Language of document : ECLI:EU:C:2003:175

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

FRANCIS G. JACOBS

vom 20. März 2003(1)

Rechtssache C-361/01 P

Erben der verstorbenen Christina Kik

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

1.
    Hier handelt es sich um ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz(2), mit dem eine Klage von Christina Kik gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (nachfolgend: Amt) abgewiesen wurde, die im Wesentlichen gegen die beim Amt geltende Sprachenregelung gerichtet war.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

2.
    Artikel 290 EG (früher Artikel 217 EG-Vertrag) lautet:

„Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“(3)

3.
    Die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft(4) war auf den jetzigen Artikel 290 EG gestützt. In ihrer Präambel heißt es:

„gestützt auf Artikel 217 des Vertrages, nach dem die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen wird“.

4.
    Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 lautet derzeit:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.“

5.
    Artikel 2 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

„Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen.“

6.
    Nach Artikel 5 erscheint das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Amtsblatt der Europäischen Union) in den elf Amtssprachen.

7.
    Das Amt wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke(5) (im Folgenden: Verordnung oder Verordnung Nr. 40/94) errichtet.

8.
    In der elften Begründungserwägung der Verordnung heißt es:

„Das mit dieser Verordnung geschaffene Markenrecht bedarf für jede einzelne Marke des administrativen Vollzugs auf der Ebene der Gemeinschaft. Deshalb ist es erforderlich, unter Wahrung des bestehenden organisatorischen Aufbaus der Gemeinschaft und des Gleichgewichts ein fachlich unabhängiges sowie rechtlich, organisatorisch und finanziell hinreichend selbständiges Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu schaffen. Hierfür ist die Form einer Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit erforderlich und geeignet, welche ihre Tätigkeit gemäß den ihr in dieser Verordnung zugewiesenen Ausführungsbefugnissen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und unbeschadet der von den Organen der Gemeinschaft wahrgenommenen Befugnisse ausübt.“

9.
    Der Sprachengebrauch in Verfahren vor dem Amt ist in Artikel 115 der Verordnung geregelt. Dieser Artikel lautet:

„(1)    Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft einzureichen.

(2)    Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch.

(3)    Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.

Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.

(4)    Ist der Anmelder der Gemeinschaftsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat.

(5)    Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.

(6)    Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache.

Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde - sofern sie eine Sprache des Amtes ist -, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist vorzulegen. Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache.

(7)    Die an den Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird.“

10.
    Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94(6) wiederholt die Vorgabe des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Anmeldung die Angabe einer „zweiten Sprache“ enthalten muss.

Hintergrund des Rechtsstreits

11.
    Am 15. Mai 1996 reichte die Rechtsmittelführerin, eine Rechtsanwältin und in den Niederlanden bei einem auf geistiges Eigentum spezialisierten Unternehmen tätige Markenagentin, die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung beim Amt ein. Als Marke sollte das Wort „KIK“ eingetragen werden. In ihrer in niederländischer Sprache abgefassten Anmeldung gab die Rechtsmittelführerin Niederländisch als „zweite Sprache“ an.

12.
    Mit Entscheidung vom 20. März 1998 wies das Amt die Anmeldung zurück, weil ein Formerfordernis, nämlich dasjenige, dass der Anmelder Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch als „zweite Sprache“ angeben müsse, nicht erfüllt sei. Die Rechtsmittelführerin legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde u. a. mit der Begründung ein, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrige Vorschriften gestützt sei. Die Beschwerdekammer des Amtes wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 19. März 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) mit der Begründung zurück, dass die Anmeldung mit einem Formfehler behaftet sei, da die Rechtsmittelführerin als „zweite Sprache“ dieselbe Sprache wie die angegeben habe, die als Sprache für die Anmeldung verwendet worden sei; dies gelte unabhängig von dem weiteren Fehler, dass als „zweite Sprache“ nicht eine der fünf Sprachen des Amtes angegeben worden sei. In der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer außerdem aus, das Amt einschließlich seiner Beschwerdekammern könne nur die Verordnung anwenden, und zwar selbst dann, wenn es sie für mit dem primären Gemeinschaftsrecht unvereinbar hielte.

13.
    Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung, weil das Amt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung des Artikels 12 EG vor allem dadurch verletzt habe, dass es nicht Artikel 115 der Verordnung und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 als diskriminierende, gegen Artikel 12 EG und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 verstoßende Vorschriften unangewendet gelassen habe oder aber dass es in der angefochtenen Entscheidung als zweite Sprache eine der Sprachen des Amtes gefordert habe. Die Rechtsmittelführerin wurde von Griechenland, das Amt vom Rat und von Spanien unterstützt.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz

14.
    Das Gericht erster Instanz befasste sich zuerst mit dem Einwand des Amtes, dass das Vorbringen, mit dem die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung - auf dem die angefochtene Entscheidung beruhe - geltend gemacht werde, unzulässig sei. Das Amt führte aus, selbst wenn das Gericht feststellen sollte, dass die Beschränkung der Sprachenwahl nach Artikel 115 rechtswidrig sei, könnte dies doch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, da das Amt die Anmeldung der Rechtsmittelführerin nicht deshalb zurückgewiesen habe, weil diese nicht eine der Sprachen des Amtes als „zweite Sprache“ angegeben habe, sondern deshalb, weil sie überhaupt keine „zweite Sprache“ gewählt habe. Ihre Einrede der Rechtswidrigkeit sei daher unzulässig, da zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Bestimmung, hinsichtlich deren die Einrede erhoben worden sei, kein rechtlicher Zusammenhang bestehe.

15.
    Das Gericht erster Instanz wies dieses Vorbringen zurück und führte aus, dass es die in Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung enthaltene Regel sei, nach der die Rechtsmittelführerin es hinnehmen müsse, die Teilnahme an allen Verfahren vor dem Amt nicht ohne weiteres in der Sprache der Anmeldung beanspruchen zu können, die der Entscheidung der Beschwerdekammer unmittelbar zugrunde liege und deren Rechtmäßigkeit die Rechtsmittelführerin mit ihrer Einrede in Frage stelle. Das Gericht schloss seine Ausführungen über die Zulässigkeit wie folgt:

„32    Nach alledem ist die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 bezieht. Insoweit erstreckt sich der Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede auf die durch diese Bestimmungen begründete Verpflichtung, wie sie hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer rechtlichen Wirkungen in bestimmten anderen Absätzen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 erläutert wird.

33    Dagegen ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, soweit sie sich auf die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 liegen nämlich in keiner Weise der angefochtenen Entscheidung zugrunde, da diese nur eine Anmeldung und die Verpflichtung des Anmelders zur Angabe einer zweiten Sprache betraf, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in [gegen ihn gerichteten] Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.“

16.
    In der Sache stellte das Gericht erster Instanz fest, dass die Klage auf einen einzigen Grund gestützt werde, nämlich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 12 EG.

