Language of document : ECLI:EU:C:2012:788

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NIILO JÄÄSKINEN

vom 12. Dezember 2012(1)

Rechtssachen C‑201/11 P, C‑204/11 P und C‑205/11 P

Union of European Football Associations (UEFA),

Fédération internationale de football association (FIFA)

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Fernsehen – Fernsehen ohne Grenzen – Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG – Richtlinie 97/36/EG – Maßnahmen des Mitgliedstaats in Bezug auf Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, die nicht Gegenstand ausschließlicher Fernsehübertragungsrechte sein können – Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahmen für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt werden – Kontrollbefugnis der Kommission – Fußballeuropameisterschaft der UEFA – Weltmeisterschaft der FIFA – Eigentumsrecht“





1.        Die vorliegenden Rechtsmittel haben Rechtsstreitigkeiten zum Gegenstand, in denen es in erster Linie um den Umfang der Prüfung geht, die der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Liste von Ereignissen mit erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats (im Folgenden: nationale Liste) obliegt, die jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG(2) erstellen kann.

2.        Ziel der Aufnahme eines Ereignisses in die nationale Liste ist es, einer breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu verschaffen, diese Ereignisse im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Die Kommission ist verpflichtet, die nationale Liste binnen drei Monaten ab der Mitteilung durch einen Mitgliedstaat auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen und sie den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen, um ihre gegenseitige Anerkennung zu gewährleisten.

3.        In der Rechtssache C‑201/11 P beantragt die Union of European Football Associations (im Folgenden: UEFA), das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, UEFA/Kommission(3), aufzuheben, mit dem das Gericht die Gültigkeit des Beschlusses 2007/730/EG(4), in dem diese die Aufnahme der gesamten Fußballeuropameisterschaft der UEFA (im Folgenden: EURO) in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland genehmigt hatte, bestätigt hat.

4.        In der Rechtssache C‑204/11 P beantragt die Fédération internationale de football association (FIFA), das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission(5), aufzuheben, mit dem das Gericht die Gültigkeit des Beschlusses 2007/479/EG(6), in dem diese die Aufnahme aller im Rahmen der FIFA-Weltmeisterschaft (im Folgenden: Weltmeisterschaft) gespielten Spiele in die nationale Liste des Königreichs Belgien genehmigt hatte, bestätigt hat.

5.        In der Rechtssache C‑205/11 P beantragt die FIFA, das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2011, FIFA/Kommission(7), aufzuheben, mit dem das Gericht die Gültigkeit des Beschlusses 2007/730/EG, in dem diese die Aufnahme der gesamten FIFA-Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigt hatte, bestätigt hat.

6.        Auch wenn die klagenden Verbände dem Gericht mehrere Rechtsfehler vorwerfen, betreffen die vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rechtsmittelgründe in erster Linie zwei Rechtsfragen, die eine eingehendere Prüfung verdienen. Zum einen ist die Problematik der Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 zu erörtern. Zum anderen machen die vorliegenden Rechtsmittel eine Prüfung der Art der Rechtsstellung eines Veranstalters von Sportereignissen im Hinblick auf die Grundrechte der Union erforderlich.

7.        Schließlich ist hervorzuheben, dass die nationalen Listen im Sinne von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 Rechtsakte über kulturelle und sportliche Großereignisse darstellen, die in ihrer Tragweite weit über das Phänomen Fußball hinausgehen. Dazu gehören je nach Wahl der Mitgliedstaaten in Belgien u. a. die Endrunde des Musikwettbewerbs Königin Elisabeth und die belgische Meisterschaft der Profiradrennfahrer, im Vereinigten Königreich die Kricket-Weltmeisterschaft und die Endspiele des Tennisturniers in Wimbledon. Im Rahmen des Verfahrens der Überprüfung der nationalen Listen in ihrer Gesamtheit ist die Begründung der Beschlüsse der Kommission ganzheitlich zu betrachten, damit es nicht zu einer künstlichen Aufspaltung der in Rede stehenden Rechtsakte kommt(8).

I –    Rechtlicher Rahmen

8.        Der 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36(9) lautet:

„Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.“

9.        In Art. 3a Abs. 1 und 2 der geänderten Richtlinie 89/552 heißt es:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen. …“

II – Verfahren vor dem Gericht, angefochtene Urteile und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.      Mit seinem Urteil UEFA/Kommission (T‑55/08) hat das Gericht alle von der UEFA gegen den Beschluss 2007/730 vorgebrachten Klagegründe zurückgewiesen. Mit den Urteilen FIFA/Kommission (T‑385/07 und T‑68/08) hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen, die die FIFA gegen die Beschlüsse 2007/479 bzw. 2007/730 vorgebracht hatte.

11.      Mit ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C‑201/11 P, die am
27. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beantragt die UEFA, das Urteil UEFA/Kommission aufzuheben, den Beschluss 2007/730 teilweise aufzuheben und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Mit ihren Rechtsmittelschriften in den Rechtssachen C‑204/11 P und C‑205/11 P, die am 28. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, beantragt die FIFA, die Urteile FIFA/Kommission (T‑385/07 bzw. T‑68/08) zu bestätigen, soweit sie die Zulässigkeit betreffen, diese Urteile aufzuheben, soweit sie die Aufnahme der „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien bzw. in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs genehmigen, gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Kommission die der FIFA im ersten Rechtszug und im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

12.      Die FIFA, die UEFA, die Kommission, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die belgische Regierung haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung, die am 13. September 2012 stattgefunden hat, teilgenommen.

III – Gemeinsame Anmerkungen zu den drei Rechtsmitteln

13.      Die Hauptrechtsfrage, die sich in den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen stellt, betrifft das Konzept der Kontrollbefugnis, mit der die Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 betraut ist, und damit ein Konzept, das sich aus einem Modell von Ermessenskompetenzen auf mehreren Ebenen eines unionsrechtlichen Entscheidungsprozesses ergibt. Eine andere Frage horizontaler Natur, die sich in allen drei Rechtsmitteln stellt, bezieht sich auf die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts. Ich schlage vor, diese Gesichtspunkte vorab zu klären und die verbleibenden Gründe der drei Rechtsmittel anschließend zu prüfen.

A –    Zur Art der Kontrolle der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 und zur Auslegung der Tragweite dieser Vorschrift

14.      Vorab stelle ich fest, dass eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels überlässt. Zum Zweck der geänderten Richtlinie 89/552 ist darauf hinzuweisen, dass ihr Hauptziel darin besteht, die freie Ausstrahlung von Fernsehsendungen sicherzustellen(10). In diesem Rahmen nimmt diese Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vor, sondern sieht Mindestnormen vor, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden(11).

15.      Darüber hinaus ist festzustellen, dass die geänderte Richtlinie 89/552 auf dem Grundsatz der Kontrolle des Mitgliedstaats beruht, in dem Sendungen audiovisueller Programme ihren Ursprung haben(12). In diesem Zusammenhang stellt Art. 3a dieser Richtlinie eine besondere Regelung dar, mit der den Mitgliedstaaten eine Befugnis zur Erstellung nationaler Listen übertragen wird und die in den Fällen grenzüberschreitender Übertragungen eine Prüfung beinhaltet, ob Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, sicherstellen, dass die Öffentlichkeit eines anderen Mitgliedstaats Zugang zur Übertragung der Ereignisse hat, die als von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat angesehen werden.

16.      Nach dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 sind die Mitgliedstaaten, um das Recht auf Informationen schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse von erheblicher Bedeutung verschaffen zu können, befugt, die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse zu regeln.

17.      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 3a Abs. 1 der geänderten Richtlinie 89/552 eindeutig, dass für die Erstellung einer nationalen Liste zur Sicherstellung der Übertragung der genannten Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung allein der Mitgliedstaat zuständig ist, vorausgesetzt, die Liste wird der Kommission mitgeteilt. Diese Vorschrift regelt somit die jeweiligen Rollen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens der Erstellung nationaler Listen, d. h. die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen diesen.

18.      So verfügen die Mitgliedstaaten nach der geänderten Richtlinie 89/552 über einen gewissen Handlungsspielraum bei der Wahl der Maßnahmen, die sie für am besten geeignet erachten, um im Kontext der kulturellen und sozialen nationalen Besonderheiten das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen. Insbesondere billigt Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 den nationalen Behörden einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der nationalen Liste zu, sofern diese Befugnis im Einklang mit dem vorerwähnten Ziel dieser Richtlinie und unter Einhaltung der dort definierten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen ausgeübt wird. Darüber hinaus führt die genannte Richtlinie in ihrem 21. Erwägungsgrund(13) bestimmte Kriterien auf, die bei der Qualifizierung eines Ereignisses als von erheblicher Bedeutung zum Zweck der Aufnahme dieses Ereignisses in die nationale Liste zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich jedoch eher um Kriterien axiologischer Natur, die die Besonderheiten widerspiegeln, die den Traditionen und Bedürfnissen der Bevölkerung des in Rede stehenden Mitgliedstaats eigen sind.

19.      Meines Erachtens ergibt sich daraus, dass die Kontrollfunktion, zu deren Wahrnehmung die Kommission in Bezug auf die Ausübung des mitgliedstaatlichen Ermessens bei der Festlegung der nationalen Listen befugt ist, auf die Suche nach einem offenkundigen Beurteilungsfehler beschränkt ist. Daher ist die Kommission vor allem verpflichtet, das Verfahren der Erstellung nationaler Listen im Hinblick auf die Kriterien der Transparenz und der Eindeutigkeit zu überprüfen. Überdies ist die Kommission verpflichtet, darüber zu wachen, dass die nationalen Listen keine weiter gehende Abweichung von Grundfreiheiten vorsehen, als sie der Unionsgesetzgeber beim Erlass von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 akzeptiert hat. Auch hat die Kommission die nationalen Listen nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze wie dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu kontrollieren. Es ist nach meinem Dafürhalten jedoch offensichtlich, dass die Kontrolle der Kommission objektiv und von begrenztem Umfang zu sein hat.

