3        Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 lautet:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

4        In der Präambel der zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung anwendbaren Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 § 5 [KS] festgesetzt werden“ (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), heißt es:

„Die in [den] Leitlinien [von 1998] dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.“

5        Gemäß Nr. 1 der Leitlinien von 1998 wird „[d]er Grundbetrag … nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes als den einzigen Kriterien von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 errechnet“.

6        Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind gemäß Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen. Die Verstöße werden in folgende drei Gruppen unterteilt: minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße.

7        Nach den Leitlinien von 1998 sind besonders schwere Verstöße insbesondere horizontale Beschränkungen wie z. B. „Preiskartelle“ und Marktaufteilungsquoten. Der voraussichtliche Grundbetrag liegt „oberhalb von 20 Mio. [Euro]“.

8        Gemäß Nr. 2 der Leitlinien von 1998 kann der Grundbetrag der Geldbuße bei erschwerenden Umständen wie z. B. einem erneuten, gleichartigen Verstoß des/derselben Unternehmen(s) erhöht werden. Gemäß Nr. 3 dieser Leitlinien kann der Grundbetrag bei mildernden Umständen wie z. B. ausschließlich passiver Mitwirkung oder reinem Mitläufertum eines Unternehmens, tatsächlicher Nichtanwendung der Vereinbarungen oder aktiver Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) verringert werden.

9        In der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit der Kommission zusammenarbeiten, erlassen oder ermäßigt werden können.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

10      Die Schindler-Gruppe gehört zu den weltweit führenden Anbietern von Aufzügen und Fahrtreppen. Ihre Muttergesellschaft ist die Schindler Holding mit Sitz in der Schweiz. Die Schindler-Gruppe übt ihre Tätigkeiten durch nationale Tochtergesellschaften aus. Dies sind u. a Schindler Belgien, Schindler Luxemburg, Schindler Niederlande und Schindler Deutschland.

11      Nachdem die Kommission im Sommer 2003 darüber unterrichtet worden war, dass möglicherweise ein Kartell zwischen den größten europäischen Herstellern von Aufzügen und Fahrtreppen mit Geschäftstätigkeit in der Europäischen Union, nämlich der Kone Belgium SA, der Kone GmbH, der Kone Luxembourg Sàrl, der Kone BV Liften en Roltrappen, der Kone Oyj, der Otis SA, der Otis GmbH & Co. OHG, der General Technic-Otis Sàrl, der General Technic Sàrl, der Otis BV, der Otis Elevator Company, der United Technologies Corporation, der Schindler-Gruppe, der ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, der ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, der ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH, der ThyssenKrupp Elevator AG, der ThyssenKrupp AG, der ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl und der ThyssenKrupp Liften BV, bestehe, führte sie Anfang 2004 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen dieser Unternehmen durch. Die Unternehmen reichten Anträge nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ein. Zwischen September und Dezember 2004 sandte die Kommission Auskunftsverlangen an die Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung in Belgien teilgenommen hatten, an mehrere Kunden in diesem Mitgliedstaat und an die belgische Vereinigung Agoria.

12      Die Kommission stellte in der streitigen Entscheidung fest, dass diese Unternehmen sowie die Mitsubishi Elevator Europe BV an vier einzelnen, vielschichtigen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 Abs. 1 EG in vier Mitgliedstaaten teilgenommen hätten, und zwar in Form einer Aufteilung der Märkte durch Absprache oder Abstimmung bei der Zuteilung von Angeboten und Aufträgen für Verkauf, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen und Fahrtreppen. Die von der Schindler-Gruppe begangene Zuwiderhandlung soll zuerst in Deutschland begonnen haben, und zwar am 1. August 1995.

13      In Art. 2 der streitigen Entscheidung wurden der Schindler-Gruppe folgende Sanktionen auferlegt:

„1.      Wegen der in Art. 1 Abs. 1 angeführten Verstöße in Belgien werden folgende Geldbußen verhängt:

–      Schindler[-Gruppe]: Schindler Holding … und Schindler [Belgien], gesamtschuldnerisch: 69 300 000 [Euro]; …

2.      Wegen der in Art. 1 Abs. 2 angeführten Verstöße in Deutschland werden folgende Geldbußen verhängt:

–      Schindler[-Gruppe]: Schindler Holding … und Schindler [Deutschland], gesamtschuldnerisch: 21 458 250 [Euro]; …

3.      Wegen der in Art. 1 Abs. 3 angeführten Verstöße in Luxemburg werden folgende Geldbußen verhängt:

–      Schindler[-Gruppe]: Schindler Holding … und Schindler [Luxemburg], gesamtschuldnerisch: 17 820 000 [Euro]; …

4.      Wegen der in Art. 1 Abs. 4 angeführten Verstöße in den Niederlanden werden folgende Geldbußen verhängt:

–      Schindler[-Gruppe]: Schindler Holding … und Schindler [Niederlande], gesamtschuldnerisch: 35 169 750 [Euro]“.

 Angefochtenes Urteil

14      Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen.

15      Der Rat der Europäischen Union wurde als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen. Nach dem beim Gericht eingereichten Schriftsatz betraf sein Beitritt die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.

16      Mit Entscheidung vom 4. September 2007, die dem Gericht am 30. Juni 2009 mitgeteilt wurde, berichtigte die Kommission Art. 4 der streitigen Entscheidung in der Weise, dass Schindler Management nicht mehr als Adressat genannt wird. Das Gericht hat in den Randnrn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klage, soweit sie dieses Unternehmen betraf, gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei.

17      Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf dreizehn Klagegründe, die das Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils wie folgt beschrieben hat:

„Der erste Klagegrund wird aus einer Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen hergeleitet, da Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission ein unbegrenztes Ermessen bei der Berechnung der Geldbuße einräume. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei der Anwendung der Leitlinien von 1998 und der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerügt. Der dritte Klagegrund ist gegen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen und eine fehlende Zuständigkeit der Kommission zum Erlass der Leitlinien von 1998 gerichtet. Mit dem vierten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verletzung der Grundsätze nemo tenetur se ipsum accusare, nemo tenetur se ipsum prodere … und in dubio pro reo sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beanstandet. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren gerügt. Der sechste Klagegrund richtet sich gegen den Enteignungscharakter der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen. Der siebte und der achte Klagegrund werden aus einem Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 bei der Festlegung des Ausgangsbetrags der Geldbußen und bei der Würdigung der mildernden Umstände hergeleitet. Mit dem neunten Klagegrund wird in Bezug auf die Bestimmung der Geldbußen für die Zuwiderhandlungen in Belgien, Deutschland und Luxemburg ein Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gerügt. Mit dem zehnten Klagegrund wird die Unverhältnismäßigkeit der Geldbußen gerügt. Mit dem elften Klagegrund wird beanstandet, dass die [streitige] Entscheidung Schindler Holding nicht wirksam zugestellt worden sei. Mit dem zwölften Klagegrund wird die Verantwortlichkeit von Schindler Holding bestritten. Der 13. Klagegrund schließlich wird aus einem Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 hergeleitet.“

18      In den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Reihenfolge der Klagegründe wie folgt geändert:

„47      Demnach betreffen mehrere Rügen der Klägerinnen die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung insgesamt und sind daher an erster Stelle zu prüfen. Dies gilt für die Rüge der Klägerinnen im Rahmen ihres fünften Klagegrundes, mit dem im Kern eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gerügt wird. Zu den die Rechtmäßigkeit der [streitigen] Entscheidung insgesamt betreffenden Rügen gehören auch diejenigen, die im Rahmen des elften und des zwölften Klagegrundes vorgebracht werden und auf die Rechtswidrigkeit der [streitigen] Entscheidung mangels wirksamer Zustellung, soweit sie sich gegen Schindler Holding richtet, bzw. die Rechtswidrigkeit der [streitigen] Entscheidung, soweit diese Schindler Holding gesamtschuldnerisch in Haftung genommen hat, abstellen.

