Language of document : ECLI:EU:T:2014:80

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

6. Februar 2014(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-87/12

Duff Beer UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Eschwege (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Twentieth Century Fox Film Corp. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Böttger und M. Koch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2011 (Sache R 456/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Twentieth Century Fox Film Corp. und Duff Beer UG (haftungsbeschränkt)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters  J. Schwarcz und der Richterin  V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 20. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin die streitgegenständliche Marke auf sie übertragen habe und sie im Hinblick darauf ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 8. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihren Widerspruch wirksam zurückgenommen habe und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 8. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Klägerin dem Antrag der Streithelferin, die Hauptsache für erledigt zu erklären, angeschlossen. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie sind zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 6. Februar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.