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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 10. Mai 2017 – Gert Teglgaard und Fløjstrupgård I/S / Fødevareministeriets Klagecenter

(Rechtssache C-239/17)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gert Teglgaard und Fløjstrupgård I/S

Beklagter: Fødevareministeriets Klagecenter

Vorlagefragen

Ist im Fall einer Nichterfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands durch einen Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr und der daher nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission2 vorgenommen Kürzung der Direktzahlungen an den Betriebsinhaber abzustellen auf

das Kalenderjahr der Nichterfüllung oder

das (spätere) Kalenderjahr, in dem diese Nichterfüllung festgestellt wird?

Ist das Ergebnis dasselbe im Hinblick auf die später erlassenen Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 des Rates3 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 4 und Abs. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission4 ?

Ist im Fall einer Nichterfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands durch einen Betriebsinhaber in den Jahren 2007 und 2008, die aber erst im Jahr 2011 festgestellt wird, für die Festsetzung der Kürzung der Beihilfe die Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates in Verbindung mit der Verordnung Nr. 796/2004 der Kommission oder die Verordnung Nr. 73/2009 des Rates in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1122/2009 der Kommission anzuwenden?

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1     Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).

2     Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18).

3     Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16).

4     Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65).