48      Die Rügen betreffend die Rechtmäßigkeit von Art. 2 der [streitigen] Entscheidung, die im Rahmen der übrigen Klagegründe vorgebracht werden, werden an zweiter Stelle geprüft. Insoweit hält es das Gericht für zweckmäßig, die Rügen der Klägerinnen wie folgt zu prüfen. Zuerst werden der erste, der zweite, der dritte und der vierte Klagegrund geprüft, in deren Rahmen die Klägerinnen mehrere Rechtswidrigkeitseinwände gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, gegen die Leitlinien von 1998 und gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorbringen. Sodann wird das Gericht den sechsten Klagegrund prüfen, wonach die [streitige] Entscheidung Enteignungscharakter habe. Schließlich wird das Gericht den siebten, den achten, den neunten, den zehnten und den 13. Klagegrund prüfen, mit denen die Klägerinnen mehrere Rügen gegen die Festsetzung ihrer Geldbußen vorgebracht haben.“

19      Das Gericht hat diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klage insgesamt abgewiesen.

 Anträge der Parteien

20      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Geldbußen für nichtig zu erklären oder herabzusetzen, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und schließlich, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

22      Der Rat beantragt, das Rechtsmittel hinsichtlich der Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen und eine angemessene Kostenentscheidung zu treffen.

 Zum Rechtsmittel

23      Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Anträge auf dreizehn Rechtsmittelgründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren

 Vorbringen der Parteien

24      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Antwort des Gerichts auf den Klagegrund einer Verletzung von Art. 6 EMRK, mit dem sie geltend machten, dass das Verfahren der Kommission gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße und die nach dieser Vorschrift auf Strafverfahren anwendbaren Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit missachte. Sie wenden sich insbesondere gegen Randnr. 53 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht den strafrechtlichen Charakter von Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt würden, verneint habe. Die Argumentation des Gerichts trage weder der Höhe der verhängten Geldbußen noch dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung, obwohl sich durch diesen die Lage grundlegend geändert habe.

25      Die Rechtsmittelführerinnen verweisen auf die im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. Juni 1976, Engel u. a./Niederlande (Serie A, Nr. 22, §§ 80 ff.), aufgestellten Kriterien und machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. November 2006, Jussila/Finnland (Reports of Judgments and Decisions 2006-XIV, § 31), wonach es bei bestimmten Kategorien von Zuwiderhandlungen, die nicht zum harten Kern des Strafrechts gehörten, nicht erforderlich sei, dass die Entscheidung durch ein Gericht erlassen werde, sofern eine vollständige Kontrolle ihrer Rechtmäßigkeit vorgesehen sei, auf Kartellverfahren übertragbar sei. Solche Verfahren gehörten zum „harten Kern des Strafrechts“ im Sinne dieses Urteils. Insoweit sei auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission (T‑141/08, Slg. 2010, II‑5761), und auf Randnr. 160 des angefochtenen Urteils zu verweisen.

26      Im Übrigen sei die vom Gericht angeführte Rechtsprechung, insbesondere die Urteile vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission (209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 81), sowie vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 7), wonach die Kommission nicht als Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK qualifiziert werden könne, aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der unmittelbaren Geltung der EMRK überholt. Die Sanktion hätte durch ein Gericht verhängt werden müssen und nicht durch eine Verwaltungsbehörde wie die Kommission. Insoweit sei im vorliegenden Fall wegen der Höhe der Sanktionen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinen Urteilen vom 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland (Serie A, Nr. 73), und vom 24. Februar 1994, Bendenoun/Frankreich (Serie A, Nr. 284), wonach eine Sanktion insbesondere dann, wenn eine Vielzahl von Delikten, also „Massendelikte“, oder kleinere Delikte zu verfolgen seien, von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden könne, sofern eine volle gerichtliche Nachprüfung gewährleistet sei, nicht anwendbar.

27      Die Kommission und der Rat machen geltend, die von den Unionsgerichten ausgeübte Kontrolle über die Entscheidungen der Kommission gewährleiste, dass den in Art. 6 Abs. 1 EMRK und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Anforderungen an ein faires Verfahren Genüge getan werde.

28      In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. September 2011, A. Menarini Diagnostics/Italien (Beschwerde Nr. 43509/08), das die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung anführe, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Kommission im Gegensatz zur italienischen Wettbewerbsbehörde, um die es in diesem Urteil gehe, keine unabhängige Verwaltungsbehörde sei. Im Übrigen habe das Gericht nicht die unbegrenzte Sachverhaltsprüfung vorgenommen, die Art. 6 EMRK verlange.

29      In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, das Gericht müsse die Tatsachen nicht von Amts wegen prüfen, sondern es sei Sache der Kläger, Klagegründe geltend zu machen und Beweise beizubringen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, Slg. 2011, I‑13085, Randnr. 62, sowie Urteil des EGMR, A. Menarini Diagnostics/Italien, § 63).

 Würdigung durch den Gerichtshof

30      Der erste Rechtsmittelgrund beruht auf der falschen Prämisse, dass die im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsnormen durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert worden seien, so dass die streitige Entscheidung gegen Art. 6 EMRK verstoße, weil sie von der Kommission und nicht von einem Gericht erlassen worden sei.

31      Die streitige Entscheidung wurde am 21. Februar 2007, also vor der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon am 13. Dezember 2007 und a fortiori vor dessen Inkrafttreten am 1. Dezember 2009, erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (vgl. Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 7, vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87, sowie vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C‑309/10, Slg. 2011, I‑7333, Randnr. 31).

32      Zudem stellt die EMRK – auch wenn die durch sie anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden –, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (vgl. Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, Randnr. 62, und vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, Randnr. 44).

33      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen verstößt jedenfalls der Umstand, dass die Bußgeldentscheidungen in Wettbewerbssachen von der Kommission erlassen werden, für sich genommen nicht gegen Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Hierzu ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil A. Menarini Diagnostics/Italien in Bezug auf eine Sanktion, die wegen ähnlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen wie denen, die den Rechtsmittelführerinnen vorgeworfen worden sind, von der italienischen Wettbewerbsbehörde verhängt wurden, ausgeführt hat, dass die Sanktion angesichts der Höhe der verhängten Geldbuße aufgrund ihrer Schwere Strafcharakter habe.

34      In Randnr. 58 seines Urteils hat er jedoch darauf hingewiesen, dass es mit der EMRK vereinbar sei, Verwaltungsbehörden die Aufgabe zu übertragen, Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu verfolgen und zu ahnden, sofern der Betroffene gegen jede derartige ihm gegenüber ergangene Entscheidung ein Gericht anrufen könne, das die in Art. 6 EMRK vorgesehenen Garantien biete.

35      In Randnr. 59 seines Urteils A. Menarini Diagnostics/Italien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinzugefügt, dass die Beachtung von Art. 6 EMRK nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass in einem Verfahren verwaltungsrechtlicher Natur eine „Strafe“ zunächst von einer Verwaltungsbehörde verhängt werde. Dies setze allerdings voraus, dass die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, die selbst nicht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge, anschließend der Kontrolle durch ein Rechtsprechungsorgan mit Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unterliege. Zu den Merkmalen eines solchen Organs gehöre die Befugnis, die Entscheidung des untergeordneten Organs in allen Punkten, tatsächlichen wie rechtlichen, abzuändern. Das Rechtsprechungsorgan müsse insbesondere befugt sein, sich mit allen für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu befassen.

36      Der Gerichtshof hat jedoch in Bezug auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, der nunmehr in Art. 47 der Charta zum Ausdruck kommt und der im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht – entschieden, dass der Unionsrichter über die im AEU-Vertrag vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung besitzt, die ihn ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 63).

37      In Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Unionsrichter sie auf der Grundlage der vom Kläger zur Stützung seiner Klagegründe vorgelegten Beweise vornehmen muss und dass er den Verzicht auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle weder hinsichtlich der Wahl der bei der Anwendung der in den Leitlinien von 1998 genannten Kriterien berücksichtigten Gesichtspunkte noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission stützen kann (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62).

38      Da die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern, ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den nunmehr in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 67).

39      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

 Vorbringen der Parteien

40      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund nehmen die Rechtsmittelführerinnen auf ihren vierten Klagegrund Bezug. Die „Unmittelbarkeit“ der Beweisaufnahme verlange, dass das Gericht sich einen unmittelbaren Eindruck von den Personen verschaffe, die Erklärungen abgäben oder andere Beweise beibrächten. Die Zeugen müssten vor Gericht unter Eid in öffentlicher Sitzung gehört werden und von den beschuldigten Unternehmen befragt werden können.

