Language of document : ECLI:EU:C:2012:714

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 15. November 2012(1)

Rechtssache C‑103/11 P

Europäische Kommission

gegen

Systran SA und Systran Luxembourg SA

„Rechtsmittel – Öffentliches Auftragswesen der Union – Ausschreibung für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung von Software – Maschinelle Übersetzungssoftware der Kommission – Mitteilung des Quellcodes ohne Zustimmung des Urhebers – Verstoß gegen das Urheberrecht – Unerlaubte Weitergabe von Know-how – Außervertragliche Haftung – Vertragliche Haftung – Zuständigkeiten des Unionsrichters – Natur des Rechtsstreits – Rechtswidrigkeit – Hinreichend qualifizierter Verstoß – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Kausalzusammenhang – Unterbrechung des Kausalzusammenhangs – Pauschale Bewertung der Schadenshöhe“





1.        In der vorliegenden Rechtssache stellt sich vorab ein Problem der Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten und damit der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten des Unionsrichters, womit eine bislang nicht entschiedene Frage der vertikalen Zuständigkeitsverteilung zwischen Unionsrichter und nationalen Gerichten aufgeworfen wird. Im Kern geht es nach meiner Einschätzung um die Festlegung des Verfahrens, nach dem der Unionsrichter unter Beachtung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung über seine Zuständigkeit für eine Klage aus außervertraglicher Haftung zu entscheiden hat, in deren Rahmen eine auf die vertragliche Natur des Rechtsstreits gestützte Unzuständigkeitseinrede erhoben wird.

2.        Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall mit einem Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T‑19/07, Slg. 2010, II‑6083, im Folgenden: angefochtenes Urteil), befasst, mit dem dieses die Europäische Union verurteilt hat, an die Systran SA(2) einen Pauschalbetrag von 12 001 000 Euro als Ersatz für die dieser durch die Verletzung ihrer Urheberrechte und ihres Know-how an der Version Unix der Software Systran durch die Kommission entstandenen Schäden zu zahlen.

3.        Das Gericht hat u. a. entschieden, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verletzt habe, indem sie sich ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaften der Systran-Gruppe das Recht genommen habe, ein Ausschreibungsverfahren für die Durchführung von Arbeiten der Wartung/Pflege und linguistischen Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems, hier der Version EC‑Systran Unix der Software Systran, einzuleiten (Randnr. 261 des angefochtenen Urteils), wobei mit dieser Ausschreibung die Weitergabe an Dritte und die Änderung von Elementen der Version Systran Unix der genannten Software unter Verletzung der Urheberrechte und des Know-how der erwähnten Gesellschaften einhergegangen sei.

4.        Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, falls der Gerichtshof, meinem Vorschlag folgend, feststellen sollte, dass der Rechtsstreit zwischen der Kommission einerseits sowie der Systran SA und der Systran Luxembourg SA (im Folgenden: Systran Luxembourg) andererseits in erster Linie von den nationalen Gerichten zu prüfen und gegebenenfalls zu entscheiden ist und das Gericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits daher nicht zuständig war, nicht alle Rechtsmittelgründe der Kommission zu untersuchen wären. Gleichwohl werde ich für den Fall, dass der Gerichtshof mir in diesem ersten elementaren Punkt nicht folgen sollte, die übrigen Rechtsmittelgründe prüfen, um ihm Klarheit über sämtliche Aspekte dieser Rechtssache zu verschaffen.

5.        Insoweit ist hervorzuheben, dass die Kommission im Rahmen ihrer übrigen Rechtsmittelgründe u. a. die Würdigung der drei in ständiger Rechtsprechung seit jeher geforderten Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union – die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens, das Bestehen eines sich daraus ergebenden materiellen oder immateriellen Schadens und die Existenz eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dieser Rechtsverletzung und den genannten Schäden – durch das Gericht in Frage stellt. Auch wenn diese drei unveränderlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen werden kann, ist es meines Erachtens gleichwohl sinnvoll, sie im Rahmen der Rechtsmittelgründe der Kommission nacheinander zu untersuchen, um zu überprüfen, ob sich das Gericht tatsächlich davon überzeugt hat, dass sie klar und ohne jeden Zweifel erfüllt waren.

6.        Meines Erachtens sollte ebenfalls bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es in Anbetracht der Rechtsmittelgründe nicht erforderlich sein wird, auf weitere, im vorliegenden Rechtsstreit mittelbar aufgeworfene Problemkreise, die u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten des Unionsrichters und der nationalen Gerichte für Verletzungsklagen gegen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(3) oder die Praxis der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Entwicklung und Wartung der Informationssysteme der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union(4) betreffen, einzugehen.

I –    Vorgeschichte des Rechtsstreits

7.        Dr. Toma, Präsident der amerikanischen Gesellschaft World Translation Center Inc. (im Folgenden: WTC) mit Sitz in La Jolla/ Kalifornien (Vereinigte Staaten) entwickelte 1968 unter dem Namen „Systran“ (SYStem TRANslation) eine maschinelle Übersetzungssoftware.

8.        Am 22. Dezember 1975 schloss die Kommission mit WTC einen ersten Vertrag über die Installation und die Entwicklung der Software Systran für das Sprachenpaar Englisch-Französisch und über die Entwicklung dieser Software für das Sprachenpaar Französisch-Englisch.

9.        Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und WTC wurden zwischen 1976 und 1987 aufrechterhalten und mündeten in die Realisierung eines in der Umgebung Mainframe laufenden maschinellen Übersetzungssystems („EC‑Systran Mainframe“), das aus einem Kern, Sprachroutinen und Wörterbüchern für neun Sprachenpaare der Union bestand.

10.      Ab 1985 erwarb die französische Gesellschaft Gachot die Gesellschaften der WTC‑Gruppe, die Eigentümer der Systran-Technologie und der Version Mainframe der Software Systran waren. Die Gesellschaft Gachot änderte daraufhin ihre Firma und wurde zur Systran SA.

11.      Am 4. August 1987 schlossen Systran und die Kommission einen „Vertrag über Zusammenarbeit“, der die gemeinsame Organisation der Weiterentwicklung und Verbesserung des Übersetzungssystems Systran für die gegenwärtigen und die künftigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft sowie seine Durchführung zum Gegenstand hatte.

12.      Am 11. Dezember 1991 kündigte die Kommission den mit Systran geschlossenen Vertrag über Zusammenarbeit.

13.      Am 22. Dezember 1997 schlossen Systran und die Kommission den ersten von vier aufeinanderfolgenden Umstellungsverträgen, in dem es darum ging, die Software EC‑Systran Mainframe in den Umgebungen Unix und Windows laufen zu lassen.

14.      Am 4. Oktober 2003 veröffentlichte die Kommission eine Ausschreibung für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems.

15.      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 teilte Systran der Kommission im Wesentlichen mit, dass die in der Ausschreibung beabsichtigten Arbeiten ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzen könnten, und forderte sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Systran stellte klar, dass sie sich unter diesen Umständen nicht am Ausschreibungsverfahren beteiligen könne.

16.      Mit Schreiben vom 17. November 2003 antwortete die Kommission, dass die beabsichtigten Arbeiten ihres Erachtens nicht geeignet seien, die Rechte des geistigen Eigentums von Systran zu verletzen.

17.      Auf diese Ausschreibung hin wurden nur zwei der acht zu dieser gehörenden Lose vergeben, und zwar an die Gosselies SA(5).

II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18.      Unter diesen Umständen erhoben Systran und Systran Luxembourg(6) mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 25. Januar 2007 einging, Klage und beantragten erstens, die sofortige Einstellung der von der Kommission begangenen Verletzungs- und Weitergabehandlungen anzuordnen, zweitens, die Beschlagnahme aller im Besitz der Kommission und von Gosselies befindlichen Datenträger, auf denen die EDV-Entwicklungen wiedergegeben sind, die Gosselies auf der Grundlage der Versionen EC‑Systran Unix und Systran Unix unter Verletzung ihrer Rechte erstellt hat, sowie die Aushändigung der Datenträger an Systran oder ihre Zerstörung unter amtlicher Aufsicht anzuordnen, drittens, die Kommission zur Zahlung von mindestens 1 170 328 Euro an Systran Luxembourg und von 48 804 000 Euro, Ergänzung vorbehalten, an Systran zu verurteilen, viertens, nach Wahl der Klägerinnen die Veröffentlichung der Entscheidung des Gerichts in Fachzeitungen und ‑zeitschriften sowie auf spezialisierten Internetseiten auf Kosten der Kommission anzuordnen, und schließlich fünftens, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

19.      Das Gericht hat zunächst die verschiedenen von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit der Schadensersatzklage zurückgewiesen (Randnrn. 52 bis 125 des angefochtenen Urteils). Am Ende der Prüfung des Antrags der Klägerinnen und der verschiedenen von den Parteien beigebrachten Beweismittel hat es erstens entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rechtsstreit vertraglicher Natur sei, und es folglich nicht als unzuständig angesehen werden könne (Randnrn. 57 bis 104 des angefochtenen Urteils). Zweitens hat es die Einrede der fehlenden Klarheit der Klageschrift als unbegründet zurückgewiesen (Randnrn. 107 bis 111 des angefochtenen Urteils). Drittens und letztens hat es die auf seine Unzuständigkeit für die Feststellung einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen, nachdem es festgestellt hatte, dass die Rechtsverletzung nur herangezogen worden sei, um das Verhalten der Kommission im Rahmen einer in seine Zuständigkeit fallenden Klage aus außervertraglicher Haftung als rechtswidrig zu qualifizieren, und dass kein nationaler Rechtsbehelf die Möglichkeit biete, Ersatz des geltend gemachten Schadens zu erlangen (Randnrn. 113 bis 117 des angefochtenen Urteils).

20.      Das Gericht hat sodann die Einreden der Unzulässigkeit der Anträge auf Anordnung der sofortigen Einstellung der Verletzungs- und der Weitergabehandlungen durch die Kommission, der Beschlagnahme oder Zerstörung bestimmter im Besitz der Kommission und von Gosselies befindlicher IT‑Daten und der Veröffentlichung der Entscheidung in Fachzeitungen und ‑zeitschriften sowie auf spezialisierten Internetseiten auf Kosten der Kommission zurückgewiesen (Randnrn. 118 bis 125 des angefochtenen Urteils).

21.      Schließlich hat das Gericht – in der Sache – nacheinander die von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte und die Rechtswidrigkeit des der Kommission zur Last gelegten Verhaltens (Randnrn. 127 bis 261 des angefochtenen Urteils), die den Klägerinnen entstandenen Schäden und den Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Schäden und der geltend gemachten Rechtsverletzung (Randnrn. 262 bis 326 dieses Urteils) sowie die verschiedenen, nicht den von den Klägerinnen in ihren Anträgen geltend gemachten Schadensersatz betreffenden Maßnahmen (Randnrn. 327 bis 332 des genannten Urteils) geprüft.

22.      Das Gericht hat den Schadensersatzantrag von Systran Luxembourg mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission zur Last gelegten Verhalten und den von dieser Gesellschaft behaupteten Schäden zurückgewiesen (Randnrn. 264 bis 267 des angefochtenen Urteils). Aus den gleichen Gründen hat es den Antrag von Systran auf Ersatz des durch die Wertminderung der Aktien von Systran Luxembourg entstandenen Schadens zurückgewiesen (Randnrn. 283 f. des angefochtenen Urteils). Es hat hingegen anerkannt, dass das Verhalten der Kommission Systran einen materiellen Schaden aufgrund des Wertverlusts ihrer immateriellen Vermögensgegenstände, den es pauschal mit 12 Mio. Euro bewertet hat, und einen mit 1 000 Euro bewerteten immateriellen Schaden verursacht habe (Randnrn. 285 bis 326 des angefochtenen Urteils).

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23.      Mit Rechtsmittelschrift, die am 4. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

24.      Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2012 ihre Standpunkte vorgetragen.

25.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären,

–        das angefochtene Urteil, mit dem der gegen die Kommission erhobenen Schadensersatzklage teilweise stattgegeben wurde, aufzuheben und folglich den Rechtsstreit durch Abweisung der Klage als unzulässig oder unbegründet endgültig zu entscheiden, und

–        Systran und Systran Luxembourg ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

26.      Systran und Systran Luxembourg beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        das angefochtene Urteil zu bestätigen und

–        der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

IV – Die Rechtsmittelgründe

27.      Die Kommission bringt acht Rechtsmittelgründe vor. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Unzuständigkeit des Gerichts, das die offensichtlich unzutreffende und widersprüchliche Auffassung vertreten habe, der Rechtsstreit sei nicht vertraglicher Natur. Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beweiserhebung. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe das Urheberrecht in Bezug auf die Inhaberschaft der von Systran geltend gemachten Rechte fehlerhaft angewandt. Mit ihrem vierten und fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob ihr Verhalten rechts- bzw. pflichtwidrig und die angebliche Verfehlung hinreichend qualifiziert gewesen sei, einen offensichtlichen Fehler begangen. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission zum einen, dass das Gericht bei der Auslegung der Ausnahmeregelung in Art. 5 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(7) einen Fehler begangen habe, und zum anderen, dass es sein Urteil in Bezug auf die Ausnahme des Art. 6 dieser Richtlinie nicht hinreichend begründet habe. Der siebte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Beurteilung des Vorliegens eines „hinreichend unmittelbaren“ Kausalzusammenhangs zwischen der beanstandeten Verfehlung und dem behaupteten Schaden. Mit dem achten Rechtsmittelgrund schließlich wird ein Rechtsfehler bei der Festsetzung des Schadensersatzes auf 12 001 000 Euro geltend gemacht.

V –    Zum ersten Rechtsmittelgrund

A –    Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission

28.      Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission in erster Linie vor, der Rechtsstreit zwischen ihr einerseits sowie Systran und Systran Luxembourg andererseits gehöre nicht zu den Streitsachen wegen außervertraglicher Haftung, sondern – unter Berücksichtigung der verschiedenen Verträge, die sie mit diesen Gesellschaften zwischen 1975 und 2002 geschlossen habe, und weiterer Vertragsdokumente wie bestimmter Schriftwechsel und Absichtserklärungen – zu den Streitsachen wegen vertraglicher Haftung. Somit habe das Gericht bei seiner Beurteilung der Rechtsnatur der Streitsache einen offensichtlichen Fehler begangen und folglich seine eigenen Zuständigkeitsregeln missachtet(8).

29.      Sie macht zunächst geltend, das Gericht habe bei der Auslegung des Urteils vom 20. Mai 2009, Guigard/Kommission(9), einen Fehler begangen. Auch wenn einzuräumen sei, dass ein Verstoß gegen Urheberrechte den Weg einer Klage aus außervertraglicher Haftung eröffnen könne, falle der vorliegende Rechtsstreit, so die Kommission, nicht unter eine solche Fallkonstellation, da die Parteien eine Vereinbarung über Einzelheiten der Abtretung bzw. der Einräumung der hier in Rede stehenden Urheberrechte getroffen hätten.

