Language of document : ECLI:EU:C:2017:587

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Juli 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 20 – Beginn des Bestimmungsverfahrens – Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist – Art. 21 Abs. 1 – Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs – Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Kontrolle“

In der Rechtssache C‑670/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 2016, in dem Verfahren

Tsegezab Mengesteab

gegen

Bundesrepublik Deutschland

erlässt


DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič und L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter E. Levits, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan, C. G. Fernlund, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Mengesteab, vertreten durch Rechtsanwältin D. Ottembrino,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und M. M. Tátrai als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Crane als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und G. Wils als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. Juni 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin-III-Verordnung).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tsegezab Mengesteab, einem eritreischen Staatsangehörigen, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), wegen dessen Bescheid, mit dem der von Herrn Mengesteab gestellte Asylantrag abgelehnt, das Fehlen von Abschiebungsverboten festgestellt, seine Überstellung nach Italien angeordnet und ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung auferlegt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung (EG) Nr. 343/2003

3        Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1), wurde durch die Dublin-III-Verordnung aufgehoben und ersetzt.

4        Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sah vor:

„Ein Asylantrag gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylbewerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.“

 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

5        Nach Nr. 7 von Abschnitt I des Verzeichnisses A in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (ABl. 2003, L 222, S. 3) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1) geänderten Fassung gehört zu den Beweisen für eine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet über eine Außengrenze ein „[p]ositives Ergebnis seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel [14] der [Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genommenen Abdrücken (ABl. 2013, L 180, S. 1)] genommenen Abdrücken“.

 Richtlinie 2013/32/EU

6        Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60, im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) bestimmt:

„(1)      Stellt eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, so erfolgt die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung erfolgt.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. …

(3)      Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

(4)      Ungeachtet des Absatzes 3 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist.“

7        In Art. 31 Abs. 3 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der [Dublin-III-Verordnung] zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird.

…“

 Richtlinie 2013/33/EU

8        Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

…“

9        Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen gestellt wurde, verzögert werden.

…“

10      Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.“

 Eurodac-Verordnung

11      Die Verordnung Nr. 603/2013 (im Folgenden: Eurodac-Verordnung) bestimmt in Art. 9 Abs. 1:

„Jeder Mitgliedstaat nimmt jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger ab und übermittelt die Fingerabdruckdaten zusammen mit den in Artikel 11 Buchstaben b bis g der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der [Dublin-III-Verordnung] an das Zentralsystem.

…“

12      Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der – aus einem Drittstaat kommend – beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab.“

 Dublin-III-Verordnung

13      In den Erwägungsgründen 4, 5, 9 und 19 der Dublin-III-Verordnung heißt es:

„(4)      Entsprechend den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in] Tampere sollte das [Gemeinsame Europäische Asylsystem] auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)      Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

(9)      Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung [Nr. 343/2003] zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und angesichts der bisherigen Erfahrungen gleichzeitig die notwendigen Verbesserungen mit Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller vorzunehmen. …

(19)      Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“

14      Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.“

15      Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 in einem Mitgliedstaat gestellt wird, unterrichten seine zuständigen Behörden den Antragsteller über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über folgende Aspekte:

b)      die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Rangfolge derartiger Kriterien in den einzelnen Schritten des Verfahrens und ihre Dauer einschließlich der Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz dazu führen kann, dass dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung zuständig wird, selbst wenn diese Zuständigkeit nicht auf derartigen Kriterien beruht;

c)      das persönliche Gespräch gemäß Artikel 5 und die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, einschließlich der Mittel, mit denen der Antragsteller diese Angaben machen kann;

…“

16      Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Zum Zweck der Durchführung des Artikels 8 unternimmt der Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, so bald wie möglich geeignete Schritte, um die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wobei er das Wohl des Kindes schützt.“

17      Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung lautet:

„Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der [Eurodac-Verordnung] festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

18      In Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

…“

19      Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)      einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)      einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)      einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)      einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.“

20      Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2)      Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(5)      Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

…“

21      Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung lautet:

„Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der [Eurodac-Verordnung] dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in [den] Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.“

22      Art. 22 der Dublin-III-Verordnung bestimmt:

„(1)      Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.

