Language of document : ECLI:EU:C:2011:291

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

12. Mai 2011(*)

„Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten − Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit − Art. 18 AEUV und 21 AEUV − Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft − Richtlinie 2000/43/EG − Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben“

In der Rechtssache C‑391/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas (Litauen) mit Entscheidung vom 8. September 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Oktober 2009, in dem Verfahren

Malgožata Runevič-Vardyn,

Łukasz Paweł Wardyn

gegen

Vilniaus miesto savivaldybės administracija,

Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija,

Valstybinė lietuvių kalbos komisija,

Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Runevič-Vardyn und Herrn Wardyn, vertreten durch E. Juchnevičius und Ł. Wardyn, advokatai,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Balčiūnaitė als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo und M. Linntam als Bevollmächtigte,

–        der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und Z. Rasnača als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und M. Jarosz als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und P. M. Pinto als Bevollmächtigte,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Maidani, A. Steiblytė und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 18 AEUV und 21 AEUV sowie des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Malgožata Runevič‑Vardyn, einer litauischen Staatsangehörigen, und ihrem Ehemann, Herrn Łukasz Paweł Wardyn, einem polnischen Staatsangehörigen, einerseits und der Vilniaus miesto savivaldybės administracija (Stadtverwaltung Vilnius), dem Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija (Justizministerium der Republik Litauen), der Valstybinė lietuvių kalbos komisija (nationale Kommission für die litauische Sprache) und der Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius (Personenstandsabteilung des Rechtsdezernats der Stadtverwaltung Vilnius, im Folgenden: Standesamt Vilnius) andererseits wegen der Weigerung Letzterer, die Vor- und Nachnamen der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie sie in den von ihr ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben sind, zu ändern.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 12 und 16 der Richtlinie 2000/43 lauten:

„(12) Um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen, sollten spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit abdecken.

(16)      Es ist wichtig, alle natürlichen Personen gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu schützen. …“

4        Die Richtlinie 2000/43 bezweckt nach Art. 1 „die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“.

5        Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. b der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.

(2)      Im Sinne von Absatz 1

b)      liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“

6        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt ihren Geltungsbereich wie folgt:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf:

a)      die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;

b)      den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c)      die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

d)      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Innanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;

e)      den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;

f)      die sozialen Vergünstigungen;

g)      die Bildung;

h)      den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.“

 Nationales Recht

 Verfassung

7        Art. 14 der litauischen Verfassung bestimmt, dass die Landessprache Litauisch ist.

 Zivilgesetzbuch

8        Nach Art. 2.20 Abs. 1 des litauischen Zivilgesetzbuchs (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) hat „[j]eder … das Recht auf einen Namen. Dieses Recht umfasst das Recht auf einen Nachnamen, einen oder mehrere Vornamen und auf ein Pseudonym.“

9        Art. 3.31 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Jeder Ehegatte hat das Recht, nach der Eheschließung seinen Nachnamen beizubehalten, den Nachnamen des Ehegatten als gemeinsamen Nachnamen zu bestimmen oder einen Doppelnamen zu führen, der durch Hinzufügung des Namen des Ehegatten zu seinem eigenen Namen gebildet wird.“

10      Art. 3.281 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass die Registrierung, Verlängerung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Personenstandsurkunden nach den Vorschriften über die Personenstandsregister in der vom Justizministerium bestätigten Form vorzunehmen ist.

11      Art. 3.282 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass „Einträge in Personenstandsurkunden … in litauischer Sprache vorzunehmen [sind]. Vornamen, Nachnamen und Ortsnamen müssen nach den Regeln der litauischen Sprache geschrieben werden.“

 Vorschriften über die Personenstandsregister

12      Nr. 11 des Erlasses Nr. IR-294 des Justizministeriums vom 22. Juli 2008 zur Bestätigung der Vorschriften über die Personenstandsregister (Žin., 2008, Nr. 88-3541) bestimmt, dass Einträge in Personenstandsurkunden in litauischer Sprache vorzunehmen sind.

 Vorschriften über Personalausweise und Reisepässe

13      Nach dem Gesetz Nr. IX-577 vom 6. November 2001 über Personalausweise (Žin., 2001, n° 97-3417) in geänderter Fassung (Žin., 2008, Nr. 76-3007) und dem Gesetz Nr. IX-590 vom 8. November 2001 über Reisepässe (Žin., 2001, Nr. 99-3524) in geänderter Fassung (Žin., 2008, Nr. 87-3466) müssen die Angaben in Personalausweisen und Reisepässen unter Verwendung litauischer Buchstaben eingetragen werden.