30.      Die Kommission versucht sodann, die Stichhaltigkeit ihrer These zu belegen, indem sie die betreffenden Verträge, deren Rechtsnatur und Klauseln sowie die Rechte prüft, die Letztere ihr einräumen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Gericht den eindeutigen Sinngehalt der genannten Verträge verfälscht habe, indem es den Umfang ihrer Nutzungsrechte an der Software EC‑Systran Unix nicht genau bestimmt habe, wodurch es zu einem Fehler bei der Beurteilung der Natur des Rechtsstreits verleitet worden sei.

31.      Die Kommission rügt schließlich einen Verstoß gegen die Regeln der Vertragsauslegung; das Gericht könne die Umstellungsverträge, insbesondere deren Art. 13, nämlich nicht so auslegen, als würden ihr dadurch überhaupt keine Rechte eingeräumt. Darüber hinaus macht sie geltend, das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es den Schluss gezogen habe, in Anwendung des Grundsatzes der relativen Wirkung von Verträgen könnten die Umstellungsverträge als solche Systran nicht entgegengehalten werden, da diese sie nicht unterzeichnet habe.

32.      Die auf diesen ersten Rechtsmittelgrund der Kommission zu gebende Antwort macht einige Vorüberlegungen meinerseits erforderlich.

B –    Die Problematik einer auf die vertragliche Natur des Rechtsstreits gestützten Unzuständigkeitseinrede

1.      Eine Frage der vertikalen Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten

33.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, gemäß Art. 274 AEUV der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen sind, „[s]oweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs … besteht“, d. h. nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs außer in den Fällen, in denen sie in die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters fallen(10).

34.      Für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, skizziert Art. 274 AEUV auf diese Weise eine vertikale Zuständigkeitsverteilung zwischen den Unionsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten, die vom Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung geleitet wird bzw. sich konkret nach den verschiedenen Bestimmungen des AEU-Vertrags richtet, die den Unionsgerichten ausschließliche sachliche Zuständigkeiten zuweisen.

35.      Im Übrigen verfügen die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung gemäß den Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 und 3 AEUV(11) sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union u. a. über eine ausschließliche Zuständigkeit für Streitsachen über den Ersatz der durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden.

36.      Schließlich sind die Unionsgerichte gemäß Art. 272 AEUV für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig(12), die in einem für die Union abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist(13).

37.      Somit ergibt sich aus einer Gesamtschau der Art. 272 AEUV, 274 AEUV, 268 AEUV und 340 Abs. 1 und 2 AEUV, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit, wenn die Union von einer natürlichen oder juristischen Person auf Haftung in Anspruch genommen wird, vorbehaltlich einer etwaigen Gerichtsstandsvereinbarung unmittelbar nach der vertraglichen oder außervertraglichen Natur des Rechtsstreits bestimmt. Anders ausgedrückt: Für vertragliche Streitigkeiten sind grundsätzlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig, es sei denn, es existiert eine Schiedsklausel, die die Zuständigkeit dem Unionsrichter zuweist. Der Unionsrichter wiederum ist ausschließlich zuständig für außervertragliche Streitigkeiten.

38.      Wie aus dem vorstehenden Hinweis hervorgeht, schließt sich an die Frage der vertraglichen bzw. außervertraglichen Natur eines bestimmten Rechtsstreits somit die Frage der vertikalen Zuständigkeitsverteilung zwischen einzelstaatlichen Gerichten und Unionsgerichten an(14), die wesensbedingt weit über die Frage der Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Streitsachen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinausgeht.

2.      Eine Frage der Bestimmung des anwendbaren Rechts: Art. 340 AEUV

39.      Die Bestimmung der – vertraglichen oder außervertraglichen – Natur von Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, ist jedoch nicht nur insofern grundlegend, als sie die gerichtliche Zuständigkeit der Union oder der Mitgliedstaaten bedingt. Sie ist es auch in Bezug auf das auf den Rechtsstreit anzuwendende Recht und wirkt sich unmittelbar auf die Entscheidung über eine auf die vertragliche Natur dieses Rechtsstreits gestützte Einrede aus.

40.      Aus Art. 340 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass sich die Haftung der Union bei einem Rechtsstreit vertraglicher Natur „nach dem Recht [bestimmt], das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist“. Im Bereich der außervertraglichen Haftung „ersetzt“ die Union gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV hingegen „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“.

41.      Ist der Rechtsstreit vertraglicher Natur, findet somit ein materielles Recht nach Maßgabe der Vertragsklauseln selbst Anwendung. Insbesondere das Vertragsrecht regelt die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und bestimmt die auf diesen Vertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften und letztlich das Gericht, das zuständig ist, im Einklang sowohl mit dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht als auch mit dem Vertragsrecht über vertragliche Streitigkeiten zu entscheiden(15).

42.      Ist der Rechtsstreit hingegen außervertraglicher Natur, bilden, wie Art. 340 Abs. 2 AEUV es vorsieht, allein die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, das Recht, nach dem über den Schadensersatzantrag zu befinden ist. Das bedeutet, dass sich der Unionsrichter nur auf der Grundlage dieser Grundsätze äußern kann, ihm mit anderen Worten kein anderes Recht zur Verfügung steht und er folglich nicht befugt ist, etwaiges Vertragsrecht – weder das Recht dieser Verträge noch das auf die genannten Verträge anwendbare Recht – anzuwenden. Im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung, die, wie angenommen wird, auf dem Fehlen einer einschlägigen, d. h. einen hinreichenden Bezug zum Rechtsstreit aufweisenden, Vertragsklausel beruht, hat dieser Sachverhalt als solcher jedoch nichts Überraschendes.

C –    Verfahren bei einer auf die vertragliche Natur des Rechtsstreits gestützten Unzuständigkeitseinrede

43.      Ein Rechtsstreit außervertraglicher Natur ist auf den ersten Blick ein Rechtsstreit zwischen Parteien, die durch keine einschlägige, d. h. einen Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits aufweisende, vertragliche Beziehung miteinander verbunden sind.

44.      Wenn jedoch klar ersichtlich ist, dass ein solcher Rechtsstreit nicht ohne Prüfung des Inhalts und des Umfangs der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien entschieden werden kann und das „Vertragsrecht“ bei dieser Entscheidung daher zu berücksichtigen ist, wird meines Erachtens deutlich, dass dieser Rechtsstreit zunächst und grundsätzlich zu einem Rechtsstreit „vertraglicher Natur“ wird. Er ist folglich, zumindest summarisch, als ein solcher zu prüfen, wobei nichts das im Bereich der vertraglichen Haftung zuständige Gericht daran hindert, ihn nach dieser Prüfung an das für Klagen aus außervertraglicher Haftung zuständige Gericht zu verweisen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass es, um einer auf die vertragliche Natur eines Rechtsstreits gestützten Unzuständigkeitseinrede stattzugeben, nicht erforderlich ist, dass das Vorliegen einer Handlung, die geeignet ist, die Deliktshaftung auszulösen, verneint wird, sondern nur, dass das Vorliegen eines vertragsrechtlichen Zusammenhangs mit den oben beschriebenen Merkmalen bejaht wird.

45.      Dies bedeutet, dass eine vom Beklagten in einem Rechtsstreit wegen außervertraglicher Haftung förmlich erhobene Unzulässigkeitseinrede, mit der das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits geltend gemacht wird, nicht als eine beliebige Einrede, sondern vielmehr als eine sozusagen qualifizierte, vorab und bevorzugt zu entscheidende Frage zu betrachten wäre.

46.      Dem umgekehrten Ansatz, wonach im vorliegenden Fall der Prüfung einer außervertraglichen Haftung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, der Vorrang zu geben wäre, kann hingegen vernünftigerweise nicht gefolgt werden. Der Unionsrichter kann nämlich einen Antrag auf Schadensersatz wegen außervertraglicher Haftung nicht unter Außerachtlassung des Rechts prüfen, das dem ersten Anschein nach zwischen den Parteien gilt, bevor er sich nicht davon überzeugt hat, dass er berechtigterweise zuständig ist, über diesen Antrag zu entscheiden, und eine etwaige auf die vertragliche Natur des Rechtsstreits gestützte Einrede zurückgewiesen hat.

47.      Im Ergebnis muss sich die Prüfung der Geltung bzw. Nichtgeltung eines auf die Beziehungen zwischen den Parteien eines Rechtsstreits wegen außervertraglicher Haftung anwendbaren „Vertragsrechts“ unter vorheriger und bevorzugter Berücksichtigung der dem Unionsrichter durch den Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten meines Erachtens logisch aufdrängen.

48.      Abgesehen davon sind noch Gegenstand und Umfang einer solchen unter derartigen Umständen und zu diesen genau festgelegten Zwecken vorzunehmenden Vorabprüfung zu bestimmen.

49.      Sehr vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass der Unionsrichter, wenn er mit einer Klage aus außervertraglicher Haftung, in deren Rahmen die vertragliche Natur des Rechtsstreits eingewendet wird, befasst ist, am Ende einer Prüfung, die zur Begründetheit des Rechtsstreits gehören würde, die sich also auf die Stichhaltigkeit der – insbesondere von der Partei, die den Einwand geltend macht – vorgebrachten Behauptungen bezöge, nicht über seine Zuständigkeit entscheiden könnte. Er hat seine Prüfung vielmehr ausschließlich darauf auszurichten, das Bestehen bzw. Nichtbestehen von etwas zu ermitteln, das ich mir erlaube, als einen vertragsrechtlichen Zusammenhang zu beschreiben, der hinreichend dicht und relevant ist, so dass, wie bereits hervorgehoben worden ist, der Rechtsstreit vernünftigerweise nicht entschieden werden kann, ohne die Beziehungen zwischen den Parteien einzubeziehen(16). Der Sinn der vorzunehmenden Prüfung wirkt sich unmittelbar auf den Umfang der durchzuführenden Kontrolle aus.

50.      Konkret kann der Unionsrichter, der die solchermaßen seiner Beurteilung unterbreitete Natur dieses Rechtsstreits zu bestimmen hat, bei der Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nur einer summarischen Gesamtprüfung unterziehen, und zwar allein zu dem Zweck, festzustellen, ob es in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits überhaupt ein für diese Beziehungen geltendes „Vertragsrecht“ gibt, das den nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Schluss zulässt, dass der Rechtsstreit nicht ohne eine gründliche Prüfung dieses „Vertragsrechts“ entschieden werden kann(17).

51.      Es sei mir gestattet, auf diesen konkreten Punkt etwas näher einzugehen. Ein aufgrund außervertraglicher Haftung mit einem sich in einen vertragsrechtlichen Rahmen einfügenden Rechtsstreit befasster Unionsrichter, der mangels einer Schiedsklausel nicht befugt ist, den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zu prüfen, weil er das für diese vertraglichen Beziehungen geltende Recht nicht anwenden darf, kann gerade nicht auf der Grundlage der Begründetheit bzw. Unbegründetheit des Vorbringens des Beklagten über seine Zuständigkeit entscheiden. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass er zur Feststellung oder Verneinung seiner Zuständigkeit nicht über eine Gesamtwürdigung des Bestehens eines hinreichend relevanten vertragsrechtlichen Zusammenhangs in Bezug auf den Gegenstand des Rechtsstreits hinausgehen muss, damit der Schluss gezogen werden kann, dass dieser Rechtsstreit vernünftigerweise nicht entschieden werden kann, ohne zuvor die geltend gemachten Vertragsklauseln im Licht des für sie geltenden Rechts zu bewerten.

D –    Die Fehler des Gerichts bei seiner Würdigung der Unzuständigkeitseinrede

52.      Es ist meines Erachtens klar, dass das Gericht bei seiner Prüfung im vorliegenden Fall nicht dem zuvor vorgeschlagenen Ansatz gefolgt ist, wie aus den Vorbemerkungen zu den Zuständigkeiten im vertraglichen und im außervertraglichen Bereich in den Randnrn. 57 bis 64 des angefochtenen Urteils, in denen es die Grundzüge der von ihm beabsichtigten Prüfung darlegt, und aus den nachfolgenden Gründen, in denen diese Prüfung vorgenommen wird (Randnrn. 65 bis 104 des angefochtenen Urteils), hervorgeht.

53.      Zur Erinnerung: Nach Benennung der für die vertragliche und die außervertragliche Haftung der Union einschlägigen Bestimmungen des Vertrags (Randnrn. 57 bis 59 des angefochtenen Urteils) hat das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass es, um seine Zuständigkeit nach Art. 235 EG festzustellen, anhand des relevanten Akteninhalts zu prüfen habe, ob dem von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch objektiv und umfassend vertragliche oder außervertragliche Pflichten zugrunde lägen, und sich dabei auf das Urteil Guigard/Kommission bezogen. Nach Aufstellung dieser Prämisse hat das Gericht die für seine Prüfung relevanten Gesichtspunkte benannt und dabei nicht erschöpfend das Parteivorbringen, die Ursache des geltend gemachten Schadens und den Inhalt der angeführten vertraglichen Bestimmungen aufgeführt(18).

54.      Dies vorausgeschickt, hat das Gericht anschließend jedoch in einem ersten Schritt den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen und die Natur der beanstandeten schädigenden Verhaltensweisen, hier einer rechtswidrigen Weitergabe ihres Know-how und einer Verletzungshandlung in Bezug auf die Software Systran Unix, förmlich geprüft (Randnrn. 65 bis 83 des angefochtenen Urteils), um in einem zweiten Schritt auf die „Gesichtspunkte [einzugehen], mit denen die Kommission begründet hat, dass eine vertragliche Erlaubnis [zur] Weitergabe von Informationen, die aufgrund des Urheberrechts und als Know-how geschützt sein können, an einen Dritten bestand“ (Randnrn. 84 bis 100 des angefochtenen Urteils).

55.      Dieser vom Gericht im angefochtenen Urteil verfolgte konkrete Ansatz kann meines Erachtens aus zwei Gründen keinen Bestand haben.

56.      Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht zum Zweck der Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit nicht einfach eine Vorabprüfung der zwischen den am Rechtsstreit beteiligten Parteien bestehenden Situation vorgenommen hat. Die Unzuständigkeitseinrede gewissermaßen mit der Begründetheit verbindend, oder vielmehr die in diesem Stadium angesprochene Begründetheit bereits mit der Einrede verbindend(19), hat es sich in erster Linie von der Begründetheit des Antrags der Klägerinnen im Licht der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätze zu überzeugen versucht.

57.      Streng genommen ist es erst in zweiter Linie auf die Unzuständigkeitseinrede eingegangen, indem es versucht hat, das Fehlen einer ausdrücklichen, klaren und eindeutigen Vertragsklausel darzulegen, die das Verhalten der Kommission erlaubt, um daraus in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils den Schluss zu ziehen, dass „der vorliegende Rechtsstreit außervertraglicher Natur ist“.

