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Klage, eingereicht am 9. August 2017 – Tschechische Republik/ Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-482/17)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, O. Serdula, J. Vláčil)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen1 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Die Klägerin beantragt hilfsweise,

Art. 1 Nr. 6 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 2 in die Richtlinie 91/477/EWG2 einfügt;

Art. 1 Nr. 7 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären, als er Art. 7 Abs. 4a in die Richtlinie 92/477/EWG einfügt;

Art. 1 Nr. 19 der angefochtenen Richtlinie insoweit für nichtig zu erklären,

als er die Nrn. 6, 7 und 8 in Kategorie A des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG einfügt;

als er Kategorie B des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG ändert;

als er Nr. 6 in Kategorie C des Anhangs I Abschnitt II der Richtlinie 91/477/EWG einfügt;

als er Abschnitt III des Anhangs I der Richtlinie 91/477/EWG ändert;

dem Europäischen Parlament und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geltend gemacht. Die angefochtene Richtlinie sei auf der Grundlage von Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen worden, obwohl sie nicht das Ziel verfolge, Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen, sondern ausschließlich das Ziel, Straftaten und Terrorismus vorzubeugen. Der Unionsgesetzgeber sei nicht befugt, Harmonisierungsmaßnahmen auf diesem Gebiet zu erlassen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Der Unionsgesetzgeber habe sich überhaupt nicht mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen befasst und bewusst nicht genügend Informationen ermittelt (beispielsweise mittels Durchführung einer Folgenabschätzung), um die Einhaltung dieses Grundsatzes fundiert beurteilen zu können. Der Unionsgesetzgeber habe infolge des Fehlens einer solchen Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßige Maßnahmen erlassen, die darin bestünden, bestimmte Arten halbautomatischer Waffen, die in der Union für die Begehung terroristischer Taten allerdings nicht verwendet würden, zu verbieten, die Regelung für bestimmte minimal gefährliche Waffen (historische Replikate oder nachweislich dauerhaft unschädlich gemachte Waffen) zu verschärfen, und schließlich auch darin, den Besitz bestimmter Magazine zu bestrafen.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht. Die neu festgelegten Kategorien verbotener Waffen (A7 und A8) seien ebenso wie die Bestimmung, mit der eine Bestrafung des Besitzes von über die Grenze hinaus bestückter Magazine vorgesehen werde, unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit insgesamt unklar und ermöglichten es daher den Betroffenen nicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erkennen. Art. 7 Abs. 4a der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung (sogenannte „grandfathering clause“) zwinge die Mitgliedstaaten darüber hinaus faktisch dazu, nationale Regelungen zu erlassen, die Rückwirkung entfalteten.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht. Die in Art. 6 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch die angefochtene Richtlinie geänderten Fassung enthaltene Ausnahme vermittle zwar den Eindruck einer scheinbar neutralen Maßnahme, gleichwohl seien die Voraussetzungen für ihre Anwendung so gefasst, dass sie nur durch das Schweizer System, eine Waffe nach Beendigung des Wehrdienstes behalten [zu dürfen] erfüllt würden; insoweit fehle ihnen jegliche Rechtfertigung in Bezug auf die Ziele der angefochtenen Richtlinie.

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1 ABl. 2017, L 137, S. 22.

2 ABl. 1991, L 256, S. 51.