(3)      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a)      Beweismittel

i)      Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

(6)      Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren …, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. …

(7)      Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“

23      Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Der Antragsteller … hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.“

24      In Art. 28 Abs. 3 dieser Verordnung heißt es:

„Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. …

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein …, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. …“

 Deutsches Recht

25      § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I 2008 S. 1798, im Folgenden: AsylG) bestimmt:

„Über Asylanträge entscheidet das [Bundesamt]. Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.“

26      § 14 Abs. 1 AsylG sieht vor:

„Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.“

27      In § 23 AsylG heißt es:

„(1)      Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2)      … Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung …“


28      § 63a Abs. 1 AsylG bestimmt:

„Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

29      Herr Mengesteab suchte am 14. September 2015 in München (Deutschland) bei der Regierung von Oberbayern (Deutschland) um Asyl nach. Am selben Tag wurde ihm von dieser Behörde eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Eine zweite derartige Bescheinigung wurde ihm am 8. Oktober 2015 von der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld (Deutschland) ausgestellt.

30      Der Zeitpunkt, zu dem diese Behörden dem Bundesamt Informationen über den Antragsteller übermittelten, blieb zwar im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht offen, doch es konnte feststellen, dass Herr Mengesteab seine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mehrmals dem Bundesamt übersandt hatte und dass das Bundesamt spätestens am 14. Januar 2016 das Original dieser Bescheinigung, eine Kopie davon oder die wichtigsten darin enthaltenen Informationen erhalten hatte.

31      Am 22. Juli 2016 wurde Herr Mengesteab vom Bundesamt angehört und konnte einen förmlichen Asylantrag stellen.

32      Da eine Abfrage des Eurodac-Systems ergab, dass Herrn Mengesteab in Italien Fingerabdrücke abgenommen worden waren, ersuchte das Bundesamt am 19. August 2016 die italienischen Behörden auf der Grundlage von Art. 21 der Dublin-III-Verordnung um seine Aufnahme.

33      Die italienischen Behörden beantworteten dieses Aufnahmegesuch nicht.

34      Mit Bescheid vom 10. November 2016 lehnte das Bundesamt den von Herrn Mengesteab gestellten Asylantrag ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest, ordnete seine Überstellung nach Italien an und erlegte ihm ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung auf.


35      Herr Mengesteab focht diesen Bescheid des Bundesamts vor dem Verwaltungsgericht Minden (Deutschland) an und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 statt.

36      Zur Begründung seiner Klage macht Herr Mengesteab geltend, dass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, da das Aufnahmegesuch erst nach Ablauf der in Unterabs. 1 dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von drei Monaten gestellt worden sei.

37      Das vorlegende Gericht führt aus, das deutsche Recht unterscheide zwischen dem Nachsuchen um Asyl, das im Allgemeinen bei einer anderen Behörde als dem Bundesamt erfolge, und der Stellung eines förmlichen Asylantrags beim Bundesamt. Ein Drittstaatsangehöriger, der um Asyl nachsuche, werde an eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet, wo er eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhalte. Diese Einrichtung müsse dann unverzüglich dem Bundesamt mitteilen, dass die betreffende Person um Asyl nachgesucht habe. Die zu dieser Mitteilung verpflichteten Behörden seien ihrer Pflicht jedoch insbesondere in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 wegen des außergewöhnlichen Anstiegs der Zahl der in diesem Zeitraum nach Deutschland eingereisten Asylbewerber häufig nicht nachgekommen. In diesem Kontext hätten zahlreiche Asylbewerber mehrere Monate auf die Stellung ihrer förmlichen Asylanträge warten müssen, ohne dieses Verfahren beschleunigen zu können.

38      Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Minden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung) geltend machen?

2.      Falls Frage 1 zu bejahen ist: Kann ein Asylbewerber den Übergang der Zuständigkeit auch dann geltend machen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, ihn aufzunehmen?

3.      Falls Frage 2 zu verneinen ist: Kann aus der ausdrücklichen Zustimmung bzw. der fingierten Zustimmung (Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-Verordnung) des ersuchten Mitgliedstaats geschlossen werden, dass der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin bereit ist, den Asylbewerber aufzunehmen?

4.      Kann die Zweimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung nach dem Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung enden, wenn der ersuchende Mitgliedstaat mehr als einen Monat nach Beginn der Dreimonatsfrist vergehen lässt, bevor er eine Anfrage an die Eurodac-Datenbank richtet?