58.      Zwar ist festzustellen, dass die Schwierigkeiten für das Gericht erheblich waren und gerade durch das Vorbringen der Kommission, die sich im Rahmen ihrer Unzuständigkeitseinrede auf konkrete vertragliche Bestimmungen berief, um gleichzeitig bereits die Rechte der Klägerinnen in Abrede zu stellen und die ihrigen zu beanspruchen, noch vergrößert wurden.

59.      Zum einen hat das Gericht darzulegen versucht, dass die Ansprüche der Klägerinnen ihrerseits begründet waren. Im Übrigen schließt es seine Darstellung bezeichnenderweise mit dem Hinweis ab, dass die Klägerinnen „in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend die Umstände belegen, die erforderlich sind, damit das Gericht die ihm im Bereich außervertraglicher Haftung vom Vertrag verliehene Zuständigkeit wahrnehmen kann“ (Randnr. 101 des angefochtenen Urteils).

60.      Allerdings, und daraus ergibt sich der erste Vorwurf, der dem Ansatz des Gerichts entgegengehalten werden muss, wollte die Kommission den Ansprüchen der Klägerinnen mit ihrer Unzuständigkeitseinrede in diesem Stadium logischerweise nicht jeden Anschein von Begründetheit absprechen, sondern vielmehr erreichen, dass dem sehr ausgeprägten vertragsrechtlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügten, im Rahmen der Würdigung ihrer Einrede voll Rechnung getragen wird, auch wenn bestimmte genau bezeichnete Klauseln im Mittelpunkt ihres Vorbringens standen. Hierin ist der Grund für die Beharrlichkeit zu sehen, mit der sie sich auf das Urteil Guigard/Kommission beruft.

61.      Zum anderen, und daraus ergibt sich der zweite Vorwurf, der dem Ansatz des Gerichts entgegengehalten werden muss, hat dieses, wie zuvor bereits hervorgehoben, in Bezug auf die eigentliche Einrede der Kommission eine gezielte, d. h. auf die von der Kommission geltend gemachten Vorschriften beschränkte, inhaltliche Prüfung des Rechtsstreits vorgenommen, um sich davon zu überzeugen, dass die erwähnten Vertragsklauseln nicht geeignet waren, das beanstandete Verhalten der Kommission zu rechtfertigen, und um die Einrede der Unzuständigkeit des Unionsrichters zurückzuweisen. Die Kontrolle, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung der Unzuständigkeitseinrede der Kommission durchzuführen hatte, konnte sich jedoch nicht bereits auf die Begründetheit der von der Kommission beanspruchten vertraglichen Rechte beziehen.

62.      Das Gericht hat damit überhaupt keine Gesamtprüfung des vertragsrechtlichen Zusammenhangs des Rechtsstreits, wie ich sie vorstehend vertreten habe, vorgenommen, die es eigentlich durchführen sollte, um festzustellen, ob mit hinreichender Gewissheit vernünftigerweise der Schluss gezogen werden konnte, dass der Rechtsstreit unmittelbar in seine Zuständigkeit fiel.

63.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht bei seiner Prüfung der bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Kommission und den verschiedenen Gesellschaften der Systran-Gruppe, die die verschiedenen Versionen der Software Systran im Lauf der Zeit entwickelt oder zu deren Entwicklung beigetragen haben, einen doppelten Rechtsfehler begangen und sich folglich zu Unrecht für zuständig erklärt hat, über die Klage auf Ersatz des Systran durch das Verhalten der Kommission angeblich entstandenen Schadens zu entscheiden.

64.      Daher ist dem ersten Rechtsmittelgrund, ohne dass es an dieser Stelle erforderlich wäre, die übrigen von der Kommission im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen zu prüfen, stattzugeben und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben.

E –    Der Gerichtshof kann selbst über die Unzuständigkeitseinrede entscheiden

65.      Es bleibt zu prüfen, welche Folgen die vorgeschlagene Aufhebung haben soll, und konkret zu bestimmen, ob der Gerichtshof die Rechtssache an sich zu ziehen und endgültig über die von der Kommission im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu entscheiden hat oder ob er die Sache im Gegenteil an das Gericht zurückzuverweisen hat, damit dieses endgültig über die Unzuständigkeitseinrede entscheidet.

66.      Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

67.      Meines Erachtens verfügt der Gerichtshof im vorliegenden Fall über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die von der Kommission im Verfahren vor dem Gericht erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu entscheiden(20).

68.      Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, fügt sich der Rechtsstreit zwischen der Kommission einerseits sowie Systran und Systran Luxembourg andererseits in den Rahmen eines Konflikts ein, der im Wesentlichen den Umfang ihrer jeweiligen Rechte an der Software EC‑Systran Unix zum Gegenstand hat. Da diese Software das Ergebnis einer langen Zusammenarbeit zwischen den Parteien ist, die rechtlich durch aufeinanderfolgende Verträge über die gemeinsame Entwicklung, die Wartung/Pflege und die Umstellung u. a. mit Klauseln über Lizenzen an Rechten des geistigen Eigentums verwirklicht wurde, ist der Rechtsstreit somit in einem sehr ausgeprägten vertragsrechtlichen Zusammenhang entstanden.

69.      Darüber hinaus ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass die verschiedenen Verträge, weit davon entfernt, eine Schiedsklausel zugunsten des Unionsrichters zu enthalten, Klauseln aufweisen, die Streitigkeiten zwischen den Parteien der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats (Umstellungsverträge) oder einem Schiedsgericht (Verträge über Zusammenarbeit) unterwerfen und das auf die genannten Verträge anzuwendende Recht bestimmen(21).

70.      Das Bestehen dieses vertragsrechtlichen Zusammenhangs, dessen Inhalt sich bereits weitgehend aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lässt, ohne dass es erforderlich wäre, ihn einer ausführlicheren und genaueren Prüfung zu unterziehen, den hinreichend sicheren Schluss zu, dass in Anbetracht des Gegenstands des Schadensersatzantrags und unter Berücksichtigung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ohne eine gründliche Prüfung der verschiedenen Verträge(22) im Licht des auf sie anzuwendenden Rechts(23) vernünftigerweise nicht über den Rechtsstreit entschieden werden kann.

71.      Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, endgültig über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit zu entscheiden und festzustellen, dass das Gericht aufgrund der Art. 268 AEUV und 340 Abs. 1 und 2 AEUV seine Zuständigkeit, über den Rechtsstreit, so wie er sich ihm darbot, zu befinden, verneinen und die Parteien auffordern musste, die einvernehmlich bestimmten zuständigen nationalen Gerichte anzurufen, damit diese in Anwendung des auf die Verträge anzuwendenden Rechts soweit erforderlich über den Umfang ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten entscheiden und sich zum Vorliegen etwaiger Vertragsverstöße sowie zur möglichen vertraglichen Haftung der Union äußern.

72.      Mit Blick darauf ist allgemein hervorzuheben, dass die Bewertung der jeweiligen Rechte und Pflichten der am Rechtsstreit beteiligten Parteien u. a. eine genaue und ausführliche Prüfung von Art, Gegenstand und Zweck der verschiedenen in Rede stehenden Verträge und der wichtigsten vereinbarten vertraglichen Bestimmungen im Hinblick auf das auf diese Verträge anzuwendende Recht und die Branchengepflogenheiten voraussetzt(24), die sämtlichen relevanten Umständen, insbesondere dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben, sowie den den Parteien obliegenden Loyalitäts-, Mäßigungs- und Zusammenarbeitspflichten Rechnung trägt(25).

73.      Dem ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass damit der Befugnis des Unionsrichters, in Anwendung der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze gegebenenfalls den Ersatz der nicht auf vertragliches Fehlverhalten, sondern auf jedes eine unerlaubte Handlung darstellende Verhalten zurückzuführenden Schäden anzuordnen, über das mögliche Ergebnis des bei den zuständigen nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreits hinaus in keiner Weise vorgegriffen wird.

VI – Zu den übrigen Rechtsmittelgründen

74.      Wie ich zuvor angekündigt habe, wird die folgende rechtliche Würdigung lediglich hilfsweise für den Fall vorgelegt, dass der Gerichtshof die Schlussfolgerung, zu der mich die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes der Kommission geführt hat, nicht teilen sollte. Ich werde zunächst den zweiten, auf eine Verletzung der Bestimmungen über die Beweiserhebung und der Verteidigungsrechte gestützten Rechtsmittelgrund der Kommission (Abschnitt A) und dann ihren dritten Rechtsmittelgrund prüfen, in dessen Rahmen sie das Bestehen der von den Klägerinnen beanspruchten Urheberrechte bestreitet (Abschnitt B). Anschließend (Abschnitt C) werde ich die verschiedenen Rechtsmittelgründe und Rügen untersuchen, mit denen die Würdigung der verschiedenen Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union – die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens (Unterabschnitt 1), das Vorliegen der behaupteten Schäden (Unterabschnitt 2), das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem genannten Verhalten und den erwähnten Schäden (Unterabschnitt 3) sowie schließlich die Bewertung dieser Schäden (Unterabschnitt 4) – durch das Gericht in Frage gestellt werden.

A –    Zur Verletzung der Bestimmungen über die Beweiserhebung und der Verteidigungsrechte der Kommission (zweiter Rechtsmittelgrund)

75.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch die Bestimmungen über die Beweiserhebung und ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass es die Vorlage des Gutachtens Golvers und der Bestätigung Gosselies für verspätet und in Anwendung von Art. 48 § 1 seiner Verfahrensordnung somit für unzulässig erklärt habe (Randnrn. 252 f. des angefochtenen Urteils).

76.      Nach den Art. 44 § 1 Buchst. e und 46 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts haben der Kläger und der Beklagte ihre Beweismittel mit der Klageschrift bzw. Klagebeantwortung einzureichen.

77.      Diese Vorschriften, die den Art. 120 Buchst. e und 124 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechen, legen somit den Zeitpunkt des Verfahrens fest, zu dem die ursprünglichen Beweismittelangebote(26) normalerweise vorzulegen sind. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und unter vollständiger Beachtung der Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit erlassen, sind sie Ausdruck der Erfordernisse, die sich aus einem fairen Verfahren, insbesondere aus dem Schutz der Verteidigungsrechte, ergeben(27).

78.      Gemäß Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der Art. 128 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entspricht, können die Parteien in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung jedoch noch Beweismittel benennen, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie die Verspätung begründen.

79.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als Ausnahme von den Vorschriften über die Vorlage von Beweismitteln den Parteien vorschreibt, die Verspätung der Vorlage ihrer Beweismittelangebote zu begründen(28), eine Verpflichtung, die voraussetzt, dass dem Gericht die Befugnis zuerkannt wird, die Stichhaltigkeit der Begründung der verspäteten Vorlage dieser Beweismittelangebote und gegebenenfalls deren Inhalt nachzuprüfen, sowie, wenn der Antrag nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet worden ist, die Befugnis, sie zurückzuweisen(29).

80.      Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht festgestellt hat, das Gutachten Golvers und die Bestätigung Gosselies tatsächlich äußerst spät vorgelegt worden sind(30), nämlich deutlich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens.

81.      Aus Randnr. 251 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass die Kommission das Gutachten Golvers und die Bestätigung Gosselies in Beantwortung des den Parteien vom Gericht unterbreiteten dritten Fragenkomplexes zu den für die Schadensbewertung zu berücksichtigenden Umständen vorgelegt hat. Die Klageschrift ist jedoch am 25. Januar 2007 eingegangen, und das Gericht hat am 1. Dezember 2008 eine erste Reihe von Fragen und bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine zweite Reihe von Fragen gestellt. Die Sitzung hat am 27. Oktober 2009 stattgefunden, anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 26. März 2010 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, um die Parteien aufzufordern, den in Rede stehenden dritten Fragenkomplex zu beantworten.

82.      Das Gericht hat im Übrigen ausdrücklich festgestellt, dass diese Verspätung nicht begründet worden sei. Gleichwohl hat es die genannten Dokumente in dem Rahmen, in dem sie vorgelegt worden waren, d. h. als Elemente zur Beantwortung der Frage nach der Schadensbewertung, mit äußerster Sorgfalt ergänzend geprüft(31).

83.      Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe das Urteil Baustahlgewebe/Kommission verkannt.

84.      Der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission, mit dem eine Verletzung der Bestimmungen über die Beweiserhebung und der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zur Inhaberschaft der Urheberrechte von Systran (dritter Rechtsmittelgrund)

85.      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe u. a. dadurch einen Rechtsfehler bei der Anwendung der sich aus der Richtlinie 91/250 ableitenden allgemeinen Grundsätze des Urheberrechts begangen, dass es im Rahmen der Würdigung seiner eigenen außervertraglichen Zuständigkeit für den Rechtsstreit (Randnrn. 70 bis 76 des angefochtenen Urteils) entschieden habe, dass die Klägerinnen Inhaberinnen der von ihnen beanspruchten Urheberrechte seien.

86.      Sie hebt zunächst hervor, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 Urheber eines Computerprogramms die natürliche Person oder die Gruppe natürlicher Personen sei, die das Programm geschaffen habe. Zwar gebe es von dieser Regel Ausnahmen für kollektive Werke oder für einen Arbeitnehmer, der in Wahrnehmung seiner Aufgaben Computerprogramme schaffe, doch seien diese weder von den Klägerinnen geltend gemacht noch vom Gericht angesprochen worden.

87.      Sie beanstandet sodann die Anwendung der u. a. in Art. 5 der Richtlinie 2004/48(32) vorgesehenen Urhebervermutungsregel durch das Gericht, wonach eine Person, die eine Rechtsverletzung begeht, davon befreit ist, den Beweis für ihre Rechte zu führen, wenn sie nachweist, dass ihr Name auf dem Werkstück erscheint. Sie hebt insoweit hervor, dass die streitige Software die Bezeichnung EC‑Systran Unix trage, was beweise, dass sie und Systran deren Miturheber seien, dass die Rechte an dieser Software ihnen gemeinsam zustünden und dass jeder Rechtsstreit über den Umfang dieser Rechte aufgrund des Vertrags zu entscheiden sei. Sie fügt hinzu, dass es sich bei dieser Vermutung lediglich um eine Vermutung iuris tantum handele und sie nachgewiesen habe, Inhaberin der Nutzungsrechte an der Software EC‑Systran Unix zu sein.

88.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es der Kommission nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Klägerinnen nicht Inhaberinnen der von ihnen beanspruchten Urheberrechte an der Version Systran Unix der Software Systran seien, und hat sich deren Argumentation zu eigen gemacht, wonach aus den sich aus der Berner Übereinkunft sowie aus den Richtlinien 91/250 und 2004/48 ableitenden allgemeinen Grundsätzen folge, dass bis zum Beweis des Gegenteils derjenige Urheber sei, unter dessen Namen das Computerprogramm verbreitet werde (Randnr. 69 des angefochtenen Urteils).

