Language of document : ECLI:EU:T:2011:260

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

8. Juni 2011(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen in Anbetracht der Lage in Côte d’Ivoire – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑86/11

Nadiany Bamba, wohnhaft in Abidjan (Côte d’Ivoire), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Haïk und J. Laffont,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch E. Cujo und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit diese die Klägerin betreffen.

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter), des Richters V. Vadapalas, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter K. O’Higgins und M. van der Woude,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2011

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Frau Nadiany Bamba, ist Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire.

2        Am 15. November 2004 erließ der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1572 (2004), in der er insbesondere ausführte, dass die Situation in Côte d’Ivoire nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in der Region darstelle, und beschloss, gegen dieses Land bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.

3        Nach Ziff. 14 der Resolution 1572 (2004) wird ein Ausschuss (im Folgenden: Sanktionsausschuss) eingesetzt, insbesondere mit der Aufgabe, die Personen und Einrichtungen zu benennen, die den mit den Ziff. 9 und 11 verhängten restriktiven Maßnahmen in Bezug auf Reisen sowie das Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, und diese Liste regelmäßig zu aktualisieren.

4        Am 13. Dezember 2004 erließ der Rat der Europäischen Union, der der Ansicht war, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1572 (2004) umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 368, S. 50).

5        Am 12. April 2005 erließ der Rat, der zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2004/852 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene eine Verordnung für erforderlich hielt, die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 95, S. 1).

6        Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852 wurde zuletzt durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/873/GASP des Rates vom 18. November 2008 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 308, S. 52) verlängert und geändert und sodann durch den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 285, S. 28) aufgehoben und ersetzt.

7        Eine Wahl zur Bestimmung des Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire fand am 31. Oktober und 28. November 2010 statt.

8        Am 3. Dezember 2010 bescheinigte der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Côte d’Ivoire das Endergebnis des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen, wie es vom Präsidenten des unabhängigen Wahlausschusses am 2. Dezember 2010 verkündet worden war, und bestätigte, dass Herr Alassane Ouattara die Präsidentschaftswahlen gewonnen hatte.

9        Am 13. Dezember 2010 betonte der Rat, wie wichtig die Präsidentschaftswahlen vom 31. Oktober und vom 28. November 2010 für die Rückkehr der Republik Côte d’Ivoire zu Frieden und Stabilität seien und dass der souveräne Wille der ivorischen Bevölkerung unbedingt respektiert werden müsse. Er nahm auch die Schlussfolgerungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Côte d’Ivoire im Rahmen seines Bescheinigungsmandats zur Kenntnis und beglückwünschte Herrn Ouattara zu seiner Wahl zum Präsidenten der Republik Côte d’Ivoire.

10      Am 17. Dezember 2010 rief der Rat alle ivorischen zivilen und militärischen verantwortlichen Personen, die dies noch nicht getan hatten, auf, sich der Autorität des demokratisch gewählten Präsidenten Ouattara zu unterstellen. Er bestätigte die Entschlossenheit der Europäischen Union, gezielte Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die weiterhin den Respekt des vom ivorischen Volk souverän zum Ausdruck gebrachten Willens behinderten.

11      Um restriktive Maßnahmen im Bereich von Reisen gegen all diejenigen zu erlassen, die zwar nicht vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss benannt worden waren, jedoch den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Côte d’Ivoire blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, erließ der Rat den Beschluss 2010/801/GASP vom 22. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 341, S. 1). Die Liste dieser Personen findet sich in Anhang II des Beschlusses 2010/656.

12      Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2010/656 in der durch den Beschluss 2010/801 geänderten Fassung lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die folgenden Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen:

a)      die in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss benannten Personen …;

b)      die nicht von Anhang I erfassten Personen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt.“

13      Am 11. Januar 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/17/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 11, S. 31), um angesichts der sehr ernsten Lage in Côte d’Ivoire weitere Personen in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656 aufzunehmen.

14      Am 14. Januar 2011 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in Côte d’Ivoire den Beschluss 2011/18/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 11, S. 36, im Folgenden: angefochtener Beschluss), um weitere restriktive Maßnahmen, insbesondere das Einfrieren von Geldern, gegen die Personen in Anhang II des Beschlusses 2010/656 zu erlassen und diese Liste zu ändern.

