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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2016 von der Comunidad Autónoma de Cataluña und dem Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 in der Rechtssache T-465/13, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission

(Rechtssache C-67/16 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Comunidad Autónoma de Cataluña und Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra und A. Lamadrid de Pablo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission und SES Astra

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 aufzuheben;

über die Nichtigkeitsklage endgültig zu entscheiden und den Beschluss der Kommission vom 19. Juni 20131 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil habe einen Beschluss der Kommission zu staatlichen Beihilfen bestätigt, der verschiedene Maßnahmen der spanischen Behörden betreffe, die gewährleisten sollten, dass das Signal des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) entlegene Teile des Hoheitsgebiets erreiche, in denen nur 2,5 % der Bevölkerung lebten. Der Beschluss habe eingeräumt, dass in materieller Hinsicht der Markt ohne ein Eingreifen der öffentlichen Hand die betreffende Dienstleistung nicht anbieten würde. Allerdings stelle der Beschluss in Abrede, dass es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handele, weil diese in formeller Hinsicht von den Behörden nicht „klar“ definiert und in Auftrag gegeben worden sei. Dem Beschluss zufolge seien die Behörden jedenfalls nicht befugt gewesen, sich bei der Organisation der Dienstleistung für eine bestimmte Technologie zu entscheiden.

Erster und einziger Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 14 AEUV, Art. 106 Abs. 2 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie der Protokolle zum AEUV Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse und Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten

Speziell werden mit dem Rechtsmittel folgende Fehler des angefochtenen Urteils gerügt:

Das Urteil habe bei der Prüfung der verschiedenen Rechtsakte, mit denen die Behörden den Dienst von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse definiert und in Auftrag gegeben hätten, die Grenze des „offensichtlichen Fehlers“ eindeutig überschritten.

Das Urteil habe den „weiten Ermessensspielraum“, der den Mitgliedstaaten sowohl bei der Definition als auch bei der „Organisation“ der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zustehe und der die Art und Weise der Erbringung dieser Dienstleistung sowie die Entscheidung für eine bestimmte Technologie einschließe, unabhängig davon, ob diese in dem Rechtsakt, der den Dienst definiere, oder in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt würden, unzulässig eingeschränkt.

Das Urteil habe das einschlägige spanische Recht unzutreffend analysiert.

Das Urteil habe verkannt, dass die „Definition“ der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die „Beauftragung“ eines oder verschiedener Unternehmen mit dieser Dienstleistung gleichzeitig in unterschiedlichen Rechtsakten erfolgen könnten.

Das Urteil habe verkannt, dass die „Definition“ einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und die „Beauftragung“ mit einer solchen Dienstleistung weder eine konkrete Formulierung noch einen konkreten Ausdruck erforderten, sondern eine Analyse in materieller und funktioneller Hinsicht.

Das Urteil habe die Anwendbarkeit des Protokolls Nr. 29 zum AEUV über den Rundfunk zu Unrecht verneint.

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1 Beschluss 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. 2014, L 217, S. 52).