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Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 - Comap/Kommission

(Rechtssache T-377/06)1

(Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Comap SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Wachsmann und C. Pommiès, dann Rechtsanwälte A. Wachsmann und D. Nourissier und schließlich Rechtsanwälte A. Wachsmann und S. de Guigné)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 - Rohrverbindungen) sowie auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Comap SA trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 42 vom 24.2.2007.