15      Art. 5 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2010/656 in der durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung lautet:

„(1)      Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle

a)      der in Anhang I aufgeführten und vom Sanktionsausschuss benannten … Personen stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen und vom Sanktionsausschuss benannt wurden,

b)      der nicht von Anhang I erfassten, aber in Anhang II aufgeführten Personen oder Einrichtungen, die den Prozess des Friedens und der nationalen Aussöhnung blockieren und insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Wahlprozesses gefährden, stehen oder die von Einrichtungen gehalten werden, die im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle dieser Personen oder Einrichtungen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen stehen,

werden eingefroren.

(2)      Den Personen oder Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

16      In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Côte d’Ivoire ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/656 erließ der Rat am 14. Januar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 11, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

17      Art. 2 der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung lautet:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I oder in Anhang I A aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I oder in Anhang I A aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses [2010/656] in der geänderten Fassung genannt sind.

(5) Anhang I A enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses [2010/656] in der geänderten Fassung genannt sind.“

18      Mit dem angefochtenen Beschluss und der angefochtenen Verordnung (im Folgenden gemeinsam: angefochtene Rechtsakte) hat der Rat die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt worden sind, in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 geändert. Bei dieser Gelegenheit wurde der Name der Klägerin erstmals in Nr. 6 der Tabelle A (Natürliche Personen) beider Anhänge einbezogen, wobei folgende Gründe angegeben wurden: „Direktorin der Gruppe Cyclone, Herausgeberin der Zeitung ‚Le temps‘: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010.“

19      Am 18. Januar 2011 erließ der Rat die Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656 und der Verordnung Nr. 560/2005 Anwendung finden (ABl. C 14, S. 8). In dieser Mitteilung verweist der Rat darauf, dass er entschieden hat, dass die in Anhang II des Beschlusses 2010/656 in der durch den angefochtenen Beschluss geänderten Fassung und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach diesen Rechtsakten Anwendung finden. Ferner weist er diese Personen und diese Einrichtungen darauf hin, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird. Außerdem stellt er klar, dass diese Personen und diese Einrichtungen bei ihm beantragen können, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Schließlich weist der Rat auf die Möglichkeit hin, seine Entscheidung vor dem Gericht anzufechten.

20      Am 31. Januar 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/71/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 28, S. 60) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 85/2011 zur Umsetzung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 28, S. 32), mit denen er insbesondere neue Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 aufnahm.

21      Am 2. Februar 2011 veröffentlichte der Rat eine neue Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656 und der Verordnung Nr. 560/2005 Anwendung finden (ABl. C 33, S. 16), in der er den Betroffenen die gleichen Informationen übermittelte, wie sie in der Mitteilung vom 18. Januar 2011 enthalten waren.

22      Am 6. April 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/221/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 93, S. 20) und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 93, S. 10), mit denen er insbesondere zusätzliche restriktive Maßnahmen verhängte und die Listen von Personen und Organisationen in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/656 und in den Anhängen I und I A der Verordnung Nr. 560/2005 änderte.

23      Am 7. April 2011 veröffentlichte der Rat zwei Mitteilungen an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656 des Rates in der durch den Beschluss 2011/221 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 560/2005 in der durch die Verordnung Nr. 330/2011 geänderten Fassung Anwendung finden (ABl. C 108, S. 2 und 4).

24      Am 8. April 2011 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/230/GASP zur Durchführung des Beschlusses 210/656 (ABl. L 97, S. 46) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 348/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 97, S. 1), mit denen er vier Einrichtungen aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 strich.

25      Am 29. April 2011 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss 2011/261/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2010/656 (ABl. L 111, S. 17) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 419/2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 560/2005 (ABl. L 111, S. 1), mit denen er sechs Einrichtungen aus der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 strich.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

28      Mit Entscheidung vom 3. März 2011 hat das Gericht (Fünfte Kammer) dem Antrag auf Entscheidung des Rechtsstreits im beschleunigten Verfahren gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung stattgegeben.