41      Diesen Anforderungen genügten die Sachverhaltsermittlung der Kommission und die Überprüfung durch das Gericht nicht, denn sie stützten sich häufig nur auf eine schriftliche Sachverhaltsschilderung der Unternehmen, die mit der Kommission zusammengearbeitet hätten. Bei Erklärungen, die im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 abgegeben würden, bestehe jedoch eine erhebliche Gefahr, dass die Tatsachen von den kooperierenden Unternehmen verfälscht oder übertrieben dargestellt würden.

42      Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig.

 Würdigung durch den Gerichtshof

43      Nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels geltenden Fassung muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, sowie vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C‑248/99 P, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 68).

44      Wie die Kommission jedoch in ihrer Rechtsmittelbeantwortung hervorgehoben hat, ist der zweite Rechtsmittelgrund abstrakt formuliert und bezeichnet die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht. Die einzige Angabe zu ihrer Ermittlung ist die Bezugnahme auf den vierten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wegen Verstoßes gegen die Grundsätze nemo tenetur se ipsum accusare, nemo tenetur se ipsum prodere, in dubio pro reo und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wurde. Ein Zusammenhang dieses Klagegrundes mit dem zweiten Rechtsmittelgrund ist aber nicht ersichtlich.

45      Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund zu ungenau ist, um gewürdigt werden zu können, und für unzulässig zu erklären ist.

46      Soweit die Rechtsmittelführerinnen bemängeln, dass das Gericht keine Zeugen gehört habe, genügt jedenfalls der Hinweis, dass es bei einer Klage gegen eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung der Kommission grundsätzlich Sache des Klägers ist, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und sie mit Beweisen zu untermauern (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 64). Wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, haben die Rechtsmittelführerinnen aber weder die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Frage gestellt noch das Gericht ersucht, Zeugen zu vernehmen.

47      Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich unzulässig.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Ungültigkeit von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

 Vorbringen der Parteien

48      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beziehen sich die Rechtsmittelführerinnen auf den ersten Klagegrund, der aus der Unvereinbarkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Bestimmtheit des anwendbaren Gesetzes (nulla poena sine lege certa) in Art. 7 EMRK und in Art. 49 der Charta hergeleitet wurde.

49      Sie machen geltend, der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Aspekte der zu regelnden Materie selbst festlegen. Dieser Grundsatz sei seit dem Vertrag von Lissabon ausdrücklich in Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 AEUV verankert, der laute: „Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.“

50      Der Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ergebe sich aus der Unbestimmtheit des Begriffs „Unternehmen“ in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003. Dieser werde von der Kommission und den Unionsgerichten durch das – vom Begriff der juristischen Person, von dem sich der Unionsgesetzgeber zweifellos habe leiten lassen, völlig losgelöste – Konzept der wirtschaftlichen Einheit überspannt. Die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ verletze die Rechte der Muttergesellschaft, die ohne jede echte und detaillierte Verankerung in einem förmlichen Gesetz gesamtschuldnerisch hafte.

51      Der Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit resultiere auch aus der Unbestimmtheit der bei einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen. Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung stellten keine hinreichend genauen Kriterien dar. Die Leitlinien von 1998 und die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 schafften keine Abhilfe, da sie, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, Slg. 2011, I‑5161, Randnr. 23), festgestellt habe, nicht zwingend seien. Die in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 als Obergrenze für die Geldbuße angegebene Schwelle von 10 % des Umsatzes sei eine variable Größe, die u. a. von der Entscheidungspraxis der Kommission und davon abhänge, welchen Unternehmen die Zuwiderhandlung zugerechnet werde; zudem habe sie keinen Bezug zur Tat, sondern zum Unternehmen, und stelle entgegen den unzutreffenden Ausführungen des Gerichts in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils keine „bezifferbare und absolute Obergrenze“ dar. Schließlich könne auch die Befugnis des Gerichts zur unbeschränkten Nachprüfung die mangelnde Bestimmtheit des Gesetzes nicht ersetzen, ganz abgesehen davon, dass diese Befugnis nur theoretisch bestehe und im Allgemeinen vom Gericht nicht in Anspruch genommen werde.

52      Nach Auffassung der Kommission und des Rates ist Art. 290 AEUV für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht relevant. In Bezug auf die mangelnde Bestimmtheit des Begriffs „Unternehmen“ in Art. 23 dieser Verordnung macht der Rat geltend, dass es sich um ein neues und daher unzulässiges Argument handele. Im Übrigen weisen die Kommission und der Rat darauf hin, dass der Begriff „Unternehmen“ durch die Rechtsprechung der Unionsgerichte näher bestimmt worden sei, was mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang stehe. Die Rüge mangelnder Bestimmtheit der Sanktion sei auch angesichts der Rechtsprechung zu Art. 15 der Verordnung Nr. 17 und zu Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

53      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beziehen sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Antwort des Gerichts auf den ersten Klagegrund, ohne jedoch näher anzugeben, welche Randnummern des angefochtenen Urteils gerügt werden. Da dieser Klagegrund vom Gericht in den Randnrn. 93 bis 116 des angefochtenen Urteils behandelt worden ist, ist dieser Teil des Urteils heranzuziehen.

54      Wie die Generalanwältin in Nr. 139 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt jedoch die Prüfung sowohl des angefochtenen Urteils als auch der Klage, dass die Rüge der Unbestimmtheit des Begriffs „Unternehmen“ im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit weder von den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht erhoben noch von ihm geprüft wurde.

55      Folglich ist dieses Vorbringen für unzulässig zu erklären, da im Rahmen eines Rechtsmittels die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt sind (Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, Randnr. 92).

56      Zum Vorbringen, mit dem die Unbestimmtheit der Höhe der Geldbußen im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gerügt wird, ist auf die Ausführungen in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils zu verweisen, wonach die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon bei der Beurteilung eines Rechtsmittels in Bezug auf eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung, die noch vor Unterzeichnung dieses Vertrags ergangen ist, nicht einschlägig sind. Daher geht die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 290 AEUV ins Leere.

57      In Randnr. 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren müsse (Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, Slg. 2010, I‑5361, Randnr. 94). In Randnr. 99 des angefochtenen Urteils hat es ebenfalls rechtsfehlerfrei auf die Beurteilungskriterien der Rechtsklarheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen; danach ist die Klarheit des Gesetzes nicht nur anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung, sondern auch anhand der Präzisierungen durch eine ständige und veröffentlichte Rechtsprechung zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 27. September 1995, G./Frankreich, Serie A, Nr. 325-B, § 25), und die Tatsache, dass ein Gesetz ein Ermessen verleiht, verletzt als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang und die Modalitäten der Ausübung eines solchen Ermessens im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um dem Einzelnen angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (Urteil des EGMR vom 25. Februar 1992, Margareta und Roger Andersson/Schweden, Serie A, Nr. 226, § 75).

58      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und in den Leitlinien von 1998 auferlegt hat. Zudem unterliegt die bekannte und zugängliche Verwaltungspraxis der Kommission der umfassenden Kontrolle durch den Unionsrichter; diese Kontrolle hat es durch eine ständige Rechtsprechung ermöglicht, die in Art. 23 Abs. 2 enthaltenen Begriffe zu präzisieren. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer kann daher – erforderlichenfalls mit Hilfe eines Rechtsbeistands – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung der Geldbußen vorhersehen, die ihm bei einem bestimmten Verhalten drohen; dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen dar (vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, Randnrn. 50 bis 55).

59      Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es das Ermessen der Kommission u. a. im Licht der objektiven Kriterien, der allgemeinen Rechtsgrundsätze und der Leitlinien von 1998, an die sich die Kommission halten muss, geprüft hat und in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zurückzuweisen sei.

60      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Ungültigkeit der Leitlinien von 1998 mangels gesetzgeberischer Zuständigkeit der Kommission

 Vorbringen der Parteien

61      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Feststellung des Gerichts, dass die Leitlinien von 1998 „nur einen Beitrag zur Klarstellung der Grenzen für die Ausübung des der Kommission … eingeräumten Ermessens geliefert“ hätten. Diese Leitlinien, die in der Praxis für die Festsetzung der Geldbußen entscheidend seien, hätten vom Rat als Gesetzgeber erlassen werden müssen. Dies folge aus Art. 290 Abs. 1 AEUV, der die Befugnisübertragung auf die Kommission durch Gesetzgebungsakt betreffe.