14      Der Erlass Nr. I‑1031 des litauischen Obersten Rates vom 31. Januar 1991 über die Eintragung von Vor- und Nachnamen in Reisepässe der Bürger der Republik Litauen (Žin., 1991, n° 5-132) sieht in den Nrn. 1 bis 3 vor:

„1.      In einen Reisepass eines Bürgers der Republik Litauen werden Vor- und Nachnamen in litauischen Buchstaben entsprechend den Angaben in litauischer Sprache in einem Reisepass oder einem anderen Ausweis im Besitz des Betroffenen, auf deren Grundlage ein Reisepass erteilt wird, eingetragen.

2.      In einen Reisepass eines Bürgers der Republik Litauen werden Vor- und Nachnamen von Personen nicht-litauischer Herkunft in litauischen Buchstaben eingetragen. Auf schriftlichen Antrag des Betroffenen und nach den festgelegten Modalitäten werden Vor- und Nachnamen umgeschrieben:

a)       entweder phonetisch ohne Anwendung der grammatikalischen Regeln (d. h. ohne litauische Endungen);

b)       oder phonetisch unter Anwendung der grammatikalischen Regeln (d. h. mit litauischen Endungen).

3.      Vor- und Nachnamen von Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates waren, können in Übereinstimmung mit den Angaben in einem von diesem anderen Staat ausgestellten Reisepass oder einem entsprechenden Dokument eingetragen werden.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Die am 20. März 1977 in Vilnius geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens, Frau Malgožata Runevič-Vardyn, ist litauische Staatsangehörige. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben gehört sie der polnischen Minderheit in der Republik Litauen an, besitzt jedoch nicht die polnische Staatsangehörigkeit.

16      Sie gibt an, von ihren Eltern den polnischen Vornamen „Małgorzata“ und den Nachnamen ihres Vaters „Runiewicz“ erhalten zu haben.

17      Der Vorlageentscheidung zufolge ist in der am 14. Juni 1977 ausgestellten Geburtsurkunde angegeben, dass der Vor- und der Nachname der Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrer litauischen Schreibform eingetragen sind, nämlich als „Malgožata Runevič“. Derselbe Vorname und derselbe Nachname finden sich auch in einer ihr am 9. September 2003 vom Standesamt Vilnius ausgestellten neuen Geburtsurkunde und im litauischen Reisepass, der ihr von den zuständigen Behörden am 7. August 2002 ausgestellt wurde.

18      Nach den Erklärungen der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde die Geburtsurkunde vom 14. Juni 1977 in kyrillischer Schrift abgefasst, während die Geburtsurkunde vom 9. September 2003 unter Verwendung des lateinischen Alphabets erstellt wurde, so dass der Vor- und der Nachname der Klägerin des Ausgangsverfahrens dort in der Schreibweise „Malgožata Runevič“ erscheint.

19      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht außerdem geltend, dass ihr am 31. Juli 2006 vom Standesamt der Stadt Warschau (Polen) eine polnische Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. In dieser polnischen Urkunde seien ihr Vor- und ihr Nachname nach den polnischen Schreibregeln als „Małgorzata Runiewicz“ angegeben.

20      Nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine gewisse Zeit in Polen gewohnt und gearbeitet hatte, heiratete sie am 7. Juli 2007 den Kläger des Ausgangsverfahrens. In der vom Standesamt Vilnius ausgestellten Heiratsurkunde wurde „Łukasz Paweł Wardyn“ – unter Verwendung des lateinischen Alphabets ohne diakritische Zeichen – in „Lukasz Pawel Wardyn“ umgeschrieben, während der Name seiner Ehefrau als „Malgožata Runevič-Vardyn“ angegeben ist, was bedeutet, dass nur litauische Buchstaben, zu denen der Buchstabe „W“ nicht gehört, verwendet wurden, und zwar auch für den ihrem eigenen Nachnamen hinzugefügten Nachnamen ihres Ehemanns.

21      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mit ihrem Sohn derzeit in Belgien wohnen.

22      Am 16. August 2007 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens beim Standesamt Vilnius zum einen die Änderung des in ihrer Geburtsurkunde angegebenen Namens „Malgožata Runevič“ in „Małgorzata Runiewicz“ und zum anderen die Änderung des in ihrer Heiratsurkunde eingetragenen Namens „Malgožata Runevič-Vardyn“ in „Małgorzata Runiewicz-Wardyn“.

23      Mit Bescheid vom 19. September 2007 teilte ihr das Standesamt Vilnius mit, dass eine Änderung der Einträge in diesen Personenstandsurkunden nach der geltenden nationalen Regelung nicht möglich sei.

