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Klage, eingereicht am 2. September 2010 - Handicare/HABM - Apple Corps (BEATLE)

(Rechtssache T-369/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Handicare Holding BV (Helmond, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van Roeyen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Apple Corps Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Mai 2010 in der Sache R 1276/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "BEATLE" für Waren der Klasse 12.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarken Nr. 1341242 "BEATLES" und "THE BEATLES" für Waren der Klasse 9, in Spanien eingetragene Bildmarke Nr. 1737191 "BEATLES" für Waren der Klasse 9, in Deutschland eingetragene Bildmarken Nr. 1148166 und Nr. 2072741 "BEATLES" für Waren der Klasse 9, in Portugal eingetragene Bildmarke Nr. 312175 "BEATLES" für Waren der Klasse 9, in Frankreich eingetragene Bildmarke Nr. 1584857 "BEATLES" für Waren der Klasse 9, in Italien eingetragene Bildmarke Nr. 839105 "BEATLES" für Waren der Klasse 9, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 219048 der Wortmarke "BEATLES" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, und 41, Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 219014 der Bildmarke "BEATLES" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 9, 14, 15, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 34, und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die Zurückweisung des Widerspruchs nicht aus den von der Widerspruchsabteilung herangezogenen Gründen bestätigt habe, obgleich die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Waren keine wirkliche Ähnlichkeit bestehe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu dem irrigen Ergebnis gekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorlägen.

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