5.      Gilt ein Antrag auf internationalen Schutz bereits mit der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender oder erst mit der Protokollierung eines förmlichen Asylantrags als im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung gestellt? Insbesondere:

a)      Ist die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ein Formblatt oder ein Protokoll im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung?

b)      Ist zuständige Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung die Behörde, die für die Entgegennahme des Formblatts oder die Erstellung des Protokolls zuständig ist, oder die Behörde, die für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist?

c)      Ist ein behördliches Protokoll der zuständigen Behörde auch dann zugegangen, wenn ihr der wesentliche Inhalt des Formblatts oder des Protokolls mitgeteilt wurde, oder muss ihr dafür das Original oder eine Kopie des Protokolls übermittelt werden?

6.      Können Verzögerungen zwischen dem erstmaligen Nachsuchen um Asyl bzw. der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und der Stellung eines Aufnahmegesuchs zu einem Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung führen oder den ersuchenden Mitgliedstaat verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung Gebrauch zu machen?

7.      Falls Frage 6 bezüglich einer der beiden Alternativen zu bejahen ist: Ab welchem Zeitraum ist von einer unangemessenen Verzögerung der Stellung eines Aufnahmegesuchs auszugehen?

8.      Wahrt ein Aufnahmegesuch, in dem der ersuchende Mitgliedstaat nur das Datum der Einreise in den ersuchenden Mitgliedstaat sowie das Datum der Stellung des förmlichen Asylantrags, nicht aber auch das Datum des erstmaligen Nachsuchens um Asyl bzw. das Datum der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender angibt, die Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin III-Verordnung, oder ist ein solches Ersuchen „unwirksam“?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

39      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahrens beantragt.

40      Mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Mengesteab (C‑670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

41      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, und ob dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

42      Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung hat eine Person, die internationalen Schutz beantragt, das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

43      Der Umfang des einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung zustehenden Rechtsbehelfs wird im 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung näher umschrieben. Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

44      Dies wird durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45).

45      Zu dieser Entwicklung ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu normieren, sondern entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

46      In Bezug auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele ist insbesondere hervorzuheben, dass mit ihr nach ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch hinsichtlich des Schutzes der Antragsteller, der insbesondere durch einen ihnen gewährten effektiven und vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).

47      Eine restriktive Auslegung des Umfangs des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs könnte aber der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

48      Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).

49      Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

50      Wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, müssen diese Verfahren insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden.

51      So sieht Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vor, dass das Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, unterbreitet werden muss. Abweichend davon muss das Gesuch im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Art. 14 der Eurodac-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gestellt werden.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber die Auswirkungen des Ablaufs dieser Fristen in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung geregelt hat. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn das Gesuch nicht innerhalb der genannten Fristen unterbreitet wird.

53      Daraus folgt, dass die Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zwar das Aufnahmeverfahren regeln sollen, aber auch – ebenso wie die in Kapitel III der Verordnung genannten Kriterien – zur Bestimmung des im Sinne der Verordnung zuständigen Mitgliedstaats beitragen. Eine Entscheidung, mit der die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, angeordnet wird, kann daher nicht wirksam ergehen, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Fristen abgelaufen sind.

54      Die genannten Vorschriften tragen somit entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz bei, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahmeverfahrens gewährleisten, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem er gestellt wurde, damit die Prüfung nicht durch den Erlass und den Vollzug einer Überstellungsentscheidung weiter aufgeschoben wird.

55      Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C‑155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26).

56      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in Frage gestellt werden, wonach der verfahrensrechtliche Charakter dieser Regel dazu führe, dass sie im Rahmen des in Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs nicht geltend gemacht werden könne.

57      Neben den bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist nämlich festzustellen, dass Art. 27 der Dublin-III-Verordnung keine Unterscheidung zwischen Regeln trifft, die im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtsbehelfs angeführt werden können, und dass im 19. Erwägungsgrund der Verordnung allgemein auf die Kontrolle ihrer Anwendung Bezug genommen wird.

58      Im Übrigen stünde die damit geltend gemachte Beschränkung des Umfangs des durch die Dublin-III-Verordnung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit dem in ihrem neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Ziel im Einklang, den Schutz der Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu stärken, da dieser verstärkte Schutz in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass den Antragstellern Garantien im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Art gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C‑63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

59      Der vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Frage angesprochene Umstand, dass der ersuchte Mitgliedstaat bereit wäre, die betreffende Person trotz des Ablaufs der in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Fristen aufzunehmen, kann nicht ausschlaggebend sein.

