Language of document : ECLI:EU:C:2012:361

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

19. Juni 2012(*)

„Marken – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten – Richtlinie 2008/95/EG – Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird – Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit – Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken – Zulässigkeit – Schutzumfang der Marke“

In der Rechtssache C‑307/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of the Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 27. Mai 2010, übermittelt vom High Court of Justice (Queen’s Bench Division) und beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2010, in dem Verfahren

Chartered Institute of Patent Attorneys

gegen

Registrar of Trade Marks

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts, J.‑C. Bonichot, J. Malenovský und U. Lõhmus (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič, E. Levits, A. Ó Caoimh, T. von Danwitz und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Chartered Institute of Patent Attorneys, vertreten durch M. Edenborough, QC,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Hathaway als Bevollmächtigten im Beistand von S. Malynicz, Barrister,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und V. Štencel als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Vang als Bevollmächtigten,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch N. Travers, BL,

–        der französischen Regierung, vertreten durch B. Cabouat, G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

–        des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Botis und R. Pethke als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. W. Bulst und J. Samnadda als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. November 2011

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Chartered Institute of Patent Attorneys (im Folgenden: CIPA) und dem Registrar of Trade Marks (Markenamt des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Registrar) wegen dessen Weigerung, das Wortzeichen „IP TRANSLATOR“ als nationale Marke einzutragen.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

3        Auf internationaler Ebene gilt für das Markenrecht die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, letztmalig revidiert am 14. Juli 1967 in Stockholm und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft). Dieser Übereinkunft sind alle Mitgliedstaaten beigetreten.

4        Nach Art. 19 der Pariser Verbandsübereinkunft ist den Verbandsländern das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen.

5        Diese Vorschrift diente als Grundlage für die Annahme des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 1154, Nr. I‑18200, S. 89, im Folgenden: Abkommen von Nizza). Art. 1 dieses Abkommens lautet:

„(1)      Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (im Folgenden als ‚die Klassifikation‘ bezeichnet) an.

(2)      Die Klassifikation besteht aus

(i)       einer Klasseneinteilung, gegebenenfalls mit erläuternden Anmerkungen;

(ii)  einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen … mit Angabe der Klasse, in welche die einzelne Ware oder Dienstleistung eingeordnet ist.

…“

6        Art. 2 („Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Klassifikation“) des Abkommens von Nizza lautet:

„(1)      Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Klassifikation die Wirkung, die ihr jedes Land des besonderen Verbandes beilegt. Insbesondere bindet die Klassifikation die Länder des besonderen Verbandes weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.

(2)      Jedes Land des besonderen Verbandes behält sich vor, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.

(3)      Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

(4)      Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste [der Waren und Dienstleistungen] aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die an dieser Benennung etwa bestehen.“

7        Die Nizzaer Klassifikation wird vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet. Seit dem 1. Januar 2002 sieht diese Klassifikation eine Klasseneinteilung in 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen vor. Jede Klasse ist mit einem oder mehreren für gewöhnlich „Klassenüberschrift“ genannten Oberbegriffen bezeichnet, die allgemein die Bereiche angeben, zu denen die Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse grundsätzlich gehören. Die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen umfasst etwa 12 000 Eintragungen.

8        Gemäß der Anleitung für den Benutzer zur Nizzaer Klassifikation sind für eine zutreffende Einordnung jeder Ware oder Dienstleistung die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen und die erläuternden Anmerkungen zu den einzelnen Klassen zu konsultieren. Kann eine Ware oder eine Dienstleistung mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen nicht eingeordnet werden, so sind die anzuwendenden Kriterien den allgemeinen Bemerkungen zu entnehmen.

9        Ausweislich der Datenbank der WIPO sind von den Mitgliedstaaten lediglich die Republik Zypern und die Republik Malta dem Abkommen von Nizza nicht beigetreten, verwenden jedoch gleichwohl die Nizzaer Klassifikation.

10      Die Nizzaer Klassifikation wird alle fünf Jahre von einem Sachverständigenausschuss revidiert. Die neunte Ausgabe der Nizzaer Klassifikation, die zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, wurde am 1. Januar 2012 durch die zehnte Ausgabe ersetzt.

