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Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2016 von der Bank Mellat gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 in der Rechtssache T-160/13, Bank Mellat/Rat

(Rechtssache C-430/16 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Bank Mellat (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy und Z. Burbeza, Solicitors, M. Brindle QC, R. Blakeley und J. MacLeod, Barristers)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil aufzuheben;

Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/20121 entweder in Gänze oder soweit für nichtig zu erklären, als er auf die Bank Anwendung findet,

Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP2 für nicht auf die Bank anwendbar zu erklären, und

dem Rat die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Die Rechtsmittelführerin, die Bank Mellat (im Folgenden: Bank) wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juni 2016 Bank Mellat/Rat (T-160/13, EU:T:2016:331, im Folgenden: Urteil). Sie macht zusammengefasst geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es ihrer Klage nicht stattgegeben habe, verschiedene Maßnahmen, die ein Finanzembargo gegen die Bank darstellten, für nichtig oder für nicht auf die Bank anwendbar zu erklären, nämlich:

(1)    Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates,

(2)    Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates.

2. Insbesondere hat die Bank drei Rechtsmittelgründe festgestellt, die Rechtsfehler in der vom Gericht vorgenommenen Würdigung des Inhalts des Antrags der Bank betreffen:

(1)    Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit in Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Rechtsfehler begangen (erster Grund).

(2)    Das Gericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass das Finanzembargo verhältnismäßig gewesen sei, was zu einer Reihe weiterer spezifischer Rechtsfehler geführt habe (zweiter Grund).

(3)    Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass das Finanzembargo anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts entsprochen habe (dritter Grund).

3. Die Bank hat auch zwei weitere Rechtsmittelgründe festgestellt, die Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Teilen der Klage der Bank betreffen:

(1)    Das Gericht habe Bestandteile des Finanzembargos zu Unrecht getrennt behandelt und die Klage der Bank in Bezug auf diese für unzulässig erklärt (vierter Grund).

(2)    Das Gericht habe insbesondere fehlerhaft festgestellt, dass es keine Zuständigkeit nach Art. 275 AEUV gegeben habe, um über die Anfechtung von Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP zu entscheiden (fünfter Grund).

4. Die Bank ersucht den Gerichtshof, das Urteil aufzuheben und den Anträgen der Bank stattzugeben.

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1 Verordnung des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 34).

2 Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 282, S. 58).