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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 6. März 2017 – Comune di Castelbellino/Regione Marche u. a.

(Rechtssache C-117/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comune di Castelbellino

Beklagte: Regione Marche, Ministero per i beni e le attività culturali, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Regione Marche Servizio Infrastrutture Trasporti Energia – P.F. Rete Elettrica Regionale, Provincia di Ancona

Vorlagefragen

1.    Steht das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU1 in ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahmen geltenden Fassung) grundsätzlich einer nationalen Regelung oder einer nationalen Verwaltungspraxis entgegen, nach der es zulässig ist, eine Prüfung der Erforderlichkeit einer UVP oder eine UVP bei Projekten durchzuführen, die zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Prüfung bereits bestehende Anlagen betreffen, oder erlaubt es das Gemeinschaftsrecht vielmehr, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen, dass es sich bei der UVP naturgemäß um eine vorherige Bewertung handelt?

2.    Ist eine solche Ausnahme insbesondere gerechtfertigt, wenn aufgrund einer zwischenzeitlich erlassenen Rechtsvorschrift ein bestimmtes Projekt, für das aufgrund einer nationalen Gerichtsentscheidung, mit der eine zuvor geltende, diese Befreiung vorsehende Regelung für verfassungswidrig und/oder unanwendbar erklärt wurde, ein Screening-Verfahren hätte durchgeführt werden müssen, von der UVP befreit ist?

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1 Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).