 Unionsrecht

 Die Richtlinie 2008/95

11      Die Richtlinie 2008/95 hat die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) ersetzt.

12      Die Erwägungsgründe 6, 8, 11 und 13 der Richtlinie 2008/95 lauten:

„(6)      Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, Verfahrensbestimmungen für die Eintragung, den Verfall oder die Ungültigkeit der durch Eintragung erworbenen Marken zu erlassen. …

(8)      Die Verwirklichung der mit der Angleichung [der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten] verfolgten Ziele setzt voraus, dass für den Erwerb und die Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten. …

(11)      Der durch die eingetragene Marke gewährte Schutz, der insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke gewährleisten sollte, sollte im Falle der Identität zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den Waren oder Dienstleistungen absolut sein. …

(13)      Alle Mitgliedstaaten sind durch die Pariser Verbandsübereinkunft … gebunden. Es ist erforderlich, dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der genannten Übereinkunft in vollständiger Übereinstimmung befinden. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben, sollten durch diese Richtlinie nicht berührt werden. …“

13      Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95 bestimmt:

„(1)      Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

b)      Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c)      Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

(3)      Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b, c oder d von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.“

14      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie lautet:

„Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

a)      wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt“.

 Die Mitteilung Nr. 4/03

15      Mit der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juni 2003 über die Verwendung von Klassenüberschriften in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen für Gemeinschaftsmarkenanmeldungen und -eintragungen (ABl. HABM, 9/03, S. 1647) soll gemäß ihrem Punkt I die Praxis des HABM „in Bezug auf die Verwendung von Klassenüberschriften sowie den Folgen von deren Verwendung für den Fall [dargelegt werden], dass Gemeinschaftsmarkenanmeldungen bzw. -eintragungen eingeschränkt oder auf sie teilweise verzichtet wird oder sie Gegenstand eines Widerspruchs‑ oder Nichtigkeitsverfahrens sind“.

16      Punkt III Abs. 2 der Mitteilung lautet:

„Die Angabe der Waren und Dienstleistungen in einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung ist dann ordnungsgemäß, wenn der Oberbegriff oder die vollständigen Klassenüberschriften, die in der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, verwendet wurden. Die Verwendung dieser Angaben ermöglicht eine ordnungsgemäße Klassifikation und Unterteilung. Das [HABM] hat im Gegensatz zur Praxis einiger nationaler Ämter in der Europäischen Union und in Drittländern in Bezug auf Klassenüberschriften und Oberbegriffe keine Einwände gegen die Verwendung einiger Oberbegriffe und Klassenüberschriften, weil diese zu vage oder ungenau wären.“

17      Punkt IV Abs. 1 der Mitteilung Nr. 4/03 sieht vor:

„Die 34 Klassen für Waren und die 11 Klassen für Dienstleistungen umfassen die Gesamtheit aller Waren und Dienstleistungen. Demzufolge stellt die Verwendung aller in der Klassenüberschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen dar, die dieser Klasse angehören.“

 Nationales Recht

18      Die Richtlinie 89/104 ist durch das Gesetz von 1994 über die Marken (Trade Marks Act 1994, im Folgenden: Gesetz von 1994) in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt worden.

19      Nach Section 32(2)(c) dieses Gesetzes muss die Anmeldung u. a. „eine Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke begehrt wird“, enthalten.

20      Section 34(1) des Gesetzes von 1994 lautet:

„1.      Die Waren und Dienstleistungen werden für die Eintragung von Marken nach einem bestimmten System klassifiziert.

2.      Über Fragen betreffend die Klasse, in die Waren oder Dienstleistungen einzuordnen sind, entscheidet der Registrar; seine Entscheidung ist unanfechtbar.“

21      Das Gesetz von 1994 wird durch die Trade Marks Rules 2008 (Verordnung von 2008 über die Marken) ergänzt, in denen die Praxis und das Verfahren vor dem UK Intellectual Property Office (UKIPO – Amt für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs) geregelt sind. Nach deren Rule 8(2)(b) hat der Anmelder die Waren und Dienstleistungen, für die die nationale Marke beantragt wird, so zu spezifizieren, dass sich die Art der Waren und Dienstleistungen klar erkennen lässt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22      Am 16. Oktober 2009 meldete das CIPA gemäß Section 32 des Gesetzes von 1994 die Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ als nationale Marke an. Zur Angabe der von dieser Anmeldung erfassten Dienstleistungen verwendete es die Oberbegriffe der Überschrift von Klasse 41 der Nizzaer Klassifikation: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