29      Am 13. April 2011 hat das Gericht gemäß Art. 14 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag der Fünften Kammer die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

30      Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

31      Mit Schriftsatz, der am 11. Mai 2011 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, hat die Europäische Kommission beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts hat die Streithilfe nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 20. Mai 2011 zugelassen.

32      Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Mai 2011 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

33      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie sie betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

34      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

35      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und zweitens eine Verletzung des Eigentumsrechts.

36      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtenen Rechtsakte verletzten die Verteidigungsrechte sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007, C 303, S. 1) und durch die Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet im Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), gewährleistet würden. Die angefochtenen Rechtsakte sähen kein Verfahren, das es erlaube, eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, keine Übermittlung einer ausführlichen Begründung der Eintragung in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden, und keine Mitteilung vor, welche Rechtsbehelfe und welche Rechtsbehelfsfristen gegen die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste gegeben seien, und sie enthielten keine entsprechenden Informationen.

37      Zuerst ist die Rüge zu prüfen, wonach die angefochtenen Rechtsakte keine Übermittlung einer ausführlichen Begründung der Eintragung in die Liste der Personen vorsähen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt würden.

38      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt. So dient die Pflicht zur Begründung von beschwerenden Rechtsakten dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, Slg. 2006, II‑4665, im Folgenden: Urteil OMPI, Randnr. 138, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 51).

39      Die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf der hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang II des Beschlusses 2010/656 und den Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat – setzt voraus, dass die fragliche Unionsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, Randnr. 336, und Urteil Fahas/Rat, Randnr. 60).

40      Da dem Betroffenen vor dem Erlass einer Ausgangsmaßnahme über das Einfrieren von Geldern kein Anhörungsrecht zusteht, kommt der Erfüllung der Begründungspflicht umso größere Bedeutung zu, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass dieser Maßnahme die ihm zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil OMPI, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass, wenn der Rat beschließt, auf eine Person oder eine Organisation die Maßnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/656 anzuwenden, Art. 7 Abs. 3 dieses Beschlusses in der durch den Beschluss 2010/801 geänderten Fassung vorsieht, dass er die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt und dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Sodann sieht Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2010/656 in der durch den Beschluss 2010/801 geänderten Fassung insbesondere vor, dass Anhang II die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste enthält. Schließlich enthalten die Art. 2a Abs. 1 und 11a Abs. 3 der Verordnung Nr. 560/2005, die durch die angefochtene Verordnung in die letztgenannte Verordnung eingefügt worden sind, ähnliche Bestimmungen wie Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2010/656, was die Aufnahme in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung angewandt werden, und eine Aufnahme in deren Anhang I A angeht.

42      Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sehen der Beschluss 2010/656 und die Verordnung Nr. 560/2005 vor, dass Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, die Gründe mitgeteilt werden müssen, die ihre Aufnahme in die Listen in Anhang II dieses Beschlusses und Anhang I A dieser Verordnung vorsehen.

43      In diesem Zusammenhang ist die Behauptung, die angefochtenen Rechtsakte enthielten keine genaue und eingehende Unterrichtung über die Gründe für die Beschuldigung und deren Natur, zurückzuweisen, da sie in Anbetracht der von der Klägerin erwähnten Rechtsprechung auf der Annahme beruht, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen Strafcharakter hätten und dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK anwendbar sei. Diese restriktiven Maßnahmen stellen jedoch keine Strafe dar und enthalten im Übrigen keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T-47/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 101, und Fahas/Rat, Randnr. 67). Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 3 Buchst. a EMRK, dem zufolge jede angeklagte Person u. a. das Recht hat, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, nur auf dem Gebiet des Strafrechts (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner, C‑14/07, Slg. 2008, I-3367, Randnr. 57).

44      Es bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall von den Gründen, die ihre Aufnahme in die Liste der Personen in Anhang II des Beschlusses 2010/656 und in Anhang I A der Verordnung Nr. 560/2005 rechtfertigen, so unterrichtet worden ist, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ausüben kann.