62      Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden auch Randnr. 136 des angefochtenen Urteils und insbesondere die Erwägung des Gerichts, dass die Berechnungsmethode der Geldbußen und deren Größenordnung im Hinblick auf ihren Abschreckungszweck zu Recht der Beurteilung durch die Kommission vorbehalten worden seien. Damit opfere das Gericht die Rechtsstaatlichkeit einer Sanktion den Zielen der Repression und Abschreckung.

63      Die Kommission macht geltend, die Leitlinien von 1998 stellten nicht die Rechtsgrundlage für die verhängten Geldbußen dar, sondern präzisierten lediglich die Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission und gewährleisteten eine einheitliche Verwaltungspraxis. Es handele sich daher um einfache Verwaltungsvorschriften der Kommission, die für die Unionsgerichte grundsätzlich nicht bindend seien (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62). Eben dies habe das Gericht in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils festgestellt.

64      Die Leitlinien von 1998 stellten kein abgeleitetes Recht dar. In jedem Fall regele Art. 290 Abs. 1 AEUV, der nach Erlass der streitigen Entscheidung eingefügt worden sei, nicht die Frage, wann ein Handeln der Ermächtigung bedürfe, sondern nur, wie die Befugnisübertragung in einem bestimmten, vorliegend nicht einschlägigen Bereich auszusehen habe. Im Übrigen sei, da die Regelung in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, die Rüge mangelnder Bestimmtheit der Leitlinien von 1998 erst recht unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Erneut ist auf die Ausführungen in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon bei der Beurteilung eines Rechtsmittels in Bezug auf eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung, die noch vor Unterzeichnung dieses Vertrags erlassen worden ist, nicht einschlägig sind.

66      Die Leitlinien von 1998 sind jedenfalls weder ein Gesetzgebungsakt noch abgeleitetes Recht im Sinne von Art. 290 Abs. 1 AEUV oder die Rechtsgrundlage für die in Wettbewerbssachen verhängten Geldbußen, deren Festsetzung sich allein auf Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 stützt.

67      Die Leitlinien von 1998 stellen eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis enthält, von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind, abweichen kann (vgl. Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429, Randnr. 91), und beschreiben lediglich die Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung der Zuwiderhandlung und die Kriterien, zu deren Berücksichtigung bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sie sich verpflichtet (vgl. Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 60).

68      Keine Bestimmung der Verträge untersagt es jedoch einem Organ, eine solche Verhaltensnorm mit Hinweischarakter zu erlassen.

69      Daraus folgt, dass die Kommission für den Erlass der Leitlinien zuständig war, so dass der vierte Rechtsmittelgrund unbegründet ist.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes

 Vorbringen der Parteien

70      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 117 bis 130 des angefochtenen Urteils. Sie machen geltend, selbst wenn die Leitlinien von 1998 gültig seien, könnten sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot keine Anwendung finden.

71      Die vom Gericht in Randnr. 125 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden könne, das Niveau der Geldbußen anzuheben, wenn die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln dies verlange, und die in Randnr. 126 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung, wonach Unternehmen weder darauf, dass die Kommission die Höhe der früher angewandten Geldbußen nicht überschreite, noch auf eine bestimmte Berechnungsmethode der Geldbußen vertrauen könnten, sei mit Art. 7 Abs. 1 EMRK unvereinbar, der eine rückwirkende Verschärfung von Sanktionen verbiete, die nicht hinreichend vorhersehbar sei.

72      Das Gericht habe in der Begrenzung der Sanktion auf 10 % des Umsatzes zu Unrecht eine wesentliche Ermessensbeschränkung gesehen. Im Übrigen sei es nicht statthaft, dass sich das Gericht zum einen darauf berufe, dass die Leitlinien von 1998 die Vorhersehbarkeit der Sanktion erhöht hätten, und zum anderen der Kommission gestatte, sie rückwirkend zulasten der betroffenen Unternehmen zu ändern.

73      Schließlich gelte das Rückwirkungsverbot, da die Leitlinien von 1998 kein „Gesetz“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK seien, erst recht für die Verwaltungspraxis der Kommission.

74      Die Kommission trägt vor, das Gericht sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 231) in den Randnrn. 123 und 125 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege.

 Würdigung durch den Gerichtshof

75      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 169 und 170 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnrn. 118 bis 129 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte, nach der weder die Leitlinien von 1998 noch die Praxis der Kommission in Bezug auf die Höhe der in Wettbewerbssachen verhängten Geldbußen gegen das Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, Bezug genommen und diese angewandt hat (vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 217, 218 und 227 bis 231, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, Randnr. 25, sowie vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnrn. 87 bis 92).

76      Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

 Vorbringen der Parteien

77      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund beziehen sich die Rechtsmittelführerinnen auf den zwölften Klagegrund. Sie führen aus, die Kommission werde den elementaren Grundsätzen im Bereich der Zurechnung von Zuwiderhandlungen nicht gerecht, sondern gehe davon aus, dass ein Unternehmen von dem Zeitpunkt an verantwortlich sei, zu dem sich bei einem seiner Tochterunternehmen ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit kartellrechtswidrig verhalten habe.

78      Eine solche Vorgehensweise verstoße gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, der voraussetze, dass das Unternehmen „vorsätzlich oder fahrlässig“ gehandelt habe, sowie gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung in Art. 48 Abs. 1 der Charta und in Art. 6 Abs. 2 EMRK.

79      Um festzulegen, nach welchen Kriterien einer juristischen Person Verhaltensweisen ihrer gesetzlichen Vertreter oder sonstiger Mitarbeiter zugerechnet werden könnten, sei eine gesetzliche Regelung erforderlich. Die Zurechnung von Zuwiderhandlungen könne sich gegebenenfalls aus einer Aufsichtspflichtverletzung ergeben. Das Gericht habe jedoch in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Schindler Holding alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, um zu verhindern, dass ihre Tochtergesellschaften gegen Art. 81 EG verstießen.

80      Die Kommission macht geltend, die Rechtsmittelführerinnen beriefen sich auf einen Rechtsmittelgrund, den sie im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht nicht geltend gemacht hätten und der daher für unzulässig zu erklären sei. Jedenfalls beruhe das Vorbringen auf der fehlerhaften Prämisse, dass bezüglich der Muttergesellschaft keine Zuwiderhandlung habe festgestellt werden können.

 Würdigung durch den Gerichtshof

81      Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich auf den zwölften Klagegrund, ohne jedoch näher auszuführen, welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie rügen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

82      Jedenfalls kann, sofern auf die in den Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils aufgestellte Prüfungsreihenfolge der Klagegründe Bezug genommen wird, davon ausgegangen werden, dass der Teil des angefochtenen Urteils, auf den sich der sechste Rechtsmittelgrund bezieht, aus den Randnrn. 63 bis 92 besteht, in denen das Gericht den Klagegrund der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung geprüft hat, soweit darin die gesamtschuldnerische Haftung von Schindler Holding angeordnet wird. Diese Randnummern behandeln jedoch nicht die Frage, wann einer juristischen Person das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter zuzurechnen ist, sondern die Frage, wann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen ist.

83      Sollten die Rechtsmittelführerinnen in Frage stellen wollen, dass einer juristischen Person das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter zugerechnet wird, würde es sich um ein neues Angriffsmittel handeln, das im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Wie sich der in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung entnehmen lässt, sind nämlich im Rahmen eines Rechtsmittels die Befugnisse des Gerichtshofs grundsätzlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

84      Der sechste Rechtsmittelgrund bezeichnet nach alledem die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend, ist zu unbestimmt, um gewürdigt werden zu können, und ist jedenfalls ein neues Angriffsmittel. Folglich ist er unzulässig.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Schindler Holding

 Vorbringen der Parteien

85      Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 63 bis 92 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht ihren zwölften Klagegrund zurückgewiesen hat, mit dem sie geltend machten, dass die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Schindler Holding für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen nicht vorlägen.

86      Sie tragen vor, die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur gesamtschuldnerischen Haftung einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften verstoße gegen die nationalen Gesellschaftsrechte, die eine Haftungserstreckung bei rechtlich getrennten juristischen Personen grundsätzlich nicht zuließen und den Grundsatz der begrenzten Haftung der Aktionäre und der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft wahrten. Insbesondere gebe es in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine Haftung der Muttergesellschaft allein aufgrund einer mutmaßlichen Einflussnahme ihrer Geschäftsleitung auf ihre Tochtergesellschaften.