17.
    Zuerst führte es aus, dass der Prüfer und die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin zu einer Entscheidung, Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 unangewendet zu lassen, nicht befugt gewesen seien.

18.
    Zum angeblichen Konflikt zwischen Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 einerseits und Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 andererseits stellte es Folgendes fest:

„... die Verordnung Nr. 1 [ist] nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts, dessen Rechtsgrundlage Artikel 217 EG-Vertrag ist. Mit ihrer Ansicht, dass in dieser Verordnung speziell ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Gleichheit der Sprachen zum Ausdruck komme, von dem auch durch eine spätere Verordnung des Rates nicht abgewichen werden dürfe, verkennt die Klägerin die Natur dieser Verordnung als die eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts. Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen haben, dass vielmehr Artikel 217 EG-Vertrag es dem Rat überlässt, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen und zu ändern und unterschiedliche Sprachenregelungen festzulegen. Dieser Artikel sieht nicht vor, dass die einmal vom Rat getroffene Sprachenregelung später nicht mehr geändert werden könnte. Folglich kann die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden.“(7)

19.
    Weiter führte das Gericht erster Instanz aus:

„60    Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j [der Verordnung Nr. 2868/95] auferlegte Verpflichtung, .eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist‘, verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin und der griechischen Regierung nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

61    Zunächst erklärt sich der Anmelder durch die Angabe einer zweiten Sprache, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 selbst ergibt, nur insoweit mit der möglichen Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geht. Demgemäß ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wie im Übrigen durch Artikel 115 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt wird, so lange Verfahrenssprache, wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist. In diesen Verfahren kann also eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein, denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind.

62    Soweit Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 den Anmelder verpflichtet, eine zweite Sprache im Hinblick auf deren mögliche Benutzung als Verfahrenssprache in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anzugeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung zu dem legitimen Zweck erlassen worden ist, eine Lösung des Sprachenproblems für die Fälle zu finden, in denen ein Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren zwischen Beteiligten durchgeführt wird, die nicht die gleiche Sprache bevorzugen und sich untereinander nicht auf eine Verfahrenssprache einigen können. Die an einem Widerspruchs-, Verfalls- [oder] Nichtigkeitsverfahren Beteiligten können nämlich nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung Nr. 40/94 vereinbaren, dass eine beliebige Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird; diese Möglichkeit kann insbesondere von Beteiligten genutzt werden, deren bevorzugte Sprache dieselbe ist.

63    Bei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, hat der Rat, auch wenn er die Amtssprachen der Gemeinschaft unterschiedlich behandelt hat, eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen. Zum einen ermöglicht Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 es dem Anmelder einer Marke für den Fall, dass die erste von ihm gewählte Sprache von einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht gewünscht wird, unter den in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen diejenige zu wählen, die die Sprache des Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens sein soll. Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 23).

64    Die Klägerin und die griechische Regierung können sich schließlich auch nicht auf den Absatz berufen, der durch den Vertrag von Amsterdam in Artikel 8d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 21 EG) eingefügt worden ist: .Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 [EG] genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 [EG] genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.‘ Artikel 21 EG bezieht sich auf das Parlament und den Bürgerbeauftragten, und Artikel 7 EG nennt das Parlament, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof und den Rechnungshof sowie den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Soweit der fragliche Absatz zeitlich auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, gehört das Amt jedenfalls nicht zu den in den Artikeln 7 EG und 21 EG genannten Organen und Einrichtungen.“

20.
    Das Gericht erster Instanz wies deshalb die Klage ab.

Das Rechtsmittel

21.
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof, das Urteil des Gerichts erster Instanz und die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Amt die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen. Es werden zwei Rechtsmittelgründe vorgebracht: Erstens habe das Gericht erster Instanz Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht berücksichtigt habe, und zweitens sei ihm insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es die Einrede der Rechtswidrigkeit der Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung zurückgewiesen habe.

22.
    Griechenland unterstützt die Rechtsmittelführerin insbesondere in Bezug auf ihr Vorbringen, dass es einen Grundsatz gebe, wonach alle Amtssprachen der Gemeinschaft gleich seien. Nach der Ansicht des Amtes, das von Spanien, dem Rat und der Kommission(8) unterstützt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

23.
    Das Rechtsmittel ist am 21. September 2001 eingelegt worden. Am 25. Januar 2002 hat der Anwalt der Rechtsmittelführerin dem Gerichtshof mitgeteilt, dass diese verstorben sei und ihre Erben das Rechtsmittel weiterführen wollten. In diesen Schlussanträgen bezeichnen die Begriffe „Klägerin“ und „Rechtsmittelführerin“ je nach Kontext Frau Kik oder ihre Erben.

24.
    Das Amt richtete ein Schreiben an den Gerichtshof, in dem es insbesondere unter Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelführerin die Verfahren in ihrer beruflichen Eigenschaft als Markenagentin eingeleitet habe, die Frage aufwarf, ob ihre Erben befugt sind, das Rechtsmittel weiterzuführen.

25.
    In der mündlichen Verhandlung, an der die Rechtsmittelführerin, das Amt, Spanien, der Rat und die Kommission teilgenommen haben, hat der Anwalt der Rechtsmittelführerin die Auffassung vertreten, dass diese zur Weiterführung des Rechtsmittels befugt seien. Das Amt hat diesen Punkt nicht weiterverfolgt, so dass ich vorschlage, ihn dahingestellt zu lassen.

Der erste Rechtsmittelgrund

26.
    Der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin geht dahin, dass das Gericht erster Instanz Artikel 115 der Verordnung falsch ausgelegt habe, indem es Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht berücksichtigt habe. Nach diesem Satz kann das Amt, wenn die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden ist, für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Amt, wie sie vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht habe und wie der Vertreter des Amtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz ausdrücklich eingeräumt habe, stets(9) von seiner Befugnis Gebrauch mache, die Korrespondenz mit Anmeldern in der zweiten Sprache zu führen, wenn die Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst sei. Danach werde das gesamte Verfahren einschließlich der ohne weiteres stattfindenden Prüfung absoluter und relativer Eintragungshindernisse und etwaiger streitiger Erörterungen zwischen dem Anmelder und dem Amt in der zweiten Sprache abgewickelt. In seiner ersten Sprache erhalte der Anmelder nur den Nachweis der Eintragung in das Gemeinschaftsmarkenregister, die nach Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung in allen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen werde.