45      Nach Ansicht der Klägerin stellen die in den Anhängen der angefochtenen Rechtsakte angegebenen Gründe (siehe oben, Randnr. 18) keine Begründung im Sinne von Art. 6 EMRK dar, und in Ermangelung einer Darstellung des genauen, ihr zur Last gelegten Sachverhalts könne sie nicht in allen Einzelheiten Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung erkennen. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, sie bestreite, den Friedens- und Aussöhnungsprozess blockiert, zu Hass und Gewalt aufgestachelt und Desinformationskampagnen geführt zu haben, stellt jedoch fest, dass es ihr nicht erlaubt werde, dies geltend zu machen. Daher könne sie die Begründetheit der gegen sie erhobenen Beschuldigungen nicht vor dem Unionsrichter anfechten.

46      Der Rat wendet ein, die angefochtenen Rechtsakte entsprächen der in Art. 296 AEUV vorgesehenen und von der Rechtsprechung präzisierten Begründungspflicht. Die in den angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Gründe reichten aus, um es der Klägerin zu ermöglichen, die Gründe zur Kenntnis zu nehmen, aus denen sie benannt worden sei, und sie in die Lage zu versetzen, diese Gründe anzufechten.

47      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung einer Handlung des Rates zur Verfügung restriktiver Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehen, grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung dieser Verordnung beziehen muss, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteile OMPI, Randnr. 146, und Fahas/Rat, Randnr. 53).

48      Da der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die beim Erlass oder bei der Aufrechterhaltung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen verfügt, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er spezifischer angibt, inwieweit das Einfrieren der Gelder der Klägerin konkret zur Bekämpfung der Blockierung des Friedensprozesses und des nationalen Versöhnungsprozesses beiträgt, oder Beweise dafür liefert, dass die Betroffene ihre Mittel für eine künftige derartige Blockierung nutzen könnte (vgl. in diesem Sinne und Zusammenhang Urteil Fahas/Rat, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Im vorliegenden Fall geht im Kern aus dem sechsten und dem siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der Rat unter Berücksichtigung des Ernstes der Situation in Côte d’Ivoire insbesondere beschlossen hat, die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, in Anhang II des Beschlusses 2010/656 zu ändern. Ebenso hat der Rat ausweislich des vierten Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung in Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Côte d’Ivoire ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses 2010/656 die Listen in den Anhängen I und I A der Verordnung Nr. 560/2005 geändert.

50      Im Übrigen geht aus Nr. 6 von Tabelle A des Anhangs II des Beschlusses 2010/656 und aus Tabelle A des Anhangs I A der Verordnung Nr. 560/2005 hervor, dass der Name der Klägerin mit der Begründung in die Listen in diesen Anhängen aufgenommen wurde, dass sie Direktorin der Gruppe Cyclone und Herausgeberin der Zeitung „Le temps“ sei und ferner den Friedens- und Aussöhnungsprozesses durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010 blockiert habe.

51      Es ist festzustellen, dass sich der Rat mit dieser Begründung damit begnügt, vage und allgemeine Erwägungen anzustellen. Er gibt nämlich nicht die besonderen und konkreten Gründe an, aus denen er in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass die Klägerin einer solchen Maßnahme zu unterwerfen ist.

52      Insbesondere stellt die Angabe, dass die Klägerin Direktorin der Gruppe Cyclone und Herausgeberin der Zeitung „Le temps“ sei, keinen Umstand dar, der geeignet wäre, die gegen sie erlassenen Maßnahmen hinreichend zu begründen. Diese Angabe erlaubt es nämlich nicht, zu erfahren, inwiefern die Klägerin den Friedens- und Aussöhnungsprozess durch öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt und durch Beteiligung an Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2010 blockiert haben soll. Auf diese Weise wird kein konkreter Umstand angeführt, der der Klägerin vorzuwerfen sein soll und der die fraglichen Maßnahmen rechtfertigen könnte.

53      Nach der Rechtsprechung könnte zwar eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht nur gegen zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verstoßen, sondern auch die legitimen Interessen der fraglichen Personen und Körperschaften beeinträchtigen, da sie ihren Ruf schwer schädigen kann, so dass ausnahmsweise zuzulassen ist, dass die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nur den Tenor und eine allgemeine Begründung enthält, während jedoch die spezifische und konkrete Begründung dieses Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil OMPI, Randnr. 147). Nichts erlaubt jedoch die Annahme, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe gegen solche zwingenden Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen oder solche legitimen Interessen beeinträchtigen würde. Der Rat hat im Übrigen keinerlei derartiges Interesse angeführt.