87      Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung werde auch im abgeleiteten Unionsrecht anerkannt. So laute Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaften (SE) (ABl. L 294, S. 1): „Die SE ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.“ Zu verweisen sei außerdem auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (KOM[2008] 396 endgültig), wonach „ihre Anteilseigner … nur bis zur Höhe des Kapitals [haften], das sie gezeichnet haben oder zu dessen Zeichnung sie sich bereit erklärt haben“, sowie auf die Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit nur einem einzigen Gesellschafter (ABl. L 395, S. 40).

88      Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV verleihe der Union Gesetzgebungsbefugnisse nur für die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln. Die Zurechnungsregeln im Rahmen der Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft fielen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Insoweit sei auf Nr. 57 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Idryma Typou (C‑81/09, Urteil vom 21. Oktober 2010, Slg. 2010, I‑10161) sowie auf das Urteil vom 16. Dezember 1997, Rabobank (C‑104/96, Slg. 1997, I‑7211, Randnrn. 22 bis 28), zu verweisen.

89      Die Rechtsmittelführerinnen rügen daher, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft für von ihren Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlungen durch die Entscheidungspraxis entwickelt worden sei und nicht durch das nach Art. 290 Abs. 1 AEUV erforderliche Tätigwerden des Gesetzgebers, wie im Fall von Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, der die gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Unternehmensvereinigung für eine ihr auferlegte Geldbuße vorsehe, sofern die Vereinigung selbst nicht zahlungsfähig sei.

90      Hilfsweise wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, Slg. 2009, I‑8237), zu entnehmende Rechtsprechung, die – so wie das Gericht sie verstehe – zu einer verschuldensunabhängigen Haftung der Muttergesellschaft führe. Der Muttergesellschaft müsse eigenes Verschulden vorgeworfen werden können, das aus ihrer persönlichen Beteiligung an einer Zuwiderhandlung oder einem Verstoß gegen bestimmte Organisationspflichten innerhalb des Konzerns herrühren könne. Eine solche Verfehlung habe Schindler Holding nicht begangen, denn sie habe alles ihr Mögliche getan, um kartellrechtswidrige Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften zu verhindern, indem sie ein Compliance-Programm mit Modellcharakter eingeführt und weiterentwickelt habe.

91      Weiter hilfsweise machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, selbst wenn man die im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission aufgestellten Haftungsgrundsätze in gleicher Weise wie das Gericht anwenden würde, wäre die Haftung von Schindler Holding gleichwohl zu verneinen, da ihre vier Tochtergesellschaften in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat eigenständig operiert hätten und Schindler Holding keinen Einfluss auf ihre laufenden Geschäfte genommen habe. In Randnr. 86 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die von ihnen vorgelegten Beweise als unzureichend bewertet, ohne ihnen jedoch die Möglichkeit zu geben, während des Gerichtsverfahrens andere Beweise beizubringen. Die Klage enthalte hinreichende Angaben, und es habe der Kommission oblegen, den Gegenbeweis zu erbringen.

92      Die Rechtsmittelführerinnen rügen auch die weite Auslegung des Begriffs „Geschäftspolitik“ durch das Gericht in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der Beweis eines autonomen Verhaltens und nicht einer Geschäftspolitik im weiteren Sinne zu erbringen.

93      Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden schließlich die nach ihrer Auffassung widersprüchliche Würdigung des Gerichts, das in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils die Kontrolle von Schindler Holding über ihre Tochtergesellschaften daraus ableite, dass im Konzern ein umfangreiches Compliance-Programm eingeführt und dessen Einhaltung durch regelmäßige Überprüfungen und andere Maßnahmen kontrolliert worden sei.

94      Die Kommission hält den ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerinnen nicht gegen das angefochtene Urteil wendeten und sich auf ein neues Angriffsmittel, und zwar die Unzuständigkeit der Union, stützten.

95      Jedenfalls räume dieses Vorbringen dem gesellschaftsrechtlichen Unternehmensbegriff Vorrang vor dem wirtschaftlichen und funktionellen Unternehmensbegriff des Wettbewerbsrechts der Union ein und sei nicht stichhaltig. Entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen handele es sich weder um eine Regelung über die Haftung für das Verhalten eines anderen noch um eine Rückgriffshaftung der Gesellschafter juristischer Personen, sondern um eine Haftungsregelung, die daher rühre, dass die betreffenden Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG darstellten (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09, Slg. 2011, I‑8947, Randnr. 88). Diese Regelung unterscheide sich daher von der Regelung in Art. 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, die mehrere Unternehmen betreffe.

96      Die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, beruhe wie jeder Anscheinsbeweis auf einer typischen, durch Erfahrung bestätigten Kausalbeziehung. Dass es schwierig sei, den zur Widerlegung einer Vermutung erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, bedeute für sich genommen nicht, dass sie tatsächlich unwiderlegbar sei. Der Rückgriff auf die Vermutung führe auch im vorliegenden Fall nicht zu einer mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbaren Umkehr der Beweislast. Es handele sich um eine Beweisregel und nicht um eine Regel über die Zurechnung von Verschulden. Im Übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass sich eine Vermutung – selbst wenn sie schwer zu widerlegen sei – innerhalb akzeptabler Grenzen halte, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehe, wenn die Möglichkeit bestehe, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt seien.

97      Durch ihre bloßen, nicht durch Beweise untermauerten Erklärungen hätten die Rechtsmittelführerinnen nicht die Vermutung widerlegt, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe. Die Compliance-Instruktionen sowie die Durchsetzung damit verbundener organisatorischer Strukturen bestätigten im vorliegenden Fall den bestimmenden Einfluss von Schindler Holding auf ihre Tochtergesellschaften, und ihnen komme keine haftungsausschließende Wirkung zu.

98      In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, wie aus dem Urteil Elf Aquitaine/Kommission hervorgehe, sei die Rechtmäßigkeit der Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe, im Hinblick auf Art. 6 EMRK noch ungeklärt. Nach Randnr. 40 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 30. Juni 2011, Klouvi/Frankreich (Beschwerde Nr. 30754/03), sei Art. 6 Abs. 2 EMRK dahin auszulegen, dass er konkrete und wirksame, nicht aber theoretische und illusorische Rechte gewähre. Die fragliche Vermutung sei jedoch in ihrer Auslegung durch das Gericht nicht widerlegbar. Es handele sich nicht um eine Haftung für eigenes Verschulden, sondern um eine gemeinschaftliche Haftung. Die Rechtsmittelführerinnen verweisen dazu auf die dem Gericht vorgelegten Beweise.

99      Sie machen schließlich geltend, das Gericht sei verpflichtet, die Begründung der streitigen Entscheidung von Amts wegen zu prüfen. Insbesondere in den Erwägungsgründen 629, 630 und 631 werde diese aber nur oberflächlich begründet, was dem vom Gerichtshof im Urteil Elf Aquitaine/Kommission aufgestellten Maßstab nicht genüge.

100    In ihrer Gegenerwiderung tritt die Kommission diesem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

101    Mit dem ersten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Rechtsprechung der Unionsgerichte gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen verstoße. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 65 und 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann dieser Grundsatz, auch wenn ihm u. a. für Fragen der zivilrechtlichen Haftung besondere Bedeutung zukommt, jedoch nicht ausschlaggebend sein, um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das an das tatsächliche Verhalten von Unternehmen anknüpft, zu bestimmen.

102    Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 81 EG und 82 EG, nunmehr Art. 101 AEUV und 102 AEUV, eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden und nicht den in Art. 48 EG, nunmehr Art. 54 AEUV, verwendeten Begriff der Gesellschaft oder der juristischen Person. An die letztgenannte Bestimmung knüpft das von den Rechtsmittelführerinnen angeführte abgeleitete Recht an, und sie ist daher für die Bestimmung des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht relevant.

103    Der Begriff des Unternehmens wurde von den Unionsgerichten näher bestimmt und bezeichnet eine wirtschaftliche Einheit, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 55, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Das Gericht hat daher, nachdem es in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat, in dessen Randnr. 67 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine wirtschaftliche Einheit, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoße, für diese Zuwiderhandlung einzustehen habe.

