BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
19. Oktober 2007(*)
„Verbindung“
In der Rechtssache C‑402/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2007, in dem Verfahren
Christopher Sturgeon u. a.
gegen
Condor Flugdienst GmbH
und in der Rechtssache C‑432/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 26. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2007, in dem Verfahren
Stefan Böck,
Cornelia Lepuschitz
gegen
Air France SA
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin E. Sharpston
folgenden
Beschluss
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 2 Buchst. l und 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssachen C‑402/07 und C‑432/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Luxemburg, den 19. Oktober 2007
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