24      Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben Klage beim vorlegenden Gericht.

25      In seiner Entscheidung nimmt das vorlegende Gericht auf verschiedene Argumente Bezug, auf die die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Klage gestützt haben. Zum Kläger stellt es fest, dass nach dessen Ansicht die Weigerung der litauischen Behörden, dessen Vornamen in der Heiratsurkunde in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umzuschreiben, einen Unionsbürger diskriminiere, der in einem anderen Staat als seinem Herkunftsstaat die Ehe geschlossen habe. Wäre die Ehe in Polen geschlossen worden, wären seine Vornamen in der Heiratsurkunde so geschrieben worden wie in seiner Geburtsurkunde. Da es den Buchstabe „W“ im litauischen Alphabet offiziell nicht gebe, stelle sich dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Frage, warum die litauischen Behörden bei seinem Nachnamen die Originalschreibweise übernommen hätten, bei seinen Vornamen jedoch nicht.

26      Das vorlegende Gericht stellt weiter fest, dass das Standesamt Vilnius und die anderen Beteiligten dem Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Änderung der Angaben in den Personenstandsurkunden entgegengetreten seien.

27      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Verfassungsgerichtshof am 21. Oktober 1999 eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses des Obersten Rates vom 31. Januar 1991 über die Schreibweise von Vor- und Nachnamen in Reisepässen der litauischen Bürger erlassen hat. Er hat erklärt, dass der Vor- und der Nachname einer Person in einem Reisepass nach den Regeln über die Schreibweise der offiziellen Landessprache anzugeben sei, um die verfassungsrechtliche Stellung dieser Sprache nicht in Frage zu stellen.

28      Da der Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas meint, die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen, insbesondere zu den Art. 18 AEUV und 21 AEUV sowie zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43, nicht eindeutig beantworten zu können, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43 enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?

2.      Ist im Licht der in der Richtlinie 2000/43 enthaltenen Regelung Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine mittelbare Diskriminierung von Einzelnen aus Gründen ihrer ethnischen Herkunft verboten ist, soweit eine innerstaatliche Regelung vorsieht, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in anderen Sprachen verwendet werden?

3.      Sind Art. 21 Abs. 1 AEUV, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 18 Abs. 1 AEUV, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen in Personenstandsurkunden nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache eingetragen werden dürfen?

4.      Sind Art. 21 Abs. 1 AEUV, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und Art. 18 Abs. 1 AEUV, der die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten verwehren, in einer innerstaatlichen Regelung vorzusehen, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Herkunft oder Staatsangehörigkeit in Personenstandsurkunden unter Verwendung von lateinischen Buchstaben und ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets eingetragen werden müssen, die in anderen Sprachen verwendet werden?

 Zur Zulässigkeit der zweiten und der vierten Vorlagefrage

29      Vorab ist festzustellen, dass die litauische Regierung dem Gerichtshof vorschlägt, die zweite und die vierte Vorlagefrage als unzulässig zurückzuweisen. Nach ihrer Ansicht ist das vorlegende Gericht mit einer Klage befasst, die zwei Anträge der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ihrer Geburtsurkunde und Heiratsurkunde betreffe, und nicht mit einer Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens bezüglich dessen Heiratsurkunde. Die Fragen zur Umschrift der Vornamen des Klägers des Ausgangsverfahrens stünden somit nicht mit einem vom vorlegenden Gericht zu lösenden konkreten Problem im Zusammenhang. Der Gerichtshof müsse daher die Beantwortung dieser Fragen ablehnen, da die mit ihnen erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe.

30      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59, und vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C‑45/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 32).

31      Außerdem führt Art. 267 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs mit dem Ausdruck „beteiligte Parteien“ nur diejenigen Personen meint, die in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht Parteistellung haben (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 1973, Bollmann, 62/72, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und Beschluss vom 12. September 2007, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C‑73/07, Slg. 2007, I‑7075, Randnr. 11).

32      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurde die bei ihm anhängige Klage von beiden Klägern des Ausgangsverfahrens und nicht nur von der Klägerin des Ausgangsverfahrens allein erhoben; die Kläger hätten angeregt, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Diese Fragen bezögen sich sowohl auf die Weigerung, den Nachnamen und den Vornamen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu ändern, als auch auf die Änderung der Umschrift der Vornamen des Klägers des Ausgangsverfahrens, wie sie in den ihnen von den litauischen Behörden ausgestellten Personenstandsurkunden enthalten seien. Die von diesem Gericht in Ausübung seiner ihm durch Art. 267 AEUV gewährten ausschließlichen Zuständigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen ebenso wie die in seiner Vorlageentscheidung angeführten Erwägungen beide Kläger des Ausgangsverfahrens.

