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Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - Alliance One International/Kommission

(Rechtssache T-41/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Abschreckungswirkung - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache:Englisch

Parteien

Klägerin: Alliance One International, Inc., vormals Dimon Inc. (Danville, Virginia, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte L. Bergkamp, H. Cogels, J. Dhont, M. Marañon Hermoso und A. Emch, dann Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, J. Folguera Crespo, P. Vidal Martínez, M. Barrantes Diaz und A. João Vide)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und F. Amato, dann É. Gippini Fournier, N. Khan und J. Bourke)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 - Rohtabak - Spanien) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

Der Anteil am Betrag der in Art. 3 der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 − Rohtabak - Spanien) gegen die Agroexpansión SA verhängten Geldbuße, für dessen Zahlung die Alliance One International, Inc. gesamtschuldnerisch mit der Agroexpansión SA haftet, wird auf 2 187 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Alliance One International, Inc. trägt jeweils neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; diese trägt jeweils ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Alliance One International, Inc.

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1 - ABl. C 93 vom 16.4.2005.