Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Juni 2011 in der Rechtssache T-210/08, Verhuizingen Coppens NV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-441/11 P)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und F. Ronkes Agerbeek)

Andere Verfahrensbeteiligte: Verhuizingen Coppens NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2011, Verhuizingen Coppens/Kommission (T-210/08) aufzuheben;

die Nichtigkeitsklage abzuweisen oder nur Art. 1 Buchst. i der Entscheidung C (2008) 926 def. in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 - Internationale Umzugsdienste) insoweit für nichtig zu erklären, als die Verhuizingen Coppens NV für die Vereinbarung von Provisionen verantwortlich gemacht wird;

die Höhe der Geldbuße mit dem Betrag festzusetzen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet;

der Verhuizingen Coppens NV die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und den Teil der Verfahrenskosten vor dem Gericht aufzuerlegen, den der Gerichtshof für angemessen erachtet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht das Recht, insbesondere die Art. 263 und 264 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, verletzt, indem es die Entscheidung der Kommission, mit der Coppens für eine einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden sei, die im maßgeblichen Zeitraum aus einer Vereinbarung von Provisionen und einer Vereinbarung von Schutzangeboten bestanden habe, mit der Begründung insgesamt für nichtig erklärt habe, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass Coppens über die Provisionsvereinbarungen Bescheid gewusst habe oder habe wissen müssen. Auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege und einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union hätte das Gericht die angefochtene Entscheidung nur insoweit für nichtig erklären können, als diese Coppens für die Vereinbarung von Provisionen verantwortlich mache. Denn die Nichtigerklärung in vollem Umfang bedeute, dass Coppens' Beteiligung an der Vereinbarung von Schutzangeboten straflos bleibe, wenn die Kommission nicht eine neue Entscheidung über diesen Teil der ursprünglichen Zuwiderhandlung erlasse. Dies könnte aber zu einer unerwünschten Verdoppelung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren führen und möglicherweise sogar im Widerspruch zum Grundsatz ne bis in idem stehen.

____________