60      Da der in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Rechtsbehelf grundsätzlich nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme entweder ausdrücklich, gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung, oder implizit, gemäß deren Art. 22 Abs. 7, stattgegeben hat, kann dieser Umstand nämlich nicht generell zu einer Begrenzung des Umfangs der in Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag, A.S., C‑490/16, Rn. 33 und 34).

61      Ferner ist speziell zu Art. 21 Abs. 1 der Verordnung hervorzuheben, dass sein Unterabs. 3 für den Fall des Ablaufs der in den Unterabs. 1 und 2 genannten Fristen von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat vorsieht, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ohne diesen Übergang von irgendeiner Reaktion des ersuchten Mitgliedstaats abhängig zu machen.


62      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

 Zur vierten Frage

63      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass es möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.

64      Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin-III-Verordnung muss das Aufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz unterbreitet werden.

65      Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung sieht vor, dass dieses Gesuch abweichend von Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Art. 14 der Eurodac-Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gestellt werden muss.

66      In Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung wird hinzugefügt: „Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in [den] Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.“

67      Schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung geht somit hervor, dass das Gesuch zwingend unter Beachtung der in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Fristen unterbreitet werden muss; dies bedeutet, dass ein Aufnahmegesuch jedenfalls nicht mehr als drei Monate nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbreitet werden darf, ohne dass der Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung geeignet wäre, eine Überschreitung dieser Frist zu ermöglichen.

68      Bestätigt wird diese Feststellung durch den Kontext, in den sich Art. 21 Abs. 1 der Verordnung einfügt, sowie durch deren Ziele, die bei der Auslegung dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind.

69      Die besondere in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist ist nämlich nur im Fall des Erhalts einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Art. 14 der Eurodac-Verordnung anwendbar, d. h. mit Fingerabdruckdaten, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze genommen wurden.

70      Nach Nr. 7 von Abschnitt I des Verzeichnisses A im Anhang II der Verordnung Nr. 1560/2003 stellt ein solches positives Ergebnis aber einen Beweis für das illegale Überschreiten einer Außengrenze im Sinne des in Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung genannten Kriteriums dar. Dieses Ergebnis stellt damit gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung ein förmliches Beweismittel dar, das für die Zuständigkeit anhand dieses Kriteriums entscheidend ist, solange es nicht durch Gegenbeweise widerlegt wird.

71      Der Erhalt der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung erwähnten Eurodac-Treffermeldung ist mithin geeignet, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gegenüber Fällen, in denen kein solches Ergebnis vorliegt, zu vereinfachen.

72      Dieser Umstand vermag daher gegebenenfalls die Anwendung einer kürzeren als der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Frist von drei Monaten zu rechtfertigen, nicht aber die Anwendung einer zusätzlichen, zu ihr hinzukommenden Frist.

73      Im Übrigen steht die in Rn. 67 des vorliegenden Urteils gewählte Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung insofern mit dem im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, als sie gewährleistet, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten.

74      Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.

 Zur fünften Frage

75      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben in der Vorlageentscheidung dem Bundesamt – das in Deutschland mit der Durchführung der sich aus der Dublin-III-Verordnung ergebenden Verpflichtungen betraut ist – das Original der Bescheinigung der Meldung als Asylsuchender, eine Kopie davon oder die wichtigsten darin enthaltenen Informationen mehr als drei Monate vor der Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs zugingen, während ein förmlicher Asylantrag von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen weniger als drei Monate vor diesem Gesuch gestellt wurde.

76      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage wissen möchte, ob Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz dann als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind, oder ob ein solcher Antrag erst dann als gestellt gilt, wenn ein förmlicher Asylantrag gestellt wird.

77      Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung bestimmt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist.

78      Da ein von den Behörden erstelltes Schriftstück nicht als ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt angesehen werden kann, muss daher zur Beantwortung der fünften Frage geklärt werden, ob ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein „behördliches Protokoll“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.

79      Hierzu ist festzustellen, dass die vom Unionsgesetzgeber verwendeten Begriffe eindeutig auf ein von den Behörden erstelltes Schriftstück verweisen, doch lassen sich ihnen keine näheren Angaben dazu entnehmen, welches Verfahren bei der Erstellung dieses Schriftstücks eingehalten werden oder welche Informationen es enthalten sollte.