20.      Insoweit weise ich darauf hin, dass ein ähnliches, sich aus einem Entscheidungsprozess auf mehreren Ebenen ergebendes Modell auch in anderen Bereichen des Unionsrechts wie dem der staatlichen Beihilfen, insbesondere dem Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 108 AEUV, Anwendung findet. Der Umfang der von der Kommission auszuübenden Kontrolle hinsichtlich nationaler Entscheidungen über die Festlegung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist nämlich auf offenkundige Fehler beschränkt(14). Darüber hinaus kann entsprechend auf das Umweltrecht und auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Bereich des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Bezug genommen werden(15).

21.      Im vorliegenden Fall geht der Wille des Unionsgesetzgebers, der Kommission lediglich eine Befugnis zur Konformitätskontrolle hinsichtlich der nationalen Listen zu verleihen und nicht eine Ersetzungs- oder Vereinheitlichungsbefugnis, die die Befugnis einschlösse, die nationale Liste auf der Grundlage der nationalen Vorschläge selbst zu erstellen, auch aus den Materialien zur Richtlinie 97/36 hervor.

22.      So hat das Europäische Parlament den unverschlüsselten Zugang zu den Ereignissen von erheblicher Bedeutung im Stadium des Vermittlungsausschusses als vordringlich angesehen(16). Nach der gefundenen Kompromisslösung, die auf den Grundsatz des Schutzes der Bürgerinteressen gestützt worden ist, obliegt den Mitgliedstaaten die Erstellung der nationalen Listen, die nach der Mitteilung an die Kommission von den anderen Staaten, die sich ihrerseits verpflichten, die unverschlüsselte Zweitverwertung dieser Ereignisse im Rahmen einer frei zugänglichen Fernsehsendung oder, „sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen“(17), als zeitversetzte Berichterstattung zu gewährleisten, gegenseitig anerkannt werden. Die Prüfung durch die Kommission stellt nämlich eine dem durch Art. 3a Abs. 3 der geänderten Richtlinie 89/552 eingeführten Verfahren der gegenseitigen Anerkennung vorgeschaltete Verfahrensstufe dar.

23.      Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Verfahren der Erstellung nationaler Listen durch die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung der bisherigen Bestimmungen durch die Richtlinie 2007/65/EG(18), mit der dem technischen Fortschritt und der kommerziellen Entwicklung im europäischen audiovisuellen Bereich Rechnung getragen werden sollte, unverändert übernommen worden ist(19).

24.      Außerdem ist festzustellen, dass mit Art. 3a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 89/552 die Möglichkeit eingeführt worden ist, festzulegen, ob ein bestimmtes Ereignis über das sogenannte „Ausschussverfahren“ des Art. 23a der Richtlinie 97/36 gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden soll. Der nach dieser Vorschrift eingesetzte Kontaktausschuss ermöglicht regelmäßige Konsultationen und einen regelmäßigen Austausch mit allen Akteuren auf dem Fernsehmarkt.

25.      Daraus folgt, dass sich die Kommission in ihrem Entscheidungsprozess keineswegs auf einen Automatismus bei der Überprüfung nationaler Listen beschränken kann. Sie ist in den Grenzen ihres Ermessens im Gegenteil gehalten, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beachten, zu dem die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen(20). Eine solche Kontrolle schließt jedoch wörtliche Wiederholungen von Formulierungen aus ihren Entscheidungen nicht aus, sofern die Kriterien, anhand derer die Kommission den offensichtlichen Beurteilungsfehler der Mitgliedstaaten überprüft, unverändert bleiben.

26.      Darüber hinaus ist auf den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen der Kommission wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hinzuweisen.

27.      Da die Befugnis der Kommission zur Überprüfung der nationalen Listen begrenzt ist, kann auch die vom Gericht wahrzunehmende Kontrollfunktion in Bezug auf die entsprechende Beurteilung der Kommission nicht über diese Grenze hinausgehen. Daher muss diese Kontrolle zwangsläufig beschränkt bleiben und sich damit begnügen, zu untersuchen, ob die Kommission das Vorliegen eines offenkundigen Fehlers eines Mitgliedstaats zu Recht bejaht oder verneint hat. Überdies muss sich die Kontrolle durch das Gericht auf die Frage beziehen, ob die Kommission die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, kein Rechtsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen(21).

28.      Was schließlich die Fragen nach etwaigen Beschränkungen von Grundfreiheiten im Rahmen des Binnenmarkts angeht, die sich in den Rechtsmitteln stellen, mit denen der Gerichtshof vorliegend befasst ist, halte ich es für sinnvoll, auf einige allgemeine Erwägungen zum Inhalt der geänderten Richtlinie 89/552 hinzuweisen.

29.      Zunächst wollte der Unionsgesetzgeber, auch wenn die geänderte Richtlinie 89/552 darauf abzielt, den rechtlichen Rahmen für die Fernsehtätigkeit im Binnenmarkt zu schaffen, beim Erlass von Art. 3a dieser Richtlinie meines Erachtens einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Dienstleistungsverkehrs im Fernsehbereich und der Wahrung des Rechts auf Informationen im Kontext der kulturellen Vielfalt in den Mitgliedstaaten herstellen.

30.      Aus der allgemeinen Systematik der geänderten Richtlinie 89/552 geht somit hervor, dass die Möglichkeit einer sich aus der Regelung ergebenden Beschränkung der Ausübung ausschließlicher Senderechte für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung durch die Mitgliedstaaten aus Gründen des freien Zugangs einer breiten Öffentlichkeit zu solchen Ereignissen zulässig ist. Die Aufnahme bestimmter Ereignisse in die nationale Liste nach Art. 3a dieser Richtlinie kann nämlich dazu führen, dass die Dienstleistungsfreiheit der Fernsehveranstalter eingeschränkt wird.

31.      Es ist daher offensichtlich, dass eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs als notwendige Folge der den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnis zur Erstellung der nationalen Listen in Kauf genommen worden ist. Folglich ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber diese Beschränkung als unerlässlich für die Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung im Sinne der geänderten Richtlinie 89/552 betrachtet hat. Als solche ist sie als gerechtfertigt und damit verhältnismäßig anzusehen, sofern die Mitgliedstaaten die für die Erstellung nationaler Listen festgelegten Voraussetzungen beachten, was die Kommission zu überprüfen hat.

32.      Da der Gesetzgeber die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung als geeignetes Mittel zur Sicherstellung des Rechts auf Informationen nämlich selbst vorgegeben hat, beschränkt sich die Aufgabe der Kommission darauf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen in den Grenzen ihrer in Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 vorgesehenen Befugnis bleiben, also – neben dem nationalen Verfahren der Erstellung dieser Listen – zu kontrollieren, ob die benannten Ereignisse als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden können.

B –    Zum Eigentumsrecht

33.      Der zweite erwähnenswerte Gesichtspunkt der vorliegenden Rechtsmittel bezieht sich auf die Problematik des Eigentumsrechts im Bereich der Veranstaltung von Sportwettkämpfen. Die Beziehungen zwischen Sport und Berichterstattung sind nämlich von entscheidender Bedeutung, da die Fernsehrechte die Haupteinnahmequelle für den Profisport in Europa darstellen. Im vorliegenden Fall haben sowohl die UEFA als auch die FIFA in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung die Problematik einer diesbezüglichen Verletzung des Eigentumsrechts aufgeworfen. Angesichts der besonderen Stellung eines Veranstalters von Sportereignissen stellt sich zunächst die Frage nach dem Wesen des Rechts, dessen Bestehen und Verletzung sie geltend machen, um anschließend die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen prüfen zu können.

34.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die UEFA und die FIFA als europäischer bzw. internationaler Fußball-Dachverband Spitzenorganisationen in diesem Bereich des Sports sind. Beide sind Inhaberinnen verschiedener Rechte des geistigen Eigentums, die ihnen eine Einnahmequelle verschaffen, die sie zur Finanzierung großer Sportbegegnungen und zur Förderung der langfristigen Entwicklung des Sports einsetzen(22).

35.      Vor dem Gericht haben die UEFA und die FIFA jedoch mit der Begründung Einnahmeausfälle aus ihren ausschließlichen Fernsehübertragungsrechten geltend gemacht, dass der Kreis der an einem solchen Geschäft Interessierten erheblich verkleinert werde(23). Vor dem Gerichtshof tragen sie vor, eine solche Beschränkung ihres Eigentumsrechts sei nicht gerechtfertigt, so dass das Urteil des Gerichts mit einem Rechtsfehler behaftet sei.

36.      Zunächst stelle ich fest, dass, falls die behauptete Verletzung unter dem Blickwinkel des nationalen Rechts der beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu prüfen wäre, den vorerwähnten Organisationen als solchen ein unter den Begriff des Eigentumsrechts fallender Schutz nicht gewährt werden könnte. Wie die Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Belgiens bestätigt haben, könnten sich die UEFA und die FIFA, auch wenn der Begriff des Eigentumsrechts sowohl dingliche Rechte als auch die Rechte des geistigen Eigentums erfasst, gegenüber Dritten hierauf nämlich nicht berufen(24). Unter diesem Blickwinkel ausgelegt könnte ihr Vorbringen vor dem Gericht keinen Erfolg haben und wären die gegen die Begründung des Gerichts gerichteten Rechtsmittelgründe daher insoweit gegenstandslos. Nach dem anwendbaren nationalen Recht hätte der Fall anders gelegen, wenn Veranstaltern von Sportereignissen ein ausschließliches Recht zur Durchführung solcher Ereignisse garantiert gewesen wäre. Dies ist in bestimmten Mitgliedstaaten und Drittländern nämlich der Fall(25).