89.      Festzustellen ist, dass das Gericht damit die in Art. 15 der Berner Übereinkunft verankerte und in Art. 5 der Richtlinie 2004/48 übernommene gesetzliche Vermutung mit Leben erfüllt hat, wonach es, damit der Urheber eines Werks der Literatur oder Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, zum Zweck der Anwendung der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

90.      Somit macht die Kommission auf der Grundlage eines falschen Verständnisses des angefochtenen Urteils geltend, das Gericht habe durch die Anwendung der Inhabervermutung auf die Software EC‑Systran Unix einen Fehler begangen, so dass das Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

91.      Im Übrigen hat das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass nach den von den Klägerinnen vorgetragenen Informationen, hier einem Rechtsgutachten, die Urhebereigenschaft einer juristischen Person von der französischen und der belgischen Rechtsprechung anerkannt werde, und darauf hingewiesen, dass es der Kommission nicht gelungen sei, dieses Gutachten zu widerlegen.

92.      Zwar erfolgt diese Feststellung im Rahmen der Prüfung des Rechtsstreits in der Sache und nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage oder der speziell der Vermutung der Inhaberschaft der Rechte von Systran gewidmeten Ausführungen. Gleichwohl ist sie vom Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechte der Klägerinnen an der Version Systran Unix der Software Systran berücksichtigt worden, ohne von der Kommission im Rahmen ihres Rechtsmittels in Frage gestellt zu werden. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es sei auf die geltend gemachten Bestimmungen der Richtlinie 91/250 nicht ausdrücklich eingegangen.

93.      Der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zur Beurteilung der außervertraglichen Haftung der Union durch das Gericht (vierter bis achter Rechtsmittelgrund)

94.      Im Rahmen ihrer übrigen Rechtsmittelgründe wendet sich die Kommission gegen die Beurteilung der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union durch das Gericht, nämlich der Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens (vierter, fünfter und sechster Rechtsmittelgrund), des Vorliegens eines Schadens sowie des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und den behaupteten Schäden (siebter Rechtsmittelgrund). Sie beanstandet schließlich die Bewertung der geltend gemachten Schäden (achter Rechtsmittelgrund). Diese verschiedenen Rechtsmittelgründe werden daher in der genannten Reihenfolge behandelt, wobei sich die Kommission im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes förmlich auf das Nichtvorliegen eines Schadens beruft.

1.      Zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens (vierter, fünfter und sechster Rechtsmittelgrund)

a)      Zusammenfassung der Gründe des angefochtenen Urteils

95.      In der Sache hat das Gericht seine Prüfung des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der Kommission in den Randnrn. 200 bis 261 des angefochtenen Urteils mit dem Hinweis abgeschlossen, dass „die Kommission rechtswidrig gehandelt und die einschlägigen allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verletzt [habe], indem sie sich ohne vorherige Zustimmung der Systran-Gruppe das Recht genommen [habe], Arbeiten durchzuführen, die zu einer Änderung von in der Version EC‑Systran Unix enthaltenen Elementen bezüglich der Version Systran Unix der Software Systran führen mussten“, ein Fehlverhalten, das „eine hinreichend schwerwiegende Verletzung der Urheberrechte und des Know-how der Systran-Gruppe an der Version Systran Unix der Software Systran“ darstelle (Randnr. 261 des angefochtenen Urteils).

96.      Zu diesem Ergebnis ist es am Ende einer Prüfung in drei Schritten gelangt. Es hat zunächst untersucht, ob die Klägerinnen nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, berechtigt waren, sich dem zu widersetzen, dass die Kommission Arbeiten bezüglich bestimmter Aspekte der Version EC‑Systran Unix ohne ihre Zustimmung an einen Dritten überträgt (Randnrn. 204 bis 215 des angefochtenen Urteils). Anschließend hat es die Behauptung der Kommission geprüft, wonach die verschiedenen seit 1975 geschlossenen Verträge es ihr erlaubt hätten, die in dem streitigen Auftrag bezeichneten Arbeiten an einen Dritten zu vergeben (Randnrn. 216 bis 227 des angefochtenen Urteils). Schließlich hat es den Inhalt der in der Ausschreibung bezeichneten Arbeiten geprüft, um festzustellen, ob diese zu einer Änderung oder zu einer Weitergabe von Elementen und Informationen führen konnten, die aufgrund des Urheberrechts und des Know-how der Klägerinnen geschützt sind (Randnrn. 228 bis 260 des angefochtenen Urteils).

b)      Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission

97.      Erstens macht die Kommission im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes geltend, ihr Verhalten sei nicht als rechts- bzw. pflichtwidrig zu qualifizieren. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert, von denen der eine dem Urheberrecht und der andere dem Know-how gewidmet ist.

98.      Zum einen könne eine Änderung der Komponenten der Software EC‑Systran Unix durch sie oder einen Dritten nicht als Rechtsverletzung qualifiziert werden (erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes). Konkret habe das Gericht erstens (erste Rüge) dadurch die Tatsachen und Beweismittel verfälscht, dass es aus der wesentlichen Ähnlichkeit zwischen der Software Systran Unix und der Software EC‑Systran Unix den Schluss gezogen habe, dass sich die Klägerinnen auf ihre Rechte an der Software Systran Unix hätten berufen können, um gegen die ohne ihre Zustimmung stattfindende Weitergabe der Version EC‑Systran Unix an einen Dritten vorzugehen (Randnrn. 143, 147 und 212 des angefochtenen Urteils)(33). Darüber hinaus habe das Gericht zweitens (zweite Rüge) dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, dass es auf das Vorliegen einer Rechtsverletzung geschlossen habe, da der Kern der Version EC‑Systran Unix der Software, an der sie aufgrund der Umstellungsverträge nicht in Abrede gestellte Rechte besitze, verändert worden sei und nicht der Kern ihrer Version Systran Unix.

99.      Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass sie durch die Vergabe zweier Lose des streitigen Auftrags an Gosselies und die anschließende Mitteilung von Informationen bezüglich Systran Unix pflichtwidrig Know-how von Systran weitergegeben habe (zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes).

100. Im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission zweitens geltend, das erwähnte Verhalten stelle jedenfalls keinen „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen die Urheberrechte und das Know-how von Systran im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission(34), dar, da es nicht unentschuldbar sei und die verletzte Vorschrift nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle(35). Bei dieser Beurteilung sei zudem der Kontext zu berücksichtigen, in dem das angebliche Fehlverhalten begangen worden sei, nämlich das Funktionieren ihrer mit der Übersetzung aller amtlichen Dokumente des Organs befassten Generaldirektion, das ein unbestreitbar öffentliches Interesse darstelle(36).

101. Drittens erhebt die Kommission im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes schließlich zwei Rügen, die auf in der Richtlinie 91/250 vorgesehene Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers gestützt sind. Das Gericht habe einen Fehler bei der Auslegung der Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie begangen, indem es in Randnr. 226 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass es ihr nicht gelungen sei, nachzuweisen, weshalb sie berechtigt gewesen sein solle, sich für die Vergabe der im Rahmen des streitigen Auftrags durchzuführenden Arbeiten an einen Dritten auf diese gesetzliche Ausnahme von den zustimmungsbedürftigen Handlungen zu berufen. Zum einen schließe die genannte Richtlinie nicht aus, dass die in ihrem Art. 5 Abs. 1 erwähnten Arbeiten von Dritten durchgeführt werden könnten. Zum anderen erfasse die gesetzliche Ausnahme die Anpassung eines Programms an ein aktualisiertes Betriebssystem, und dies sei Gegenstand der Ausschreibung vom 4. Oktober 2003 gewesen. Im Übrigen habe sich die Kommission im Rahmen der Beantwortung des zweiten Fragenkomplexes des Gerichts auch auf die Dekompilierungsausnahme des Art. 6 der Richtlinie 91/250 berufen; hierzu habe sich dieses unter Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs aber nicht geäußert.

c)      Würdigung

102. Da die Kommission, ohne der dreigeteilten Prüfung des Gerichts zu folgen, gleichzeitig jeden Verstoß gegen das Urheberrecht (Abschnitt i) – in diesem Rahmen beanstandet sie darüber hinaus einen Fehler bei der Auslegung der Richtlinie 91/250 (Abschnitt ii) – und jede Weitergabe des Know-how von Systran (Abschnitt iii) bestreitet sowie geltend macht, diese Rechtsverletzungen, selbst wenn sie bewiesen wären, seien jedenfalls nicht „hinreichend qualifiziert“ (Abschnitt iv), werde ich diese vier Punkte nacheinander prüfen; dabei sind die vom Gericht im Rahmen seiner Würdigung der Unzulässigkeitseinreden angestellten Erwägungen zu berücksichtigen, da das Gericht in den Ausführungen seines Urteils zur Begründetheit zum einen selbst auf diese Prüfung verweist(37) und die Kommission im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes zum anderen förmlich eine Rüge erhebt, die sich auf die genannten Erwägungen bezieht.

i)      Zum Verstoß gegen das Urheberrecht (erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes)

–        Zur zweiten Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes

103. Die zweite von der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres vierten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge ist zunächst als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

104. Das Gericht hat unter Verweis auf die von ihm in den Randnrn. 68 bis 73 des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit nämlich entschieden, dass „sich die Systran-Gruppe zu Recht auf Urheberrechte an der Version Systran Unix der Software Systran [berufe], die sie entwickelt hat und unter ihrem Namen vermarktet, ohne dass sie weitere Nachweise erbringen müsste“ (Randnr. 205 des angefochtenen Urteils). Es hat hierzu ausgeführt, dass „[e]s … nicht um die Version EC‑Systran Unix [gehe], sondern um die Rechte, auf die sich die Klägerinnen bei Arbeiten an der Version EC‑Systran Unix aufgrund der Rechte berufen können, die an der früheren Original-Version Systran Unix bestehen“ (Randnr. 211 des angefochtenen Urteils).

105. Damit hat das Gericht eindeutig klargestellt, dass die Rechte der Klägerinnen an der Version Systran Unix durch die Änderung der Version EC‑Systran beeinträchtigt worden sind (Randnr. 211 des angefochtenen Urteils).

106. Darüber hinaus ist diese Feststellung des Gerichts in der Sache vollkommen vereinbar mit der Würdigung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung (Randnrn. 137 bis 147 des angefochtenen Urteils), an deren Ende es entschieden hat, dass die Klägerinnen hinreichend belegt hätten, dass eine wesentliche Ähnlichkeit zwischen der Version Systran Unix und der Version EC‑Systran Unix bestehe, so dass diese sich auf die Rechte an der Version Systran Unix berufen könnten, um gegen die ohne ihre Zustimmung stattfindende Weitergabe der abgeleiteten Version EC‑Systran Unix an Dritte vorzugehen.

107. Die Kommission kann dem Gericht daher nicht vorwerfen, es habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen oder die Tatsachen verfälscht, indem es sich geweigert habe, festzustellen, dass es die Version EC‑Systran Unix gewesen sei, die geändert worden sei.

–        Zur ersten Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes

108. Die erste von der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres vierten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge wirft ihrerseits ein Zulässigkeitsproblem auf. Die Kommission ist, wie ich erneut betone, der Ansicht, die rechtlichen Schlussfolgerungen, die das Gericht aus der wesentlichen Ähnlichkeit zwischen den Versionen Systran Unix und EC‑Systran Unix der Software Systran zieht, stellten eine Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel dar, und bringt hierfür drei Argumente vor.

109. Sie stellt erstens fest, dass sie, da sie nicht im Besitz der Version Systran Unix gewesen sei, nicht in der Lage gewesen sei, die behauptete wesentliche Ähnlichkeit zwischen der Version EC‑Systran Unix und der Version Systran Unix zu bestreiten. Sie hebt zweitens hervor, dass sich diese Ähnlichkeit, selbst wenn sie bewiesen wäre, aus der gemeinsamen Abstammung der Systeme Systran Unix und EC‑Systran Unix, nämlich vom System EC‑Systran Mainframe, sowie aus dem Umstand ergebe, dass sie bei Systran die Umstellung der Version EC‑Systran Mainframe auf die Umgebung Unix in Auftrag gegeben habe, und bezieht sich insoweit auf das Gutachten Golvers. Drittens macht sie schließlich geltend, das Vorliegen einer Verfehlung bzw. einer Rechtsverletzung sei zum einen durch die Rechte, die ihr aufgrund der verschiedenen seit 1975 geschlossenen Verträge eingeräumt worden seien – diese Argumente hat sie im Rahmen ihres auf die Unzuständigkeit des Gerichts gestützten ersten Rechtsmittelgrundes entwickelt –, und zum anderen durch die Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers, auf die sie sich im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes beruft, ausgeschlossen.

110. Die ersten beiden Argumente der Kommission sind unzulässig, da sie eine Verfälschung von Tatsachen bzw. Beweismitteln rügen, ohne den geringsten Anhaltspunkt für die fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen und die Verfälschung der Beweismittel zu liefern, an denen das angefochtene Urteil leiden soll.

111. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, wonach das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist, ergibt, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen befugt, die das Gericht aus ihnen gezogen hat(38).

112. Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen(39). Diese Beurteilung ist daher, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(40).

113. Jedenfalls ist das Gutachten Golvers, wie zuvor im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden ist, vom Gericht zu Recht für unzulässig erklärt worden, so dass der Gerichtshof es selbst dann nicht berücksichtigen könnte, wenn sich mit ihm die Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln belegen ließe. Im Übrigen hatte sich die Kommission im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht bereits auf die Tatsache berufen, dass sie niemals im Besitz der Quellcodes der Version Systran Unix gewesen sei (Randnr. 197 des angefochtenen Urteils), und das Gericht hat sich im Rahmen der von ihm hilfsweise vorgenommenen Prüfung des besagten Gutachtens Golvers in Randnr. 254 des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt geäußert, ohne dass die Kommission gerade diese Beurteilung in Frage stellen würde.

114. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 168 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine bloße erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Art. 49 der Satzung des Gerichtshofs nicht in dessen Zuständigkeit fällt(41).

115. Die Prüfung des dritten Arguments verdient besonderes Augenmerk. Die Kommission macht nämlich förmlich geltend, das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es zu dem Schluss gekommen sei, dass weder die angeführten Verträge noch die Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers der Qualifizierung des Verhaltens der Kommission als rechts- bzw. pflichtwidrig entgegenstünden.

116. Da die Auswirkungen der Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers im Mittelpunkt des sechsten Rechtsmittelgrundes der Kommission stehen, erfolgt die Prüfung weiter unten.