33      Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die ihm mit Art. 267 AEUV übertragene Aufgabe die Auffassung vertreten, dass er nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden kann, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Oktober 1995, Furlanis costruzioni generali, C‑143/94, Slg. 1995, I‑3633, Randnr. 12).

34      Jedoch ist unter Berücksichtigung der in der Vorlageentscheidung enthaltenen, insbesondere der in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils angeführten, Angaben und der Festlegung des Gegenstands und Umfangs des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits durch dieses Gericht nicht offensichtlich, dass die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts, um die es ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

35      Demzufolge sind die zweite und die vierte Frage als zulässig anzusehen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

36      Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, die Umschrift des Vor- und des Nachnamens einer Person zu ändern, so dass diese Namen nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets, die in anderen Sprachen verwendet werden, umgeschrieben werden müssen.

37      Die litauische, die tschechische, die estnische, die polnische und die slowakische Regierung sowie die Europäische Kommission machen geltend, dass die nationalen Vorschriften über die Erstellung von Personenstandsurkunden nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43, wie er in deren Art. 3 Abs. 1 beschrieben sei, fielen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe nicht dargetan, dass ihr wegen ihrer rassischen oder ethnischen Zugehörigkeit in einem in den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 fallenden Bereich ein konkreter Nachteil entstanden sei.

38      Die Kläger des Ausgangsverfahrens tragen dagegen vor, der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 sei sehr weit und umfasse einen großen Teil der Aspekte des gesellschaftlichen Lebens. So sei es notwendig, einen Ausweis und verschiedene Arten von Dokumenten, Bescheinigungen und Diplomen vorzulegen, um in den Genuss bestimmter in dieser Richtlinie vorgesehener Rechte zu kommen und die Möglichkeit zu haben, Güter und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und die Öffentlichkeit mit von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie erfassten Gütern und Dienstleistungen zu versorgen.

39      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/43 nach ihrem Art. 1 die Schaffung eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten bezweckt.

40      Nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie ist es wichtig, alle natürlichen Personen gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu schützen.

41      Zum sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 heißt es im 12. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen, spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hinausgehen und auch Aspekte wie die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten mit abdecken sollten.

42      Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie im Rahmen der auf die Gemeinschaft, nunmehr die Europäische Union, übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die in dieser Bestimmung abschließend genannten und in Randnr. 6 des vorliegenden Urteils aufgeführten Aspekte.

43      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 in Anbetracht ihres Gegenstands und der Natur der Rechte, die sie schützen soll, sowie des Umstands, dass sie in dem jeweiligen Bereich nur der Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, der einer der tragenden Grundsätze des Unionsrechts und in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, nicht eng definiert werden darf.

44      Daraus folgt jedoch nicht, dass eine nationale Regelung über die Umschrift von Vor- und Nachnamen in Personenstandsurkunden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 fällt.

45      Zwar nimmt Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2000/43 allgemein auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, Bezug, doch lässt sich eine solche Regelung, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht unter den Begriff der „Dienstleistung“ im Sinne dieser Bestimmung subsumieren.

46      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass den Vorarbeiten zur Richtlinie 2000/43, die vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 13 EG einstimmig angenommen wurde, zu entnehmen ist, dass der Rat einen Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments, wonach die „Ausübung der Funktionen öffentlicher Gremien einschließlich Polizei- und Einwanderungsbehörden sowie straf- und zivilrechtliche Justizbehörden“ in das Verzeichnis der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten aufgenommen werden und damit in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen sollte, nicht übernehmen wollte.

47      Daher umfasst der in ihrem Art. 3 Abs. 1 festgelegte Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43, auch wenn er, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht eng ausgelegt werden darf, eine nationale Regelung über die Umschrift von Vor- und Nachnamen in Personenstandsurkunden wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht.

48      Es ist daher festzustellen, dass eine nationale Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, einen Sachverhalt betrifft, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43 fällt.

 Zur dritten und zur vierten Frage

49      Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Art. 18 AEUV und 21 AEUV den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehren, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, die Umschrift des Vor- und des Nachnamens einer Person zu ändern, so dass diese Namen nur unter Verwendung von Buchstaben der Landessprache ohne diakritische Zeichen, Ligaturen oder sonstige Veränderungen der Buchstaben des lateinischen Alphabets, die in anderen Sprachen verwendet werden, umgeschrieben werden müssen.