37.      Sodann ist, da sich sowohl die UEFA als auch die FIFA in ihren Schriftsätzen auf den Grundrechtsschutz berufen haben, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union „[j]ede Person […] das Recht [hat], ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. … Geistiges Eigentum wird geschützt.“ Den zugehörigen Erläuterungen zufolge entspricht dieser Artikel Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls (im Folgenden: Protokoll Nr. 1) zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). Daraus folgt gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta, dass das in Art. 17 der Charta geschützte Eigentumsrecht die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird(26).

38.      Ich weise darauf hin, dass Art. 1 des Protokolls Nr. 1 darauf abzielt, den Einzelnen vor Eingriffen des Staates in sein Eigentum zu bewahren(27). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ist die Person, die eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend macht, verpflichtet, das Bestehen eines solchen Rechts darzutun(28). Der Eigentumsbegriff unter der Geltung der EMRK hat überdies keine einheitliche rechtliche Bedeutung. Folglich ist dieser Begriff nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR zu definieren, der für eine weite Auslegung optiert hat. Daher kann der Eigentumsbegriff „sowohl ‚gegenwärtige Vermögensgegenstände‘ als auch Vermögenswerte einschließlich – in bestimmten genau festgelegten Fällen – Forderungen umfassen“(29). Nach dem klassischen Ansatz umfasst das Eigentumsrecht im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 somit dingliche Rechte, obligatorische Rechte und Rechte des geistigen Eigentums.

39.      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen FAPL und Murphy entschieden hat, Sportereignisse, einschließlich Fußballspielen, nicht als geistige Schöpfungen angesehen werden und keinen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Fest steht außerdem, dass das Unionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums auch keinen anderen Schutz für sie vorsieht(30).

40.      Daher entspricht die Situation der Klägerinnen unter der Geltung der Charta der Stellung, die sich die UEFA und die FIFA in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – über vertragliche Vereinbarungen, insbesondere mit Sportlern, Zuschauern, Sportvereinen und Sendeanstalten, einerseits und durch eine Zugangskontrolle in den Stadien andererseits – aufgebaut haben und die sich aus den Verträgen mit deren Eigentümern sowie aus einer Kontrolle der dazugehörigen Betriebsmittel ergibt.

41.      Insoweit könnte, da die Auslegung des Begriffs „Eigentum“ im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 1 unabhängig von der formellen Einordnung nach nationalem Recht und weiter als diese ist(31), die rechtliche Stellung der UEFA und der FIFA meines Erachtens einem Eigentumsrecht im Sinne des Protokolls Nr. 1 gleichgestellt werden(32). Eine solche Rechtsstellung wird nach meinem Dafürhalten von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 und vom
21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 vorausgesetzt(33). Daher stellt eine staatliche Beschränkung der Ausübung ihrer Rechte einen Eingriff der öffentlichen Hand in ihr Eigentum dar(34).

42.      Folglich hat das Gericht, auch wenn es dadurch, dass es das Bestehen des Rechts, dessen Verletzung die UEFA und die FIFA vor ihm geltend gemacht haben, ohne Weiteres bejaht hat, das Wesen dieses Rechts nicht zutreffend festgestellt hat, deren Vorbringen gleichwohl zu Recht zurückgewiesen und sich dabei auf die Rechtsprechung zu den Beschränkungen, denen die Ausübung des Eigentumsrechts unterworfen werden kann, sowie zum Recht auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter der Geltung des Unionsrechts gestützt(35).

43.      In Anbetracht der Abwägung der sich aus der geänderten Richtlinie 89/552 ergebenden Interessen ist der Unionsgesetzgeber meines Erachtens nämlich berechtigt, das von der UEFA und der FIFA geltend gemachte Eigentumsrecht Beschränkungen zu unterwerfen, sei es im Namen der Grundrechte anderer wie des Rechts auf Informationen, sei es im Allgemeininteresse. Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass das im vorliegenden Fall anerkannte Recht weit davon entfernt ist, einen wesentlichen Begriff des Eigentumsrechts darzustellen, der gegen gesetzgeberisches Tätigwerden geschützt ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird, auch wenn die Rechte des geistigen Eigentums anerkannt sind, ihren Inhabern gleichwohl nicht garantiert, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können(36). Da das Recht, dessen Bestehen von der UEFA und der FIFA geltend gemacht wird, überdies weder im nationalen Recht noch im Unionsrecht definiert ist, hängt sein Anwendungsbereich in existenzieller Weise von den Vorschriften ab, die seine Grenzen festlegen, wie Art. 3a der geänderten
Richtlinie 89/552.

44.      Daher stellt die vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der geänderten Richtlinie 89/552 vorgenommene Beurteilung, wonach das ausschließliche Recht des Veranstalters eines Sportereignisses eingeschränkt werden kann, meines Erachtens weder ein Hindernis für den ungestörten Genuss des Eigentums noch eine rechtswidrige Kontrolle seiner Nutzung im Sinne des Protokolls Nr. 1 dar(37).

45.      Die im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsmittelgründe sind also im Licht dieser Erwägungen zu untersuchen.

IV – Rechtsmittel in der Rechtssache C‑201/11 P

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑201/11 P

46.      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die UEFA dem Gericht vor, dieses habe die Voraussetzungen von Art. 3a Abs. 1 und 2 der geänderten Richtlinie 89/552 rechtsfehlerhaft angewandt. Die UEFA bezieht sich insbesondere auf Randnr. 94 des Urteils UEFA/Kommission und trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass es weder Zweck noch Wirkung des Erfordernisses der Eindeutigkeit und Transparenz des Verfahrens sei, die zuständige nationale Stelle zur Darlegung der Gründe zu zwingen, aus denen sie Empfehlungen oder Stellungnahmen nicht gefolgt sei, die bei ihr im Konsultationsverfahren eingereicht worden seien.

47.      Vorab ist zu bemerken, dass sich die genannte Randnr. 94 des Urteils UEFA/Kommission in die in den vorhergehenden Randnummern angestellten Erwägungen des Gerichts einfügt, in denen dieses versucht hat, die Verfahren, die zwecks Erstellung der nationalen Liste auf einzelstaatlicher Ebene eingerichtet worden sind, zu charakterisieren. So hat es in den Randnrn. 90 f. dieses Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Verfahren auf objektiven, den Betroffenen im Voraus bekannten Kriterien beruhen müssten, so dass verhindert werde, dass das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten verfügten, willkürlich ausgeübt werde(38). Es hat ferner darauf hingewiesen, dass das Erfordernis der Eindeutigkeit und Transparenz bedeute, dass die zuständige Stelle und die Voraussetzungen genannt würden, unter denen die Betroffenen Stellung nehmen könnten.

48.      Angesichts der von mir in den Nrn. 14 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge in Bezug auf den Umfang der Befugnis der Kommission vorgenommenen Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 sind die Ausführungen des Gerichts zu bestätigen.

49.      Im Übrigen ist festzustellen, dass die UEFA, die keine präzisen und detaillierten Ausführungen zu dem Fehler macht, mit dem die Erwägungen des Gerichts behaftet sein sollen, und sich darauf beschränkt, eine einzelne Randnummer des Urteils UEFA/Kommission anzuführen, im Wesentlichen ihre bereits im ersten Rechtszug vor dem Gericht vorgebrachte Kritik am Beschluss 2007/730 erneuert, indem sie geltend macht, der Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs habe im Rahmen des von ihm durchgeführten Verfahrens die konvergierenden Meinungen mehrerer Beratungsgremien verworfen. Darüber hinaus gibt die UEFA an, wie das Gericht ihrer Meinung nach im Hinblick auf die nationale Liste des Vereinigten Königreichs hätte entscheiden müssen.

50.      Ein Rechtsmittel muss jedoch die beanstandeten Teile der Entscheidung des Gerichts, deren Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, mit denen dieser Antrag speziell begründet wird, genau bezeichnen. Ein Rechtsmittelgrund, der lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, die speziell darauf gerichtet sind, den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solcher Grund stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung eines vor dem Gericht vorgetragenen Klagegrundes dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt(39). Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären.

51.      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der zwei verschiedene Rügen enthält, macht die UEFA geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Qualifizierung der EURO als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bestätigt.

52.      Das Gericht habe erstens entschieden, dass die bloße Erwähnung der EURO im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 zur Folge habe, dass die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht zu verlangen brauche, dass diese speziell ihre Entscheidung begründeten, den Wettbewerb in seiner Gesamtheit in die nationale Liste aufzunehmen. Zum anderen habe das Gericht die Würdigung der Kommission in zwei Punkten, die die Qualifizierung der gesamten EURO als ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung beträfen, nämlich einerseits die Qualifizierung der EURO als einheitliches Ereignis und andererseits die Einbeziehung der von der Kommission nicht berücksichtigten Faktoren, durch seine eigene Würdigung ersetzt.

53.      Zu der auf die Auslegung des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 gestützten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der UEFA auf einem falschen Verständnis des Urteils UEFA/Kommission beruht.

