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Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juli 2017 von der Gesellschaft Deza, a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2017 in der Rechtssache T-115/15, Deza, a.s./ECHA

(Rechtssache C-419/17 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Deza, a.s. (Prozessbevollmächtigter: P. Dejl, advokát)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Chemikalienagentur (ECHA), Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden, Königreich Norwegen

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2017 in der Rechtssache T-115/15 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. ED/108/2014 der ECHA vom 12. Dezember 2014 für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und in dem vorausgegangenen Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe die REACH-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt.

Das Gericht habe die REACH-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Die Rechtsmittelführerin vertritt nach wie vor die Ansicht, dass die Entscheidung der ECHA ultra vires ergangen sei, da (i) die ECHA nicht über die Befugnis verfüge, die bereits bestehende Einstufung des Stoffes DEHP nach Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung durch eine neue Einstufung dieses Stoffes nach Art. 57 Buchst. f dieser Verordnung zu ergänzen, (ii) dem Erlass der Entscheidung der ECHA ein rechtswidriges Verfahren vorausgegangen sei und (iii) die Entscheidung der ECHA das vom Rat und dem Europäischen Parlament für den Erlass von allgemeinverbindlichen/harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen mit endokrinen Eigenschaften festgelegte rechtlich verbindliche Verfahren umgehe.

2.    Das Gericht habe den Grundsatz der Rechtssicherheit fehlerhaft ausgelegt und angewandt.

    Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Entscheidung der ECHA mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sei, sei fehlerhaft, da (i) die Entscheidung der ECHA zu einer unklaren, ungenauen und unvorhersehbaren Rechtslage geführt habe, die es für die Rechtsmittelführerin unmöglich mache, vom genauen Umfang der ihr auferlegten Verpflichtungen Kenntnis zu nehmen, (ii) es keine allgemeinverbindlichen/harmonisierten Kriterien für die Einstufung von Stoffen mit endokrinen Eigenschaften gebe und (iii) die ECHA nicht über die Befugnis verfüge, die bestehende Einstufung des Stoffes DEHP nach Art. 57 Buchst. c der REACH-Verordnung durch seine Einstufung nach Art. 57 Buchst. f der REACH-Verordnung zu ergänzen.

3.    Die Art und Weise der Überprüfung der Entscheidung der ECHA durch das Gericht erfülle nicht die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen von Organen und Einrichtungen der EU; das Gericht habe Tatsachen und Beweismittel verfälscht.

4.    Infolge der oben dargelegten Mängel habe das Gericht die Rechte der Rechtsmittelführerin sowie die in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsätze verletzt, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf ungestörte Nutzung des Eigentums und den Grundsatz der Rechtssicherheit.

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