27.
    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht erster Instanz liege deshalb falsch, wenn es in Randnummer 61 seines Urteils ausführe, dass sich der Anmelder durch die Angabe einer zweiten Sprache nur insoweit mit der Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden erkläre, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gehe. Zwar liege dieser Grundsatz Artikel 115 Absatz 3 zugrunde, das Gericht erster Instanz übersehe aber, dass das Amt nach Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 davon abweichen könne, wenn die Anmeldung nicht in einer Arbeitssprache des Amtes eingereicht werde. Die Schlussfolgerung des Gerichts erster Instanz, dass die Verordnung selbst keine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache mit sich bringen könne, solange der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte sei, sei deshalb falsch. Die Verordnung bewirke, dass alle Anmeldungen in einer der Arbeitssprachen des Amtes bearbeitet würden.

28.
    Darüber hinaus verkenne das Gericht erster Instanz in den Randnummern 62 und 63 des Urteils die Tragweite von Artikel 115 Absatz 4 Satz 2. Dass bei Anmeldungen, die nicht in einer der Arbeitssprachen des Amtes eingereicht würden, die Angabe einer zweiten Sprache die Benutzung dieser Sprache bei der Bearbeitung der Anmeldung nach sich ziehe, helfe bei der Lösung der Sprachenfrage in Verfahren mit Beteiligung Dritter nicht weiter und könne somit nicht als eine sachgerechte und verhältnismäßige Wahl angesehen werden.

29.
    Das Amt macht geltend, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, soweit er sich auf Artikel 115 Absatz 4 beziehe. Das Gericht erster Instanz habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass Artikel 115 insgesamt rechtswidrig sei, als unzulässig zurückgewiesen, soweit es andere Bestimmungen dieser Vorschrift als den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Absatz 3 betroffen habe; dies müsse auch vor dem Gerichtshof insbesondere deshalb Bestand haben, weil die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel keine spezifischen Argumente dagegen anführe. Auch der Rat und Spanien sind der Ansicht, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Wie das Gericht erster Instanz in den Randnummern 32 und 33 seines Urteils ausgeführt habe, gründe die angefochtene Entscheidung auf Artikel 115 Absatz 3. Die Rechtsmittelführerin könne deshalb nicht die Rechtswidrigkeit der anderen Bestimmungen des Artikels 115 geltend machen. Da sie sich nicht gegen die genannten Randnummern des Urteils wende, könne sie nun nicht die Rechtmäßigkeit dieser anderen Bestimmungen des Artikels 115 in Frage stellen.

30.
    Dem kann ich mich nicht anschließen. Mir scheint, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht mit ihrem Vorbringen vor dem Gericht erster Instanz deckt, das von diesem als teilweise unzulässig zurückgewiesen worden ist. Im Rechtsmittel konzentriert sie sich vielmehr auf die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in Randnummer 61 seines Urteils, in dem es die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage prüft. In dieser Randnummer schließt das Gericht erster Instanz aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3, dass „die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, ... so lange Verfahrenssprache [ist], wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist“. Auf dieser Grundlage kommt es zu dem Ergebnis, dass „[i]n diesen Verfahren ... eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein [kann], denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind“. Die Rechtsmittelführerin hält diese beiden Aussagen wegen Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 für rechtlich falsch. Meiner Ansicht nach ist der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin zulässig.

31.
    Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Amt, unterstützt vom Rat und der Kommission, geltend, das Gericht erster Instanz habe jedenfalls Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht übersehen. Obwohl Satz 2 in den Randnummern 60 bis 63 des Urteils nicht ausdrücklich erwähnt werde, gälten die in diesen gemachten rechtlichen Ausführungen für Artikel 115 insgesamt. Außerdem lasse eine sorgfältige Lektüre des Urteils klar erkennen, dass das Gericht erster Instanz Tragweite und Wirkung von Artikel 115 insgesamt berücksichtigt habe.

32.
    Das Amt fügt hinzu, dass Anmelder, die ihre Anmeldung nicht in einer der Arbeitssprachen des Amtes einreichten, einen Anspruch darauf hätten, die Sprache, in der die Anmeldung abgefasst sei, in ihrer schriftlichen und mündlichen Korrespondenz mit dem Amt so lange weiter zu benutzen, wie sie der einzige Beteiligte am Verfahren seien. Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 gebe dem Amt eine Option, bei deren Wahrnehmung es alle maßgeblichen Umstände und insbesondere Anträge des Anmelders darauf berücksichtigen müsse, dass es in den Verfahren, solange der Anmelder der einzige Beteiligte sei, nur die Sprache der Anmeldung benutze. Genau das sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Rechtsmittelführerin habe dem Amt mitgeteilt, dass sie die gesamte Korrespondenz auf Niederländisch abzuwickeln wünsche, und das Amt habe sich ohne Umschweife danach gerichtet. Die dem Amt nach Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 gewährte Option könne deshalb der Schlussfolgerung, zu der das Gericht erster Instanz in Randnummer 61 seines Urteils gelangt sei, nicht die Grundlage entziehen.

33.
    Das Amt vertritt jedoch die Auffassung, dass die in der genannten Bestimmung enthaltene Option entgegen den Ausführungen des Gerichts erster Instanz nicht auf Dokumente beschränkt sei, die keine Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter enthielten, sondern vielmehr alle schriftlichen Mitteilungen erfasse.

34.
    Der Rat macht geltend, dass das Amt bei der Anwendung von Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 den Grundsatz beachten müsse, der Verfahren zugrunde liege, an denen nur der Anmelder beteiligt sei, nämlich, dass Verfahrenssprache die Sprache der Anmeldung sei. Deshalb müssten Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter in der Sprache der Anmeldung abgefasst sein. Die Auslegung, die die Rechtsmittelführerin Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 gebe, verkenne den oben genannten Grundsatz. Im Übrigen könne die Art und Weise, in der das Amt die fragliche Bestimmung anwende, nicht deren Gültigkeit beeinträchtigen.

35.
    Spanien ist ebenfalls der Auffassung, dass, solange der Anmelder einer Marke der einzige Beteiligte am Verfahren sei, Artikel 115 die Benutzung der Sprache der Anmeldung als Verfahrenssprache und somit als Sprache, in der Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abgefasst werden müssten, sicherstelle. Das hindere das Amt jedoch nicht daran, die angegebene zweite Sprache für andere Mitteilungen zu benutzen. Die Rechtsmittelführerin habe nicht geltend gemacht oder zu beweisen versucht, dass ihr Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter in einer anderen als der Verfahrenssprache übermittelt worden seien oder dass das Amt ihrem Anliegen, die Verfahrenssprache zu benutzen, nicht nachgekommen sei.