54.      Ich stelle fest, dass sich das Gericht mehrmals auf den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 bezieht, indem es auf seine Auslegung dieses Erwägungsgrundes in den Randnrn. 44 bis 53 des Urteils UEFA/Kommission hinweist. Wie das Gericht nämlich zu Recht entschieden hat, kann die Erwähnung der EURO als Beispiel für ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht ohne Weiteres zur Vereinbarkeit einer solchen Aufnahme in die nationale Liste mit dem Unionsrecht führen. Dies gelte umso mehr, als eine Nennung der EURO im 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nicht bedeute, dass es in allen Fällen gerechtfertigt sei, die EURO in ihrer Gesamtheit und unabhängig von dem Interesse, das dieser Wettbewerb in dem betroffenen Mitgliedstaat hervorrufe, in die nationale Liste aufzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet der 18. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie dagegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Spiele der EURO in die nationale Liste aufnehme, in seiner Mitteilung an die Kommission keine besondere Begründung zu deren Eigenschaft „als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ geben müsse.

55.      Das Gericht hat somit zutreffend zwischen der Notwendigkeit, die Voraussetzungen der Richtlinie 97/36 für eine Aufnahme der EURO, die u. a. im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie aufgeführt sind, im Einzelfall zu erfüllen, und der rechtlichen Qualifizierung der EURO als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung durch den Gesetzgeber selbst unterschieden. Daher hat das Gericht in der von der UEFA im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes beanstandeten Randnr. 120 des Urteils UEFA/Kommission hieraus zu Recht abgeleitet, dass die Aufnahme der Spiele der EURO in die nationale Liste von der Kommission nicht aus dem Grund als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden könne, weil der Mitgliedstaat keine besonderen Gründe für deren Eigenschaft als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angeführt habe. Die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

56.      Zweitens beanstandet die UEFA in Bezug auf die behauptete Ersetzung der Gründe die Bestätigung des einheitlichen Charakters der EURO durch das Gericht in Randnr. 103 des Urteils UEFA/Kommission, da sich das Gericht zu diesem Zweck auf völlig neue tatsächliche Umstände gestützt habe, die im Beschluss 2007/730 nicht enthalten gewesen seien und die es in den Randnrn. 126 bis 135 dieses Urteils dargelegt habe.

57.      Im Rahmen der Antwort auf den im ersten Rechtszug vorgebrachten ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 103 des Urteils UEFA/Kommission nämlich entschieden, dass die EURO ein Wettbewerb sei, der vernünftigerweise eher als ein Gesamtereignis und nicht als eine Zusammenstellung einzelner Ereignisse angesehen werden könne, die in Spiele unterschiedlicher Interessensebenen aufgeteilt seien. Sodann hat sich das Gericht in den Randnrn. 126 bis 135 dieses Urteils in Beantwortung des dritten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes und um das Argument, dass die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie den umfassenden Charakter der EURO nicht in Frage gestellt habe, zurückzuweisen, auf die Ergebnisse der von der UEFA in Auftrag gegebenen Untersuchungen gestützt.

58.      Hierzu weise ich darauf hin, dass nach den Art. 256 AEUV und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – es sei denn, aus den Verfahrensakten ergibt sich die materielle Unrichtigkeit dieser Feststellungen – und zu würdigen. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt(40).

59.      Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht würden, keine Rechtsfrage darstelle, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliege(41).

60.      Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die UEFA mit ihrem Vorbringen zum Nichtvorliegen eines einheitlichen Charakters der EURO einerseits und zur Würdigung des Interesses, das bestimmte Arten von Spielen im Vereinigten Königreich hervorrufen, andererseits vom Gerichtshof die Überprüfung von Tatsachenwürdigungen des Gerichts begehrt.

61.      Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie das Gericht in Randnr. 103 seines Urteils zutreffend entschieden hat, die geänderte Richtlinie 89/552 keine Aussage zur Frage des einheitlichen Charakters der EURO enthält. Die auf verschiedene Arten von Ereignissen gestützte Prüfung des Charakters eines Sportereignisses gehört jedoch zur Tatsachenwürdigung. Da die UEFA eine Verfälschung der vom Gericht untersuchten tatsächlichen Umstände nicht dargetan hat, ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig anzusehen.

62.      Unter diesen Umständen kann dem ersten von der UEFA zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Rechtsmittelgrund nicht stattgegeben werden; dieser ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑201/11 P

63.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der in zwei Teile unterteilt ist, wirft die UEFA dem Gericht vor, dieses habe die Wettbewerbsbestimmungen rechtsfehlerhaft angewandt.

64.      Mit dem ersten Teil trägt die UEFA vor, das Gericht habe Art. 106 Abs. 1 AEUV verkannt. Zunächst habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es die Vorfrage, ob diese Vorschrift im vorliegenden Fall Anwendung finde, stillschweigend übergangen habe. Sodann sei das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs nicht einer Gewährung besonderer Rechte an Rundfunkanstalten, die frei zugängliche Fernsehsender betrieben, gleichzustellen seien. Das Gericht habe der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs theoretisch jedem Fernsehveranstalter, unabhängig davon, ob er einen frei zugänglichen oder einen Bezahlsender betreibe, ausschließliche Ausstrahlungs- und Übertragungsrechte verböten, zu viel Bedeutung beigemessen. Schließlich zeuge die Würdigung durch das Gericht von einer mangelhaften Auslegung des Begriffs „besondere Rechte“ im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV, der aus zwei Teilen bestehe und voraussetze, dass das Recht durch eine Handlung des Mitgliedstaats gewährt und das durch dieses Recht begünstigte Unternehmen besser gestellt werde als seine Wettbewerber.

65.      Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Gericht die Problematik des Art. 106 AEUV im Rahmen der Prüfung des vierten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes in Beantwortung der Rüge betreffend die der BBC und ITV angeblich gewährten besonderen Rechte gewürdigt hat. Nachdem es in den Randnrn. 166 bis 168 des Urteils UEFA/Kommission zutreffend auf die im Bereich der besonderen und ausschließlichen Rechte anwendbare Rechtsprechung(42) hingewiesen hatte, hat das Gericht darzulegen versucht, dass die betreffenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nicht die Merkmale aufwiesen, die eine Anwendbarkeit von Art. 106 AEUV begründen könnten. Das Gericht hat in Randnr. 170 dieses Urteils insbesondere entschieden, dass „die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs die Ausschließlichkeit für alle Rundfunkanstalten nicht nur auf der Stufe der Übertragung untersagen, sondern auch auf der Stufe des Abschlusses von Fernsehverträgen, so dass keine Rundfunkanstalt, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaats unterliegt, wirksam einen Vertrag über die Exklusivübertragung eines auf der Liste verzeichneten Ereignisses schließen kann“. Anschließend ist das Gericht in Randnr. 171 dieses Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass „der Umstand, dass im Vereinigten Königreich letztlich allein bestimmte Rundfunkanstalten … wie die BBC und ITV die EURO … übertragen, weil ihre Konkurrenten nur an einer Exklusivübertragung interessiert sind …, nicht einer Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte … gleichzustellen [ist]“.

66.      Daher ist, was die Rüge der nicht vorgenommenen Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 106 AEUV angeht, das Vorbringen der UEFA als gegenstandslos zurückzuweisen.

67.      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist. In einer abschließenden Aufzählung der Rechtsmittelgründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden können, stellt Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs klar, dass das Rechtsmittel auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden kann(43).

68.      Im vorliegenden Fall gehört die Vorschrift, deren Verletzung von der UEFA geltend gemacht wird, zwar zum Unionsrecht. Die behauptete Verletzung wird jedoch auf einen mutmaßlichen Fehler des Gerichts bei der Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts gestützt.

69.      Was die Überprüfung der Feststellungen des Gerichts zu den nationalen Rechtsvorschriften im Rechtsmittelverfahren anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass er dafür zuständig sei, zunächst zu prüfen, ob eine etwaige Verfälschung des Wortlauts der in Frage stehenden nationalen Vorschriften vorliege, des Weiteren, ob das Gericht nicht Feststellungen getroffen habe, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderliefen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen habe, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukomme, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergebe(44). Da diesem Vorbringen insgesamt nicht gefolgt werden kann, ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

70.      Zur mangelhaften Auslegung des Begriffs „besondere Rechte“ im Sinne von Art. 106 AEUV genügt drittens die Feststellung, dass die Argumente zur mutmaßlichen Gewährung von Vorrechten an die BBC und ITV vor dem Gericht nicht vorgebracht worden sind und den Gegenstand des bei diesem anhängig gemachten Rechtsstreits ändern würden. Da der Antrag der UEFA somit ein neues Angriffsmittel darstellt, ist er im Rahmen des Rechtsmittels als unzulässig anzusehen(45).

71.      Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die UEFA zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht eine Klage vor dem nationalen Gericht hätte einreichen müssen, das den Gerichtshof dann mit einer Vorlagefrage hätte befassen können.

72.      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die UEFA dem Gericht vor, dieses habe gegen weitere Bestimmungen des AEU‑Vertrags verstoßen. Sie stützt ihr Vorbringen auf die Prämisse, wonach Art. 106 Abs. 1 AEUV im vorliegenden Fall anwendbar sei. Daher habe das Gericht einen zweiten Rechtsfehler begangen, indem es die Frage, ob die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs bewirkten, dass die BBC und ITV in eine Position versetzt würden, die diese selbst nicht ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hätten erreichen können, oder in eine Position, die es ihnen erlaubt habe, leichter gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, nicht geprüft habe.

73.      In Anbetracht der Antwort auf den ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit der ich vorschlage, die Auffassung zu vertreten, das Gericht habe nicht gegen Art. 106 AEUV verstoßen, erübrigt sich die Prüfung des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes.

