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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 11. August 2014 – Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)/Société Sodiaal International

(Rechtssache C-383/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Beklagte: Société Sodiaal International

Vorlagefrage

Gilt Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/951 , wonach die Verjährung spätestens zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat, vorbehaltlich dessen, dass das Verwaltungsverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung ausgesetzt wurde, nur dann, wenn die zuständige Behörde bei Ablauf einer Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, keine Sanktion gemäß Art. 5 der Verordnung verhängt hat, oder auch dann, wenn innerhalb dieser Frist keine verwaltungsrechtliche Maßnahme gemäß Art. 4 der Verordnung getroffen wurde?

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1     Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).