36.
    Meiner Ansicht nach kann der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin durch Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 offensichtlich keinen unmittelbaren Nachteil erlitten hat, da sich das Amt durchgehend auf Niederländisch mit ihr verständigte, nicht ihrem Vorbringen die Grundlage entziehen, dass die Schlussfolgerung des Gerichts erster Instanz, dass die Verordnung bei Verfahren, an denen nur der Anmelder beteiligt sei, nicht nach Sprachen differenziere, rechtlich falsch sei. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund die Rechtmäßigkeit von Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht unmittelbar in Frage stellt;(10) vielmehr beanstandet sie, dass das Gericht diese Bestimmung bei seiner Entscheidungsfindung über die Rechtmäßigkeit von Artikel 115 Absatz 3 nicht berücksichtigt habe. Man muss sich vor Augen halten, dass es die Obliegenheit nach Artikel 115 Absatz 3, wonach der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke eine Arbeitssprache des Amtes als zweite Sprache angeben muss, ist, die für die Rechtsmittelführerin insoweit Folgen gehabt hat, als ihr Antrag auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke deshalb zurückgewiesen wurde, weil sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen war.

37.
    Aus Randnummer 61 des Urteils und insbesondere aus der in dieser Randnummer gezogenen Schlussfolgerung geht implizit hervor, dass das Gericht erster Instanz der Auffassung war, dass das Amt Dokumente, die keine Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter enthalten, in einer anderen als der Verfahrenssprache abfassen darf. Diese Befugnis kann sich nur aus Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 ergeben. Das Gericht erster Instanz muss somit diese Bestimmung dahin ausgelegt haben, dass das Amt danach befugt ist, die vom Anmelder angegebene zweite Sprache zu benutzen, wenn es ihm schriftliche Mitteilungen übermittelt, die keine Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter enthalten. Insoweit ist die Aussage des Gerichts erster Instanz falsch, dass „eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein“ könne. Wie jedoch zu sehen sein wird, folgt meiner Ansicht nach aus dem Umstand, dass die Verordnung so zwischen Sprachen differenziert, nicht, dass sie in irgendeiner Weise rechtswidrig ist.

Der zweite Rechtsmittelgrund

38.
    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dem Gericht erster Instanz sei insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es ihre Einrede der Rechtswidrigkeit der Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung zurückgewiesen habe.

Das hauptsächliche Vorbringen

39.
    Die Rechtsmittelführerin bringt in erster Linie vor, dass diese Regelung gegen Artikel 12 EG verstoße, da sie bestimmte Amtssprachen und somit bestimmte Unionsbürger bevorteile. Im Einzelnen macht sie geltend, erstens diskriminiere die Sprachenregelung auf der Grundlage der Sprache unter Verstoß gegen den insbesondere in Artikel 12 EG verankerten tragenden Grundsatz der Gleichheit der Sprachen, zweitens könne eine solche Diskriminierung nicht mit praktischen Vorteilen gerechtfertigt werden und drittens sei die Regelung, selbst wenn sie insoweit gerechtfertigt wäre, unverhältnismäßig. Griechenland vertritt außerdem die Auffassung, dass die Entscheidung für diese Regelung in der Verordnung nicht hinreichend begründet werde.

Verstoß gegen den tragenden Grundsatz der Gleichheit der Sprachen

40.
    Dem Gericht erster Instanz zufolge machte die Rechtsmittelführerin einen Konflikt zwischen Artikel 115 der Verordnung einerseits und Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 andererseits geltend, da ihrer Ansicht nach Artikel 115 gegen einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoße, wonach die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften nicht unterschiedlich behandelt werden dürften.(11)

41.
    Es stellte zuerst fest, dass die Verordnung Nr. 1 nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts sei und die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung getroffen hätten, da Artikel 290 EG dem Rat nur die Befugnis verleihe, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen. Die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung könne deshalb nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden, und die Rechtsmittelführerin könne sich nicht auf Artikel 12 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1 berufen, um die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 darzutun.(12)

42.
    Diese Schlussfolgerung trifft, soweit sie reicht, sicher zu. Möglicherweise beantwortet sie jedoch die aufgeworfene Frage nicht zur Gänze. Die Rechtsmittelführerin hat ihr Vorbringen vor dem Gericht erster Instanz zwar knapp gefasst, es mag aber sein, dass sie sich auf die Verordnung Nr. 1 nur als zusätzliche Stütze für ihre Grundauffassung berufen hat, dass die Sprachenregelung unter Verstoß gegen Artikel 12 diskriminierend sei. Ihre Annahme scheint dahin zu gehen - und dies wird durch das etwas ausführlichere Vorbringen im Rechtsmittel bestätigt -, dass Artikel 12 selbst einen tragenden Grundsatz enthält, wonach alle Amtssprachen gleichberechtigt sind. Griechenland unterstützt die Rechtsmittelführerin in diesem Punkt.

43.
    Allerdings überzeugen mich die Argumente, die vor dem Gerichtshof für diese Auffassung vorgebracht worden sind, nicht.

44.
    Erstens machen die Rechtsmittelführerin und Griechenland nur geltend, die Gleichheit der Sprachen sei ein tragender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts; die Rechtsmittelführerin fügt hinzu, dieser Grundsatz komme vor allem in Artikel 314 EG zum Ausdruck. Die Gleichheit der Sprachen ist jedoch kein tragender Grundsatz; wie zu sehen sein wird, bringt die Rechtsmittelführerin nichts vor, was das Gegenteil belegt. Auch Artikel 314 hilft hier nicht. Er sieht nur vor, dass jeder Wortlaut des EG-Vertrags gleichermaßen verbindlich ist; aus dieser Aussage kann nicht der Grundsatz abgeleitet werden, dass alle Amtssprachen der Gemeinschaft unter allen Umständen gleichbehandelt werden müssen. Das wird umso deutlicher in dem Umstand, dass auch Irisch zu den für verbindlich erklärten Sprachfassungen des EG-Vertrags gehört. Irisch ist aber für die meisten Zwecke keine Amtssprache der Gemeinschaft. Insbesondere gehört es nicht zu den in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1 aufgelisteten „Amtssprachen und ... Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft“.(13)

45.
    Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Gerichtshof habe bestätigt, dass unabhängig vom Umfang der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebrauche, grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen sei.(14) Griechenland bringt Ähnliches vor.(15) Die fragliche Aussage fiel jedoch im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und betrifft den vom Gerichtshof zuweilen vorgenommenen Vergleich verschiedener Sprachfassungen in Fällen, in denen Diskrepanzen zwischen manchen Sprachfassungen bestehen. Sie spricht nicht - und kann dies auch nicht - für die Ansicht, dass alle Amtssprachen unter allen Umständen für alle Zwecke die gleiche Stellung einnehmen müssen.