74.      Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise gegenstandslos, teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

C –    Zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑201/11 P

75.      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die UEFA dem Gericht vor, dieses habe die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über die Verhältnismäßigkeit rechtsfehlerhaft angewandt. Die UEFA ist erstens der Ansicht, das Gericht habe ihren Rechtsmittelgrund, der keineswegs auf das Argument beschränkt gewesen sei, dass bestimmte Spiele der EURO für sich genommen keine Ereignisse von erheblicher Bedeutung darstellten, verfälscht.

76.      Der zweite Fehler, an dem die Würdigung durch das Gericht leide, bestehe darin, dass dieses allein aufgrund der Tatsache, dass die EURO als einheitliches Ereignis anzusehen sei – was die UEFA bestreitet – und dieses in seiner Gesamtheit ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung darstelle, angenommen habe, dass das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zur Fernsehübertragung dieses Ereignisses durch eine weniger einschneidende Beschränkung wie eine Liste, die nur bestimmte ausgewählte Spiele der EURO umfasse, nicht angemessen erreicht werden könne.

77.      Jedenfalls wäre die Kommission, selbst wenn unterstellt werde, dass die EURO als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs betrachtet werden könne, verpflichtet gewesen, die mitgeteilten Maßnahmen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über den Wettbewerb zu prüfen.

78.      Aus den in den Nrn. 14 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen betreffend die Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 schlage ich dem Gerichtshof von vornherein vor, die Auffassung zu vertreten, das Gericht habe zu Recht entschieden, dass die Kommission ihre Kontrollpflicht im Hinblick auf den Beschluss 2007/730 einwandfrei erfüllt habe. Darüber hinaus hat das Gericht – in freier Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände und ohne mit den unbegründeten Rügen der gegen sein Urteil vorgebrachten Klagegründe rechnen zu müssen – die Rechtsprechung zur Rechtfertigung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit richtig angewandt.

79.      Im Übrigen ist zur ersten Rüge der UEFA festzustellen, dass diese, obwohl sie die Verfälschung des Rechtsmittelgrundes geltend macht, ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zusammenfasst und zu der Entscheidung Stellung nimmt, die das Gericht in Bezug auf den diskriminierenden und unverhältnismäßigen Charakter der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs ihrer Meinung nach hätte treffen müssen. Zwar beanstandet die UEFA Randnr. 150 des Urteils UEFA/Kommission, in der ihr Vorbringen in sehr allgemeiner Form wiedergegeben ist. Da sie jedoch nicht präzise darlegt, durch welche Ausführungen das Gericht die Verfälschung begangen haben soll, ist diese bloße Behauptung zu allgemein und unbestimmt, als dass sie sich rechtlich beurteilen ließe(46). Folglich ist dieses Vorbringen, da es nicht hinreichend substantiiert ist, als unzulässig zurückzuweisen.

80.      Zur zweiten Rüge desselben Rechtsmittelgrundes der UEFA weise ich darauf hin, dass deren Argumentation auf einer fehlerhaften Auslegung des Urteils UEFA/Kommission beruht. In Randnr. 152 dieses Urteils, in der die Schlussfolgerung enthalten ist, die zur Zurückweisung des fünften im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes geführt hat, hat das Gericht nämlich bestätigt, dass es gerechtfertigt sei, die EURO als einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs anzusehen. Aufgrund des Wortlauts des Urteils lässt sich die Vermutung der UEFA, wonach sich das Gericht falsch dazu geäußert habe, wie das Ziel der geänderten Richtlinie 89/552, das darin bestehe, einen breiten öffentlichen Zugang zur Fernsehübertragung solcher Ereignisse sicherzustellen, erreicht werden solle, jedoch nicht bestätigen. Im Übrigen sind die Kritikpunkte der UEFA betreffend den Prüfungsumfang der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 aus den in den Nrn. 14 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen als unbegründet anzusehen.

81.      Im Rahmen der dritten Rüge des vorliegenden Rechtsmittelgrundes macht die UEFA geltend, die Kommission hätte die mitgeteilten Maßnahmen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und über den Wettbewerb prüfen müssen. In Anbetracht der vorerwähnten Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552, die ich dem Gerichtshof vorschlage, ist das Vorbringen der UEFA als unbegründet zurückzuweisen.

82.      Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

D –    Zum vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑201/11 P

83.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die UEFA geltend, das Gericht habe zum einen dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Auffassung vertreten habe, die bloße Tatsache, dass die EURO als ein einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung anzusehen sei, genüge dafür, dass die Verletzung der Eigentumsrechte der UEFA in Bezug auf jedes einzelne Spiel der EURO zwangsläufig verhältnismäßig sei. Diese Schlussfolgerung sei jedoch falsch. Für eine verhältnismäßige Reaktion hätte das Vereinigte Königreich seine nationale Liste in Wirklichkeit auf die wichtigsten Spiele der EURO beschränken müssen. Zum anderen habe das Gericht dadurch einen grundlegenderen Fehler begangen, dass es versäumt habe, den Umfang der Beschränkungen der Eigentumsrechte der UEFA zu bewerten, was es daran gehindert habe, die Frage, ob die durch die in Rede stehende Maßnahme verursachten Nachteile im Verhältnis zu den verfolgten Zielen unverhältnismäßig gewesen seien, in angemessener Weise zu prüfen. Der Umfang dieser Beschränkungen sei jedoch beträchtlich gewesen, da die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs die praktische Wirkung gehabt hätten, dass die UEFA nur dadurch überhaupt einen Gegenwert für ihre Fernsehübertragungsrechte im Vereinigten Königreich erhalte, dass sie eine Versteigerung durchführe, an der nur ein einziger potenzieller Käufer, die Bietergemeinschaft BBC/ITV, teilnehme, was den Gegenwert für die genannten Rechte erheblich verringere.

84.      In Anbetracht der Ausführungen zu den Auswirkungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Nrn. 28 bis 32 der vorliegenden Schlussanträge einerseits und zum Eigentumsrecht in den Nrn. 33 bis 44 dieser Schlussanträge andererseits schlage ich vor, den vierten Rechtsmittelgrund der UEFA als unbegründet zurückzuweisen.

E –    Zum fünften Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑201/11 P

85.      Mit dem fünften Rechtsmittelgrund der UEFA wird ein Begründungsmangel gerügt. Diese macht geltend, die Begründung des Beschlusses 2007/730, die das Gericht für ausreichend erachtet habe, sei verglichen mit der von der Kommission für vergleichbare Entscheidungen geforderten Begründung sehr knapp gehalten. Daher habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Kommission nicht aufgefordert habe, die verlangte Begründungsebene im Hinblick auf jeden der vier im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten materiellen Gründe einzuhalten. Die UEFA führt die Fehler bei der Würdigung der von der Kommission dargelegten Gründe insoweit im Einzelnen auf.

86.      Zunächst sei der genannte Beschluss, so die UEFA, aufzuheben, weil er keine angemessene Begründung im Hinblick auf die Qualifizierung der EURO als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung enthalte. Sodann hätte das Gericht in Bezug auf die Gründe des Beschlusses 2007/730 betreffend den Wettbewerb in Randnr. 71 seines Urteils nicht für ausreichend erachten dürfen, dass in diesem Beschluss ohne Angabe von Gründen davon ausgegangen werde, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs „einen tatsächlichen und möglichen Wettbewerb um den Erwerb der Senderechte für die betreffenden Ereignisse zuließen“.

87.      Überdies stellt die UEFA unter Bezugnahme auf Randnr. 70 des Urteils UEFA/Kommission zur Begründung im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr fest, dass das Gericht ihr die Aufgabe der Prüfung der Verhältnismäßigkeit übertragen und die Kommission von dieser Aufgabe entbunden habe. Im Übrigen hätte sich das Gericht bei der Feststellung, ob die Begründung der Kommission hinreichend gewesen sei, nicht auf die angebliche privilegierte Lage stützen dürfen, in der sich die UEFA aufgrund ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaberin befinde.

88.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der UEFA im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes formulierten Kritikpunkte überwiegend die etwaigen Mängel in der Begründung des Beschlusses 2007/730 betreffen, die sich mit bestimmten Rügen hinsichtlich des angefochten Urteils vermischen. Daher stellt das von der UEFA im Rahmen dieses Teils des fünften Rechtsmittelgrundes angeführte Vorbringen zu den Schwächen des Beschlusses 2007/730 einen Antrag auf erneute Prüfung eines vor dem Gericht vorgetragenen Klagegrundes dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt. Dieses Vorbringen ist somit als offensichtlich unzulässig anzusehen(47).

89.      Darüber hinaus ist das von der UEFA gegen das angefochtene Urteil angeführte Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, die Würdigung durch das Gericht, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Begründungspflicht im Einklang steht, in Frage zu stellen.

90.      Nach dieser Rechtsprechung muss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(48).

91.      Allerdings kann das Gericht unter Berücksichtigung der in den Nrn. 14 bis 27 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumente zur beschränkten Natur der Kontrollfunktion, die die Kommission im Hinblick auf Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der nationalen Listen wahrnimmt, insoweit nicht an deren Stelle treten. Folglich muss der Grad seiner Kontrolle ebenfalls beschränkt bleiben.

92.      Daher hat das Gericht, was die Begründung des Urteils UEFA/Kommission im Hinblick auf den Wettbewerb angeht, in den Randnrn. 71 bis 73 dieses Urteils deutlich dargelegt, weshalb die Begründung des Beschlusses 2007/730, die im Übrigen – entgegen dem Vorbringen der UEFA – eine Bezugnahme auf die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht enthält, ausreichend gewesen sein und es der UEFA ermöglicht haben soll, die Überlegungen der Kommission nachzuvollziehen, sowie dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen(49).