105    Mit dem zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Union habe keine Rechtsetzungskompetenz, um die Regeln für die Zurechnung von Zuwiderhandlungen im Rahmen der Beziehung zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft zu bestimmen; es sei Sache des Gesetzgebers und nicht der Unionsgerichte, eine so grundlegende Rechtsregel wie den Begriff des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzulegen.

106    Die Rechtsmittelführerinnen geben jedoch nicht an, gegen welche Teile des angefochtenen Urteils sie sich wenden, und dessen Randnrn. 63 bis 92 lässt sich nicht der geringste Hinweis auf ein solches Argument entnehmen. Dieses Vorbringen ist daher für unzulässig zu erklären, da es neu oder jedenfalls völlig ungenau ist.

107    In ihrer Erwiderung treten die Rechtsmittelführerinnen der Begründung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 6 EMRK entgegen und machen geltend, die Vereinbarkeit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft mit dieser Vorschrift sei noch ungeklärt. Der Gerichtshof hat jedoch in Randnr. 62 des Urteils Elf Aquitaine/Kommission darauf hingewiesen, dass sich eine Vermutung – selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist – innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, wenn die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck, C‑45/08, Slg. 2009, I‑12073, Randnrn. 43 und 44, sowie Urteil des EGMR vom 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, Reports of Judgments and Decisions 2002‑VII, §§ 101 ff.).

108    Mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft, die vollständig oder fast vollständig im Eigentum ihrer Muttergesellschaft steht, soll u. a. ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 81 EG verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 59). Daher steht eine solche Vermutung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel.

109    Im Übrigen beruht diese Vermutung zum einen auf der Feststellung, dass – von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die das Kapital einer Tochtergesellschaft vollständig oder fast vollständig hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann, und zum anderen kann normalerweise am zweckmäßigsten in der Sphäre der Einrichtungen, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, ermittelt werden, ob diese Möglichkeit der Einflussnahme tatsächlich nicht wahrgenommen wurde. Sie ist indessen widerlegbar, und die Einrichtungen, die die fragliche Vermutung widerlegen wollen, können alle Gesichtspunkte in Bezug auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen der Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft anführen, die sie als geeignet für den Nachweis ansehen, dass die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft keine wirtschaftliche Einheit darstellen, sondern die Tochtergesellschaft sich auf dem Markt autonom verhält (vgl. Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29, Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 61, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnrn. 57 und 65).

110    Schließlich muss die Muttergesellschaft von der Kommission angehört werden, ehe diese ihr gegenüber eine Entscheidung erlässt, und diese Entscheidung kann vor den Unionsgerichten angefochten werden, die unter Wahrung der Verteidigungsrechte entscheiden müssen.

111    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, deren Kapital sie zu 100 % hält, aufgestellt hat.

112    Mit dem dritten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen die Anwendung der sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission ergebenden Rechtsprechung durch das Gericht, wobei sie geltend machen, das Gericht sei in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils von einer zu weiten Auslegung des Begriffs der Geschäftspolitik ausgegangen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zur Klärung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, alle im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnrn. 73 und 74, sowie Elf Aquitaine/Kommission, Randnr. 58). Die Geschäftspolitik ist daher nur einer von mehreren Gesichtspunkten, der überdies – entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen – nicht restriktiv auszulegen ist.

113    Die Rechtsmittelführerinnen machen ferner im Wesentlichen geltend, dass Schindler Holding nicht haftbar gemacht werden könne, da sie ein Compliance-Programm eingeführt habe. Soweit dieses Vorbringen als zulässig anzusehen ist, weil es sich gegen ein vom Gericht herangezogenes Beurteilungskriterium richtet, genügt die Feststellung, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils entschied, dass der Erlass eines Code of Conduct durch Schindler Holding, mit dem Verstöße der Tochtergesellschaften gegen das Wettbewerbsrecht verhindert werden sollten, und der Erlass entsprechender Leitlinien zum einen nichts am Bestehen der ihr gegenüber festgestellten Zuwiderhandlung ändere und zum anderen nicht den Nachweis ermögliche, dass die genannten Tochtergesellschaften ihre Geschäftspolitik eigenständig bestimmt hätten.

114    Wie das Gericht in Randnr. 88 des angefochtenen Urteils zutreffend und im Übrigen auch widerspruchsfrei ausgeführt hat, legt dieser Code of Conduct vielmehr eine tatsächliche Kontrolle der Geschäftspolitik der Tochtergesellschaften durch die Muttergesellschaft nahe. Dass einige Mitarbeiter ihrer Tochtergesellschaften den Code of Conduct nicht befolgt haben, reicht als Nachweis für eine Eigenständigkeit der Geschäftspolitik der fraglichen Tochtergesellschaften nicht aus.

115    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich schließlich gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 86 des angefochtenen Urteils, dass sie keine Beweise zur Stützung ihrer Behauptungen vorgelegt hätten und dass derartige Behauptungen jedenfalls nicht genügten, um die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübe, zu widerlegen. Die Beweiswürdigung fällt jedoch in die Zuständigkeit des Gerichts, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sie im Rahmen eines Rechtsmittels zu überprüfen.

116    Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

117    Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 362 bis 364 des angefochtenen Urteils. Es treffe nicht zu, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften ein einziges Unternehmen darstellten und dass deshalb bei der Festsetzung sämtlicher Geldbußen auf den Konzernumsatz abzustellen sei.

118    Die Kommission hält den achten Rechtsmittelgrund aus den von ihr bereits im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes dargelegten Gründen für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

119    Nach den zum siebten Rechtsmittelgrund angestellten Erwägungen ist die Annahme, dass eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaften ein einziges Unternehmen darstellen können und vorliegend darstellen, nicht rechtsfehlerhaft.

120    Der achte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum neunten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts

 Vorbringen der Parteien

121    Mit ihrem neunten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 185 bis 196 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den sechsten Klagegrund zurückgewiesen hat. Die Festsetzung der Geldbußen rufe unter Verstoß gegen internationales Recht dieselben Wirkungen wie eine Enteignung hervor. Das Gericht habe mit seiner Entscheidung gegen Art. 17 Abs. 1 der Charta und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK verstoßen. Es habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die fragliche Geldbuße nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, u. a. dessen Urteil vom 11. Januar 2007, Mamidakis/Griechenland (Beschwerde Nr. 35533/04), als verhältnismäßig angesehen werden könne, sondern nur auf seine eigene Rechtsprechung und die des Gerichtshofs Bezug genommen, obwohl es aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon gehalten gewesen wäre, seine frühere Rechtsprechung einer kritischen Prüfung im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu unterziehen.

122    Im Übrigen beruhe die Begründung des Gerichts auf der unzutreffenden Prämisse, dass Schindler Holding und ihre Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

123    Die Kommission trägt vor, im ersten Rechtszug hätten sich die Rechtsmittelführerinnen nicht auf das Eigentumsrecht als Grundrecht berufen. Dies erkläre, warum sich das Gericht nicht zur Charta oder zum Urteil Mamidakis/Griechenland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geäußert habe. Jedenfalls stimme die vom Gericht in den Randnrn. 191 bis 195 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung der Verhältnismäßigkeit mit der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil Mamidakis/Griechenland vorgenommenen Prüfung überein.

 Würdigung durch den Gerichtshof

124    Wie der Gerichtshof in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, stellt die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Grundrechte, zu denen das Eigentumsrecht gehört, ein fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, 44/79, Slg. 1979, 3727, Randnrn. 15 und 17). Der Schutz des Eigentumsrechts ist im Übrigen in Art. 17 der Charta vorgesehen.

125    Im vorliegenden Fall rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere seines Urteils Mamidakis/Griechenland, vorgenommen, sondern nur seine eigene Rechtsprechung und die des Gerichtshofs herangezogen habe.

126    Dazu ist vorab festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen zu keiner Zeit den Schutz des Eigentumsrechts als Grundrecht geltend gemacht haben. Im Gegenteil führten sie in Randnr. 97 ihrer Klageschrift aus, dass es „unerheblich [ist], ob und in welchem Umfang die EG, z. B. im Rahmen der Grundrechte, bereits das Privateigentum von Unternehmen schützt“. Sie beriefen sich in dieser Randnummer vielmehr auf „den spezifisch völkerrechtlichen Schutzstandard zugunsten ausländischer Investoren in den EG-Mitgliedstaaten“.