46.
    Die Rechtsmittelführerin bringt sodann vor, der tragende Grundsatz, dass die Amtssprachen gleich seien, werde in der Verordnung Nr. 1 entwickelt und bestätigt. Diese auf den jetzigen Artikel 290 EG(16) gestützte Verordnung trifft die Sprachenregelung für die Organe der Gemeinschaft.(17) Sie besagt jedoch an keiner Stelle, dass alle Gemeinschaftssprachen für alle Zwecke als Arbeitssprachen der Organe der Union benutzt werden müssen, und eine solche Aussage kann aus ihr auch nicht abgeleitet werden. Das Amt ist jedenfalls auch kein Organ. Es wird weder in Artikel 7 Absatz 1 EG, der die Organe auflistet, genannt, noch im Fünften Teil des EG-Vertrags, der die Überschrift „Die Organe der Gemeinschaft“ trägt. Außerdem bestätigt die Präambel der Verordnung Nr. 40/94(18), dass das Amt kein Organ ist und auch nicht als solches behandelt werden sollte.

47.
    Ferner berufen sich die Rechtsmittelführerin und Griechenland auf Artikel 21 EG. Danach kann sich jeder Unionsbürger schriftlich in jeder Amtssprache „an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind,“ und eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 21 bezieht sich auf das Europäische Parlament und den Bürgerbeauftragten. Artikel 7 betrifft das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof, den Rechnungshof (die zusammen als „Organe“ bezeichnet werden) sowie den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Das Amt gehört also nicht zu den Organen und Einrichtungen, für die Artikel 21 gilt, und das Ergebnis, zu dem das Gericht erster Instanz in Randnummer 64 seines Urteils insoweit gelangt ist, ist somit eindeutig richtig. Jedenfalls betrifft die vorliegende Rechtssache nicht die Rechte von Unionsbürgern, die als solche auftreten, sondern die beruflichen Tätigkeiten einer Markenagentin, die eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einreicht.

48.
    Schließlich vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, die Bedeutung des Grundsatzes, dass die Sprachen gleich seien, werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes unterstrichen, der häufig bestätigt habe, dass Artikel 12 EG in den Mitgliedstaaten die vollständige Gleichbehandlung der Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten Situation befänden, mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats verlange(19) und dass dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten des Einzelnen im sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zukomme(20).

49.
    Von den zitierten Rechtssachen betreffen jedoch nur die Rechtssachen Mutsch und Bickel und Franz das Recht, eine bestimmte Sprache zu benutzen; beide helfen der Rechtsmittelführerin nicht weiter. In keiner von ihnen wurde behauptet oder entschieden, dass die Einschränkung des Rechts des Klägers auf Benutzung seiner Muttersprache gegen einen tragenden Grundsatz verstoße, wonach alle Gemeinschaftssprachen gleich seien. Die Rechtssache Mutsch betraf die Rechtmäßigkeit einer belgischen Vorschrift über den Sprachengebrauch vor nationalen Gerichten. Diese Vorschrift sah vor, dass in Fällen, in denen ein Beschuldigter, der die belgische Staatsangehörigkeit besaß, seinen Wohnsitz in einer deutschsprachigen Gemeinde hatte, das Verfahren vor dem betreffenden Strafgericht in deutscher Sprache durchzuführen war. Herr Mutsch, ein luxemburgischer Staatsangehöriger, berief sich auf diese Bestimmung; die Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, er könne dies nicht tun, da er nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitze. Der Gerichtshof entschied im Wesentlichen, dass es diskriminierend sei, Herrn Mutsch die mit dieser Bestimmung verbundenen Vorteile wegen seiner Staatsangehörigkeit vorzuenthalten. In der ähnlich gelagerten Rechtssache Bickel und Franz ging es darum, ob Italien Herrn Bickel, einem Österreicher, und Herrn Franz, einem Deutschen, das Personen mit Wohnsitz in der italienischen Provinz Bozen zustehende Recht, Deutsch als Verfahrenssprache in Strafprozessen zu wählen, verweigern durfte. Der Gerichtshof entschied, dass eine Regelung, nach der der Anspruch darauf, dass ein Verfahren in der Sprache des Betroffenen durchgeführt wird, davon abhängig ist, dass dieser in dem betreffenden Gebiet wohnt, die einheimischen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten begünstigt und somit gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Die von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtssachen stellen also keinen Grundsatz der Gleichheit der Sprachen auf.

50.
    Aus den oben genannten Gründen ist der Rechtsmittelführerin meiner Ansicht nach nicht der Nachweis gelungen, dass Artikel 12 einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts enthält, wonach alle Amtssprachen unter allen Umständen für alle Zwecke gleichbehandelt werden müssten. Die oben in Nummer 41 dargestellte Entscheidung des Gerichts erster Instanz muss demzufolge Bestand haben und hätte zudem eigentlich allgemeiner gefasst werden können.

Unterschiedliche Behandlung der Sprachen

51.
    Nachdem das Gericht erster Instanz zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich die Rechtsmittelführerin für die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 der Verordnung nicht auf Artikel 12 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1 berufen könne, wandte es sich der allgemeineren Frage zu, ob die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung auferlegte Obliegenheit, „eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist“, gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

52.
    Das Gericht erster Instanz erkannte in Randnummer 62 seines Urteils implizit an, dass Artikel 115 Absatz 3, soweit er Verfahren mit Beteiligung Dritter betrifft, zwischen den Amtssprachen der Gemeinschaft unterscheidet, da er die Sprachen, die in solchen Verfahren benutzt werden könnten, (in den meisten Fällen) auf eine der Sprachen des Amtes beschränkt. Es kam jedoch zu dem Ergebnis(21), dass das in Artikel 115 Absatz 3 niedergelegte Erfordernis sowohl gerechtfertigt als auch verhältnismäßig sei. Da sich die Rechtsmittelführerin gegen diesen Schluss wendet, werde ich auf ihr Vorbringen zu diesen Punkten eingehen.

Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit

53.
    Das Gericht erster Instanz führt aus, dass das Erfordernis nach Artikel 115 Absatz 3, wonach der Anmelder eine zweite Sprache anzugeben habe, die als Verfahrenssprache in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren dienen könne, zu dem legitimen Zweck erlassen worden sei, eine Lösung des Sprachenproblems für die Fälle zu finden, in denen ein Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren zwischen Beteiligten durchgeführt werde, die nicht die gleiche Sprache bevorzugten und sich untereinander nicht auf eine Verfahrenssprache einigen könnten.(22) Es schließt daraus, dass der Rat „[b]ei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, ... eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen [hat und] ... innerhalb der Grenzen dessen geblieben [ist], was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist“.(23)

54.
    Das Gericht erster Instanz erkannte implizit die Argumente an, die der Rat ihm vorgetragen hatte und die es im Urteil wie folgt zusammenfasste:

„Die mit der Verordnung Nr. 40/94 eingeführte Sprachenregelung ... solle es den Unternehmen ermöglichen, in einem einzigen, schnellen, praktikablen und erschwinglichen Verfahren die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zu erwirken. Was die Praktikabilität des Verfahrens angehe, so könne ein Verfahren vor einer Beschwerdekammer des Amtes angesichts von dessen Aufbau und des Bedarfs an Übersetzern beispielsweise nicht in mehreren Sprachen durchgeführt werden. Die Entscheidung, die der Rat beim Erlass der Verordnung Nr. 40/94 getroffen habe, beruhe auf einer Abwägung der Interessen der Unternehmen gegen etwaige Nachteile, wie sie von der Klägerin angesprochen worden seien. ... Schließlich hätten der Entscheidung des Rates auch haushaltsrechtliche Überlegungen zugrunde gelegen. Ohne die verabschiedete Sprachenregelung hätten für das Amt nämlich zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe mehrerer Dutzend Millionen Euro vorgesehen werden müssen.“(24)

55.
    Die Rechtsmittelführerin macht geltend, der Gerichtshof habe über viele Jahre hinweg Vorbringen von Mitgliedstaaten unterschiedslos zurückgewiesen, mit dem versucht worden sei, Verstöße gegen den tragenden Grundsatz der Gleichbehandlung mit praktischen Vorteilen zu rechtfertigen. Der Rat könne sich daher nicht auf die negativen finanziellen Folgen berufen, die die Anerkennung sämtlicher Amtssprachen als Arbeitssprachen des Amtes nach sich ziehen würde. Alle Organe und sonstigen Einrichtungen der Union hätten eine seit langem bestehende Übung, sich mit den Bürgern in allen Amtssprachen zu verständigen. So bearbeite die GD Wettbewerb jedes Jahr zahlreiche Fusionen, die in jeder Sprache mitgeteilt werden könnten; Gleiches gelte für Anmeldungen von staatlichen Beihilfevorhaben. Auch das Gemeinschaftliche Sortenamt(25) arbeite in allen Amtssprachen.

56.
    Das Amt, Spanien, der Rat und die Kommission vertreten die Ansicht, dass die aus Artikel 115 folgende unterschiedliche Behandlung von Sprachen in kontradiktorischen Verfahren objektiv gerechtfertigt sei und dass das Gericht erster Instanz zu Recht zu diesem Schluss gelangt sei. Spanien und der Rat fügen hinzu, die Rechtsmittelführerin habe nichts vorgebracht, was diese Schlussfolgerung widerlegen könne. Das Amt hat in der mündlichen Verhandlung Zahlen vorgelegt, mit denen die nicht hinnehmbaren Folgen der Erhebung aller Amtssprachen zu Arbeitssprachen unterstrichen werden sollen. Der Rat fügt hinzu, dass er bei Erlass der Verordnung zwischen den Interessen von Unternehmen, ob sie nun Anmelder oder Dritte seien, und den geltend gemachten hypothetischen und mittelbaren Folgen für die Wettbewerbsstellung einzelner Markenagenten habe abwägen müssen.

57.
    Aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung wird deutlich, dass die Regelung des Artikels 115 Absatz 3 tatsächlich, wie vom Gericht erster Instanz ausgeführt, zu dem legitimen Zweck getroffen wurde, eine Lösung des Sprachenproblems in Verfahren mit Beteiligung Dritter zu finden.

58.
    Im ursprünglichen Vorschlag der Verordnung(26) (aus dem Jahr 1980) lautete Artikel 103 mit der Überschrift „[Sprache]“ wie folgt: „Verfahrenssprache des Amtes ist ...“ Es war also beabsichtigt, das Amt auf die Benutzung einer Verfahrenssprache zu beschränken. Aus der Begründung des Vorschlags ist ersichtlich, dass sich die Kommission die angemessene Sprachenregelung eingehend überlegt hat.

59.
    Sie führte insbesondere zunächst aus, dass die „Schaffung eines Markenamtes ... die Gemeinschaft hinsichtlich der Sprachenregelung vor ein völlig neues Problem [stellt], da es die erste Einrichtung der Gemeinschaft sein wird, die in einem förmlichen, mehrstufigen Verfahren nach strengen Verfahrensvorschriften Verwaltungsakte erlässt“. Dann verwies die Kommission darauf, „dass sich wegen der Zahl der Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken - es ist mit 10 000 Anmeldungen pro Jahr zu rechnen - ein Mengenproblem stellt“. Es sei darauf hingewiesen, dass es jetzt im Jahresdurchschnitt mehr als 40 000 Anmeldungen sind.

60.
    Die Kommission stellte heraus, dass es für den Erfolg der Gemeinschaftsmarke unerlässlich sei, dass ein Verfahren gefunden werde, das kostengünstiger sei als die bestehenden sieben nationalen Eintragungsverfahren. Wäre die übliche Sprachenregelung der Gemeinschaft gewählt worden, so hätte dies Kosten für Übersetzer und Dolmetscher in Höhe von etwa 100 Millionen BEF nach sich gezogen; für jede Markenanmeldung wären dann in einer Gemeinschaft mit sechs Sprachen mindestens 10 000 BEF(27) an Übersetzungskosten angefallen. Die Gebühren, die von den Beteiligten hätten verlangt werden müssen, wären deshalb so hoch gewesen, dass die Gemeinschaftsmarke ihre Attraktivität verloren hätte und nicht benutzt worden wäre. Außerdem hätten es sieben Sprachen (ab 1981) und später acht oder neun Sprachen dem Amt nicht erlaubt, Tausende von Verfahren in der erforderlichen Zeitspanne durchzuführen.

61.
    Nun gibt es natürlich 11 Amtssprachen, und in Kürze könnten es 20 sein. Die von der Kommission geltend gemachten Bedenken wiegen deshalb umso schwerer.

62.
    Die Verordnung sah in der letztlich verabschiedeten Fassung dann doch nicht nur eine einzige Sprache vor, sondern es wurde eine differenziertere Regelung gewählt. Die Begründung zeigt jedoch, dass hauptsächlich sichergestellt werden sollte, dass das Gemeinschaftsmarkensystem funktionieren würde. Dies war auch das Anliegen des Rates, wie aus seinen oben zusammengefassten(28) Erklärungen vor dem Gericht erster Instanz hervorgeht.