23      Mit Entscheidung vom 12. Februar 2010 wies der Registrar diese Anmeldung gestützt auf nationale Vorschriften zurück, die Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 entsprechen. Er legte die Anmeldung nämlich im Einklang mit der Mitteilung Nr. 4/03 aus und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht nur Dienstleistungen der vom CIPA genannten Art, sondern auch alle anderen Dienstleistungen der Klasse 41 der Nizzaer Klassifikation einschließlich Übersetzungsdienstleistungen erfasse. Für die letztgenannten Dienstleistungen fehle es der Bezeichnung „IP TRANSLATOR“ zum einen an Unterscheidungskraft, und zum anderen sei sie beschreibend. Außerdem gebe es keinen Beweis dafür, dass das Wortzeichen „IP TRANSLATOR“ vor dem Zeitpunkt der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft für Übersetzungsdienstleistungen erworben habe. Das CIPA habe auch nicht beantragt, solche Dienstleistungen von seiner Markenanmeldung auszunehmen.

24      Am 25. Februar 2010 legte das CIPA gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein und trug vor, dass Übersetzungsdienstleistungen der Klasse 41 in seiner Anmeldung nicht erwähnt und daher von ihr nicht erfasst würden. Deshalb seien die vom Registrar erhobenen Einwände unzutreffend, und seine Anmeldung sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.

25      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist unstreitig, dass Übersetzungsdienstleistungen für gewöhnlich nicht als Unterklasse der Dienstleistungen „Erziehung“, „Ausbildung“, „Unterhaltung“, „sportliche Aktivitäten“ oder „kulturelle Aktivitäten“ angesehen werden.

26      Außerdem ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass neben der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen, die 167 Einträge zur Aufschlüsselung der Dienstleistungen in Klasse 41 der Nizzaer Klassifikation enthält, die Datenbank, die der Registrar für die Zwecke des Gesetzes von 1994 unterhält, mehr als 2 000 Einträge zur Aufschlüsselung der Dienstleistungen dieser Klasse 41 enthält und dass die Datenbank Euroace, die vom HABM für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) geführt wird, mehr als 3 000 Einträge umfasst.

27      Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich die Anmeldung des CIPA, wenn die Auffassung des Registrar richtig wäre, auf alle diese Einträge einschließlich Übersetzungsdienstleistungen erstrecken würde. In diesem Fall würden Waren oder Dienstleistungen erfasst, die weder in der Anmeldung noch in einer daraufhin erfolgenden Eintragung erwähnt seien. Eine solche Auslegung entspreche nicht dem Erfordernis, dass die einzelnen von einer Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen klar und eindeutig angegeben werden müssten.

28      Darüber hinaus ergebe sich aus einer im Jahr 2008 von der Association of European Trade Mark Owners (Marques) (Verband europäischer Markeninhaber) durchgeführten Umfrage, dass die Praxis von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sei, wobei einige zuständige Behörden den in der Mitteilung Nr. 4/03 vorgesehenen Auslegungsansatz anwendeten, während andere einem anderen Ansatz folgten.

29      Unter diesen Umständen hat The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of the Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist es im Rahmen der Richtlinie 2008/95

1.      erforderlich, die von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen mit irgendeinem Grad von Klarheit und Eindeutigkeit anzugeben und, wenn ja, konkret mit welchem Grad,

2.      zulässig, zur Angabe der von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zu verwenden,

3.      erforderlich oder zulässig, eine solche Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation entsprechend der Mitteilung Nr. 4/03 auszulegen?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30      Das HABM macht in seinen schriftlichen Erklärungen geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, weil es insofern künstlich sei, als die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens irrelevant sei. Auch die Europäische Kommission bezweifelt die tatsächliche Notwendigkeit der in Rede stehenden Anmeldung.

31      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C‑83/91, Slg. 1992, I‑4871, Randnr. 22, und vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C‑445/06, Slg. 2009, I‑2119, Randnr. 65).

32      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2003, Traunfellner, C‑421/01, Slg. 2003, I‑11941, Randnr. 37, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, und vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. 2010, I‑4629, Randnr. 36).

33      Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nämlich unbestritten, dass die Marke tatsächlich angemeldet wurde und der Registrar die Anmeldung entgegen seiner üblichen Praxis zurückgewiesen hat. Außerdem ist die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits objektiv tatsächlich erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 38).

34      Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zulässig.