93.      Zur Begründung des Urteils UEFA/Kommission im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 70 dieses Urteils tatsächlich entschieden hat, dass die UEFA in Bezug auf die Begründung des Beschlusses 2007/730 „in der Lage [ist], zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte gibt, … mit denen dargetan werden kann, dass die Aufnahme aller Spiele dieses Wettbewerbs in die Liste … etwa unverhältnismäßig … ist“. Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Passage im Licht von Randnr. 62 dieses Urteils auszulegen ist, in der das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Begründungspflicht – eine Rechtsprechung, mit der den Betroffenen ermöglicht werden soll, die Gründe für den Erlass des Rechtsakts nachzuvollziehen – zutreffend angeführt hat. Daher trifft das Vorbringen, das Gericht habe die UEFA zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, nicht zu und ist zurückzuweisen.

94.      Zum Begründungsmangel im Hinblick auf die Verletzung des Eigentumsrechts weise ich schließlich darauf hin, dass das Gericht nicht nur anerkannt hat – meines Erachtens zu rasch –, dass dieses Recht der UEFA durch den Beschluss 2007/730 berührt werde, sondern auch geprüft hat, ob eine solche Beschränkung mit den Rechtsgrundsätzen der Union vereinbar ist, als es über den sechsten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund entschieden hat. In Anbetracht der von mir vorgeschlagenen Antwort auf den vierten Rechtsmittelgrund der UEFA erübrigt sich die Prüfung dieser Rüge.

95.      Nach alledem kann der fünfte Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.

V –    Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑204/11 P und C‑205/11 P

96.      Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑204/11 P macht die FIFA drei Rechtsmittelgründe geltend. Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑205/11 P macht sie vier Rechtsmittelgründe geltend. Ich weise darauf hin, dass die von der FIFA in diesen beiden Rechtsmitteln vorgebrachten Argumente zusammenfallen und die angeführten Kritikpunkte größtenteils ganz ähnlicher Natur sind. Daher werde ich trotz der Schwierigkeiten, die sich bei einer gemeinsamen Prüfung der gegen zwei unterschiedliche Urteile des Gerichts erhobenen Rügen stellen, das Vorbringen in den Rechtssachen C‑204/11 P und C‑205/11 P gleichzeitig untersuchen.

A –    Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑204/11 P und zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P

97.      Zum Urteil FIFA/Kommission (T‑385/07) betreffend den Beschluss 2007/479 über die Maßnahmen des Königreichs Belgien einerseits und zum Urteil FIFA/Kommission (T‑68/08) betreffend den Beschluss 2007/730 über die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs andererseits stellt die FIFA fest, dass diese Urteile im Hinblick auf die Frage, ob die Weltmeisterschaft als ein einheitliches Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen werden müsse, widersprüchlich, nicht folgerichtig und unzureichend begründet worden seien. Zunächst habe das Gericht durch unterschiedliche Feststellungen zur seiner Meinung nach tatsächlichen Natur der Weltmeisterschaft widersprüchlich argumentiert. Darüber hinaus scheine das Gericht widersprüchliche und nicht miteinander zu vereinbarende Positionen zu vertreten, indem es zum einen den einheitlichen Charakter der Weltmeisterschaft als Ereignis bejahe und zum anderen geltend mache, bestimmte Anhaltspunkte könnten belegen, dass dies nicht der Fall sei.

98.      Ferner hindere das Gericht die Kommission daran, eine intensive und umfassende Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht durchzuführen, wie es das Urteil des Gerichts Infront WM/Kommission(50) verlange, indem es feststelle, dass der mitteilende Mitgliedstaat keine spezifischen Gründe dafür angeben müsse, warum er die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit in seine Ereignisliste aufnehme.

99.      Im Übrigen komme die Begründung des Gerichts in den Urteilen FIFA/Kommission (T‑385/07 und T‑68/08) einer rechtswidrigen Beweislastumkehr gleich. Schließlich sei das Gericht über die Grenzen gerichtlicher Nachprüfung hinausgegangen, als es Gründe angegeben habe, die in den Beschlüssen 2007/479 und 2007/730 nicht enthalten seien.

100. Vorab ist festzustellen, dass die FIFA mit diesen Rechtsmittelgründen die Problematik des Umfangs der Kontrolle der nationalen Listen durch die Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 und des Umfangs der dazugehörigen gerichtlichen Nachprüfung einerseits mit der Problematik der Qualifizierung der FIFA-Weltmeisterschaft als einheitliches Ereignis von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft eines Mitgliedstaats andererseits verwechselt.

101. Was den ersten Gesichtspunkt angeht, weise ich darauf hin, dass die Kritikpunkte der FIFA aus den in den Nrn. 14 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen betreffend den Umfang der Befugnis der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 als unbegründet anzusehen sind.

102. Zum zweiten Gesichtspunkt ist festzustellen, dass die FIFA mit ihrem Vorbringen zum Nichtvorliegen eines einheitlichen Charakters der FIFA-Weltmeisterschaft und zum Interesse, das die Spiele dieses Wettbewerbs hervorrufen, vom Gerichtshof die Überprüfung von Tatsachenwürdigungen des Gerichts begehrt. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, jedoch keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(51). Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zu qualifizieren.

103. Jedenfalls ist die Rüge, die sich gegen die angeblich widersprüchliche Begründung richtet und durch verschiedene aus ihrem Zusammenhang gerissene Zitate aus den Urteilen FIFA/Kommission (T‑385/07 und T‑68/08) veranschaulicht wird, als gegenstandslos zu betrachten, da die Gründe, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, die Kommission habe ihre Kontrollpflicht nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 einwandfrei erfüllt, in den genannten Urteilen rechtlich hinreichend dargestellt sind.

104. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑204/11 P und der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P als teilweise unbegründet und teilweise unzulässig zurückzuweisen.

B –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑204/11 P und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P

105. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑204/11 P und dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P wirft die FIFA dem Gericht vor, dieses habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission hinreichende Beweismittel vorgelegt und angemessene Gründe angegeben habe, um ihre Feststellungen, wonach die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit zutreffend als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angesehen worden sei, zu begründen. Insoweit habe das Gericht erstens das Argument der FIFA zu Art und Zeitpunkt der Daten, denen die Kommission beim Erlass der Beschlüsse 2007/479 und 2007/730 hätte Rechnung tragen müssen, nicht untersucht. Zweitens habe sich das Gericht auf Gründe gestützt, die in diesen Beschlüssen nicht angegeben seien. Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich geweigert habe, der Praxis der anderen Mitgliedstaaten, die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft nicht in die nationalen Listen aufgenommen hätten, irgendeine Bedeutung beizumessen.

106. Viertens habe das Gericht die Kriterien, aufgrund derer die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung der Weltmeisterschaft festgestellt worden sei, fehlerhaft ausgelegt.

107. Zunächst, so die FIFA, habe es sich zu Unrecht die Feststellung der Kommission, wonach die gesamte Weltmeisterschaft das Kriterium der „besonderen Resonanz“ in Belgien und im Vereinigten Königreich erfülle, zu eigen gemacht und irrig die Ansicht vertreten, die Kommission habe diese Feststellung ausreichend und zutreffend begründet. Darüber hinaus habe das Gericht, was das zweite im 16. Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/479 und im 18. Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/730 erwähnte Kriterium angehe, eine von der Kommission nicht vorgetragene Begründung angeführt, um seinen Standpunkt, dass die Weltmeisterschaft in ihrer Gesamtheit bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen worden sei, zu stützen. Schließlich habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es sich die Feststellung der Kommission, wonach das geforderte Kriterium, dass die „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft eine große Zahl von Zuschauern erreichen, erfüllt gewesen sei, zu eigen gemacht und entschieden habe, dass die Kommission ihre Feststellung hinreichend begründet habe.

108. Zur Rüge eines angeblichen Begründungsmangels ist erstens festzustellen, dass die FIFA das Fehlen von Angaben zur Art der beim Erlass des Beschlusses 2007/479 verwendeten Daten im Rahmen ihres sechsten im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T‑385/07) geltend gemachten Klagegrundes, mit dem ein Mangel in der Begründung des streitigen Beschlusses gerügt worden ist, vorgebracht hat. Das Gericht hat sich in diesem Urteil zwar nicht speziell zu den Daten geäußert, denen die Kommission hätte Rechnung tragen müssen. Hierzu war es jedoch nicht verpflichtet, da es seine Beweggründe rechtlich hinreichend erläutert und sich auf die Ausführungen in den Randnrn. 68 bis 74 dieses Urteils gestützt hat, um eine erschöpfende Antwort auf den vor ihm geltend gemachten Klagegrund geben zu können. Diese erste Rüge ist daher unbegründet.

109. In Bezug auf das Urteil FIFA/Kommission (T‑68/08) hat die FIFA im Rahmen des ersten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes geltend gemacht, die Kommission hätte beim Erlass des Beschlusses 2007/730 sämtliche Umstände wie insbesondere die Zuschauerzahlen der Weltmeisterschaften von 1998 bis 2002 und von 2006 sowie den Inhalt von Schriftwechseln zwischen der Kommission und den Behörden des Vereinigten Königreichs zwischen August 2006 und Februar 2007 berücksichtigen müssen. Hierzu weise ich darauf hin, dass das Gericht, nachdem es die Frage der Begründung des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn. 67 bis 72 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) im Licht der zutreffenden Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 geprüft hatte, in den Randnrn. 74 f. des genannten Urteils auf dieses Vorbringen geantwortet hat. Demnach hat es aus der Feststellung, wonach die Begründung des Beschlusses 2007/730 hinreichend sei, zutreffende rechtliche Schlüsse gezogen, als es entschieden hat, dass der Kommission somit nicht vorgeworfen werden könne, sie habe keine weiteren Gesichtspunkte – einschließlich der Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Erstellung der nationalen Liste nicht vorhanden gewesen seien – in die Begründung einbezogen. Diese Rüge ist daher als unbegründet anzusehen.