50      Diese Fragen beziehen sich auf drei unterschiedliche Aspekte des Ausgangsverfahrens:

–        den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, ihren Vor- und ihren Mädchennamen in ihrer Geburts- und ihrer Heiratsurkunde in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umzuschreiben, d. h. unter Verwendung der diakritischen Zeichen der polnischen Sprache,

–        die Anträge der Kläger des Ausgangsverfahren, den Nachnamen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der dem Mädchennamen der Klägerin des Ausgangsverfahrens hinzugefügt wurde und in der Heiratsurkunde angegeben ist, in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umzuschreiben, und

–        den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, seine Vornamen in der Heiratsurkunde in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umzuschreiben.

 Vorbemerkungen zu den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts

51      Vorab ist zu prüfen, ob der Fall der Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegen dem Vorbringen insbesondere der litauischen und der tschechischen Regierung im Hinblick auf die von den zuständigen litauischen Behörden ausgestellten Personenstandsurkunden, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sind, unter das Unionsrecht, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft, fällt.

52      Zur Geburtsurkunde führt die litauische Regierung insbesondere aus, dass diese eine erstmals am 14. Juni 1977, d. h. lange vor dem Beitritt der Republik Litauen zur Union, ausgestellte Personenstandsurkunde sei. Überdies handele es sich um eine Urkunde, die einem litauischen Staatsbürger von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestellt worden sei. Die Situation, in der sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf ihre Geburtsurkunde befinde, sei daher ein rein innerstaatlicher Sachverhalt. Demzufolge falle ihr Antrag auf Änderung der Urkunde weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht unter das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft.

53      Zur zeitlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es im Ausgangsverfahren nicht um die Anerkennung von Rechten aus dem Unionsrecht geht, die vor dem Beitritt der Republik Litauen und dem für diese maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft erworben worden wären. In diesem Verfahren wird eine gegenwärtige Diskriminierung eines Unionsbürgers oder eine gegenwärtige Beschränkung in Bezug auf einen Unionsbürger geltend gemacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 24).

54      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangt nämlich nicht, dass ihre Geburtsurkunde rückwirkend geändert wird, sondern dass ihr die litauischen Behörden, um ihr die Freizügigkeit als Unionsbürgerin – sie hat nach ihrer Eheschließung mit einem polnischen Staatsbürger ihren Wohnsitz nach Belgien verlegt, wo sie einen Sohn geboren hat, der die litauische und die polnische Staatsangehörigkeit besitzt – zu erleichtern, eine Geburtsurkunde ausstellen, in der ihr Vorname und ihr Mädchenname in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umgeschrieben sind.

55      Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft seit ihrem Inkrafttreten anwendbar sind. Sie sind deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von Sachverhalten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. Urteil D’Hoop, Randnr. 25).

56      Daraus folgt, dass die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens behauptete Diskriminierung oder Beschränkung, die in der Ablehnung, in ihrer Geburtsurkunde die Umschrift ihres Vor- und ihres Mädchennamens zu ändern, grundsätzlich an den Art. 18 AEUV und 21 AEUV gemessen werden kann.

57      Die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft stellt sich für den Antrag auf Änderung der am 7. Juli 2007 ausgestellten Heiratsurkunde der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht.

58      Zur Frage, ob es sich bei dem Antrag auf Änderung der Geburts- und der Heiratsurkunde der Klägerin des Ausgangsverfahrens um einen nicht unter das Unionsrecht fallenden rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, da es um Personenstandsurkunden geht, die ihr von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden, ist festzustellen, dass, wie aus Randnr. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die von dem ihr unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht hat, wünscht, dass diese Urkunden geändert werden, um ihr die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern. Sie stützt ihren Antrag u. a. auf Art. 21 AEUV und weist auf die Nachteile hin, die ihr dadurch entstünden, dass sie bei der Ausübung der durch diese Bestimmungen gewährten Rechte Personenstandsurkunden verwenden müsse, in denen ihr Vor- und ihr Nachname nicht in der polnischen Schreibweise angegeben seien und damit nicht die Art ihrer Beziehung zum Kläger des Ausgangsverfahrens oder gar zu ihrem Sohn widerspiegelten.

59      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht (vgl. insbesondere Urteile D’Hoop, Randnr. 27, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 40). Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt, genießt diesen Status.

60      In Anerkennung der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass dieser Status dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 82, vom 2. März 2010, Rottmann, C‑135/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 43 und 56, sowie Ruiz Zambrano, Randnr. 41).

61      Dieser Status gibt nämlich denjenigen unter diesen Angehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags, Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 31).