117. Das auf die Verträge gestützte Argument könnte dahin verstanden werden, dass mit ihm im Wesentlichen die rechtliche Qualifizierung der vom Gericht zur Begründung einer Verfehlung bzw. einer Rechtsverletzung herangezogenen Tatsachen beanstandet wird; hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann. Dieses Argument könnte nämlich im Einklang mit dem im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Vorbringen (vgl. Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge) dahin ausgelegt werden, dass mit ihm nicht die Verfälschung klarer und eindeutiger vertraglicher Bestimmungen gerügt wird, sondern die Verfälschung der geltend gemachten Verträge allgemein. Es ginge somit nicht darum, die Verfälschung irgendeiner Tatsache zu beurteilen, sondern darum, die Verfälschung einer bzw. mehrerer Urkunden, hier der in Rede stehenden Verträge, und den sich daraus zwangsläufig ergebenden Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung zu würdigen.

118. Da sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, eine Verfälschung der Tatsachen und Beweismittel zu beanstanden, und hierzu auf die verschiedenen geltend gemachten Verträge verweist, ohne dafür den geringsten Anhaltspunkt zu liefern oder dies in irgendeiner Form zu erläutern, und da sie sich weder ausdrücklich auf eine Verfälschung der genannten Verträge noch auch auf die Beweiskraft von Urkunden beruft, ist meiner Ansicht nach auch diese Rüge zurückzuweisen. Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass die Kommission nicht geglaubt hat, den Schluss, zu dem das Gericht in Randnr. 221 des angefochtenen Urteils gelangt ist und bei dem es um die „Philosophie“ der Aufträge geht, auf die sie sich im ersten Rechtszug berufen hatte, im Rahmen ihres Rechtsmittels förmlich in Zweifel ziehen zu müssen.

119. Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Kommission als insgesamt unzulässig zurückzuweisen.

120. Da sich die Prüfung der Auswirkungen der in Art. 5 der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers, die Gegenstand des sechsten Rechtsmittelgrundes sind, nach den vorstehenden Ausführungen logisch aufdrängt, wird der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Weitergabe des Know-how bezieht, somit erst im Anschluss daran untersucht.

ii)     Zu den Auswirkungen der in der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Ausnahmen von den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers (sechster Rechtsmittelgrund)

121. Im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes erhebt die Kommission zwei Rügen, von denen die erste Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 und die zweite Art. 6 dieser Richtlinie betrifft.

–        Zur ersten Rüge

122. Mit der ersten im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, dieses habe einen Fehler bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 begangen, indem es entschieden habe, dass die in diesem Artikel vorgesehene gesetzliche Ausnahme von den Handlungen, die dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers eines Computerprogramms unterliegen, nur auf die Arbeiten angewandt werden könne, die vom rechtmäßigen Erwerber dieses Programms ausgeführt würden, nicht aber auf die Arbeiten, die von diesem Erwerber an einen Dritten vergeben würden (Randnr. 225 des angefochtenen Urteils).

123. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 bedürfen die in Art. 4 Buchst. a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen, darunter u. a. „die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse“, in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.

124. Der Gerichtshof, der sich noch nicht zu der Frage zu äußern brauchte, ob, wie das Gericht ausführt, die Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers auf die vom rechtmäßigen Erwerber eines Programms an einen Dritten vergebenen Anpassungsarbeiten angewandt werden kann, ist nunmehr dazu aufgerufen, über diesen Punkt zu entscheiden(42).

125. Aus den Erwägungsgründen 20 und 22 der Richtlinie 91/250 geht insoweit hervor, dass es ein Ziel dieser Ausnahme ist, die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen oder die Verbindung aller Elemente eines Computersystems, auch solcher verschiedener Hersteller, zu ermöglichen, so dass sie zusammenwirken können. Nach dem 21. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie kann die in Art. 4 Buchst. a und b derselben Richtlinie vorgesehene Vervielfältigung und Übersetzung seitens oder im Namen einer zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person vorgenommen werden.

126. Selbst wenn Art. 5 in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 91/250, der eine Ausnahme vom Ausschließlichkeitsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten, eng ausgelegt werden müsste, kann ich mir daher kaum vorstellen, dass die Richtlinie grundsätzlich ausschließt, dass Arbeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen, von einem Dritten im Namen einer Person, die Inhaberin eines Gestattungsrechts ist, vorgenommen werden können.

127. Die erste von der Kommission im Rahmen ihres sechsten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge ist daher meines Erachtens begründet, so dass das angefochtene Urteil auch allein aus diesem Grund aufgehoben werden müsste, und zwar selbst dann, wenn es sich nur um einen Hilfsgesichtspunkt in den Ausführungen des Gerichts handeln würde.

128. Dem ist insoweit hinzuzufügen, dass sich die Kommission zwar auf die einschlägigen Bestimmungen des belgischen und des luxemburgischen Rechts berufen hat (Randnr. 224 des angefochtenen Urteils), das Gericht ihr Vorbringen aber aufgrund einer Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 zurückgewiesen hat (Randnr. 225 des angefochtenen Urteils), nachdem es entschieden hatte, dass es den pflichtwidrigen Charakter des Verhaltens der Kommission anhand der allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zu beurteilen habe (Randnr. 103 des angefochtenen Urteils).

129. Auch wenn der Gerichtshof das angefochtene Urteil allein aus diesem Grund aufheben müsste, wäre die Rechtssache unter diesen Umständen daher an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme prüft und insbesondere untersucht, ob, wie die Kommission geltend macht, die Anpassung eines Programms an ein neues Betriebssystem in deren Anwendungsbereich fällt und ob die in der streitigen Ausschreibung beschriebenen und von Gosselies durchgeführten Arbeiten gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms notwendig waren.

–        Zur zweiten Rüge

130. Die zweite Rüge der Kommission, mit der geltend gemacht wird, die Dekompilierungsausnahme des Art. 6 der Richtlinie 91/250 sei nicht geprüft worden, ist ihrerseits als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Auch wenn es zutrifft, dass das angefochtene Urteil die von der Kommission geltend gemachte Dekompilierungsausnahme nicht im Geringsten würdigt, kann dem Gericht jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe sein Urteil insoweit nicht hinreichend begründet bzw. es unterlassen, sich zu einem Punkt zu äußern, um nicht zu sagen, infra petita entschieden.

131. Wie die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift nämlich selbst betont, hat sie die Dekompilierungsausnahme erst in ihrer Antwort auf den zweiten Fragenkomplex des Gerichts angeführt. Weder in der Klagebeantwortung noch in der Gegenerwiderung, die sie im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereicht hat, wird diese Ausnahme oder die entsprechende Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erwähnt. Das auf die Dekompilierungsausnahme gestützte Argument ist daher nicht als ein Verteidigungsmittel anzusehen, auf das das Gericht ausdrücklich eingehen müsste, um sein Urteil rechtsmittelfest zu machen.

iii)  Zur Weitergabe des Know-how (zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes)

132. Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht ferner vor, entschieden zu haben, dass sie das Know-how von Systran unerlaubt weitergegeben habe, indem sie den sich aus der Ausschreibung vom 4. Oktober 2003 ergebenden Auftrag an Gosselies vergeben habe, und bezieht sich dabei zugleich auf die Ausführungen zur Zulässigkeit in den Randnrn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils und auf die zur Begründetheit dieses Urteils in dessen Randnr. 200. Zum einen seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 339 AEUV im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie aus dem Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission (145/83, Slg. 1985, 3539), hervorgehe. Zum anderen hätten die Klägerinnen ebenso wenig wie das Gericht eine Norm oder irgendeinen anderen allgemeinen Grundsatz angeführt, der den Schutz des Know-how gewährleiste, so dass der Antrag insoweit für zulässig hätte erklärt werden müssen.

133. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Gericht auf Antrag der Klägerinnen(43) tatsächlich entschieden hat, dass die Kommission das Know-how von Systran rechtswidrig weitergegeben habe(44). Es hat am Ende der Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte in Randnr. 215 des angefochtenen Urteils insbesondere den Schluss gezogen, dass sich die Systran-Gruppe zu Recht auf den Schutz des Know-how für die technischen und geheimen Informationen bezüglich der Version Systran Unix der Software Systran berufen habe(45), und insoweit auf die Prüfung der Zulässigkeit der Schadensersatzklage in den Randnrn. 78 bis 81 des angefochtenen Urteils verwiesen.

134. Im vorliegenden Fall hat es entschieden, dass eine technische Information, die unter das Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens falle und die der Kommission zu einem bestimmten Zweck übermittelt worden sei, an einen Dritten zu einem anderen Zweck nicht ohne Erlaubnis des betreffenden Unternehmens weitergegeben werden dürfe (Randnr. 81 des angefochtenen Urteils).

135. Zu diesem Ergebnis ist es gelangt, indem es zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen hat, wonach zum einen die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, die der Kommission und ihrem Personal nach Art. 339 AEUV obliegt, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist und zum anderen der allgemeine Grundsatz, nach dem die Unternehmen Anspruch auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse haben, in ebendieser Vorschrift seinen Ausdruck findet. Darüber hinaus hat es auf Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hingewiesen, der die Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses sichert. Anschließend hat es den Begriff der Geschäftsgeheimnisse und die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 287 EG definiert.

136. Daher ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes der Kommission als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

iv)     Zum hinreichend qualifizierten Verstoß (fünfter Rechtsmittelgrund)

137. Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs(46) aufgestellten Kriterien dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass es die Auffassung vertreten habe, die angeblichen Verfehlungen einer Rechtsverletzung und einer Weitergabe von Know-how stellten einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne der Rechtsprechung dar. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, insbesondere die Anforderungen in Bezug auf die Entschuldbarkeit des beanstandeten Verhaltens und die Klarheit der verletzten Vorschrift, seien offensichtlich nicht erfüllt, und das Gericht habe das unbestreitbare öffentliche Interesse nicht berücksichtigt.

138. Das Gericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst darauf hingewiesen(47), dass das einem Organ vorgeworfene rechtswidrige Verhalten einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen müsse, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, und dass, wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfüge, die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen könne, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen(48).

139. Am Ende seiner Prüfung der von den Klägerinnen geltend gemachten Rechte und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission(49) hat es entschieden, dass „die Kommission rechtswidrig gehandelt und die einschlägigen allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verletzt [habe], indem sie sich ohne vorherige Zustimmung der Systran-Gruppe das Recht genommen [habe], Arbeiten durchzuführen, die zu einer Änderung von in der Version EC‑Systran Unix enthaltenen Elementen bezüglich der Version Systran Unix der Software Systran führen mussten“, und dass dieses Fehlverhalten eine hinreichend schwerwiegende Verletzung der Urheberrechte und des Know-how der Systran-Gruppe an der Version Systran Unix der Software Systran darstelle(50).

140. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann diese Rüge nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sie von der Kommission im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht nicht erhoben worden sei. Die genannte Rüge ist nämlich im Rahmen eines auf den Fehler bei der Qualifizierung des Verhaltens der Kommission und auf das Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung bzw. Verfehlung Letzterer gestützten Rechtsmittelgrundes erhoben worden und richtet sich somit gerade gegen das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union, die das Gericht im angefochtenen Urteil prüft. Jedenfalls kann die Kommission zulässigerweise eine Rüge erheben, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt und mit der dessen Begründetheit beanstandet wird(51).

141. Im vorliegenden Fall lassen die von der Kommission im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Kritikpunkte den Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsfehlers, den das Gericht insoweit begangen haben soll, nicht zu, auch wenn das angefochtene Urteil in diesem Punkt ansonsten zweifellos keinen Bestand haben kann.

142. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die sich das Gericht im angefochtenen Urteil gestützt hat, das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, darin besteht, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die seinem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu bejahen(52).

143. Daraus folgt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, dass das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, nicht auf das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht schließen kann, wenn es nicht den Gestaltungsspielraum des Organs bestimmt hat oder zumindest rechtlich hinreichend die Gründe oder die Umstände erläutert hat, die es hätten rechtfertigen können, dass eine solche Prüfung ausnahmsweise entbehrlich ist(53).

144. Da das Gericht jedoch weder diesen Gestaltungsspielraum bestimmt noch erläutert hat, warum es nicht erforderlich war, eine solche Prüfung vorzunehmen, kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben.

145. Dennoch muss das angefochtene Urteil aus diesem Grund nicht aufgehoben werden.

146. Die Kommission wird nämlich nicht wegen ihrer Rechtsetzungstätigkeiten verklagt, konkret wegen der Schadensfolgen, die sich aus einem im Rahmen eines weiten Gestaltungsspielraums erlassenen Rechtsetzungsakt ergeben(54), sondern wegen der Voraussetzungen für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Auch wenn ein Unionsorgan offensichtlich über das volle Ermessen verfügt, das erforderlich ist, um über die Einleitung eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags entscheiden zu können, verfügt es demgegenüber über keinerlei Ermessen in Bezug auf das von ihm im Rahmen eines solchen Verfahrens zu beachtende Recht.

147. Daher bin ich, ohne dass es erforderlich ist, die Frage zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, dass der Gerichtshof ein System der außervertraglichen Haftung für Verwaltungstätigkeiten entwickelt(55), das sich vom System der außervertraglichen Haftung für Rechtsetzungstätigkeiten unterscheidet, der Ansicht, dass, wie das Gericht festgestellt hat, die Verletzung des Urheberrechts oder des Know-how einer natürlichen oder juristischen Person im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags – ihr Vorliegen unterstellt – einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und einen Schadensersatzanspruch auslösen kann.

148. Auch die Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, einen Fehler begangen, ist somit zurückzuweisen.

149. Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund der Kommission insgesamt zurückzuweisen.

2.       Zum Vorliegen von Schäden

a)       Zusammenfassung der Gründe des angefochtenen Urteils

150. In Randnr. 291 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ungeachtet der vorgeschlagenen, nicht ausreichend genauen ursprünglichen Bewertung des Schadens der Klägerinnen nicht darüber hinweggesehen werden könne, dass die Systran-Gruppe „einen tatsächlichen und sicheren Schaden“ erlitten habe, der sich im „Wertverlust des Know-how von Systran als Folge seiner Weitergabe durch die Kommission“ konkretisiert habe (Randnr. 292 des angefochtenen Urteils). Konkret hat es auf das Vorliegen eines – aus drei Hauptfaktoren bestehenden – materiellen Schadens und eines immateriellen Schadens geschlossen.

151. Es hat erstens festgestellt, dass die Erklärungen der Händler der Klägerinnen zeigten, dass das Verhalten der Kommission die Geschäftstätigkeiten der Systran-Gruppe geschädigt habe, wobei sich der Schaden darin konkretisiere, dass „potenzielle Kunden verloren gingen und die Gespräche mit den derzeitigen Kunden erschwert würden“ (Randnr. 293 des angefochtenen Urteils). Zweitens erlaubten die Erklärungen und Aussagen von Finanzunternehmen (Randnr. 295 des angefochtenen Urteils) die Feststellung, dass sich die „Attraktivität von Systran bei ihren Aktionären, bei den gegenwärtigen oder potenziellen Investoren oder auch bei den Unternehmenskäufern“ vermindert habe (Randnr. 295 des angefochtenen Urteils). Drittens belege eine Bescheinigung der Rechnungsprüfer von Systran (Randnr. 298 des angefochtenen Urteils), dass Systran eine Rückstellung in Höhe von 11,6 Mio. Euro für die Wertminderung ihrer immateriellen Vermögensgegenstände, d. h. für den Wertverlust ihrer Rechte des geistigen Eigentums, habe bilden müssen (Randnr. 298 des angefochtenen Urteils).