127    Folglich können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht keinen Vorwurf daraus machen, dass es nicht auf Klagegründe eingegangen ist, die sie selbst nicht vorgetragen haben. Im Übrigen machen sie nicht geltend, dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzunehmen.

128    Jedenfalls könnten die Rechtsmittelführerinnen, soweit sie einen Verstoß gegen die Charta geltend machen, einen Rechtsfehler bei der Prüfung durch das Gericht nur dartun, indem sie zeigen, dass es dem Eigentumsrecht nicht die gleiche Bedeutung und die gleiche Tragweite beigemessen hat wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

129    Zur Einstufung von Schindler Holding und ihren Tochtergesellschachten als wirtschaftliche Einheit genügt der Hinweis, dass es sich nicht um eine fehlerhafte Prämisse der Erwägungen des Gerichts handelt, sondern um einen fundamentalen Grundsatz des Wettbewerbsrechts, der, wie in den Randnrn. 101 bis 103 des vorliegenden Urteils zum siebten Rechtsmittelgrund ausgeführt, Gegenstand einer ständigen Rechtsprechung ist. Die Definition des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfolgt nämlich anhand wirtschaftlicher Einheiten, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen.

130    Folglich ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zehnten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 durch überhöhte Ausgangsbeträge für die Berechnung der Geldbuße

 Vorbringen der Parteien

131    Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 197 bis 270 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den siebten Klagegrund zurückgewiesen hat. Sie sind der Ansicht, das Gericht habe die Rechtsprechung zu den Leitlinien von 1998 falsch angewandt und die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen zu Unrecht für nicht messbar gehalten. Sie hätten zum einen Indizien für fehlende oder geringe Auswirkungen der fraglichen Absprachen vorgetragen, und zum anderen hätten diese Auswirkungen anhand eines ökonometrischen Gutachtens ermittelt werden können. Da die Kommission kein solches Gutachten vorgelegt habe, hätte das Gericht selbst Beweis erheben und seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Sinne von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ausüben müssen.

132    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

133    Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen nicht, dass die Zuwiderhandlungen, wie sich aus dem 671. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ergibt, auf den in Randnr. 217 des angefochtenen Urteils verwiesen wird, allein aufgrund ihrer Art und ihres räumlichen Umfangs als „besonders schwer“ eingestuft wurden, sondern nur die Einschätzung des Gerichts, dass die konkreten Auswirkungen des Kartells nicht messbar gewesen seien.

134    Wie die Generalanwältin in Nr. 178 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt nach gefestigter Rechtsprechung zwar ein bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigender Gesichtspunkt, doch handelt es sich um eines von mehreren Kriterien, zu denen das Wesen der Zuwiderhandlung und der Umfang des räumlichen Marktes gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 129). Daher sind die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis als solche für die Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße nicht ausschlaggebend. Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die seine Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich wie hier dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, Slg. 2003, I‑10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg. 2009, I‑7415, Randnr. 96, sowie vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, Randnr. 44).

135    Im Übrigen sind diese Auswirkungen gemäß Nr. 1 A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie messbar sind (Urteile vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, Slg. 2009, I‑5843, Randnr. 125, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, Randnr. 74).

136    Folglich hätte das Gericht, wenn es die konkreten Auswirkungen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung − ihre tatsächliche Messbarkeit unterstellt – auf den Markt berücksichtigt hätte, dies nur in Form einer nichttragenden Erwägung getan (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2012, Transcatab/Kommission, C‑654/11 P, Randnr. 43, sowie Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, Randnrn. 83 und 84).

137    Somit kann mit dem zehnten Rechtsmittelgrund, selbst wenn er begründet wäre, nicht die Würdigung des Gerichts in Randnr. 232 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden, wonach die gegen die Rechtmäßigkeit der Einstufung der in Art. 1 der streitigen Entscheidung festgestellten Verstöße als „besonders schwer“ vorgebrachten Argumente zurückzuweisen seien.

138    Dieser Rechtsmittelgrund geht daher ins Leere.

 Zum elften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Leitlinien von 1998 aufgrund zu geringer Ermäßigung der Geldbußen wegen mildernder Umstände

 Vorbringen der Parteien

139    Mit ihrem elften Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 271 bis 279 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Weigerung der Kommission, die freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung durch die Schindler-Gruppe in Deutschland als mildernden Umstand zu berücksichtigen, damit gerechtfertigt hat, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein mildernder Umstand im Sinne von Nr. 3 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nur gewährt werden könne, wenn die Zuwiderhandlung aufgrund des Eingreifens der Kommission beendet worden sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen steht die Würdigung des Gerichts nicht im Einklang mit dem Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, das ein von allen Beteiligten vor dem Eingreifen der Kommission beendetes Kartell betroffen habe, während sich im vorliegenden Fall nur ein Unternehmen aus dem Kartell zurückgezogen habe. Im Übrigen treffe das Vorbringen, dass eine freiwillige Beendigung der Zuwiderhandlung bereits hinreichend bei ihrer Dauer berücksichtigt worden sei, nicht zu. Schließlich werde die Erwägung des Gerichts in Randnr. 275 des angefochtenen Urteils, dass der offenkundig rechtswidrige Charakter der Absprachen einer Anerkennung als mildernder Umstand entgegenstehe, nur durch Urteile des Gerichts, nicht aber durch Urteile des Gerichtshofs gestützt.

140    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich auch gegen Randnr. 282 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht das Vorbringen verworfen habe, das Compliance-Programm der Schindler-Gruppe sei als mildernder Umstand zu berücksichtigen. Ob Compliance-Maßnahmen geeignet seien, „die Tatsache einer Zuwiderhandlung zu ändern“, sei nicht entscheidend. Es gehe allein darum, dass die Schindler-Gruppe durch geschäftsinterne Maßnahmen Zuwiderhandlungen habe verhindern wollen und dass insbesondere Schindler Holding alles ihr dafür Mögliche getan habe. Die Ermäßigung der Geldbuße müsse umso höher ausfallen, als eine der Nebenwirkungen des von der Schindler-Gruppe eingeführten Compliance-Systems darin bestehe, die interne Aufklärung gleichwohl vorgekommener Zuwiderhandlungen zu erschweren, da den zuwiderhandelnden Mitarbeitern empfindliche Sanktionen drohten.

141    Die Kommission macht geltend, die Rechtsmittelführerinnen träten den Feststellungen in Randnr. 276 des angefochtenen Urteils zu den Umständen, unter denen sie die Zuwiderhandlung beendet hätten – dass sie nämlich das fragliche Kartell lediglich wegen fehlenden Einvernehmens mit den anderen Teilnehmern verlassen hätten, weil diese sich geweigert hätten, ihnen einen größeren Marktanteil zuzubilligen –, nicht entgegen.

142    Was das Compliance-Programm betreffe, sei die Belohnung für ein solches Programm idealerweise das Ausbleiben wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, nicht aber eine Ermäßigung der Geldbuße für eine gleichwohl erfolgte Kartellbeteiligung.

 Würdigung durch den Gerichtshof

143    Aufgrund einer Tatsachenfeststellung, deren Überprüfung nicht Sache des Gerichtshofs ist, hat das Gericht in Randnr. 276 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Schindler-Gruppe „nach den Akten … das Kartell lediglich wegen fehlenden Einvernehmens mit den anderen Teilnehmern verlassen hat, weil diese sich weigerten, ihr einen größeren Marktanteil zuzubilligen“. Unter Berufung auf die in den Randnrn. 274 und 275 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung und diese Tatsachenwürdigung hat das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur freiwilligen Beendigung der Zuwiderhandlung zurückgewiesen.

144    Das von der Schindler-Gruppe eingeführte Compliance-Programm hatte, wie die Generalanwältin in Nr. 185 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, offensichtlich keine positive Wirkung, sondern erschwerte vielmehr die Aufdeckung der fraglichen Zuwiderhandlungen. Daher hat das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, das dahin gehende Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen.

145    Folglich ist der elfte Rechtsmittelgrund nicht begründet.

 Zum zwölften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 aufgrund zu geringer Ermäßigung der Geldbußen wegen Zusammenarbeit

 Vorbringen der Parteien

146    Mit ihrem zwölften Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 287 bis 361 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht den neunten Klagegrund zurückgewiesen hat.

