Language of document : ECLI:EU:C:2012:487

Rechtssache C‑112/11

ebookers.com Deutschland GmbH

gegen

Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln)

„Verkehr – Luftverkehr – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – Pflicht des Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf ‚Opt-in‘-Basis erfolgt – Begriff ‚fakultative Zusatzkosten‘ – Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist“

Leitsätze des Urteils

1.        Unionsrecht – Auslegung – Methoden – Auslegung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck

2.        Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 1008/2008 – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Preisfestsetzung – Fakultative Zusatzkosten – Begriff – Preis einer Rücktrittsversicherung, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 23 Abs. 1)

3.        Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 1008/2008 – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Sachlicher Geltungsbereich – Preisfestsetzung für Flugdienste – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 12)

2.        Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie einer Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 betrifft nämlich fakultative Zusatzkosten für Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen, aber für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich sind, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, müssen solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und muss ihre Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen.

Zudem kommt es für die Zwecke der Gewährung des Schutzes nach dieser Bestimmung nicht darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Leistungserbringer angeboten werden, sondern darauf, dass sie im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.

(vgl. Randnrn. 14, 18, 20 und Tenor)

3.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 19)