152. Darüber hinaus hat es ausgeführt, dass bei der pauschalen Berechnung der Schadensersatzhöhe der immaterielle Schaden zu berücksichtigen sei, und insoweit festgestellt, dass die Kommission durch ihr Verhalten Systran die Rechte verweigert habe, die diese aufgrund ihres Werks geltend machen könne, wobei dieses Verhalten umso schwerwiegender sei, als die einzelnen Bestimmungen zur Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Urheberrechts, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien, auf die Kommission als Organ zurückgingen (Randnr. 324 des angefochtenen Urteils).

b)       Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission

153. Im Rahmen ihres achten Rechtsmittelgrundes, der sich, wie wir weiter unten sehen werden, im Wesentlichen gegen die Ermittlung des Umfangs der den Klägerinnen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden und gegen die vom Gericht bei seiner pauschalen Bewertung dieser Schäden herangezogenen Faktoren richtet, bestreitet die Kommission gleichwohl förmlich das Vorliegen eines materiellen Schadens. Sie ist nämlich der Ansicht, die Vergabe des streitigen öffentlichen Auftrags an Gosselies stelle in keiner Weise ein Fehlverhalten dar und könne daher keinen Schaden verursachen. Darüber hinaus bestreitet sie ausdrücklich das Vorliegen eines immateriellen Schadens und hebt insbesondere hervor, das Gericht habe einen von dem mit 12 Mio. Euro bewerteten materiellen Schaden unterscheidbaren immateriellen Schaden nicht festgestellt.

154. Der Gerichtshof hat diese beiden Rügen, auch wenn sie, wie im Folgenden aufgezeigt werden soll, ohne Weiteres zurückzuweisen sind, somit zu prüfen.

c)       Würdigung

155. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel der Kommission in Bezug auf das Vorliegen des vom Gericht festgestellten materiellen Schadens weder die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, noch das rechtliche Vorbringen, das gerade diesen Antrag stützt, genau bezeichnet. Das Vorbringen der Kommission stellt weder die vom Gericht als tatbestandliche Voraussetzungen für die von den Klägerinnen geltend gemachten materiellen Schäden festgelegten geschäftlichen und finanziellen Schwierigkeiten noch die Zusammensetzung der Rückstellung in Höhe von 11,6 Mio. Euro in Frage.

156. Da diese Rüge nicht den Anforderungen des Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und des Art. 168 § 1 Buchst. d von dessen Verfahrensordnung genügt(56), ist sie folglich als unzulässig zurückzuweisen.

157. Darüber hinaus hat das Gericht eindeutig entschieden, dass der Systran entstandene immaterielle Schaden in der Verweigerung der Rechte liege, die sie aufgrund ihres Werks geltend machen könne. Die Begründung des angefochtenen Urteils ist insoweit zwar äußerst knapp, ja sogar dürftig, stellt jedoch eine Antwort auf das spezifische, in Randnr. 272 des angefochtenen Urteils zusammengefasste Vorbringen der Klägerinnen dar.

158. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe diesen immateriellen Schaden nicht festgestellt.

159. Aus der vorstehenden Prüfung ergibt sich, dass die Rügen, mit denen die Kommission die Prüfung des Gerichts, ob die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden überhaupt vorliegen, in Frage stellt, als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen sind, wobei die Gründe des angefochtenen Urteils (Randnrn. 301 bis 326 dieses Urteils), die der Bewertung der Höhe dieser Schäden gewidmet sind, weiter unten im Rahmen der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes der Kommission untersucht werden sollen.

3.       Zum Kausalzusammenhang (siebter Rechtsmittelgrund)

a)       Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission

160. Der siebte Rechtsmittelgrund der Kommission, mit dem die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den festgestellten Rechtsverletzungen und den festgestellten Schäden gerügt wird, ist in zwei Teile untergliedert.

161. Im Rahmen des ersten Teils macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen sich aus den unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen und aus der Verfälschung der Beweismittel ergebenden Rechtsfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, es bestehe ein hinreichend unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrem eigenen Verhalten und dem Schaden, den Systran dadurch erlitten haben solle, dass sie Ende 2008 einen Teil der Rückstellung in Höhe von 11,6 Mio. Euro für die Wertminderung ihrer immateriellen Vermögensgegenstände habe bilden müssen. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, ihr Verhalten liege der Störung der Geschäftsbeziehungen von Systran nicht zugrunde und stelle kein wichtiges Hindernis für Investoren dar, die ein Interesse an Systran hätten (erste Rüge). Sie stellt weiter fest, dass es das Gericht durch den Verweis in den Randnrn. 324 f. des angefochtenen Urteils auf dessen Randnr. 300 versäumt habe, sein Urteil in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem von Systran geltend gemachten immateriellen Schaden und ihrem Verhalten zu begründen (zweite Rüge).

162. Im Rahmen des zweiten Teils macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs geschlossen habe, ohne geprüft zu haben, ob sich Systran in angemessener Form um die Verhinderung oder Begrenzung ihres Schadens bemüht habe. Sie hebt insoweit hervor, die Klägerinnen hätten es unterlassen, die Rechtsbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestanden hätten, um gegen die Vergabe des streitigen Auftrags vorzugehen, hier die Nichtigkeitsklage des Art. 263 AEUV oder die Verletzungsunterlassungsklage des belgischen oder luxemburgischen Rechts, zu ergreifen.

b)       Würdigung

163. Vorab muss ich klarstellen, dass die von der Kommission im Rahmen des zweiten Teils ihres siebten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht habe es unterlassen, eine etwaige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu prüfen, meiner Ansicht nach begründet ist, so dass es nicht erforderlich sein dürfte, beide im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes erhobene Rügen zu untersuchen. Gleichwohl werde ich entsprechend der in den vorliegenden Schlussanträgen bisher verfolgten Linie einige Überlegungen hierzu anstellen, um dem Gerichtshof erforderlichenfalls Klarheit über alle rechtlichen Gesichtspunkte zu verschaffen, über die in der vorliegenden Rechtssache gestritten wird.

i)       Zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (zweiter Teil des siebten Rechtsmittelgrundes)

164. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entsprechend einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen(57).

165. Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass es einen Rechtsfehler darstelle, wenn das mit einer Schadensersatzklage befasste Gericht nicht prüfe, ob der Geschädigte zum Eintritt des Schadens beigetragen habe(58).

166. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, worauf die Kommission hinweist, aus den Gründen des angefochtenen Urteils (Randnrn. 291 bis 300), die der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und den geltend gemachten Schäden gewidmet sind, nicht hervorgeht, dass das Gericht diese Frage untersucht hätte.

167. Der von den Klägerinnen angeführte Umstand, dass das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hat, um die Parteien aufzufordern, sich im Rahmen ihrer Antwort auf den dritten Fragenkomplex(59) dazu zu äußern, ob bei der Berechnung der Schadenshöhe die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass die Klägerinnen alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um den Umfang der erlittenen Schäden zu verringern, ist nicht geeignet, diese Schwachstelle zu beheben.

168. Selbst wenn das Gericht diese Umstände bei seiner pauschalen Bewertung des Schadens tatsächlich berücksichtigt hätte, ändert sich nichts daran, dass, da die Begründung des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt schweigt, der Gerichtshof seine Kontrollfunktion insoweit nicht ausüben kann.

169. Dem zweiten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes der Kommission, mit dem geltend gemacht wird, eine etwaige Unterbrechung des Kausalzusammenhangs sei nicht geprüft worden, ist somit stattzugeben.

170. Das angefochtene Urteil müsste daher auch aus diesem Grund aufgehoben und die Rechtssache zur Prüfung dieses Gesichtspunkts an das Gericht zurückverwiesen werden, da der Gerichtshof selbst nicht endgültig über ihn entscheiden kann.

ii)     Zum Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs (erster Teil des siebten Rechtsmittelgrundes)

171. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt(60).

172. Wie der Gerichtshof im Einzelnen entschieden hat, ist auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der auslösenden Tatsache und dem Schaden besteht, der eine Voraussetzung für die Begründung dieser Haftung ist, eine Rechtsfrage, die damit seiner Kontrolle unterliegt. Unter diesen Umständen sei ein Rechtsmittelgrund, mit dem gerügt werde, das Gericht habe zu Unrecht das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen einem Verstoß der Kommission und dem vom rechtsmittelführenden Unternehmen geltend gemachten Schaden bejaht, zulässig, weil er gerade auf eine Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht, aus der es das Bestehen des unmittelbaren Kausalzusammenhangs hergeleitet habe, gerichtet sei und diese Kontrolle ausgeübt werden könne, ohne dass die getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Beurteilungen von Tatsachen in Frage gestellt würden(61).

173. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 291 bis 300 des angefochtenen Urteils den tatsächlichen Eintritt des Systran entstandenen Schadens und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem Verhalten der Kommission zusammen geprüft und diesen Zusammenhang zweimal – zu Beginn und am Ende seiner Prüfung – als „hinreichend unmittelbar“ qualifiziert hat (Randnrn. 291 und 300 des angefochtenen Urteils).

174. Der Umstand, dass sich diese Gründe des angefochtenen Urteils kaum voneinander trennen lassen oder dass das Gericht den erforderlichen Kausalzusammenhang nicht in speziell diesem Zusammenhang gewidmeten Gründen gesondert geprüft hat, lässt für sich genommen jedoch nicht den Schluss zu, dass das Gericht bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen einen Fehler begangen hat, sofern aus diesen Gründen eindeutig hervorgeht, dass es die Konsequenzen aus seinen eigenen Feststellungen gezogen hat, indem es das Verhalten der Kommission als unmittelbare und sichere Ursache für die festgestellten Schäden qualifiziert hat(62).

175. Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 292 des angefochtenen Urteils klargestellt hat, dass es versucht habe, „die Auswirkungen des Verhaltens der Kommission auf die Tätigkeiten der Systran-Gruppe … zu beurteilen“, indem es den zweiten Fragenkomplex an die Parteien gerichtet habe.

176. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Erklärungen der Händler der Klägerinnen, die Letztere in Beantwortung dieses Fragenkomplexes vorgelegt hatten, „den völlig plausiblen Umstand [verdeutlichten], dass ein Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen … und einem seiner institutionellen Kunden … die Geschäftsbeziehungen dieses Unternehmens mit seinen gegenwärtigen und potenziellen Kunden [erschwere]“ (Randnr. 294 des angefochtenen Urteils). Es ist weiter der Ansicht gewesen, dass „die Aussagen und Erklärungen der Finanzunternehmen hinreichend die Reaktionen mehrerer Investoren bei der Überlegung [belegten], ihre Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Software vermarktet, deren Rechte von der Kommission in Frage gestellt werden, zu behalten, in sie zu investieren oder sie zu kaufen“ (Randnr. 296 des angefochtenen Urteils). Es hat schließlich festgestellt, dass die Bescheinigung der Rechnungsprüfer von Systran die Feststellung erlaube, dass die Rückstellung in Höhe von 11,6 Mio. Euro für die Wertminderung der immateriellen Vermögensgegenstände mit den drei in der Bescheinigung angeführten Gründen zusammenhänge, wobei der erste der Rechtsstreit mit der Kommission sei.

177. Festzustellen ist, dass diese verschiedenen vom Gericht herangezogenen Faktoren es Letzterem nicht erlaubten, das Bestehen eines hinreichend direkten und unmittelbaren Zusammenhangs von Ursache und Wirkung zwischen dem beanstandeten Verhalten der Kommission und den verschiedenen Komponenten des von den Klägerinnen geltend gemachten Schadens festzustellen. Allenfalls erlauben sie die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit um geistiges Eigentum zwischen Systran und der Kommission auf die Verschlechterung der Wirtschafts- und Bilanzlage der Erstgenannten hat auswirken können.

178. So wird der Zusammenhang zwischen dem vorliegenden Rechtsstreit und der Erschwerung der Geschäftsbeziehungen von Systran einerseits – um es mit den Worten des Gerichts zu sagen – als „völlig plausibel“ erachtet. Andererseits hebt das Gericht selbst hervor, dass die Rückstellung in Höhe von 11,6 Mio. Euro für die Wertminderung der immateriellen Vermögensgegenstände aus drei Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Allerdings macht es nicht die geringsten Ausführungen zu dem sich daraus ergebenden Teil des Schadens, den es dem Konflikt zwischen Systran und der Kommission zugerechnet hat und der seine pauschale Bewertung des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigt.

179. Dem ist an dieser Stelle hinzuzufügen, dass es zwar, worauf bereits hingewiesen worden ist, grundsätzlich nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Rechtsmittels die vom Gericht getroffene Wahl einer pauschalen Schadensbewertung in Frage zu stellen, diese Wahl es Letzterem gleichwohl nicht erlauben kann, sich eine eingehende Prüfung der dritten Voraussetzung für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union – des Vorliegens eines direkten und unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen der geltend gemachten Rechtsverletzung und dem behaupteten Schaden – zu ersparen.

180. Der ersten von der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres siebten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge, mit der ein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung des Kausalzusammenhangs geltend gemacht wird, ist daher stattzugeben.

181. Dagegen ist die zweite von der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres siebten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge, mit der ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verhalten und dem von den Klägerinnen behaupteten immateriellen Schaden geltend gemacht wird, in Anbetracht der vorstehenden Prüfung dieses Schadens zurückzuweisen.

4.       Zur Ermittlung des Schadensumfangs (achter Rechtsmittelgrund)

182. Angesichts des Ergebnisses, zu dem ich am Ende der Prüfung des die Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs betreffenden siebten Rechtsmittelgrundes gekommen bin, erfolgt die Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Bewertung der festgestellten Schäden beanstandet wird, lediglich hilfsweise.

a)       Zusammenfassung des Vorbringens der Kommission

183. Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich zur Bewertung des Systran zwischen 2004 und 2010 entstandenen Schadens auf den Preis einer fiktiven Bearbeitungslizenz gestützt habe. Konkret habe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es auf diesen Zeitraum abgestellt habe, während sich die von Gosselies ausgeführten Arbeiten über drei Jahre, von 2004 bis 2006, erstreckt hätten, wie in Randnr. 313 des angefochtenen Urteils festgestellt worden sei. Das angefochtene Urteil sei daher auch widersprüchlich und leide an einem Begründungsmangel. Im Übrigen habe das Gericht in völligem Widerspruch zu den Beweismitteln der Akte festgestellt, dass eine Lizenz zur Änderung des Quellcodes ungewöhnlich sei, da sie nicht dem traditionellen Geschäftsmodell der Softwareentwickler entspreche, wohingegen die verschiedenen seit 1975 mit den Gesellschaften der Systran-Gruppe geschlossenen Verträge der Kommission das Recht einräumten, Arbeiten zur Anpassung und Entwicklung der Software EC‑Systran durchzuführen oder durchführen zu lassen.