147    Als Erstes rügen sie die zu geringe Ermäßigung der Geldbußen sowie Ungleichbehandlungen bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002.

148    Sie wenden sich u. a. gegen Randnr. 296 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht der Kommission einen erheblichen Wertungsspielraum zugebilligt habe, und gegen Randnr. 300 dieses Urteils, wonach nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums beanstandet werden könne. Ein solcher Wertungsspielraum bestehe nicht, und das Gericht sei verpflichtet gewesen, die streitige Entscheidung zur Bemessung der Geldbuße in vollem Umfang zu überprüfen und damit die ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben.

149    Im Übrigen habe das Gericht in Randnr. 309 des angefochtenen Urteils die Erklärung, die die Rechtsmittelführerinnen der Kommission vorgelegt hätten, zu Unrecht zurückgewiesen.

150    Schließlich habe das Gericht in den Randnrn. 312 bis 319 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten Beweise den Grundsatz der Gleichbehandlung unrichtig angewandt.

151    Als Zweites beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Randnrn. 350 bis 361 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den Teil des neunten Klagegrundes zurückgewiesen habe, mit dem sie geltend gemacht hätten, dafür, dass sie den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten Sachverhalt nicht bestritten hätten, sei eine Ermäßigung der Geldbuße um 1 % wegen ihrer Zusammenarbeit außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 zu gering. Die Begründung des Gerichts sei fehlerhaft und mit Blick auf die frühere Rechtsprechung widersprüchlich.

152    Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht in Randnr. 308 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, aus welchem Grund der Erklärung der Rechtsmittelführerinnen die nach Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 für eine Ermäßigung der Geldbuße erforderliche Erheblichkeit gefehlt habe. Es handele sich um eine Tatsachenwürdigung, die der Gerichtshof nicht im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfen könne.

153    Was das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffe, unterschlügen die Rechtsmittelführerinnen die von einem der am Kartell beteiligten Unternehmen vorgelegten „eingehende[n] Erläuterungen des Systems“, die den erheblichen Mehrwert des Antrags dieses Unternehmens auf Anwendung der Kronzeugenregelung ausmachten.

154    Was die Randnrn. 350 bis 361 des angefochtenen Urteils betreffe, diene der mildernde Umstand nach Nr. 3 sechster Gedankenstrich der Leitlinien von 1998 nicht dazu, gescheiterte oder unzureichende Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung gleichwohl zu belohnen, denn damit würden die Anreizwirkung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und die sich aus ihr ergebenden Kooperationspflichten unterlaufen, da gerade nur bei Erbringung eines „erheblichen Mehrwerts“ und je nach Zeitpunkt der Zusammenarbeit gestaffelte Ermäßigungen gewährt würden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

155    Bei der Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle über eine Entscheidung, mit der Geldbußen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln verhängt werden, kann der Unionsrichter den Verzicht auf eine eingehende rechtliche wie tatsächliche Kontrolle weder hinsichtlich der Wahl der Gesichtspunkte, die bei der Anwendung der in den Leitlinien von 1998 genannten Kriterien berücksichtigt wurden, noch hinsichtlich ihrer Bewertung auf den Wertungsspielraum der Kommission stützen (Urteil Chalkor/Kommission, Randnr. 62). Dies gilt auch, wenn der Richter prüft, ob die Kommission die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 richtig angewandt hat.

156    Zwar stehen die vom Gericht in den Randnrn. 295 bis 300 des angefochtenen Urteils aufgestellten Grundsätze nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung, doch ist zu prüfen, wie das Gericht seine Kontrolle in der vorliegenden Rechtssache ausgeübt hat und ob es dabei gegen die genannten Grundsätze verstoßen hat. Wie die Generalanwältin nämlich in Nr. 191 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kommt es darauf an, welchen Maßstab das Gericht bei der konkreten Prüfung des Mehrwerts der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission angelegt hat.

157    Das Gericht hat in den Randnrn. 301 bis 349 des angefochtenen Urteils die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Beweise geprüft, um festzustellen, ob sie einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gebracht hatten.

158    Auch wenn diese Prüfung Tatsachenwürdigungen enthält, deren Kontrolle nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels ist, ist festzustellen, dass das Gericht eine eingehende Prüfung unter eigener Würdigung der Beweise vorgenommen hat, wobei es nicht auf den Wertungsspielraum der Kommission Bezug genommen und seine eigene Entscheidung detailliert begründet hat.

159    Mit den Einwänden gegen die Randnrn. 309 und 312 bis 319 des angefochtenen Urteils werden Tatsachenwürdigungen des Gerichts in Frage gestellt, deren Überprüfung nicht Sache des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels ist. Jedenfalls verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht, dass nur das Unternehmen begünstigt wird, das einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Nr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 beibringt, da mit dieser Vorschrift ein legitimes Ziel verfolgt wird.

160    Die Einwände gegen die Randnrn. 350 bis 361 des angefochtenen Urteils sind aus dem von der Kommission dargelegten, in Randnr. 154 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Grund für unbegründet zu erklären.

161    Der zwölfte Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.

 Zum dreizehnten Rechtsmittelgrund: Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbußen

 Vorbringen der Parteien

162    Mit ihrem dreizehnten Rechtsmittelgrund wenden sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Randnrn. 365 bis 372 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht den zehnten Klagegrund zurückgewiesen hat. Sie halten die Prämisse der Argumentation des Gerichts für fehlerhaft, da die Zuwiderhandlungen Schindler Holding nicht zugerechnet werden könnten. Im Übrigen könne eine Geldbuße nicht allein deshalb als verhältnismäßig angesehen werden, weil sie die Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht überschreite. Nach Art. 49 der Charta sei die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße ein separater, über die Prüfung der Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes hinausgehender Aspekt. Hierzu sei auf das Urteil Mamidakis/Griechenland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verweisen, in dem er eine Geldbuße von insgesamt etwa 8 Mio. Euro als unverhältnismäßig angesehen habe.

163    Nach Auffassung der Kommission ist der dreizehnte Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

164    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofs, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 245).

165    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, Randnr. 126).

166    Im vorliegenden Fall hat das Gericht nicht nur geprüft, ob die Höhe der Geldbußen die in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht überstieg, sondern in den Randnrn. 368 bis 370 des angefochtenen Urteils auch eine eingehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen vorgenommen.

167    Die Rüge hinsichtlich der Berücksichtigung des Umsatzes von Schindler Holding beruht, wie in den Erwägungen zum siebten Rechtsmittelgrund dargetan, auf einer unrichtigen Prämisse in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Unternehmensbegriffs.

168    Was die Bezugnahme auf das Urteil Mamidakis/Griechenland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – seine Relevanz in einer Wettbewerbssache, an der keine natürliche Person beteiligt ist, sondern eine Handelsgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften, unterstellt – betrifft, kann, wie die Generalanwältin in Nr. 214 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht allein anhand des Nominalbetrags einer Geldbuße beurteilt werden, ob mit ihr eine unverhältnismäßige Belastung für denjenigen einhergeht, gegen den sie verhängt wird. Dies hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des Adressaten ab.

169    Hierzu ist hervorzuheben, dass im Fall der Verhängung von Geldbußen gegen ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt und nur formal aus mehreren juristischen Personen besteht, deren Leistungsfähigkeit nicht individuell berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 370 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der Schwere der betreffenden Verhaltensweisen sowie der Größe und der Wirtschaftsmacht der Schindler-Gruppe zu Recht festgestellt, dass der Gesamtbetrag der den Rechtsmittelführerinnen auferlegten Geldbußen etwa 2 % ihres konsolidierten Umsatzes im Jahr 2005 beträgt, was in Bezug auf die Größe der betreffenden Unternehmensgruppe nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

170    Nach alledem ist der dreizehnte Rechtsmittelgrund unbegründet.

171    Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

172    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

173    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Da der Rat nicht die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten, sondern den Erlass einer angemessenen Kostenentscheidung beantragt hat, trägt er seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Schindler Holding Ltd, die Schindler Management AG, die Schindler SA, die Schindler Sàrl, die Schindler Liften BV und die Schindler Deutschland Holding GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.