80      Der Umstand, dass in der deutschen, der spanischen, der französischen, der italienischen, der niederländischen und der rumänischen Sprachfassung der Begriff „Protokoll“ oder ein äquivalenter Begriff verwendet wird, könnte zwar darauf hindeuten, dass das Schriftstück zwangsläufig eine besondere Form haben muss.

81      Der in anderen Sprachfassungen, etwa in der dänischen, der englischen, der kroatischen, der litauischen und der schwedischen Fassung, zur Bezeichnung des von den Behörden erstellten Schriftstücks im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung verwendete Begriff enthält jedoch keine klaren Angaben zu der Form, die es haben sollte.

82      Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C‑280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31).

83      Zudem sind bei der Auslegung des ersten Satzes von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dessen Kontext und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen.

84      Hierzu ist erstens festzustellen, dass in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung klargestellt wird, dass bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein sollte, was zum einen darauf hindeutet, dass die Erstellung dieses Protokolls im Wesentlichen eine Formalität darstellt, mit der der Willen eines Drittstaatsangehörigen, um internationalen Schutz zu ersuchen, festgehalten werden soll, und zum anderen, dass diese Formalität nicht aufgeschoben werden darf.

85      Zweitens geht aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

86      Die mit der Dublin-III-Verordnung eingeführten Mechanismen zur Sammlung der im Rahmen dieses Verfahrens notwendigen Informationen sollen daher im Anschluss an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz angewendet werden.

87      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass der Antragsteller nach Stellung eines solchen Antrags u. a. über die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, die Durchführung eines persönlichen Gesprächs und die Möglichkeit, den zuständigen Behörden Angaben zu machen, informiert werden muss. Desgleichen geht aus Art. 6 Abs. 4 der Verordnung hervor, dass im Anschluss an die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen unbegleiteten Minderjährigen geeignete Schritte zu unternehmen sind, um insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 8 der Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu ermitteln.

88      Daraus folgt, dass die zuständige Behörde, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können, zuverlässig darüber informiert werden muss, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, ohne dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form haben oder zusätzliche, für die Anwendung der in der Dublin-III-Verordnung festgelegte Kriterien oder gar für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache relevante Informationen enthalten muss. Es ist in diesem Verfahrensstadium auch nicht erforderlich, dass bereits ein persönliches Gespräch geführt wurde.

89      Die Prüfung der Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 343/2003, deren Art. 4 Abs. 2 ohne inhaltliche Änderung in Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung übernommen wurde, bestätigt diese Beurteilung.

90      Aus der Begründung des Vorschlags KOM(2001) 447 endgültig der Kommission, der zum Erlass der Verordnung Nr. 343/2003 führte, geht nämlich zum einen hervor, dass ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn der Asylbewerber seine dahin gehende Absicht bei einer zuständigen Behörde erklärt hat, und zum anderen, dass Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung aus Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/97 vom 9. September 1997 des Ausschusses nach Artikel 18 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens (ABl. 1997, L 281, S. 1) übernommen wurde. Letzterer sah in Abs. 1 vor, dass ein Asylantrag „ab dem Zeitpunkt als gestellt [gilt], zu dem die Behörden des betroffenen Mitgliedstaates in schriftlicher Form damit befasst werden, sei es durch ein vom Asylbewerber benutztes Formblatt, sei es durch ein behördliches Protokoll“.

91      Drittens würde die Wirksamkeit einiger wichtiger Garantien für Personen, die internationalen Schutz beantragen, eingeschränkt, wenn der Erhalt eines Schriftstücks wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht ausreichen würde, um die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu manifestieren.

92      Eine solche Auslegung hätte somit nicht nur zur Folge, dass die Umsetzung der Maßnahmen verzögert würde, die dazu dienen, die Zusammenführung eines unbegleiteten Minderjährigen mit seinen Familienangehörigen sicherzustellen, sondern würde auch die Dauer der Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt, verlängern, da die maximale Haftdauer bis zur Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung ab der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz berechnet wird.

93      Viertens weist die Dublin-III-Verordnung dem ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, eine besondere Rolle zu. Dieser Mitgliedstaat ist nach Art. 20 Abs. 5 der Verordnung grundsätzlich gehalten, einen Antragsteller, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wieder aufzunehmen, solange das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht abgeschlossen ist. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist, wenn sich der zuständige Mitgliedstaat nicht anhand der Kriterien der Verordnung bestimmen lässt.