110. Zur zweiten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, nachdem es in Randnr. 71 des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07) zu Recht den
18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 ausgelegt hatte, im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Begründungspflicht rechtlich hinreichend die Argumente vorgebracht hat, weshalb die FIFA in der Lage sein müsse, die Gründe für die Entscheidung der Kommission festzustellen, die Aufnahme der Gesamtheit der Spiele der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Königreichs Belgien zu bestätigen. Damit hat das Gericht seine Prüfungs- und Begründungspflicht einwandfrei erfüllt. In gleicher Weise hat das Gericht in den Randnrn. 69 bis 72 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) seine Prüfungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf die Auslegung des 18. Erwägungsgrundes der Richtlinie 97/36 erfüllt. Somit ist diese Rüge als unbegründet anzusehen.

111. Zur dritten Rüge ist zum einen festzustellen, dass sich die FIFA, da sie die Problematik der Vergleichbarkeit der Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 erlassenen Beschlüsse wie im ersten Rechtszug in der Rechtssache FIFA/Kommission (T‑385/07) nicht substantiiert und in eine genaue Rüge gefasst aufgeworfen hat, nicht mit Erfolg auf einen diesbezüglichen Fehler des Gerichts berufen kann. Zum anderen stelle ich fest, dass das Gericht das Argument der FIFA, wonach die Kommission die Tatsache, dass die anderen Mitgliedstaaten in die nationalen Listen hauptsächlich „Topspiele“ der Weltmeisterschaft aufgenommen hätten, nicht berücksichtigt habe, in Randnr. 133 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) vollständig beantwortet hat. In Anbetracht des den Mitgliedstaaten übertragenen erheblichen Handlungsspielraums bei der Erstellung der nationalen Listen ist das Vorbringen zur Vergleichbarkeit der Praktiken der anderen Mitgliedstaaten jedenfalls zurückzuweisen. Diese Rüge ist daher unbegründet.

112. Zur vierten Rüge betreffend die Auslegung des Kriteriums der besonderen Resonanz, der Problematik der Fernsehübertragung und der Prüfung des Kriteriums, dass die „Normalspiele“ eine große Zahl von Zuschauern erreichen, durch das Gericht ist festzustellen, dass die FIFA mit ihrem Rechtsmittelgrund den Teil der Begründung der angefochtenen Urteile beanstandet, den das Gericht nach meinem Dafürhalten vorsorglich angeführt hat. Das Gericht hat sich bei der Zurückweisung des auf den Verstoß gegen Art. 3a Abs. 1 der geänderten Richtlinie 89/552 gestützten Klagegrundes nämlich auf die tragenden Gründe in den Randnrn. 94 bis 100 und 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07) und auf die in den Randnrn. 112 bis 118 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) dargelegten Gründe gestützt. Daher sind die genannten Rügen der FIFA als gegenstandslos bzw. jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen, da sie die vom Gericht geprüften tatsächlichen Umstände betreffen, deren Verfälschung die FIFA nicht nachgewiesen hat.

113. Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑204/11 P und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P als teilweise unbegründet, teilweise unzulässig und teilweise gegenstandslos zurückzuweisen.

C –    Zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑204/11 P sowie zum ersten und zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P

114. Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑204/11 P und dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P wirft die FIFA dem Gericht vor, dieses habe bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der sich aus den betreffenden nationalen Maßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit einen Fehler begangen. Die Prüfung derartiger Beschränkungen obliege der Kommission und nicht dem Gericht.

115. Sodann habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Ziel der Sicherstellung eines breiten öffentlichen Zugangs zu Fernsehübertragungen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung und der Wahrung des Rechts auf Informationen die mit den Beschlüssen 2007/479 und 2007/730 einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt habe. Ein breiter öffentlicher Zugang sei kein uneingeschränkter Zugang. Im Übrigen habe die Kommission keine auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht beschränkte Prüfung vornehmen dürfen. Das Gericht hätte entscheiden müssen, dass sie verpflichtet gewesen sei, eine „intensive“ und „umfassende“ Prüfung im Einklang mit den in seinem Urteil Infront WM/Kommission aufgestellten Anforderungen durchzuführen.

116. Das Gericht habe schließlich zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission ihr Ergebnis betreffend die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs ausreichend begründet habe.

117. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑204/11 P und dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P macht die FIFA geltend, das Gericht hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Kommission gegen Art. 3a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 89/552 und gegen den AEU‑Vertrag verstoßen habe, indem sie die mit den Beschlüssen 2007/479 und 2007/730 einhergehenden Beschränkungen des Eigentumsrechts nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es entschieden habe, dass die Beschränkungen der Eigentumsrechte der FIFA in einem angemessenen Verhältnis zur Verwirklichung des verfolgten Ziels stünden.

118. Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P wirft die FIFA dem Gericht vor, dieses habe die Wettbewerbsvorschriften rechtsfehlerhaft geprüft. Zum einen habe das Gericht dadurch einen Fehler begangen, dass es die Auffassung vertreten habe, die Kommission habe keine eingehendere Prüfung vornehmen müssen als die von ihr durchgeführte. Zum anderen habe das Gericht festgestellt, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen der BBC und ITV keine besonderen Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV gewährt hätten. Diese Feststellung beruhe auf rein formalen und theoretischen Erwägungen.

119. Zunächst weise ich darauf hin, dass das im Rahmen dieser Rügen angeführte Vorbringen im Hinblick auf die in den Nrn. 14 bis 25 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen zur Auslegung von Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 überwiegend als unbegründet zurückzuweisen ist.

120. In den Urteilen FIFA/Kommission (T‑385/07) und FIFA/Kommission (T‑68/08) hat das Gericht diesen Artikel nämlich richtig angewandt, als es entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Listen über einen erheblichen Handlungsspielraum verfügten, so dass das der Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 obliegende Maß an Kontrolle beschränkter Natur sei. Aus dieser Feststellung hat es u. a. in den Randnrn. 52, 73 f. und 114 f. des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07) und in den Randnrn. 48, 71 bis 76 und 112 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) in rechtlich hinreichender Weise rechtliche Schlüsse gezogen.

121. Überdies kann das Gericht unter Berücksichtigung der in den Nrn. 26 f. der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Argumente zur begrenzten Kontrollfunktion, die das Gericht in Bezug auf Entscheidungen der Kommission nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 wahrnimmt, insoweit nicht an deren Stelle treten. Daher muss auch das Maß seiner Kontrolle beschränkt bleiben.

122. Was zweitens die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Listen durch die Kommission angeht, räume ich ein, dass die Begründung der Beschlüsse 2007/730 und 2007/479 insoweit auf den ersten Blick oberflächlich erscheinen kann. Da der Unionsgesetzgeber die Abwägung der bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Abweichungen von den Grundfreiheiten zu berücksichtigenden Interessen jedoch bereits vorgenommen hat, ist die Rolle der Kommission im Licht der Nrn. 28 bis 32 der vorliegenden Schlussanträge und angesichts des eingeschränkten Umfangs der Kontrolle nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 als untergeordnet und zwangsläufig beschränkt zu verstehen.

123. Allgemein bin ich der Ansicht, dass die Gründe der Entscheidungen nach Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 in ihrer Gesamtheit auszulegen sind, damit es nicht zu einer Zergliederung solcher Entscheidungen in Bezug auf jedes Ereignis kommt, das ein beteiligter Mitgliedstaat als von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung betrachtet. Daher ist die Kommission berechtigt, ihre Beurteilung anzupassen und den Intensitätsgrad der Gründe in Abhängigkeit von den betreffenden Ereignissen zu variieren. Bei den im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 genannten Ereignissen kann die Begründung ohne die Gefahr einer mechanischen Herangehensweise und unter Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung beispielsweise knapp ausfallen. Bei anderen punktuellen Ereignissen kann die Kommission unter Einhaltung der durch die geänderte Richtlinie 89/552 festgelegten Grenzen weitere Gesichtspunkte anführen. Die Begründung der Entscheidung der Kommission muss schließlich insgesamt ausreichend sein, damit das Gericht seine Kontrollfunktion, die ebenfalls begrenzt zu bleiben hat, wahrnehmen kann.

124. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat das Gericht die Gültigkeit des Beschlusses 2007/479 in den Randnrn. 117 bis 119 des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07) einerseits und des Beschlusses 2007/730 in den Randnrn. 160 bis 164 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) andererseits zu Recht bestätigt.

125. Was drittens die Verletzung des Eigentumsrechts angeht, schlage ich im Hinblick auf die in den Nrn. 33 bis 44 der vorliegenden Schlussanträge hierzu angestellten Erwägungen vor, diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

126. Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P genügt die Feststellung, dass das Gericht im Hinblick auf den Handlungsspielraum, über den die Kommission gemäß Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 verfügt, in Randnr. 173 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08) zu Recht entschieden hat, dass Letztere keine eingehendere Prüfung habe vornehmen müssen als die von ihr durchgeführte. Zweitens hat das Gericht im Licht der geänderten Richtlinie 89/552 in freier Würdigung der tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis kommen können, dass sich die Problematik der Gewährung besonderer Rechte im vorliegenden Fall nicht stelle.

127. Nach alledem schlage ich vor, den ersten und den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑204/11 P sowie den ersten und den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑205/11 P als unbegründet zurückzuweisen.