184. Auch die Bewertung des „komplementären“ Faktors mit 5 Mio. Euro durch das Gericht beruhe auf einem offensichtlichen Widerspruch zwischen den getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der verwendeten Berechnungsmethode. Das Gericht habe in Randnr. 321 des angefochtenen Urteils nämlich die Auffassung vertreten, die Tätigkeit und die Entwicklung von Systran seien seit 2004 jährlich in Höhe eines Pauschalbetrags von 650 000 Euro beeinträchtigt worden, wohingegen es zuvor festgestellt habe, dass sich die Nachricht von der Weitergabe der Software und des damit verbundenen Know-how durch die Kommission erst 2005 verbreitet habe und nicht vor 2006 bekannt gewesen sei.

185. Die Kommission bestreitet außer dem Vorliegen eines immateriellen Schadens, wie zuvor angeführt, auch dessen Bewertung. Sie stellt fest, dass der Schadensersatz grundsätzlich genau dem Schaden entsprechen müsse, so dass die Schwere der angeblich begangenen Verfehlung bei der Bewertung dieses Schadens nicht berücksichtigt werden könne. Folglich habe das Gericht dadurch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, dass es die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Schwere der angeblichen Verfehlung der Kommission in den Randnrn. 324 f. des angefochtenen Urteils verurteilt habe, an Systran 1 000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu zahlen.

b)       Würdigung

186. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden, wobei das Urteil des Gerichts jedoch ausreichend begründet sein und insbesondere die Kriterien nennen muss, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde(63), damit der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann.

i)       Zum materiellen Schaden

187. Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Schadensersatz gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/48 als Pauschalbetrag festgesetzt (Randnrn. 301 bis 326 des angefochtenen Urteils). Es hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Methode der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen erhebliche Schwierigkeiten bereitet habe, da die Finanzexpertin der Kommission systematisch allen Bewertungsversuchen des Finanzexperten der Klägerinnen entgegengetreten sei (Randnrn. 303 bis 306 des angefochtenen Urteils).

188. Anschließend hat das Gericht die Faktoren, auf deren Grundlage dieser pauschale Schadensersatz festzusetzen sei, ausführlich beschrieben und dabei zwischen einem Hauptfaktor, der aus dem Betrag der Vergütung oder Gebühr bestehe, die die Kommission hätte entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis zur Nutzung der betreffenden Rechte des geistigen Eigentums eingeholt hätte (Randnrn. 307 bis 319 des angefochtenen Urteils), einem komplementären Faktor, der als erforderlich angesehen worden ist, um Umstände zu berücksichtigen, für die die Zahlung der genannten Vergütungen allein keine Entschädigung sein könne (Randnrn. 320 bis 323 des angefochtenen Urteils), und schließlich dem Betrag, der geeignet sei, den Systran entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen (Randnrn. 324 f. des angefochtenen Urteils), unterschieden.

189. Die Kommission beanstandet zwei Elemente der Bewertung des Hauptfaktors und des komplementären Faktors durch das Gericht.

190. Sie macht zunächst geltend, das Gericht hätte als Bezugsgrundlage für die Berechnung des pauschalen Hauptfaktors nicht eine Lizenz zur Änderung des Quellcodes einer Software nehmen dürfen, sondern eine einfache Lizenz zur Nutzung einer Software zugrunde legen müssen. Konkret richtet sich ihre Kritik dagegen, dass sich die getroffene Wahl auf das Argument stützt, dass eine Lizenz zur Änderung des Quellcodes einer Software, da sie nicht dem traditionellem Geschäftsmodell der Softwareentwickler entspreche, ungewöhnlich sei (Randnr. 308 des angefochtenen Urteils). Sie ist der Ansicht, diese Behauptung stehe im Widerspruch zu den Beweismitteln der Akte, da die Verträge, die sie mit den Gesellschaften der Systran-Gruppe geschlossen habe, im vorliegenden Fall zeigten, dass solche Lizenzen nicht ungewöhnlich seien.

191. Allerdings ist festzustellen, dass das Gericht versucht hat, den Hauptfaktor zu berechnen, indem es den Betrag der Vergütungen für eine hypothetische jährliche Lizenz zur Änderung des Quellcodes einer Software anhand des Betrags einer hypothetischen jährlichen Lizenz zur Nutzung dieser Software bewertet hat, und somit von der Hypothese ausgegangen ist, dass eine Änderungslizenz angesichts ihres Umfangs kostspieliger sei als eine einfache Nutzungslizenz. Die von der Kommission angeführten Verträge lassen es mangels Zahlen nicht zu, die Richtigkeit dieser Unterscheidung in Frage zu stellen, so dass nicht die Auffassung vertreten werden kann, das Gericht habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass es von dieser Hypothese ausgegangen sei.

192. Sodann beanstandet die Kommission den Zeitraum, den das Gericht zur Bewertung des Hauptfaktors des festgestellten materiellen Schadens herangezogen hat. Da Gosselies die Arbeiten zwischen 2004 und 2006 ausgeführt habe, habe das Gericht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass es die Auffassung vertreten habe, der Betrag der Vergütungen für eine hypothetische jährliche Lizenz zur Änderung des Quellcodes müsse für die Zeit von 2004 bis 2010 berechnet werden (Randnr. 318 des angefochtenen Urteils).

193. Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Berechnung des Betrags der Vergütungen für eine hypothetische jährliche Lizenz zur Änderung des Quellcodes nicht bezweckt, den Schaden, der sich für Systran aus den von Gosselies ausgeführten Arbeiten ergibt, unmittelbar auszugleichen, sondern der Bewertung des pauschalen Hauptfaktors des Schadensersatzes dient, der den Schaden, der sich für Systran daraus ergibt, dass sich die Kommission unerlaubt das Recht genommen hat, Arbeiten durchzuführen, die zu einer Änderung von Elementen bezüglich der Version Systran Unix der Software EC‑Systran Unix führen mussten, sein Vorliegen unterstellt, ersetzen soll. Somit hat das Gericht daraus, wenn auch implizit(64), den logischen Schluss gezogen, dass solche Vergütungen für jedes Jahr der Nutzung der geänderten Software – also von 2004, dem Zeitpunkt der Konkretisierung des Schadens durch die Vergabe des streitigen Auftrags an Gosselies, bis 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts – geschuldet würden.

194. Dagegen macht die Kommission zu Recht geltend, das Gericht habe die Wahl des Zeitraums, den es zur Bewertung des komplementären Faktors des festgestellten materiellen Schadens herangezogen habe, nicht begründet.

195. Das Gericht führt nämlich aus, dieser komplementäre Faktor sei erforderlich, um die anderen materiellen Umstände des Systran ab 2004 entstandenen Schadens zu berücksichtigen, für die die Zahlung der Vergütungen für eine hypothetische jährliche Lizenz zur Änderung des Quellcodes allein keine Entschädigung sein könne (Randnr. 320 des angefochtenen Urteils). Insoweit weist es darauf hin, dass die Tätigkeit und die Entwicklung von Systran seit 2004 jährlich in Höhe eines Betrags von 650 000 Euro, was 6 % ihres Umsatzes von 2003 entspreche, beeinträchtigt worden seien (Randnr. 321 des angefochtenen Urteils), und setzt diesen für den Zeitraum 2004 bis 2010 aktualisierten zusätzlichen Betrag auf 5 Mio. Euro fest (Randnr. 322 des angefochtenen Urteils).

196. Wie die Kommission jedoch bemerkt hat, hat das Gericht selbst festgestellt, dass sich die Nachricht vom Rechtsstreit zwischen Systran und der Kommission 2005 verbreitet habe und 2006 bekannt gewesen sei (Randnr. 289 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung und die verschiedenen Komponenten der vom Gericht in den vorstehend geprüften Gründen (Randnrn. 291 bis 300 des angefochtenen Urteils) festgestellten Schäden sind zueinander in Beziehung zu setzen. Daraus ergibt sich, dass sich der Beginn der vom Gericht festgestellten geschäftlichen (Randnrn. 293 f. des angefochtenen Urteils) und finanziellen (Randnrn. 296 f. des angefochtenen Urteils) Schwierigkeiten zeitlich nicht bestimmen lässt, da lediglich die Notwendigkeit, die Rückstellung zu bilden, auf den 31. Dezember 2008 datiert ist.

197. Folglich ist die Rüge, mit der ein Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Bewertung des komplementären Faktors mit 5 Mio. Euro geltend gemacht wird, begründet und dem achten Rechtsmittelgrund der Kommission daher insoweit stattzugeben.

ii)     Zum immateriellen Schaden

198. Über den Antrag von Systran hinausgehend hat das Gericht in Randnr. 325 des angefochtenen Urteils deren immateriellen Schaden mit dem symbolischen Betrag von 1 000 Euro bewertet, nachdem es festgestellt hatte, dass die Kommission durch ihr Verhalten die Rechte verweigert habe, die diese aufgrund ihres Werks habe geltend machen können, was umso schwerwiegender sei, als die einzelnen Bestimmungen zur Harmonisierung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden seien, auf die Kommission als Organ zurückgingen (Randnr. 324 des angefochtenen Urteils).

199. Somit ist festzustellen, dass das Gericht den Systran entstandenen immateriellen Schaden im Rahmen der Berechnung des pauschalen Schadensersatzbetrags aufgrund eigener Befugnis bewertet hat – wobei diese Beurteilung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt –, indem es im Einklang mit den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen(65) erschwerende Umstände, hier die Tatsache, dass die verletzten unionsrechtlichen Bestimmungen auf die Kommission zurückgehen, berücksichtigt hat.

200. Folglich ist der zweite Teil des achten Rechtsmittelgrundes der Kommission zurückzuweisen.

D –     Hilfsergebnis

201. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, bin ich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil auch in der Sache in mehrfacher Hinsicht keinen Bestand haben kann. Sowohl seine Erwägungen zu den beiden Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union hinsichtlich des Vorliegens eines rechtswidrigen Verhaltens (erste Rüge des sechsten Rechtsmittelgrundes) und des Bestehens eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten Fehlverhalten und den festgestellten Schäden (erste Rüge des ersten Teils und zweiter Teil des siebten Rechtsmittelgrundes) als auch seine Bewertung dieser Schäden (achter Rechtsmittelgrund) sind mit Rechtsfehlern behaftet.

202. Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof hilfsweise vor, das angefochtene Urteil aus diesen verschiedenen Gründen selbst dann aufzuheben, wenn es aufgrund eines einzigen dieser Gründe nicht aufgehoben werden könnte, und die Rechtssache in Anbetracht der Art dieser Rechtsfehler an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses zunächst das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, insbesondere die Auswirkungen der in Art. 5 der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsrecht des Urheberrechtsinhabers, noch einmal überprüft, sodann das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem festgestellten möglichen Fehlverhalten und den behaupteten Schäden neu bewertet und die einer etwaigen Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs zugrunde liegenden Gesichtspunkte würdigt und schließlich die Gründe, die geeignet sind, die Ermittlung des Umfangs der genannten Schäden, insbesondere des komplementären materiellen Schadens, zu rechtfertigen, überarbeitet.

VII – Ergebnis

203. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T‑19/07), wird aufgehoben.

2.      Die von Systran SA und Systran Luxembourg SA vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung ist unzulässig.

3.      Systran SA und Systran Luxembourg SA tragen die Kosten des Verfahrens.

–        Hilfsweise schlage ich vor, für Recht zu erkennen:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T‑19/07), wird aufgehoben.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Im Folgenden: Systran.


3 – Der Gerichtshof ist bereits mittelbar mit einer behaupteten Verletzung mehrerer Marken durch die Kommission, hier im Rahmen der Entwicklung des europäischen Projekts für die Satellitennavigationsdienste Galileo, befasst gewesen, ohne jedoch die Fragen ansprechen zu können, die sich bei der Erhebung einer Verletzungsklage möglicherweise stellen. Vgl. Beschluss vom 20. März 2007, Galileo International Technology u. a./Kommission (C‑325/06 P), mit dem das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission (T‑279/03, Slg. 2006, II‑1291), als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde. Das Gericht hat – außer im angefochtenen Urteil – gleichwohl bereits solche Verletzungsklagen geprüft. Vgl. im Bereich des Markenrechts – außer dem Urteil Galileo International Technology u. a./Kommission – Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission (T‑195/00, Slg. 2003, II‑1677), und im Patentbereich Beschluss des Gerichts vom 5. September 2007, Document Security Systems/EZB (T‑295/05, Slg. 2007, II‑2835).


4 – An dieser Stelle soll nur darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) „Vergabeverfahren … auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt [werden]“, wobei Organe der Union in den Fällen, in denen sie Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gemäß Art. 104 dieser Verordnung als öffentliche Auftraggeber gelten. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Bewerber oder Bieter, bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist, nach Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der genannten Verordnung von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung der Union ausgeschlossen werden können. Auch wenn die vorliegende Rechtssache trotz der Nichtfortsetzung der vertraglichen Beziehungen meines Erachtens nicht von dieser Fallkonstellation erfasst wird, wirft sie gleichwohl mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit der Vorschriften über das Urheberrecht an Software mit den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auf. Im Rahmen öffentlicher Aufträge über IT‑Dienstleistungen, die von den Organen vergeben werden, kann sich nämlich die Frage nach der Vereinbarkeit der Beachtung der Urheberrechte an Software einerseits mit der Beachtung der grundlegenden Vorschriften des Vertrags, die für diese öffentlichen Aufträge gelten und die öffentliche Auftraggeber − um den Wortlaut des Urteils vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C‑324/98, Slg. 2000, I‑10745, Randnr. 62), zu übernehmen − zur Transparenz und dazu verpflichten, „zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicher[zu]stellen, der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden“, andererseits stellen.


5 – Im Folgenden: Gosselies.


6 – Der Einfachheit halber werden Systran und Systran Luxembourg, obwohl es sich bei ihnen um die Rechtsmittelgegnerinnen handelt, in den vorliegenden Schlussanträgen als „Klägerinnen“ des Verfahrens vor dem Gericht bezeichnet.


7 – ABl. L 122, S. 42. Diese Richtlinie in der durch die Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. L 290, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/250) ist durch die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABL. L 111, S. 16) kodifiziert worden. Allerdings ist letztgenannte Richtlinie in Anbetracht des für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkts ratione temporis nicht anwendbar.