 Zu den Vorlagefragen

35      Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz durch die Marke beantragt wird, mit einem bestimmten Grad von Klarheit und Eindeutigkeit anzugeben sind. Bejahendenfalls möchte das Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/95 in Anbetracht dieser Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit dahin auszulegen ist, dass es nicht zulässig ist, dass der Anmelder einer nationalen Marke für die Angabe der Waren und Dienstleistungen die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation verwendet und dass die Verwendung aller in der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation aufgeführten Oberbegriffe als Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen dieser bestimmten Klasse gilt.

36      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit dem durch die Marke gewährten Schutz, wie es im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 heißt, insbesondere deren Herkunftsfunktion gewährleistet werden soll, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 28, vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C‑273/00, Slg. 2002, I‑11737, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, Slg. 2009, I‑4893, Randnr. 45).

37      Daraus folgt, dass die Anmeldung eines Zeichens als Marke stets in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfolgen muss. Auch wenn die grafische Darstellung des Zeichens in einer Markenanmeldung den Zweck hat, den genauen Gegenstand des von der Marke gewährten Schutzes zu bestimmen (vgl. Urteil Sieckmann, Randnr. 48), richtet sich der Umfang dieses Schutzes nach der Art und der Anzahl der in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen.

 Zu den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen

38      Zunächst ist festzustellen, dass die Frage, wie die betroffenen Waren und Dienstleistungen anzugeben sind, in keiner Vorschrift der Richtlinie 2008/95 unmittelbar geregelt ist.

39      Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um darauf zu schließen, dass die Frage der Bestimmung der Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke der Anmeldung einer nationalen Marke nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/95 fiele.

40      Zwar ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, Verfahrensbestimmungen insbesondere für die Eintragung von Marken zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C‑418/02, Slg. 2005, I‑5873, Randnr. 30, und vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑4673, Randnr. 26), doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich die Bestimmung der Art und des Inhalts der Waren und Dienstleistungen, die durch eine eingetragene Marke geschützt werden können, nicht nach den Vorschriften über die Verfahren für die Eintragung, sondern nach den sachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Marke richtet (Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnr. 31).

41      Insoweit heißt es im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95, dass die Verwirklichung der mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verfolgten Ziele voraussetzt, dass für den Erwerb einer eingetragenen Marke in allen Mitgliedstaaten grundsätzlich gleiche Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sieckmann, Randnr. 36, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 122, und vom 22. September 2011, Budějovický Budvar, C‑482/09, Slg. 2011, I‑8701, Randnr. 31).

42      Hinsichtlich des Erfordernisses der Klarheit und Eindeutigkeit für die Angabe der mit der Anmeldung eines Zeichens als Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist festzustellen, dass die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2008/95 weitgehend von der Frage abhängt, ob die von einer eingetragenen Marke betroffenen Waren oder Dienstleistungen hinreichend klar und eindeutig angegeben sind.

43      Insbesondere ist die Frage, ob die Marke unter eines der in Art. 3 der Richtlinie 2008/95 genannten Eintragungshindernisse oder einen der dort genannten Gründe für die Ungültigkeit eingetragener Marken fällt, konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 33, und vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnr. 31).

44      Ebenso setzen die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen weiteren Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten voraus, dass die von den beiden einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

45      Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren, für die eine Eintragung beantragt wird, da für deren Identifizierung die Verwendung allgemeiner Formulierungen genügt, dass jedoch vom Anmelder verlangt werden kann, dass er die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, beispielsweise durch weitere, genauere Angaben konkretisiert. Derartige nähere Angaben erleichtern nämlich die Anwendung der in den vorstehenden Randnummern genannten Artikel der Richtlinie 2008/95, ohne den Markenschutz spürbar zu begrenzen (vgl. entsprechend Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, Randnrn. 49 bis 51).

46      Insoweit ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Sieckmann, Randnr. 49, und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C‑49/02, Slg. 2004, I‑6129, Randnr. 28).

47      Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen (vgl. entsprechend Urteile Sieckmann, Randnr. 50, und Heidelberger Bauchemie, Randnr. 29).

48      Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteile Sieckmann, Randnr. 51, sowie Heidelberger Bauchemie, Randnr. 30).

49      Infolgedessen verlangt die Richtlinie 2008/95, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

 Zur Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation

50      Die Richtlinie 2008/95 enthält keine Bezugnahme auf die Nizzaer Klassifikation und ordnet für die Mitgliedstaaten daher weder eine Verpflichtung noch ein Verbot an, diese Klassifikation im Rahmen der Anmeldung nationaler Marken zu verwenden.

51      Die Verpflichtung zur Verwendung dieses Instruments ergibt sich jedoch aus Art. 2 Abs. 3 des Abkommens von Nizza, wonach die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes, dem nahezu sämtliche Mitgliedstaaten angehören, in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeben werden, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.