D –    Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑205/11 P

128. Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die FIFA geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Feststellung der Kommission, wonach die Aufnahme der „Normalspiele“ der Weltmeisterschaft in die nationale Liste des Vereinigten Königreichs nach einem eindeutigen und transparenten Verfahren erfolgt sei, bestätigt habe. Insbesondere macht die FIFA geltend, die Tatsache, dass bestimmte Behörden oder Beratungsgremien dem Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs im Rahmen ihrer Zuständigkeiten vorgeschlagen hätten, nur die „Topspiele“ in die Liste aufzunehmen, bringe entgegen der Rechtsansicht des Gerichts eine Verpflichtung der Kommission mit sich, zu erläutern, warum der Minister mit der Einnahme eines anderen Standpunkts keinen Fehler begangen habe. Das Gericht habe zudem zu Unrecht entschieden, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Umstände, die sich nach der Ausarbeitung der mitgeteilten nationalen Liste ereignet hätten, zu berücksichtigen.

129. Hierzu weise ich darauf hin, dass das Vorbringen zum Verstoß gegen die Voraussetzungen der Eindeutigkeit und der Transparenz im Verfahren der Erstellung der nationalen Liste des Vereinigten Königreichs von der FIFA bereits im Rahmen des zweiten Klagegrundes im ersten Rechtszug angeführt worden ist. In Beantwortung der Ausführungen zu einem angeblichen Beurteilungsfehler der Kommission hat das Gericht, nachdem es Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 in den Randnrn. 84 bis 89 des Urteils FIFA/Kommission (T 68/08) zutreffend ausgelegt hatte, das Vorbringen der FIFA in Randnr. 96 dieses Urteils zu Recht zurückgewiesen. Ich stelle nämlich fest, dass Art. 3a der geänderten Richtlinie 89/552 keine obligatorische Anhörung vorsieht, die von den nationalen Behörden oder gegebenenfalls von der Kommission durchzuführen wäre. Daher sind Letztere durch die im Laufe der Ausarbeitung der nationalen Liste abgegebenen Stellungnahmen nicht gebunden und müssen auf Kommentare, mit denen sie befasst werden, nicht im Einzelnen eingehen. Diese Rüge ist daher unbegründet.

VI – Ergebnis

130. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.         Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑201/11 P wird zurückgewiesen. Gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union trägt die UEFA neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

2.         Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑204/11 P wird zurückgewiesen. Gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs trägt die FIFA neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

3.         Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑205/11 P wird zurückgewiesen. Gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs trägt die FIFA neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

4.         Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Belgien tragen gemäß Art. 140 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ihre eigenen Kosten.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 89/552).


3 – T‑55/08, Slg. 2011, II‑271.


4 – Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552 getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12).


5 – T‑385/07, Slg. 2011, II‑205.


6 – Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Belgiens gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552 (ABl. L 180, S. 24).


7 – T‑68/08, Slg. 2011, II‑349.


8 – Insoweit stelle ich fest, dass die konsolidierte Liste für Belgien mehr als 20 und die Liste des Vereinigten Königreichs 19 Ereignisse umfasst. Auch wenn einzuräumen ist, dass diese Listen fakultativen Charakter haben, weise ich darauf hin, dass die Kommission – unterstellt, jede nationale Liste enthält ca. 20 Ereignisse – beträchtliche Verwaltungsmittel aufwenden müsste, um Inhalt und Begründung der nationalen Listen aller Mitgliedstaaten prüfen zu können.


9 – Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 202, S. 60, im Folgenden: Richtlinie 97/36).


10 – Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Februar 1995, Leclerc-Siplec (C‑412/93, Slg. 1995, I‑179, Randnr. 28), und vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C‑34/95 bis C‑36/95,
Slg. 1997, I‑3843, Randnr. 3), festgestellt hat, besteht das Hauptziel der Richtlinie 89/552, die auf der Grundlage der Art. 57 Abs. 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 47 Abs. 2 EG) und 66 EG-Vertrag (jetzt Art. 55 EG) erlassen worden ist, darin, die freie Ausstrahlung von Fernsehsendungen sicherzustellen.


11 – Vgl. Urteile vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, Slg. 2009, I‑1407, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C‑244/10 und C‑245/10, Slg. 2011, I‑8777, Randnr. 34).


12 – Urteil Mesopotamia Broadcast und Roj TV (Randnr. 35).


13 – „Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.“


14 – Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Randnr. 220).


15 – Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland (C‑505/09 P, Randnrn. 49 ff.).


16 – Dokument 1995/0074(COD-10/06/1997). Text in dritter Lesung angenommen.


17 – Bericht vom 3. Juni 1997 über den vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
(C4-0203/97-95/0074 [COD]) (PE 222.100/end).


18 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552 (ABl. L 332, S. 27).


19 – Vgl. Art. 3j der Richtlinie 2007/65.


20 – Vgl. u. a. Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München (C‑269/90,
Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14).


21 – Vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission.


22 – Dieses geistige Eigentum besteht hauptsächlich aus angemeldeten Marken (EURO 2012, FIFA WORLD CUP, BRAZIL 2014), aus Geschmacksmustern sowie aus Urheberrechten an Werken wie u. a. dem offiziellen Plakat oder dem offiziellem Emblem der Wettkämpfe.


23 – Vgl. Randnr. 174 des Urteils UEFA/Kommission sowie Randnrn. 132 und 136 des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07).


24 – In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Vereinigten Königreichs bestätigt, dass ein Ereignisveranstalter Inhaber eines Zugangsvertrags sei, der regele, wer Zugang zu einem Ereignis erhalte und wie Letzteres erfasst, gefilmt usw. werden könne. Dagegen verfügt der Veranstalter eines Sportereignisses nach britischem Recht nicht über ein Eigentumsrecht, das ihm in Bezug auf die kommerzielle Durchführung eines Ereignisses eine gegenüber Dritten geschützte Ausschließlichkeit garantierte. Vgl. Gardiner, S., Sports Law, S. 400 f.


25 – Als Beispiel lässt sich Art. L.333-1 des französischen Code du sport (Sportgesetzbuch) anführen, wonach Sportverbände und Organisatoren von Sportveranstaltungen Inhaber eines Rechts zur Durchführung der Sportveranstaltungen und ‑wettkämpfe sind, die sie organisieren. Tragweite und Inhalt dieses Rechts sind jedoch nicht eindeutig definiert. Vgl. Wise, A., und Meyer, B., International Sports Law and Business, Kluwer 1997, S. 1811 bis 1830.


26 – Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssache Sky Österreich, C‑283/11 (Nr. 28), die jedoch die anders gelagerte Problematik der Beschränkung der Rechte des geistigen Eigentums betrifft.


27 – Vgl. EGMR, Urteil Broniowski gegen Polen, Beschwerde Nr. 31443/96, Randnrn. 143 f.


28 – Vgl. EGMR, Urteil Pištorová gegen Tschechische Republik, Beschwerde Nr. 73578/01,
Randnr. 38.


29 – Vgl. EGMR, Urteil Draon gegen Frankreich, Beschwerde Nr. 1513/03, Randnr. 65.


30 – Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, Slg. 2011, I‑9083, Randnrn. 98 f.).


31 – Vgl. EGMR, Urteil Iatridis gegen Griechenland, Beschwerde Nr. 31107/96, Randnr. 54.


32 – Es handelt sich um einen Fall, der mit dem – als „Eigentum“ im Sinne des Protokolls Nr. 1 anerkannten – sogenannten Recht auf den „Goodwill“ vergleichbar ist. Vgl. EGMR, Urteil Van Marle u. a. gegen Niederlande, Beschwerde Nr. 8543/79, Randnrn. 39 bis 41.


33 – Vgl. Urteil Football Association Premier League u. a. (Randnr. 103).


34 – Vgl. entsprechend EGMR, Urteil Beyeler gegen Italien, Beschwerde Nr. 33202/96,
Randnrn. 98 f.


35 – Vgl. Randnrn. 179 f. des Urteils UEFA/Kommission, Randnrn. 139 f. des Urteils FIFA/Kommission (T‑385/07) und Randnrn. 142 bis 144 des Urteils FIFA/Kommission (T‑68/08).


36 – Vgl. Urteil Football Association Premier League u. a. (Randnr. 108).


37 – Da das Recht als solches in den Händen der Sportvereine verbleibt, die weiterhin Lizenzen erteilen oder davon Abstand nehmen können, stellt sich die Problematik der „Entziehung“ des Eigentums in einer solchen Fallkonstellation nicht.


38 – Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, Slg. 2007, I‑11135, Randnr. 46).


39 – Urteil vom 9. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/EZB (C‑401/09 P, Slg. 2011, I‑4911, Randnrn. 55 und 61).


40 – Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C‑628/10 P und C‑14/11 P, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).


41 – Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).


42 – Vgl. die in den Randnrn. 166 bis 168 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung.


43 – Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, Slg. 2011, I‑5853).


44 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Edwin/HABM.


45 – Vgl. Urteil vom 19. Juli 2012, Kaimer u. a./Kommission (C‑264/11 P, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).


46 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission (C‑51/92 P,
Slg. 1999, I‑4235, Randnr. 113).


47 – Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission (C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


48 – Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission (C‑90/09 P, Slg. 2011, I‑1, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).


49 – Ich weise ferner darauf hin, dass die Bezugnahme der UEFA auf Randnr. 71 des fraglichen Urteils unzutreffend ist, da das Gericht dort lediglich den 20. Erwägungsgrund des Beschlusses 2007/730 anführt, ohne die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem Wettbewerbsrecht zu begründen.


50 – Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2005 (T‑33/01, Slg. 2005, II‑5897).


51 – Urteil Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).