62      In den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der in Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D’Hoop, Randnr. 29).

63      Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnrn. 25 und 26, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C‑353/06, Slg. 2008, I‑7639, Randnr. 16, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C‑208/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 38 und 39).

64      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass beide Kläger in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger von ihrer Freiheit, sich in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben.

65      Da Art. 21 AEUV nicht nur das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sondern auch, wie aus den Randnrn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils hervorgeht und die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht hat, das Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhaltet, ist die Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, Personenstandsurkunden zu ändern, an dieser Bestimmung zu messen.

 Zum Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit

66      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vor- und Nachnamen einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens sind, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. Auch wenn Vor- und Nachnamen einer Person in Art. 8 dieser Konvention nicht ausdrücklich erwähnt werden, betreffen sie dennoch als Mittel der persönlichen Identifizierung und der Zuordnung zu einer Familie das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. u. a. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Da ein Unionsbürger in allen Mitgliedstaaten Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats hat, die sich in der gleichen Situation befinden, wäre es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, ihn deshalb weniger günstig behandeln würde, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags eröffnen (Urteil D’Hoop, Randnr. 30).

68      Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger verleiht (vgl. insbesondere Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 21, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 53).

69      Was erstens den Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Änderung ihres Vor- und ihres Mädchennamens in der Geburtsurkunde und in der Heiratsurkunde betrifft, die vom Standesamt Vilnius ausgestellt wurden, ist festzustellen, dass, wenn sich ein Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat begibt und in der Folge mit einem Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Ehe schließt, in dem Umstand, dass sein Nachname, den er bis zu seiner Eheschließung getragen hat, und sein Vorname in den Personenstandsurkunden seines Herkunftsmitgliedstaats nur in Buchstaben der Sprache dieses Mitgliedstaats geändert und umgeschrieben werden dürfen, keine ungünstigere Behandlung liegt als die, die ihm zuteil wurde, bevor er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags eröffnen.

70      Dass ein entsprechendes Recht nicht besteht, kann den Unionsbürger also nicht davon abhalten, die durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freizügigkeitsrechte wahrzunehmen, und stellt somit keine Beschränkung dar. In sämtlichen Dokumenten, die der Klägerin des Ausgangsverfahrens von den zuständigen litauischen Behörden ausgestellt wurden und Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, sind der Vor‑ und der Mädchenname, die bei der Geburt eingetragen worden waren, auf gleiche Weise umgeschrieben worden, so dass keine Beschränkung der Ausübung dieser Rechte vorliegt.

71      Daraus folgt, dass es Art. 21 AEUV den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, den Nachnamen eines seiner Staatsangehörigen, den dieser bis zu seiner Eheschließung getragen hat, und seinen Vornamen zu ändern, wenn diese Namen bei der Geburt entsprechend dieser nationalen Regelung eingetragen wurden.

72      Was zweitens die Änderungsanträge der Kläger der Ausgangsverfahren bezüglich der Hinzufügung des Nachnamens des Ehemanns zum Mädchennamen der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Heiratsurkunde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Hinzufügung entsprechend der geltenden litauischen Regelung auf ausdrücklichen Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens vorgenommen wurde.

73      Viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich erfordern den Nachweis der eigenen Identität und überdies, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen. Ein aus Unionsbürgern bestehendes Paar wie das des Ausgangsverfahrens, das in einem anderen Mitgliedstaat als ihren Herkunftsmitgliedstaaten wohnt, muss nach der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, und Berichtigungen im ABl. 2004, L 229, S. 35, L 197, S. 34, und ABl. 2007, L 204, S. 28) in der Lage sein, die zwischen ihnen bestehende Beziehung nachzuweisen.

74      Zwar sind die unterschiedlichen Schreibweisen des Vor- und des Mädchennamens der Klägerin des Ausgangsverfahrens in den von den litauischen und den polnischen Behörden ausgestellten Personenstandsurkunden auf eine bewusste Entscheidung der Klägerin zurückzuführen und stellen als solche daher keine Beschränkung ihres Rechts dar, sich frei zu bewegen und aufzuhalten. Es lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass der Umstand, dass der Nachname ihres Ehemanns ihrem Mädchennamen in der Heiratsurkunde in einer Form hinzugefügt wurde, die weder dem in dessen Herkunftsmitgliedstaat eingetragenen Nachnamen noch im Übrigen dem Nachnamen entspricht, wie er für ihn in dieser Heiratsurkunde umgeschrieben worden ist, geeignet sein kann, für die Betroffenen Nachteile zu bewirken.