94      Im Hinblick u. a. auf die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieser Vorschriften sieht Art. 9 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung vor, dass die Fingerabdruckdaten jedes Asylbewerbers grundsätzlich spätestens 72 Stunden nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung an das Eurodac-System übermittelt werden müssen.

95      Würde ein Dokument wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als „Protokoll“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen, könnten unter diesen Umständen Drittstaatsangehörige in der Praxis den Mitgliedstaat, in dem sie um internationalen Schutz nachgesucht haben, verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat erneut darum nachsuchen, ohne dass sie aus diesem Grund an den ersten Mitgliedstaat überstellt werden könnten und ohne dass es möglich wäre, unter Zuhilfenahme des Eurodac-Systems den ursprünglichen Antrag aufzufinden. Eine solche Situation wäre geeignet, das Funktionieren des Dublin-Systems erheblich zu beeinträchtigen, weil der besondere Status in Frage gestellt würde, den der erste Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nach der Dublin-III-Verordnung besitzt.

96      Fünftens steht die Annahme, dass ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein „Protokoll“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung darstellt, mit dem im fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung genannten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, da eine solche Auslegung sicherstellt, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so schnell wie möglich beginnt, ohne durch die Erfüllung einer für seine Durchführung nicht erforderlichen Formalität verzögert zu werden. Es wäre diesem Ziel hingegen abträglich, wenn der Zeitpunkt des Beginns dieses Verfahrens allein von einer Entscheidung der zuständigen Behörde wie der Vergabe eines Termins für ein persönliches Gespräch abhinge.

97      Angesichts all dessen ist ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, als „Protokoll“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung anzusehen.

98      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zur Rolle dieser Bestimmung in dem mit der Verordnung errichteten System und zu ihrem Zweck ist die Übermittlung der wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen an die zuständige Behörde als Übermittlung des Originals oder einer Kopie des Schriftstücks an diese Behörde anzusehen. Sie genügt daher als Beweis dafür, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt.


99      Das von der deutschen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission vorgebrachte Argument, dass in erster Linie die aus Art. 6 der Asylverfahrensrichtlinie hervorgehende Unterscheidung zwischen der „Stellung“ und der „förmlichen Stellung“ eines Antrags auf internationalen Schutz zu berücksichtigen sei, kann diese Schlussfolgerungen nicht in Frage stellen.

100    Ohne dass in der vorliegenden Rechtssache die Tragweite dieser Unterscheidung geklärt zu werden braucht, ist nämlich zunächst festzustellen, dass die Prüfung des insoweit in den verschiedenen zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem gehörenden Rechtsakten verwendeten Vokabulars zu keinem schlüssigen Ergebnis führt. So werden in mehreren Sprachfassungen von Art. 18 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ohne Differenzierung die beiden oben genannten Begriffe verwendet, in anderen Sprachfassungen dagegen nur einer von ihnen. Desgleichen werden diese Begriffe in den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 variabel verwendet.

101    Ferner ähneln sich zwar Art. 6 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie und Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung in erheblichem Umfang, doch unterscheiden sie sich insbesondere darin, dass nach der erstgenannten Vorschrift die Berücksichtigung eines von den Behörden ausgestellten Schriftstücks nur dann in Betracht kommt, wenn dies nach nationalem Recht vorgesehen ist. Außerdem stellt Art. 6 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie eine Ausnahme von der in ihrem Art. 6 Abs. 3 genannten Regel dar, für die es in der Dublin-III-Verordnung keine Entsprechung gibt.

102    Schließlich sind Art. 6 Abs. 4 der Asylverfahrensrichtlinie und Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Teil zweier verschiedener Verfahren, die eigene Anforderungen aufweisen und insbesondere im Bereich der Fristen unterschiedlichen Regelungen unterliegen, wie sich aus Art. 31 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie ergibt.

103    Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.

 Zur dritten, zur sechsten, zur siebten und zur achten Frage

104    Angesichts der Antworten auf die übrigen Fragen sind die dritte, die sechste, die siebte und die achte Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

105    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung genannten Frist berufen kann, wobei dies auch dann gilt, wenn der ersuchte Mitgliedstaat bereit ist, diese Person aufzunehmen.

2.      Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht.


3.      Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat, und, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind.

Lenaerts

Tizzano

Silva de Lapuerta

Ilešič

Bay Larsen

Levits

Bonichot

Arabadjiev

Toader

Safjan

Fernlund

Vajda

Rodin

Biltgen

Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Juli 2017.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.