54      Selbst wenn schließlich in einem Fall, in dem die Begründung nicht fehlt, sondern unzulänglich ist, Erläuterungen, die im Lauf des Verfahrens gegeben werden, in außergewöhnlichen Fällen die Rüge der unzureichenden Begründung gegenstandslos machen können (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C-17/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51), ist festzustellen – ohne dass zu der Frage Stellung genommen werden muss, ob der vorliegende Fall außergewöhnlichen Charakter hat –, dass der Klägerin jedenfalls nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte oder auch während des Verfahrens vor dem Gericht keine zusätzliche Begründung mitgeteilt worden ist. Der Rat hat sich nämlich darauf beschränkt, im schriftlichen Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in die Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen angewandt werden, wegen ihrer Verantwortlichkeit für die Desinformationskampagne und Aufstachelung zu Hass und Gewalt zwischen den Gemeinschaften in Côte d’Ivoire“ aufgenommen worden sei, und hinzugefügt, dass sie „eine der wichtigsten Mitarbeiterinnen von Herrn Laurent Gbagbo war und als dessen zweite Ehefrau gehandelt hat“. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch vor dem Gericht ausgeführt, dass es nicht die letztgenannte Eigenschaft gewesen sei, die die Aufnahme der Klägerin in diese Liste gerechtfertigt habe.

55      In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Umstand, dass die Klägerin nach der Bekanntmachung der angefochtenen Rechtsakte oder der Mitteilung vom 18. Januar 2011 nicht beim Rat beantragt hat, ihr die spezifischen und konkreten Gründe ihrer Aufnahme in die in Rede stehende Liste mitzuteilen, im vorliegenden Fall unerheblich ist, da die Begründungspflicht dem Rat obliegt und dieser diese Pflicht nach der in Randnr. 39 angeführten Rechtsprechung entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Aufnahme beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach zu erfüllen hat.

56      Nach allem hat es die Begründung der angefochtenen Rechtsakte weder der Klägerin ermöglicht, diese vor dem Gericht anzufechten, noch dem Gericht, ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.

57      Somit sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass die anderen Rügen dieses Klagegrundes und der zweite Klagegrund zu prüfen sind.

58      In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden. Der Rat verfügt somit ab Zustellung des vorliegenden Urteils jedenfalls über eine Mindestfrist von zwei Monaten, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt, um die festgestellten Verstöße zu heilen, indem er gegebenenfalls eine neue restriktive Maßnahme gegenüber dem Kläger erlässt. Im vorliegenden Fall erscheint die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Restriktionen, die mit der angefochtenen Verordnung verhängt werden, schwer und irreversibel beeinträchtigt wird, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fraglichen Maßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Klägerin darstellen, nicht so groß, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Verordnung für eine längere als die in Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Zeit gerechtfertigt wäre.

59      In Bezug auf die zeitlichen Wirkungen des angefochtenen Beschlusses ist darauf hinzuweisen, dass Art. 264 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung bezeichnet, die als fortgeltend zu betrachten sind, entsprechend auch auf einen Beschluss angewandt werden kann, wenn es gewichtige Gründe der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die bei einer Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen zum Tragen kommen, rechtfertigen, dass der Unionsrichter von der ihm in Art. 264 Abs. 2 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 26. März 1996, Parlament/Rat, C‑271/94, Slg. 1996, I‑1689, Randnr. 40, vom 12. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑106/96, Slg. 1998, I-2729, Randnr. 41, und vom 28. Mai 1998, Parlament/Rat, C‑22/96, Slg. 1998, I‑3231, Randnrn. 41 und 42). Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt der Wirkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und demjenigen des angefochtenen Beschlusses eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit beiden Rechtsakten gegen die Klägerin identische Maßnahmen verhängt werden. Die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung aufrechtzuerhalten.

 Kosten

60      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen.

61      Nach Art. 87 § 4 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire werden für nichtig erklärt, soweit sie Frau Nadiany Bamba betreffen.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2011/18 bleiben in Bezug auf Frau Bamba bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 25/2011 aufrechterhalten.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Bamba.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Vadapalas

Jürimäe

O’Higgins

 

      Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.