52      Da das Abkommen von Nizza gestützt auf Art. 19 der Pariser Verbandsübereinkunft erlassen wurde und die Richtlinie 2008/95 nach ihrem 13. Erwägungsgrund die sich aus dieser Übereinkunft ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nicht berührt, ist festzustellen, dass diese Richtlinie es den zuständigen nationalen Behörden nicht verwehrt, zu verlangen oder zu akzeptieren, dass der Anmelder einer nationalen Marke die Waren und Dienstleistungen, für die er Markenschutz beantragt, unter Verwendung der Nizzaer Klassifikation angibt.

53      Um jedoch die Wirksamkeit der Richtlinie 2008/95 und das reibungslose Funktionieren des Systems der Eintragung der Marken zu gewährleisten, muss eine derartige Angabe, wie in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils festgestellt, den Anforderungen dieser Richtlinie im Hinblick auf Klarheit und Eindeutigkeit genügen.

54      Einige der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation sind für sich gesehen so klar und eindeutig, dass sie es den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, den Schutzumfang der Marke zu bestimmen, während andere diesem Erfordernis nicht genügen können, wenn sie zu allgemein formuliert sind und zu unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen abdecken, als dass sie mit der Herkunftsfunktion der Marke vereinbar wären.

55      Daher ist es Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.

56      Demzufolge steht die Richtlinie 2008/95 der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, nicht entgegen, sofern diese Angabe so klar und eindeutig ist, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können.

 Zum Umfang des Schutzes, der sich ergibt, wenn alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse verwendet werden

57      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Eintragung einer Marke für alle von einer Klasse der Nizzaer Klassifikation umfassten Waren oder Dienstleistungen oder nur für einige dieser Waren oder Dienstleistungen beantragt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 112).

58      Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergibt sich, dass es gegenwärtig hinsichtlich der Verwendung der Oberbegriffe in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zwei Betrachtungsweisen gibt: zum einen die Betrachtungsweise, wie sie sich aus der Mitteilung Nr. 4/03 ergibt, wonach mit der Verwendung aller Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden, und zum anderen die auf den Wortlaut abstellende Betrachtungsweise, die den in diesen Angaben verwendeten Begriffen ihre natürliche und übliche Bedeutung beimisst.

59      In diesem Zusammenhang haben die meisten der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Verfahrensbeteiligten auf eine Frage des Gerichtshofs geltend gemacht, dass das reibungslose Funktionieren des Markensystems in der Union dadurch beeinträchtigt werden könnte, dass diese beiden Betrachtungsweisen nebeneinander existierten. Insbesondere ist darauf hingewiesen worden, dass die beiden Betrachtungsweisen zur Folge haben könnten, dass eine nationale Marke, wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten angemeldet werde, in unterschiedlichem Maße geschützt wäre; das Gleiche gelte für den Schutz ein und derselben Marke, wenn sie außerdem als Gemeinschaftsmarke eingetragen sei. Eine solche Divergenz könnte sich u. a. auf das Ergebnis einer Verletzungsklage auswirken, denn diese könnte in den Mitgliedstaaten erfolgreicher sein, die sich an der in der Mitteilung Nr. 4/03 eingenommenen Betrachtungsweise orientierten.

60      Außerdem bestünde die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sowohl für den Anmelder als auch für dritte Wirtschaftsteilnehmer, wenn der Markenschutz davon abhinge, welcher Betrachtungsweise die zuständige Behörde folgt, und nicht vom tatsächlichen Willen des Anmelders.

61      Um den vorgenannten Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit zu genügen, muss daher der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

62      Eine Anmeldung, die nicht erkennen lässt, ob der Anmelder durch die Verwendung der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle oder nur einen Teil der Waren dieser Klasse beansprucht, kann nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden.

63      Im Ausgangsverfahren hat folglich das vorlegende Gericht festzustellen, ob das CIPA, als es alle Oberbegriffe der Überschrift von Klasse 41 der Nizzaer Klassifikation verwendet hat, in seiner Anmeldung klargestellt hat, ob mit ihr alle Dienstleistungen dieser Klasse erfasst und ob mit ihr insbesondere Übersetzungsdienstleistungen beansprucht werden.

64      Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass

–        die Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können;

–        die Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen ist, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist;

–        der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation verwendet, klarstellen muss, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

 Kosten

65      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.