8 – Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission hingegen nicht die Würdigung ihrer zweiten Unzulässigkeitseinrede durch das Gericht in Frage stellt, mit der geltend gemacht wurde, das Gericht sei für die Feststellung einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung nicht zuständig.


9 – C‑214/08 P.


10 – Vgl. Urteile vom 21. Mai 1987, Rau Lebensmittelwerke u. a. (133/85 bis 136/85, Slg. 1987, 2289, Randnr. 10), vom 9. Oktober 2001, Flemmer u. a. (C‑80/99 bis C‑82/99, Slg. 2001, I‑7211, Randnr. 39), und Guigard/Kommission (Randnr. 39).


11 – Vgl. Urteile vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission (281/84, Slg. 1987, 49, Randnr. 12), vom 27. September 1988, Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, Slg. 1988, 5515, Randnr. 15), vom 13. März 1992, Vreugdenhil/Kommission (C‑282/90, Slg. 1992, I‑1937, Randnr. 14), vom 8. April 1992, Cato/Kommission (C‑55/90, Slg. 1992, I‑2533, Randnr. 17), vom 26. November 2002, First und Franex (C‑275/00, Slg. 2002, I‑10943, Randnr. 43), und vom 29. Juli 2010, Hanssens-Ensch (C‑377/09, Slg. 2010, I‑7751, Randnr. 17).


12 – Zur Verteilung der jeweiligen Zuständigkeiten des Gerichtshofs und des Gerichts vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2004, Kommission/IAMA Consulting (C‑517/03), und vom 8. Oktober 2004, Kommission/Trends u. a. (C‑248/03); Urteile vom 17. März 2005, Kommission/AMI Semiconductor Belgium u. a. (C‑294/02, Slg. 2005, I‑2175, Randnrn. 43 bis 49), und vom 12. Mai 2005, Kommission/Huhtamaki Dourdan (C‑315/03, Randnrn. 18 bis 22).


13 – Zu den vertraglichen Streitsachen der Union vgl. z. B. Heukels, T., „The contractual liability of the European Community revisited“, in Heukels, T., und McDonnel, E. (Hrsg.), The action for damages in Community law, Kluwer 1997, S. 89, und Ritleng, D., „Les contrats de l’administration communautaire“, in: Droit administratif européen, 2007, S. 147.


14 – Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1985, Maag/Kommission (43/84, Slg. 1985, 2581, Randnr. 26).


15 – Vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek (426/85, Slg. 1986, 4057, Randnr. 4), vom 6. April 1995, Bauer/Kommission (C‑299/93, Slg. 1995, I‑839, Randnrn. 20 bis 22), und vom 27. April 1999, Kommission/SNUA (C‑69/97, Slg. 1999, I‑2363, Randnrn. 18 f.).


16 – Urteil Guigard/Kommission (Randnr. 42).


17 – Vgl. Urteil Guigard/Kommission.


18 – Die auf die Randnrn. 61 f. des angefochtenen Urteils beschränkte Darstellung der eigenen Sichtweise durch das Gericht wirft einige Fragen auf. So hebt es in besagter Randnr. 61 hervor, dass seine Zuständigkeit für vertragliche Rechtsstreitigkeiten „eine Abweichung vom allgemeinen Recht“ darstelle und daher „eng“ auszulegen sei, „so dass [es] nur über Forderungen entscheiden kann, die auf den Vertrag gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen“, was für sich genommen zutrifft. In der Annahme, dass dieser Bemerkung der vorstehend angeführte Sinn zu entnehmen ist, bleibt ihr Anlass gleichwohl im Dunkeln, da feststeht, dass die hier in Rede stehenden Verträge eine Schiedsklausel, die dem Gericht gerade eine solche vertragliche Zuständigkeit zuwies, nicht enthielten. Im Übrigen führt das Gericht in besagter Randnr. 62 aus, dass es zwar „den Inhalt der verschiedenen Verträge zu prüfen [hat], die [von 1975 bis 2002] geschlossen wurden und auf die sich die Kommission zur Begründung ihrer Auffassung beruft, doch gehört diese Tätigkeit zur Prüfung der Zuständigkeit und kann – als solche – nicht bedeuten, dass sich das Wesen des Rechtsstreits ändert, indem ihm eine vertragliche Grundlage gegeben wird“. Im vorliegenden Fall stellt sich dem Unionsrichter jedoch genau diese Frage, wenn der angeführten Feststellung dieser Sinn zu entnehmen ist, d. h., wie wir im Folgenden sehen werden, ob es tatsächlich möglich und für den Unionsrichter sogar erforderlich ist, eine Prüfung des eigentlichen Inhalts der verschiedenen Verträge vorzunehmen, um über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Darüber hinaus und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass diese Feststellung – versteckt, aber doch eindeutig – auf Randnr. 43 des Urteils Guigard/Kommission verweist, deren Sinn aber umkehrt. In der genannten Randnummer hat sich der Gerichtshof nämlich darauf beschränkt, hervorzuheben, dass sich die grundlegend vertragliche Natur des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, die zuvor hinreichend festgestellt worden war, nicht durch die bloße Tatsache ändern könne, dass sich der Betroffene auf Rechtsvorschriften berufe, die sich nicht aus dem betreffenden Vertrag ergäben, aber für die Parteien verbindlich seien.


19 – In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht, wie wir im Folgenden sehen werden, in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Begründetheit häufig und sehr substanziell auf seine Zulässigkeitsprüfung bezieht. Vgl. u. a. Randnrn. 153, 205, 215 und 219 des angefochtenen Urteils.


20 – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837, Randnr. 32), vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829, Randnr. 66), vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, Slg. 2009, I‑5963, Randnr. 99), und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission (C‑322/09 P, Slg. 2010, I‑11911, Randnrn. 65 f.).


21 – Hierzu wird ferner darauf hingewiesen, dass Systran in den knapp drei Jahren, die zwischen der Veröffentlichung der streitigen Ausschreibung und der Erhebung der Klage aus außervertraglicher Haftung vor dem Gericht liegen, u. a. versucht hat, „eine vertragsrechtliche Lösung“ für den Rechtsstreit zu finden, wie aus den Erläuterungen in ihren Schriftsätzen in Beantwortung des weiter unten geprüften zweiten Teils des siebten Rechtsmittelgrundes der Kommission, mit dem die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geltend gemacht wird, hervorgeht.


22 – Diese Prüfung ermöglicht sogar eine Unterscheidung zwischen Vertragsverstößen und unerlaubten Handlungen, ein Vorgang, der sich ansonsten als sehr schwierig erweisen kann. Vgl. in diesem Sinne Varet, E., Le contentieux des licences de logiciel dans tous ses états, JCP-E, 2012, Nr. 10, S. 1173.


23 – Im vorliegenden Fall das von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmte Recht, unabhängig davon, ob es sich um Vertragsrecht oder um materielles Recht zur Umsetzung der Richtlinien 91/250 und 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, Berichtigungen ABl. 2004, L 195, S. 16, und ABl. 2007, L 204, S. 27) und zur Durchführung der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) handelt.


24 – Zu den relevanten bei der Vertragsauslegung zu berücksichtigenden Umständen vgl. zu Informationszwecken insbesondere Art. 5:102 der Grundsätze des europäischen Vertragsrechts, 1998, ausgearbeitet von der Commission on European Contract Law („Lando-Kommission“), in: Lando, O., und Beale, H. (Hrsg.), Les principes du droit européen des contrats Parties I et II, Kluwer Law International, 2000. Vgl. auch Art. 8:102 des Entwurfs des gemeinsamen Referenzrahmens, in: von Bar, C., Clive, E., und Schulte-Nölke, H. (Hrsg.), Study Group on a European Civil Code and the Research Group on EC Private Law (Acquis Group), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law Draft Common Frame of Reference (DCFR), Sellier, European law publishers, 2009. Zu dieser Thematik vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. Juli 2001 zum europäischen Vertragsrecht (KOM[2001] 398 endg.), Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Oktober 2004, Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des Besitzstands – weiteres Vorgehen (KOM[2004] 651 endg.), und Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Februar 2003, Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht – ein Aktionsplan (KOM[2003] 68 endg., ABl. C 63, S. 1).


25 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Montero, E., „La communication des codes sources de logiciels. État de la question à la lumière de la jurisprudence belge et française et de la pratique contractuelle“, Revue de droit intellectuel – l’Ingénieur Conseil, Bruylant, 1995, Nrn. 3 bis 5, S. 60.


26 – Der Gerichtshof hat entschieden, dass diese Vorschriften im Zusammenhang mit Art. 66 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zu sehen seien und die Gegenbeweisangebote und die Erweiterung der Beweisangebote daher nicht beträfen; vgl. Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnrn. 71 f.).


27 – Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof (C‑243/04 P, Randnr. 32). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho/Kommission (T‑40/07 P und T‑62/07 P, Randnr. 113).


28 – Für Beispiele von Verspätungszurückweisungen wegen Begründungsmangels vgl. Urteile vom 3. Februar 1994, Grifoni/EAG (C‑308/87, Slg. 1994, I‑341, Randnr. 7), vom 10. Dezember 1998, Schröder u. a./Kommission (C‑221/97 P, Slg. 1998, I‑8255, Randnr. 27), und Baustahlgewebe/Kommission (Randnrn. 71 bis 75), sowie Urteil des Gerichts vom 25. September 1991, Nijman/Kommission (T‑36/89, Slg. 1991, II‑699, Randnrn. 28 f.).


29 – Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof (Randnr. 33).


30 – Randnr. 252 des angefochtenen Urteils.


31 – Randnrn. 254 bis 260 des angefochtenen Urteils.


32 – ABl. L 157, S. 45, Berichtigungen ABl. 2004, L 95, S. 16, und ABl. 2007, L 204, S. 27.


33 – Diese Rüge besteht ihrerseits aus mehreren Argumenten, die nachstehend einer eingehenden Prüfung unterzogen werden sollen.


34 – C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291.


35 – Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, Slg. 1996, I‑1029, Randnr. 56).


36 – Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03, Slg. 2007, II‑2237, Randnrn. 122 ff.).


37 – Vgl. Randnrn. 205 und 215 des angefochtenen Urteils.


38 – Vgl. u. a. Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51), und vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1, Randnr. 71).


39 – Vgl. u. a. Urteil Baustahlgewebe/Kommission (Randnr. 24).


40 – Vgl. u. a. Urteile vom 8. Mai 2003, T. Port/Kommission (C‑122/01 P, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 27), und General Química u. a./Kommission (Randnr. 72).


41 – Vgl. u. a. Beschluss vom 26. April 1993, Kupka-Floridi/WSA (C‑244/92 P, Slg. 1993, I‑2041, Randnrn. 9 bis 11), und Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB (C‑401/09 P, Slg. 2011, I‑4911,).


42 – In ihrer Rechtsmittelschrift hat die Kommission vorgetragen, in ihrem Bericht an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 10. April 2000 über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (KOM[2000] 199 endg.) habe sie zwar festgestellt, dass die Auffassungen der Mitgliedstaaten insoweit auseinandergingen, sie teile aber die Meinung bestimmter Kommentatoren, dass unter einem rechtmäßigen Erwerber ein Käufer, Lizenznehmer oder Mieter zu verstehen sei oder eine Person, die zur Benutzung des Programms im Namen einer dieser Personen ermächtigt sei.


43 – Vgl. u. a. Randnrn. 66, 67, 78, 109 und 115 des angefochtenen Urteils.


44 – Vgl. u. a. Randnrn. 215 und 261 des angefochtenen Urteils.


45 – Randnr. 215 des angefochtenen Urteils.


46 – Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 56).


47 – Randnr. 127 des angefochtenen Urteils.


48 – Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission (Randnrn. 42 und 44).


49 – Randnrn. 127 bis 261 des angefochtenen Urteils.


50 – Randnr. 261 des angefochtenen Urteils.


51 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, Randnr. 17).


52 – Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 51), Bergaderm und Goupil/Kommission (Randnrn. 41 f.), vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico (C‑312/00 P, Slg. 2002, I‑11355, Randnrn. 53 f.), und vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine (C‑472/00 P, Slg. 2003, I‑7541, Randnrn. 25 f.).


53 – Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer (C‑198/03 P, Slg. 2005, I‑6357, Randnrn. 63 bis 69).


54 – Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnrn. 50 f.).


55 – Was er, da er lediglich mit einer Klage auf Ersatz von durch die Rechtsetzungstätigkeit der Organe verursachten Schäden befasst war, niemals wirklich getan hat, wohingegen das Gericht im Rahmen dienstrechtlicher Streitigkeiten in diese Richtung tätig geworden ist. Vgl. hierzu Urteile des Gerichts vom 10. Dezember 2008, Nardone/Kommission (T‑57/99, Randnr. 162), vom 16. Dezember 2010, Kommission/Petrilli (T‑143/09 P, Randnr. 46), und vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos (T‑308/10 P, Randnr. 103), im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs (Besondere Kammer nach Art. 123b der Verfahrensordnung) vom 8. Februar 2011 über die Überprüfung des Urteils Kommission/Petrilli (Rechtssache C‑17/11 RX, Randnrn. 3 f.).


56 – Vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnrn. 65 bis 67); Beschlüsse vom 20. September 2001, Asia Motor France u. a./Kommission (C‑1/01 P, Slg. 2001, I‑6349, Randnr. 44), und vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission (C‑420/04 P, Slg. 2005, I‑7251); Urteil vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C‑354/04 P, Slg. 2007, I‑1579, Randnr. 22).


57 – Vgl. Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 1992, I‑3061, Randnr. 33). Vgl. auch Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame (Randnr. 85), vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, Slg. 2000, I‑203, Randnr. 168), vom 16. März 2000, Parlament/Bieber (C‑284/98 P, Slg. 2000, I‑1527, Randnrn. 56 f.), vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C‑445/06, Slg. 2009, I‑2119, Randnr. 61), vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, Slg. 2010, I‑2259, Randnr. 61), und Beschluss vom 12. Mai 2010, Pigasos Alieftiki Naftiki Etaireia/Rat und Kommission (C‑451/09 P, Randnrn. 39 f.).


58 – Urteil Parlament/Bieber (Randnr. 55). Vgl. auch Urteil Kommission/Fresh Marine (Randnrn. 45 bis 49).


59 – Vgl. Randnr. 46 des angefochtenen Urteils.


60 – Vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951), und vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnr. 105).


61 – Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, Slg. 2009, I‑6413, Randnrn. 191 bis 193).


62 – Urteil Kommission/Schneider Electric (Randnr. 204).


63 – Vgl. u. a. Urteil vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission (C‑257/98 P, Slg. 1999, I‑5251, Randnrn. 34 f.).


64 – Vgl. beispielsweise Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372), und vom 27. Oktober 2011 Österreich/Scheucher-Fleisch u. a. (C‑47/10 P, Slg. 2011, I‑10707,, Randnr. 104).


65 – Vgl. genau zu diesem Punkt Urteil vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, Slg. 1998, I‑2915, Randnr. 25).