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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Oktober 2017 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-143/15, Königreich Spanien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-588/17 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. J. García-Valdecasas Dorrego)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und das Urteil des Gerichts vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-143/15, Königreich Spanien/Europäische Kommission (ECLI:EU:T:2017:534), teilweise aufzuheben, soweit es die gegenüber dem Königreich Spanien angeordnete finanzielle Berichtigung betrifft, durch die von der Finanzierung durch die Europäische Union bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden (ABl. vom 23.1.2015, [L 16, S. 33]), die den Begriffen der naturbedingten Nachteile und der Agrarumweltmaßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León zuzuordnen sind, was den Betrag angeht, der dem Teil der Zuschüsse für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entspricht, nämlich 1 793 798,22 Euro.

in dem neuen Urteil den Durchführungsbeschluss [(EU) 2015/103] der Kommission vom 16. Januar 2015 für nichtig zu erklären, soweit er die gegenüber dem Königreich Spanien angeordnete finanzielle Berichtigung betrifft, durch die von der Finanzierung durch die Europäische Union bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden (ABl. vom 23.1.2015, [L 16, S. 33]), die den Begriffen der naturbedingten Nachteile und der Agrarumweltmaßnahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León zuzuordnen sind, was den Betrag angeht, der dem Teil der Zuschüsse für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen entspricht, nämlich 1 793 798,22 Euro.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Offensichtliche Verfälschung der Tatsachen

Es liege eine offensichtliche Verfälschung der Tatsachen vor, soweit, i) wie das Königreich Spanien in seiner Klageschrift vorgetragen und bewiesen habe, vor der Schlichtungsstelle ein Vergleich über die Grundlage erzielt worden sei, auf der die finanzielle Berichtigung anzuwenden sei, ii) und soweit das Königreich Spanien sehr wohl dargetan habe, wie Futterflächen, auf denen keine Tiere weideten, vom Anwendungsbereich der beanstandeten Maßnahmen erfasst und daher von den durch die Kommission vorgenommenen Berichtigungen betroffen sein könnten.

Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Bedeutung der Vergleiche der Schlichtungsstelle, der einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit darstelle

Die Erwägungen des Gerichts seien mit einem Rechtsfehler behaftet, weil sie die Bedeutung und die Wirksamkeit der Teilvergleiche zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat vor der Schlichtungsstelle missachteten. Außerdem verletze das Gericht offensichtlich den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit, indem es mit diesen Erwägungen rechtfertige, dass eine Behörde einseitig und ohne irgendeine Form der Erklärung die Vergleiche missachten könne, zu denen sie mit einem Staat in einem Schlichtungsverfahren gelange, das rechtlich gerade zu dem Zweck eingerichtet worden sei, dass die Kommission und die Staaten zu einem Vergleich gelangten.

Ein Rechtsfehler, der auf einem Begründungsmangel des angefochtenen Urteils beruhe

Das Gericht habe zu Punkt III.2.3 der Klageschrift nicht Stellung genommen, wo es heiße, dass ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/20051 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, weil die Grundlage, die von der Kommission für die Vornahme der finanziellen Berichtigung herangezogen worden sei, Empfänger der Zuschüsse für strukturschwache Gebiete ohne Futterflächen miteingeschlossen habe.

Ein Rechtsfehler hinsichtlich der Tragweite des Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1290/2005 und der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie eine Verletzung des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege

Das Gericht habe die gerichtliche Überprüfung nicht vorgenommen, die ihm nach Art. 31 Abs. 2 der Verordnung und gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz obliege und darin bestehe, zu bestimmen, ob der Staat die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt habe, festzustellen, dass die Kommission, was die finanziellen Folgen des fraglichen Verstoßes angehe, einen Fehler begangen habe. Es habe auch keine Prüfung der vom Königreich Spanien vorgelegten Daten vorgenommen, die den Fehler der Kommission belegten.

Die Erwägungen des Gerichts stellten auch eine Verletzung des Grundsatzes der geordneten Rechtspflege dar, weil sie missachteten, dass das Königreich Spanien die Anzahl der Betriebe bestimmt habe, die der Verpflichtung zur Viehzählung unterlägen, und weil vom von den Parteien festgelegten Verfahrensgegenstand abgewichen worden sei.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (nicht mehr in Kraft) (ABl. 2005, L 209, S. 1).