75      Solche Nachteile könnten sich nämlich aus der abweichenden Umschrift ein- und desselben Nachnamens ergeben, mit dem zwei ein Paar bildende Personen bezeichnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn. 55 und 66).

76      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die auf die fragliche nationale Regelung gestützte Weigerung, den den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamen zu ändern, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheiten dar, wenn den Betroffenen daraus „schwerwiegende Nachteile“ administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, Grunkin und Paul, Randnrn. 23 bis 28, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnrn. 67, 69 und 70).

77      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob eine Familie wie diejenige der Kläger des Ausgangsverfahren wegen der Weigerung der zuständigen Behörden, im Nachnamen eines der Familienmitglieder den Buchstaben „V“ in ein „W“ abzuändern, konkret Gefahr läuft, Zweifel an ihrer Identität sowie an der Echtheit der von ihnen vorgelegten Dokumente ausräumen zu müssen. Impliziert diese Weigerung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit, dass die Wahrheitsgemäßheit der in diesen Unterlagen enthaltenen Angaben angezweifelt und die Identität dieser Familie und der zwischen den Familienangehörigen bestehenden Beziehung in Frage gestellt wird, könnte dies erhebliche Folgen für die Ausübung des unmittelbar durch Art. 21 AEUV eingeräumten Aufenthaltsrechts haben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile Garcia Avello, Randnr. 36, und Sayn-Wittgenstein, Randnrn. 55 und 66 bis 70).

78      Es ist folglich Sache des vorlegenden Gericht, zu ermitteln, ob die Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in Anwendung der nationalen Regelung die Heiratsurkunde eines aus Unionsbürgern bestehenden Paares zu ändern, damit der den Ehegatten gemeinsame Nachname zum einen einheitlich und zum anderen in eine Form umgeschrieben wird, die den Schreibregeln des Herkunftsmitgliedstaats des Ehegatten, um dessen Nachnamen es geht, entspricht, schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art für die Betroffenen bewirken kann. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheiten.

79      Was drittens den Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens betrifft, seine Vornamen in der vom Standesamt Vilnius ausgestellten Heiratsurkunde in eine den polnischen Schreibregeln entsprechende Form umzuschreiben, nämlich in „Łukasz Paweł“, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vornamen dort in „Lukasz Pawel“ umgeschrieben wurden. Der Unterschied zwischen diesen Umschriften soll darin liegen, dass die nicht in der litauischen Sprache verwendeten diakritischen Zeichen weggelassen wurden.

80      In diesem Zusammenhang machen der Kläger des Ausgangsverfahrens und die polnische Regierung geltend, dass jede Änderung der Originalschreibweise des Vor- oder des Nachnamens einer Person in von den Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Personenstandsurkunden durch die Behörden eines Mitgliedstaats nachteilige Folgen haben könne, gleichviel, ob die Änderung in einer neuen Umschrift des in Rede stehenden Vor- und/oder Nachnamens bestehe oder sich aus dem bloßen Weglassen der diakritischen Zeichen ergebe. Die Aussprache des Vor- und/oder des Nachnamens könne nämlich dadurch berührt werden, da durch das Weglassen eines diakritischen Zeichens in bestimmten Fällen ein anderer Namen entstehen könne.

81      Diakritische Zeichen werden jedoch oft, wie der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bei vielen Handlungen des täglichen Lebens aus technischen Gründen, wie z. B. objektiven Zwängen bestimmter Informatiksysteme, weggelassen. Außerdem kennt eine Person, die keine Fremdsprache beherrscht, die Bedeutung diakritischer Zeichen oftmals nicht und bemerkt sie nicht einmal. Es ist daher wenig wahrscheinlich, dass dem Betroffenen allein durch das Weglassen dieser Zeichen tatsächliche und schwerwiegende Nachteile im Sinne der in Randnr. 76 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erwachsen können, die geeignet sind, Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben zu wecken.

82      Daraus folgt, dass die auf die geltende nationale Regelung gestützte Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheiten darstellt.

 Zum Bestehen einer Rechtfertigung für eine Beschränkung der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger

83      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Weigerung der Änderung des den Klägern des Ausgangsverfahrens gemeinsamen Nachnamens eine Einschränkung des Art. 21 AEUV darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen lässt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. u. a. Urteile Grunkin und Paul, Randnr. 29, sowie Sayn-Wittgenstein, Randnr. 81).

84      Nach Auffassung der Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, darf ein Mitgliedstaat über den Schutz der Amtssprache wachen, um die nationale Einheit zu gewährleisten und den sozialen Zusammenhalt zu wahren. Die litauische Regierung hebt insbesondere hervor, dass die litauische Sprache einen Verfassungswert darstelle, der die Identität der Nation bewahre, zur Integration der Bürger beitrage und den Ausdruck der nationalen Souveränität, die Unteilbarkeit des Staates und das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienststellen des Staates und der Gebietskörperschaften sicherstelle.