63.
    Den von der Rechtsmittelführerin vorgenommenen Vergleich mit Mitgliedstaaten, die versuchten, sich mit Argumenten finanzieller Natur gegen den Vorwurf der Verletzung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags zu verteidigen, halte ich für nicht passend. Beim Erlass der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung des Amtes samt seiner Sprachenregelung ließ sich der Rat zu Recht von der Notwendigkeit leiten, ein funktionsfähiges System zu errichten. Der gesunde Menschenverstand legt nahe, dass dieses Ziel durch eine Verpflichtung für das Amt, für alle Zwecke in allen Amtssprachen zu arbeiten, ernsthaft unterlaufen worden wäre, zumal klar war, dass die Anzahl der Amtssprachen zukünftig weiter zunehmen würde.(29) Diese Ansicht wurde offensichtlich von den Unternehmensverbänden - die im Allgemeinen die breite Mehrheit derjenigen repräsentieren, denen die Gemeinschaftsmarke zugute kommen sollte - geteilt.(30) Meiner Ansicht nach wäre es sowohl ungerechtfertigt als auch unverhältnismäßig gewesen, wenn der Rat dem Amt die Benutzung aller Gemeinschaftssprachen für alle Zwecke vorgeschrieben hätte.

64.
    Die Vergleiche, die die Rechtsmittelführerin mit der Tätigkeit der Kommission in den Bereichen Fusionen und staatliche Beihilfen und mit dem Gemeinschaftlichen Sortenamt vornimmt, helfen meiner Ansicht nach schon deshalb genauso wenig weiter, weil die jeweilige Arbeitsbelastung sehr unterschiedlich ausfällt. Während das Amt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, von Anfang 1996 bis Ende Oktober 2002 habe es 288 496 Anmeldungen (durchschnittlich mehr als 40 000 pro Jahr) bearbeitet und im selben Zeitraum seien 55 889 Widerspruchsverfahren (etwa 8 000 im Jahresdurchschnitt) verzeichnet worden, traf die Kommission im Jahr 2001 nur 340 Fusionskontrollentscheidungen und (in der GD Wettbewerb) 451 Entscheidungen über staatliche Beihilfen.(31) Das Gemeinschaftliche Sortenamt erteilte im Jahr 2001 in 1 518 Fällen den gemeinschaftlichen Sortenschutz(32), und der Rat gibt in seinen schriftlichen Erklärungen an, dass es in sechs Jahren nur 12 Widerspruchsverfahren gegeben habe.

65.
    Diese letzte Zahl verdeutlicht eine weitere Schwachstelle des Vorbringens, dass die Sprachenregelung des Amtes verglichen mit anderen Gemeinschaftseinrichtungen unrechtmäßig sei. Als das Amt errichtet wurde, nahm es unter diesen Einrichtungen insoweit eine Sonderstellung ein, als es eine bedeutende Anzahl von Streitigkeiten zwischen Einzelnen zu regeln haben würde, die nicht zwangsläufig eine gemeinsame Sprache teilen würden. Später wurde die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz auf solche Streitigkeiten in Form von Klagen gegen Entscheidungen des Amtes erstreckt. Es ist aufschlussreich, sich vor Augen zu halten, dass die übliche Sprachenregelung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz für solche Klagen nicht gilt. Gerade weil die Parteien Einzelne sein würden, die nicht notwendigerweise eine gemeinsame Sprache teilen, wurde eine besondere Sprachenregelung für erforderlich gehalten.(33)

66.
    Schließlich macht die Rechtsmittelführerin vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit geltend, der Rat hätte dasselbe Ziel auch mit einem weniger diskriminierenden Ergebnis erreichen können, indem er für alle Verfahren vor dem Amt eine Amtssprache, wie z. B. Englisch, benannt hätte. Dieses Vorbringen erscheint abwegig. Es ist schwer erkennbar, wie die Begünstigung einer Sprache als weniger diskriminierend angesehen werden könnte als die Begünstigung von fünf. Ich halte es allerdings nicht für erforderlich, darauf einzugehen, da die Rechtsmittelführerin damit einen völlig neuen Gesichtspunkt aufwirft, der vor dem Gericht erster Instanz nicht geltend gemacht wurde. Da der Gerichtshof bei einem Rechtsmittel nur dafür zuständig ist, die rechtliche Würdigung des vor dem Gericht erster Instanz gemachten Vorbringens durch das Gericht zu überprüfen, ist einem Rechtsmittelführer kein neues Vorbringen in der Sache gestattet.

Verstoß gegen die Begründungspflicht

67.
    Griechenland führt in seinem Rechtsmittelschriftsatz aus, es habe vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht, dass die Verordnung keine Begründung für die Beschränkung auf die darin festgelegten Sprachen enthalte; das Gericht erster Instanz sei aber weder auf dieses Vorbringen eingegangen, noch habe es sich mit der Frage von Amts wegen befasst. Zwar habe das Gericht erster Instanz in den Randnummern 62 und 63 des Urteils wohl geprüft, ob es triftige Gründe für die mit der Verordnung eingeführte Sprachenregelung gegeben habe, es habe aber genau genommen nicht die in der Verordnung genannte Begründung beurteilt, sondern in Wirklichkeit eine Begründung hinzugefügt, wo es keine gegeben habe. Nach der Rechtsprechung sei aber klar, dass das Gericht erster Instanz keinesfalls seine eigene Begründung an die Stelle der Begründung durch den Urheber der angefochtenen Handlung setzen könne.(34)

68.
    Das Vorbringen Griechenlands vor dem Gericht erster Instanz enthält zwei Sätze zum Thema Begründung, worin ausgeführt wird, dass die Verordnung keine Begründung für ihre erhebliche Abweichung von einer Regel enthalte, die bis dahin ausnahmslos gegolten habe, nämlich, dass alle Sprachen gleich seien. Die Ansicht Griechenlands, dass in der Verordnung eine Begründung für die Sprachenregelung hätte gegeben werden müssen, beruht also eindeutig auf der Auffassung, dass es einen Grundsatz des primären Gemeinschaftsrechts gebe, nach dem alle Sprachen gleich seien. So verstand es auch das Gericht erster Instanz, das das Vorbringen Griechenlands wie folgt zusammenfasste:

„Diese Abweichung vom primären Gemeinschaftsrecht wiege umso schwerer, als sie in der Verordnung in keiner Weise begründet werde.“(35)

69.
    Es sei zugestanden, dass das Gericht erster Instanz in seinem Urteil nicht auf diesen Punkt zurückkommt. Da es jedoch (meiner Ansicht nach zu Recht) zu dem Ergebnis kam, dass es einen solchen Ausgangspunkt im primären Gemeinschaftsrecht nicht gebe, war es nicht erforderlich, dass es dieses Vorbringen weiter prüfte.

