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Rechtsmittel, eingelegt am 2. Mai 2017 von der Holistic Innovation Institute, SLU gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache T-706/14, Holistic Innovation Institute/REA

(Rechtssache C-241/17 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Holistic Innovation Institute, SLU (Prozessbevollmächtigter: J. J. Marín López, abogado)

Andere Partei des Verfahrens: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017, Holistic Innovation Institute/REA, T-706/14, EU:T:2017:89, aufzuheben;

den Beschluss des Direktors der Exekutivagentur für die Forschung vom 24. Juli 2014 (ARES [2014] 2461172), die Verhandlungen mit der Holistic Innovation Institute, SLU zu beenden und ihre Beteiligung an den europäischen Projekten Inachus und ZONeSEC auszuschließen, für nichtig zu erklären;

der Holistic Innovation Institute, SLU Schadensersatz in dem in Rn. 177 der Rechtsmittelschrift dargelegten Umfang zuzusprechen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die REA dafür zuständig gewesen sei – und dabei die Grenzen der ihr im Zusammenhang mit dem siebten Rahmenprogramm übertragenen Aufgaben nicht überschritten habe –, die Leistungsfähigkeit von Holistic Innovation Institute zu beurteilen und sie von den Verhandlungen im Rahmen der Projekte Inachus und ZONeSEC auszuschließen (Rn. 39 des angefochtenen Urteils).

2.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Abschnitt 2.2.2 Abs. 1 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 dahin ausgelegt habe, dass er es der REA ermögliche, Holistic Innovation Institute von den Verhandlungen im Rahmen der Projekte Inachus und ZONeSEC auszuschließen (Rn. 126 des angefochtenen Urteils).

3.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass der Beschluss begründet worden sei (Rn. 67 des angefochtenen Urteils), obwohl dieser als Bestandteil seiner Begründung zum einen auf den Beschluss der Kommission vom 13. März 2014 (ARES [2014] 710158), soweit mit diesem die Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Projekt eDIGIREGION ausgeschlossen worden sei (Rn. 57 und 60 bis 62 des angefochtenen Urteils), und zum anderen auf die Abschlussberichte der Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 (Rn. 63 und 64 des angefochtenen Urteils) verweise, wobei sowohl dieser Beschluss der Kommission vom 13. März 2014 (ARES [2014] 710158) als auch die Abschlussberichte der Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 Gegenstand von Nichtigkeitsklagen gewesen seien.

4.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Würdigung der erhobenen Beweise verfälscht habe, indem es festgestellt habe, dass die REA die Klägerin „mehrfach“ um bestimmte Informationen ersucht habe (Rn. 75 des angefochtenen Urteils), mit Schreiben vom 14. Mai 2014 „seine Aufforderung wiederholt“ habe (Rn. 78 des angefochtenen Urteils) und es zu „mehreren Schriftwechseln zwischen der REA und der Klägerin“ gekommen sei (Rn. 118 des angefochtenen Urteils).

5.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Würdigung der erhobenen Beweise verfälscht habe, indem es in den Rn. 8, 77 und 78 des angefochtenen Urteils auf ein nicht existierendes Dokument verwiesen habe, das in den Akten nicht enthalten sei.

6.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den angefochtenen Beschluss für begründet angesehen habe (Rn. 80, 84, 94, 108 und 127 des angefochtenen Urteils), obwohl dieser gegen Abschnitt 2.2.2 des Anhangs des Beschlusses 2012/838 verstoße, da er von der positiven Beurteilung der unabhängigen externen Fachgutachter hinsichtlich der operativen Leistungsfähigkeit der Rechtsmittelführerin abweiche, ohne „diese Entscheidung hinreichend zu begründen und zu rechtfertigen“.

7.    Es fehle rechtsfehlerhaft an einer Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht festgestellt habe, dass „die Klägerin keine Beweise vorgelegt habe, die ihre Argumentation [d. h. die der REA] entkräften könnten“ (Rn. 58 des angefochtenen Urteils), und dass ihr Schreiben vom 2. Juni 2014, das der Klage als Anlage A26 beigefügt sei, „einen Teil der Informationen wiedergibt, die in dem oben in Rn. 8 angeführten erläuternden Dokument enthalten sind, ohne jedoch die oben in den Rn. 7, 9 und 10 aufgeführten besonderen Informationen vorzulegen, die die REA verlangt hatte“ (Rn. 78 des angefochtenen Urteils).

8.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, dass der in den Verhandlungsmandaten vorgesehene Zeitplan den Abschluss der Verhandlungen „als Anhaltspunkt“ enthalte (Rn. 130 des angefochtenen Urteils).

9.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass weder Ersatz für materielle noch für immaterielle Schäden wegen des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zu gewähren sei (Rn. 147, 148 und 150 des angefochtenen Urteils).

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