85      Hierzu ist festzustellen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner National- und ersten Amtssprache zu betreiben (vgl. Urteil vom 28. November 1989, Groener, C‑379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19).

86      Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wahrt die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt. Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der offiziellen Landessprache des Staates gehört.

87      Daraus folgt, dass das mit einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens verfolgte Ziel, die offizielle Landessprache dadurch zu schützen, dass die für diese Sprache geltenden Schreibregeln vorgeschrieben werden, grundsätzlich ein legitimes Ziel darstellt, das Beschränkungen der in Art. 21 AEUV vorgesehenen Rechte, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, rechtfertigen und bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und diesen vom Unionsrecht gewährten Rechten auf der anderen berücksichtigt werden kann.

88      Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann durch objektive Erwägungen gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteil Sayn-Wittgenstein, Randnr. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Wie sich aus Randnr. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, ist der Nachname einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens, dessen Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist.

90      Überdies wird im Unionsrecht die Bedeutung anerkannt, die der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Unionsbürger für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, Slg. 2004, I‑5257, Randnr. 98).

91      Wenn festgestellt wird, dass die Weigerung, den gemeinsamen Nachnamen des im Ausgangsverfahren betroffenen aus Unionsbürgern bestehenden Paares zu ändern, schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art für dieses Paar oder seine Familie verursacht, hat das vorlegende Gericht zu ermitteln, ob diese Weigerung ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den zu berücksichtigenden Belangen wahrt, nämlich zum einen dem Recht der Kläger des Ausgangsverfahrens auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und zum anderen dem legitimen Schutz, den der betroffene Mitgliedstaat seiner offiziellen Landessprache und seinen Traditionen zukommen lässt.

92      Was die Umwandlung des polnischen Nachnamens „Wardyn“ in „Vardyn“ in der Heiratsurkunde betrifft, könnte sich die Unverhältnismäßigkeit der Weigerung des Standesamts Vilnius, den entsprechenden Anträgen der Kläger des Ausgangsverfahrens stattzugeben, möglicherweise daraus ergeben, dass das Amt diesen Namen in der Heiratsurkunde für den Kläger des Ausgangsverfahrens den fraglichen polnischen Schreibregeln entsprechend geschrieben hat.

93      Es ist außerdem festzustellen, dass nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen Nachnamen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in Litauen unter Verwendung von Buchstaben des lateinischen Alphabets, die es im litauischen Alphabet nicht gibt, umgeschrieben werden können. Dies wird im Übrigen dadurch belegt, dass der Nachname des Klägers des Ausgangsverfahrens in der Heiratsurkunde mit dem Buchstaben „W“ beginnt, der im litauischen Alphabet nicht existiert.

94      Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 21 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, in der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde eines seiner Staatsangehörigen dessen Nachnamen und Vornamen nach den Schreibregeln eines anderen Mitgliedstaats abzuändern;

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, den gemeinsamen Nachnamen eines aus Unionsbürgern bestehenden Ehepaars, wie er in den vom Herkunftsmitgliedstaat eines dieser Bürger ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben ist, in eine den Schreibregeln dieses Mitgliedstaats entsprechende Form zu ändern, sofern diese Weigerung für diese Unionsbürger keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art verursacht, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat; sollte dies der Fall sein, hat dieses Gericht weiter zu prüfen, ob die Weigerung der Änderung zum Schutz der Belange erforderlich ist, die die nationale Regelung sichern soll, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel steht;

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht.

 Kosten

95      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Eine nationale Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, betrifft einen Sachverhalt, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft fällt.

2.      Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, in der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde eines seiner Staatsangehörigen dessen Nachnamen und Vornamen nach den Schreibregeln eines anderen Mitgliedstaats abzuändern;

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, den gemeinsamen Nachnamen eines aus Unionsbürgern bestehenden Ehepaars, wie er in den vom Herkunftsmitgliedstaat eines dieser Bürger ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben ist, in eine den Schreibregeln dieses Mitgliedstaats entsprechende Form zu ändern, sofern diese Weigerung für diese Unionsbürger keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art verursacht, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat; sollte dies der Fall sein, hat dieses Gericht weiter zu prüfen, ob die Weigerung der Änderung zum Schutz der Belange erforderlich ist, die die nationale Regelung sichern soll, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel steht;

–        den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Litauisch.