70.
    Auf jeden Fall muss nach ständiger Rechtsprechung nicht für jede Bestimmung eines Rechtsakts eine Begründung gegeben werden. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung die oft sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten, die Gegenstand des Rechtsakts sind, in der Begründung nicht dargelegt werden müssen, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören. Die Begründungserwägungen können sich darauf beschränken, die allgemeine Lage, die zum Erlass des Rechtsakts führte, und die allgemeinen Ziele anzugeben, die mit ihm erreicht werden sollen. Lässt sich dem Rechtsakt der verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen klar entnehmen, so wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die der Gesetzgeber getroffen hat.(36)

71.
    Im vorliegenden Fall geht es in einem von 143 Artikeln um die mit der Verordnung eingeführte Sprachenregelung; die in der vorstehenden Nummer dargelegten Grundsätze sind meiner Ansicht nach eindeutig anwendbar. Die allgemeinen und wesentlichen Ziele der Verordnung werden in deren 18 Begründungserwägungen klar dargetan. Es wäre unverhältnismäßig, für jeden Artikel, der spezifische Einzelheiten des mit der Verordnung zu errichtenden Gemeinschaftsmarkensystems regelt, eine ausdrückliche gesonderte Begründung zu verlangen.

72.
    Schließlich bin ich nicht der Auffassung, dass es irgendeinen Beleg dafür gibt, dass das Gericht erster Instanz die Begründung des Gesetzgebers durch seine eigene ersetzen wollte. Wie Griechenland selbst vorbringt, ist das Gericht erster Instanz nicht ausdrücklich auf sein Vorbringen eingegangen, dass die Verordnung keine Begründung enthalte. In den von Griechenland in Bezug genommenen Randnummern 62 und 63 des Urteils befasste sich das Gericht erster Instanz mit der anderen Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Sprachen in Verfahren mit Beteiligung Dritter gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Das Hilfsvorbringen

73.
    Die Rechtsmittelführerin bringt im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes hilfsweise vor, dass, selbst wenn Artikel 115 nicht insgesamt rechtswidrig sei, doch Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 rechtswidrig sei, da er nicht nur mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbar sei, sondern auch mit dem Artikel 115 Absatz 1 und Artikel 115 Absatz 4 Satz 1 zugrunde liegenden Grundsatz, dass die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht werde, Verfahrenssprache sei.

74.
    Ich stimme dem Amt, Spanien, dem Rat und der Kommission darin zu, dass dieses Vorbringen offenkundig unzulässig ist, da die angefochtene Entscheidung nicht auf Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 gestützt wurde. Der Rechtsmittelführerin ist zudem aus dieser Vorschrift auch keinerlei Nachteil entstanden, da sich das Amt mit ihr tatsächlich von Beginn an auf Niederländisch verständigt hat. Schließlich ist das Vorbringen, dass Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 an sich rechtswidrig sei, ein völlig neues Vorbringen, das vor dem Gericht erster Instanz nicht geltend gemacht wurde. Das hilfsweise Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist mithin unzulässig.

Ergebnis

75.
    Ich bin deshalb der Ansicht, der Gerichtshof sollte

1.    das Rechtsmittel zurückweisen;

2.    der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen.


1: -     Originalsprache: Englisch.


2: -    Rechtssache T-120/99 (Slg. 2001, II-2235).


3: -    Artikel 290 ist durch den Vertrag von Nizza dahin geändert worden, dass jetzt auf die Satzung statt auf die Verfahrensordnung des Gerichtshofes Bezug genommen wird.


4: -    ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385, in der Fassung der verschiedenen Beitrittsverträge, zuletzt der durch den Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. 1995, L 1, S. 1) angepassten Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21).


5: -    ABl. 1994, L 11, S. 1.


6: -    ABl. 1995, L 303, S. 1.


7: -    Randnr. 58 des Urteils.


8: -    Die Kommission ist erst im Rechtsmittelverfahren beigetreten.


9: -    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Amt im vorliegenden Fall von dieser Praxis abgewichen ist und die Korrespondenz mit der Rechtsmittelführerin durchgehend auf Niederländisch geführt hat.


10: -    Dagegen stellt sie die Rechtmäßigkeit von Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 mit ihrem Hilfsvorbringen im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes unmittelbar in Frage; dieses Vorbringen halte ich, wie ich unten in Nummer 74 darlegen werde, für unzulässig.


11: -    Randnr. 57 des Urteils.


12: -    Randnrn. 58 und 59 des Urteils.


13: -    Siehe oben, Nr. 4.


14: -    Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36).


15: -    Griechenland verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88 (Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345).


16: -    Siehe oben, Nr. 2.


17: -    Siehe das oben in Nr. 3 angeführte Zitat aus der Präambel.


18: -    Siehe die oben in Nr. 8 wiedergegebene 11. Begründungserwägung.


19: -    Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87 (Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10), vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-43/95 (Data Delecta und Forsberg, Slg. 1996, I-4661, Randnr. 16) und vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96 (Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 14).


20: -    Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84 (Mutsch, Slg. 1985, 2681, Randnr. 11).


21: -    In den Randnrn. 62 und 63.


22: -    Randnr. 62 des Urteils.


23: -    Randnr. 63 des Urteils.


24: -    Randnrn. 53 und 54 des Urteils.


25: -    Errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 Des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1).


26: -    Dem Rat von der Kommission am 25. November 1980 vorgelegter Vorschlag einer Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1980, C 351, S. 5).


27: -    Zahlen von 1980.


28: -    Siehe Nr. 54.


29: -    Es ist aufschlussreich, sich vor Augen zu halten, dass jedes Mal, wenn eine neue Amtssprache hinzukommt, die Anzahl der möglichen Sprachkombinationen - nach der sich die Struktur der Vorkehrungen für Übersetzen und Dolmetschen bemisst - exponentiell wächst. Während es so für die ursprünglichen vier Gemeinschaftssprachen 12 mögliche Kombinationen gab, gibt es 110 für die derzeitigen 11 Sprachen und würde es 380 für 20 in Zukunft mögliche Sprachen geben.


30: -    Siehe z. B. E. Armitage, „The Community Trade Mark - an assessment after the hearing of interested organisations“, European Intellectual Property Review 1979, S. 133, und W. Mak, „The advantages and disadvantages of the Community Trade Mark as seen by industry and the consumer“, European Intellectual Property Review 1979, S. 312.


31: -    Zahlen von der Internetseite der Kommission.


32: -    Zahlen aus dem Jahresbericht 2001 des Gemeinschaftlichen Sortenamts.


33: -    Siehe Artikel 131 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz. (Dieser Artikel gilt wie die anderen Bestimmungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, nach Artikel 64 der Satzung des Gerichtshofes fort, bis Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen der Satzung erlassen werden.)


34: -    Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P (DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447, Randnr. 38).


35: -    Randnr. 45 des Urteils.


36: -    Siehe Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67 (Beus, Slg. 1968, 127, 144), vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner-Werke/Kommission, Slg. 1983, 1451, Randnr. 33) und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).